Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Familienfideikommisse

der an sie stoßenden Kreise nicht überschreite. Dieses Jahreseinkommen müsse
in Höhe von mindestens 5000 Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein
wirtschaftliches Ganzes bilde."

Man überzeugt sich mit besondrer Genugtuung schou durch diese ersten
Paragraphen, daß es dem Entwürfe weniger um den in der Begründnngsschrift
erwähnten Glanz einzelner Familien als um den Staat zu tun ist, in dessen
Nutzen die Erhaltung und die Kräftigung eines stetig waltenden und wirkenden
Großgrundbesitzes liegt. Die Bestimmungen, daß der Grundbesitz im Gebiete
des preußischen Staats gelegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sein soll, weisen ausdrücklich auf diesen
Gedanken als den leitenden hin. Latifundien, die, wie ein Teil Irlands, als
unkultivierte Steppen nur dem Parforcereiter dienen, ohne irgend welchen den,
wirtschaftlichen Nutzen der Gesamtheit zugute kommenden Ertrag zu gewähren,
entsprechen den Anforderungen des preußischen Entwurfs nicht, anch die gewaltigen
Hüuscrkvmplexe, deren Zinsertrag einem Teil des englischen Adels erstaunliche
Einkünfte sichert, scheint die Fassung des Paragraphen, die den Betrieb der Land¬
oder der Forstwirtschaft als den Hauptzweck des Grundbesitzes bezeichnet, von
vornherein im Prinzip als ungeeignete Objekte für eine Fideikommißerrichtnng
auszuschließen.

Wäre es dein Entwurfe. wie man anfänglich glauben mußte, um den
Glanz einzelner Familien zu tun, so könnte es ihm offenbar gleichgiltig sein,
wo der Ertrag, den er zum mindesten fordert, herkommt, ob das zinsenbringeude
Land preußisches oder fremdes ist, ob es aus vielen zerstreuten Parzellen oder
aus einem zusammenhängenden Ganzen besteht, ob es in ein und der¬
selben Provinz und den an sie stoßenden Kreisen oder halb hier halb dort
gelegen ist. Für die Wohlhabenheit und de" Glanz der Familie würde das
keinen Unterschied machen, für ihre Stellung und ihren Einfluß in der Provinz
ist es dagegen ausschlaggebend. Wenn die Mitglieder einer solchen längere
Zeit in der Provinz angesessenen Großgruudbesitzerfmuilie dem Lande, wo sie
geboren und als Kinder aufgewachsen sind, mit Leib und Seele angehören,
wenn sie für die staatsfreundliche Nachbarschaft ein Beispiel, eine Stütze, el"
Sammelpunkt sind, wenn sie den Nährboden liefern, woraus die Regierung
immer von neuem geeignete Träger für ihre hohem Zivil- und Militärämter
zieht, so verdankt der Staat das Stetige und Zuverlässige solcher Beziehungen
der Scholle, mit der solche Familien so lange verwachsen gewesen sind. Und
es lohnt sich für ihn offenbar, nicht bloß alles aus dem Wege zu rünnen.
was der Fortdauer eiues solche" ersprießlichen Zustandes gefährlich werden
könnte, sondern auch selbst alles zu tun. was die bestehenden Zustände zu be¬
festigen und ihnen neue Stützen zu geben geeignet ist. In dem Sinne ist
die Art, wie der Entwurf die Zugehörigkeit des Fideikommißbereichs zu ein
und derselben Provinz betont, für die Absicht, die man verfolgt, sehr bezeichnend,
und niemand, dem die Gefahren der nächsten Zukunft klar vor Augen stehn,
wird darüber im Zweifel sein können, daß es sich bei dem Gesetze nicht um
die Begünstigung adlichcr Großmannsgelüste, sondern im eigentlichen Sinne um
eine staatserhaltende Maßregel handeln wird.


Familienfideikommisse

der an sie stoßenden Kreise nicht überschreite. Dieses Jahreseinkommen müsse
in Höhe von mindestens 5000 Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein
wirtschaftliches Ganzes bilde."

