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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Familienfideikommisse

der an sie stoßenden Kreise nicht überschreite. Dieses Jahreseinkommen müsse
in Höhe von mindestens 5000 Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein
wirtschaftliches Ganzes bilde."

Man überzeugt sich mit besondrer Genugtuung schou durch diese ersten
Paragraphen, daß es dem Entwürfe weniger um den in der Begründnngsschrift
erwähnten Glanz einzelner Familien als um den Staat zu tun ist, in dessen
Nutzen die Erhaltung und die Kräftigung eines stetig waltenden und wirkenden
Großgrundbesitzes liegt. Die Bestimmungen, daß der Grundbesitz im Gebiete
des preußischen Staats gelegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sein soll, weisen ausdrücklich auf diesen
Gedanken als den leitenden hin. Latifundien, die, wie ein Teil Irlands, als
unkultivierte Steppen nur dem Parforcereiter dienen, ohne irgend welchen den,
wirtschaftlichen Nutzen der Gesamtheit zugute kommenden Ertrag zu gewähren,
entsprechen den Anforderungen des preußischen Entwurfs nicht, anch die gewaltigen
Hüuscrkvmplexe, deren Zinsertrag einem Teil des englischen Adels erstaunliche
Einkünfte sichert, scheint die Fassung des Paragraphen, die den Betrieb der Land¬
oder der Forstwirtschaft als den Hauptzweck des Grundbesitzes bezeichnet, von
vornherein im Prinzip als ungeeignete Objekte für eine Fideikommißerrichtnng
auszuschließen.

Wäre es dein Entwurfe. wie man anfänglich glauben mußte, um den
Glanz einzelner Familien zu tun, so könnte es ihm offenbar gleichgiltig sein,
wo der Ertrag, den er zum mindesten fordert, herkommt, ob das zinsenbringeude
Land preußisches oder fremdes ist, ob es aus vielen zerstreuten Parzellen oder
aus einem zusammenhängenden Ganzen besteht, ob es in ein und der¬
selben Provinz und den an sie stoßenden Kreisen oder halb hier halb dort
gelegen ist. Für die Wohlhabenheit und de" Glanz der Familie würde das
keinen Unterschied machen, für ihre Stellung und ihren Einfluß in der Provinz
ist es dagegen ausschlaggebend. Wenn die Mitglieder einer solchen längere
Zeit in der Provinz angesessenen Großgruudbesitzerfmuilie dem Lande, wo sie
geboren und als Kinder aufgewachsen sind, mit Leib und Seele angehören,
wenn sie für die staatsfreundliche Nachbarschaft ein Beispiel, eine Stütze, el"
Sammelpunkt sind, wenn sie den Nährboden liefern, woraus die Regierung
immer von neuem geeignete Träger für ihre hohem Zivil- und Militärämter
zieht, so verdankt der Staat das Stetige und Zuverlässige solcher Beziehungen
der Scholle, mit der solche Familien so lange verwachsen gewesen sind. Und
es lohnt sich für ihn offenbar, nicht bloß alles aus dem Wege zu rünnen.
was der Fortdauer eiues solche" ersprießlichen Zustandes gefährlich werden
könnte, sondern auch selbst alles zu tun. was die bestehenden Zustände zu be¬
festigen und ihnen neue Stützen zu geben geeignet ist. In dem Sinne ist
die Art, wie der Entwurf die Zugehörigkeit des Fideikommißbereichs zu ein
und derselben Provinz betont, für die Absicht, die man verfolgt, sehr bezeichnend,
und niemand, dem die Gefahren der nächsten Zukunft klar vor Augen stehn,
wird darüber im Zweifel sein können, daß es sich bei dem Gesetze nicht um
die Begünstigung adlichcr Großmannsgelüste, sondern im eigentlichen Sinne um
eine staatserhaltende Maßregel handeln wird.


Familienfideikommisse

der an sie stoßenden Kreise nicht überschreite. Dieses Jahreseinkommen müsse
in Höhe von mindestens 5000 Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein
wirtschaftliches Ganzes bilde."

Man überzeugt sich mit besondrer Genugtuung schou durch diese ersten
Paragraphen, daß es dem Entwürfe weniger um den in der Begründnngsschrift
erwähnten Glanz einzelner Familien als um den Staat zu tun ist, in dessen
Nutzen die Erhaltung und die Kräftigung eines stetig waltenden und wirkenden
Großgrundbesitzes liegt. Die Bestimmungen, daß der Grundbesitz im Gebiete
des preußischen Staats gelegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sein soll, weisen ausdrücklich auf diesen
Gedanken als den leitenden hin. Latifundien, die, wie ein Teil Irlands, als
unkultivierte Steppen nur dem Parforcereiter dienen, ohne irgend welchen den,
wirtschaftlichen Nutzen der Gesamtheit zugute kommenden Ertrag zu gewähren,
entsprechen den Anforderungen des preußischen Entwurfs nicht, anch die gewaltigen
Hüuscrkvmplexe, deren Zinsertrag einem Teil des englischen Adels erstaunliche
Einkünfte sichert, scheint die Fassung des Paragraphen, die den Betrieb der Land¬
oder der Forstwirtschaft als den Hauptzweck des Grundbesitzes bezeichnet, von
vornherein im Prinzip als ungeeignete Objekte für eine Fideikommißerrichtnng
auszuschließen.

Wäre es dein Entwurfe. wie man anfänglich glauben mußte, um den
Glanz einzelner Familien zu tun, so könnte es ihm offenbar gleichgiltig sein,
wo der Ertrag, den er zum mindesten fordert, herkommt, ob das zinsenbringeude
Land preußisches oder fremdes ist, ob es aus vielen zerstreuten Parzellen oder
aus einem zusammenhängenden Ganzen besteht, ob es in ein und der¬
selben Provinz und den an sie stoßenden Kreisen oder halb hier halb dort
gelegen ist. Für die Wohlhabenheit und de» Glanz der Familie würde das
keinen Unterschied machen, für ihre Stellung und ihren Einfluß in der Provinz
ist es dagegen ausschlaggebend. Wenn die Mitglieder einer solchen längere
Zeit in der Provinz angesessenen Großgruudbesitzerfmuilie dem Lande, wo sie
geboren und als Kinder aufgewachsen sind, mit Leib und Seele angehören,
wenn sie für die staatsfreundliche Nachbarschaft ein Beispiel, eine Stütze, el»
Sammelpunkt sind, wenn sie den Nährboden liefern, woraus die Regierung
immer von neuem geeignete Träger für ihre hohem Zivil- und Militärämter
zieht, so verdankt der Staat das Stetige und Zuverlässige solcher Beziehungen
der Scholle, mit der solche Familien so lange verwachsen gewesen sind. Und
es lohnt sich für ihn offenbar, nicht bloß alles aus dem Wege zu rünnen.
was der Fortdauer eiues solche» ersprießlichen Zustandes gefährlich werden
könnte, sondern auch selbst alles zu tun. was die bestehenden Zustände zu be¬
festigen und ihnen neue Stützen zu geben geeignet ist. In dem Sinne ist
die Art, wie der Entwurf die Zugehörigkeit des Fideikommißbereichs zu ein
und derselben Provinz betont, für die Absicht, die man verfolgt, sehr bezeichnend,
und niemand, dem die Gefahren der nächsten Zukunft klar vor Augen stehn,
wird darüber im Zweifel sein können, daß es sich bei dem Gesetze nicht um
die Begünstigung adlichcr Großmannsgelüste, sondern im eigentlichen Sinne um
eine staatserhaltende Maßregel handeln wird.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/779>, abgerufen am 01.09.2024.