Man überzeugt sich mit besondrer Genugtuung schou durch diese ersten
Paragraphen, daß es dem Entwürfe weniger um den in der Begründnngsschrift
erwähnten Glanz einzelner Familien als um den Staat zu tun ist, in dessen
Nutzen die Erhaltung und die Kräftigung eines stetig waltenden und wirkenden
Großgrundbesitzes liegt. Die Bestimmungen, daß der Grundbesitz im Gebiete
des preußischen Staats gelegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sein soll, weisen ausdrücklich auf diesen
Gedanken als den leitenden hin. Latifundien, die, wie ein Teil Irlands, als
unkultivierte Steppen nur dem Parforcereiter dienen, ohne irgend welchen den,
wirtschaftlichen Nutzen der Gesamtheit zugute kommenden Ertrag zu gewähren,
entsprechen den Anforderungen des preußischen Entwurfs nicht, anch die gewaltigen
Hüuscrkvmplexe, deren Zinsertrag einem Teil des englischen Adels erstaunliche
Einkünfte sichert, scheint die Fassung des Paragraphen, die den Betrieb der Land¬
oder der Forstwirtschaft als den Hauptzweck des Grundbesitzes bezeichnet, von
vornherein im Prinzip als ungeeignete Objekte für eine Fideikommißerrichtnng
auszuschließen.

Wäre es dein Entwurfe. wie man anfänglich glauben mußte, um den
Glanz einzelner Familien zu tun, so könnte es ihm offenbar gleichgiltig sein,
wo der Ertrag, den er zum mindesten fordert, herkommt, ob das zinsenbringeude
Land preußisches oder fremdes ist, ob es aus vielen zerstreuten Parzellen oder
aus einem zusammenhängenden Ganzen besteht, ob es in ein und der¬
selben Provinz und den an sie stoßenden Kreisen oder halb hier halb dort
gelegen ist. Für die Wohlhabenheit und de» Glanz der Familie würde das
keinen Unterschied machen, für ihre Stellung und ihren Einfluß in der Provinz
ist es dagegen ausschlaggebend. Wenn die Mitglieder einer solchen längere
Zeit in der Provinz angesessenen Großgruudbesitzerfmuilie dem Lande, wo sie
geboren und als Kinder aufgewachsen sind, mit Leib und Seele angehören,
wenn sie für die staatsfreundliche Nachbarschaft ein Beispiel, eine Stütze, el»
Sammelpunkt sind, wenn sie den Nährboden liefern, woraus die Regierung
immer von neuem geeignete Träger für ihre hohem Zivil- und Militärämter
zieht, so verdankt der Staat das Stetige und Zuverlässige solcher Beziehungen
der Scholle, mit der solche Familien so lange verwachsen gewesen sind. Und
es lohnt sich für ihn offenbar, nicht bloß alles aus dem Wege zu rünnen.
was der Fortdauer eiues solche» ersprießlichen Zustandes gefährlich werden
könnte, sondern auch selbst alles zu tun. was die bestehenden Zustände zu be¬
festigen und ihnen neue Stützen zu geben geeignet ist. In dem Sinne ist
die Art, wie der Entwurf die Zugehörigkeit des Fideikommißbereichs zu ein
und derselben Provinz betont, für die Absicht, die man verfolgt, sehr bezeichnend,
und niemand, dem die Gefahren der nächsten Zukunft klar vor Augen stehn,
wird darüber im Zweifel sein können, daß es sich bei dem Gesetze nicht um
die Begünstigung adlichcr Großmannsgelüste, sondern im eigentlichen Sinne um
eine staatserhaltende Maßregel handeln wird.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0779" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241999"/>
          <fw type="header" place="top"> Familienfideikommisse</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3327" prev="#ID_3326"> der an sie stoßenden Kreise nicht überschreite. Dieses Jahreseinkommen müsse<lb/>
in Höhe von mindestens 5000 Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein<lb/>
wirtschaftliches Ganzes bilde."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3328"> Man überzeugt sich mit besondrer Genugtuung schou durch diese ersten<lb/>
Paragraphen, daß es dem Entwürfe weniger um den in der Begründnngsschrift<lb/>
erwähnten Glanz einzelner Familien als um den Staat zu tun ist, in dessen<lb/>
Nutzen die Erhaltung und die Kräftigung eines stetig waltenden und wirkenden<lb/>
Großgrundbesitzes liegt. Die Bestimmungen, daß der Grundbesitz im Gebiete<lb/>
des preußischen Staats gelegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der<lb/>
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sein soll, weisen ausdrücklich auf diesen<lb/>
Gedanken als den leitenden hin. Latifundien, die, wie ein Teil Irlands, als<lb/>
unkultivierte Steppen nur dem Parforcereiter dienen, ohne irgend welchen den,<lb/>
wirtschaftlichen Nutzen der Gesamtheit zugute kommenden Ertrag zu gewähren,<lb/>
entsprechen den Anforderungen des preußischen Entwurfs nicht, anch die gewaltigen<lb/>
Hüuscrkvmplexe, deren Zinsertrag einem Teil des englischen Adels erstaunliche<lb/>
Einkünfte sichert, scheint die Fassung des Paragraphen, die den Betrieb der Land¬<lb/>
oder der Forstwirtschaft als den Hauptzweck des Grundbesitzes bezeichnet, von<lb/>
vornherein im Prinzip als ungeeignete Objekte für eine Fideikommißerrichtnng<lb/>
auszuschließen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3329"> Wäre es dein Entwurfe. wie man anfänglich glauben mußte, um den<lb/>
Glanz einzelner Familien zu tun, so könnte es ihm offenbar gleichgiltig sein,<lb/>
wo der Ertrag, den er zum mindesten fordert, herkommt, ob das zinsenbringeude<lb/>
Land preußisches oder fremdes ist, ob es aus vielen zerstreuten Parzellen oder<lb/>
aus einem zusammenhängenden Ganzen besteht, ob es in ein und der¬<lb/>
selben Provinz und den an sie stoßenden Kreisen oder halb hier halb dort<lb/>
gelegen ist. Für die Wohlhabenheit und de» Glanz der Familie würde das<lb/>
keinen Unterschied machen, für ihre Stellung und ihren Einfluß in der Provinz<lb/>
ist es dagegen ausschlaggebend. Wenn die Mitglieder einer solchen längere<lb/>
Zeit in der Provinz angesessenen Großgruudbesitzerfmuilie dem Lande, wo sie<lb/>
geboren und als Kinder aufgewachsen sind, mit Leib und Seele angehören,<lb/>
wenn sie für die staatsfreundliche Nachbarschaft ein Beispiel, eine Stütze, el»<lb/>
Sammelpunkt sind, wenn sie den Nährboden liefern, woraus die Regierung<lb/>
immer von neuem geeignete Träger für ihre hohem Zivil- und Militärämter<lb/>
zieht, so verdankt der Staat das Stetige und Zuverlässige solcher Beziehungen<lb/>
der Scholle, mit der solche Familien so lange verwachsen gewesen sind. Und<lb/>
es lohnt sich für ihn offenbar, nicht bloß alles aus dem Wege zu rünnen.<lb/>
was der Fortdauer eiues solche» ersprießlichen Zustandes gefährlich werden<lb/>
könnte, sondern auch selbst alles zu tun. was die bestehenden Zustände zu be¬<lb/>
festigen und ihnen neue Stützen zu geben geeignet ist. In dem Sinne ist<lb/>
die Art, wie der Entwurf die Zugehörigkeit des Fideikommißbereichs zu ein<lb/>
und derselben Provinz betont, für die Absicht, die man verfolgt, sehr bezeichnend,<lb/>
und niemand, dem die Gefahren der nächsten Zukunft klar vor Augen stehn,<lb/>
wird darüber im Zweifel sein können, daß es sich bei dem Gesetze nicht um<lb/>
die Begünstigung adlichcr Großmannsgelüste, sondern im eigentlichen Sinne um<lb/>
eine staatserhaltende Maßregel handeln wird.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0779] Familienfideikommisse der an sie stoßenden Kreise nicht überschreite. Dieses Jahreseinkommen müsse in Höhe von mindestens 5000 Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein wirtschaftliches Ganzes bilde." Man überzeugt sich mit besondrer Genugtuung schou durch diese ersten Paragraphen, daß es dem Entwürfe weniger um den in der Begründnngsschrift erwähnten Glanz einzelner Familien als um den Staat zu tun ist, in dessen Nutzen die Erhaltung und die Kräftigung eines stetig waltenden und wirkenden Großgrundbesitzes liegt. Die Bestimmungen, daß der Grundbesitz im Gebiete des preußischen Staats gelegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sein soll, weisen ausdrücklich auf diesen Gedanken als den leitenden hin. Latifundien, die, wie ein Teil Irlands, als unkultivierte Steppen nur dem Parforcereiter dienen, ohne irgend welchen den, wirtschaftlichen Nutzen der Gesamtheit zugute kommenden Ertrag zu gewähren, entsprechen den Anforderungen des preußischen Entwurfs nicht, anch die gewaltigen Hüuscrkvmplexe, deren Zinsertrag einem Teil des englischen Adels erstaunliche Einkünfte sichert, scheint die Fassung des Paragraphen, die den Betrieb der Land¬ oder der Forstwirtschaft als den Hauptzweck des Grundbesitzes bezeichnet, von vornherein im Prinzip als ungeeignete Objekte für eine Fideikommißerrichtnng auszuschließen. Wäre es dein Entwurfe. wie man anfänglich glauben mußte, um den Glanz einzelner Familien zu tun, so könnte es ihm offenbar gleichgiltig sein, wo der Ertrag, den er zum mindesten fordert, herkommt, ob das zinsenbringeude Land preußisches oder fremdes ist, ob es aus vielen zerstreuten Parzellen oder aus einem zusammenhängenden Ganzen besteht, ob es in ein und der¬ selben Provinz und den an sie stoßenden Kreisen oder halb hier halb dort gelegen ist. Für die Wohlhabenheit und de» Glanz der Familie würde das keinen Unterschied machen, für ihre Stellung und ihren Einfluß in der Provinz ist es dagegen ausschlaggebend. Wenn die Mitglieder einer solchen längere Zeit in der Provinz angesessenen Großgruudbesitzerfmuilie dem Lande, wo sie geboren und als Kinder aufgewachsen sind, mit Leib und Seele angehören, wenn sie für die staatsfreundliche Nachbarschaft ein Beispiel, eine Stütze, el» Sammelpunkt sind, wenn sie den Nährboden liefern, woraus die Regierung immer von neuem geeignete Träger für ihre hohem Zivil- und Militärämter zieht, so verdankt der Staat das Stetige und Zuverlässige solcher Beziehungen der Scholle, mit der solche Familien so lange verwachsen gewesen sind. Und es lohnt sich für ihn offenbar, nicht bloß alles aus dem Wege zu rünnen. was der Fortdauer eiues solche» ersprießlichen Zustandes gefährlich werden könnte, sondern auch selbst alles zu tun. was die bestehenden Zustände zu be¬ festigen und ihnen neue Stützen zu geben geeignet ist. In dem Sinne ist die Art, wie der Entwurf die Zugehörigkeit des Fideikommißbereichs zu ein und derselben Provinz betont, für die Absicht, die man verfolgt, sehr bezeichnend, und niemand, dem die Gefahren der nächsten Zukunft klar vor Augen stehn, wird darüber im Zweifel sein können, daß es sich bei dem Gesetze nicht um die Begünstigung adlichcr Großmannsgelüste, sondern im eigentlichen Sinne um eine staatserhaltende Maßregel handeln wird.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/779
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/779>, abgerufen am 25.11.2024.