vollendet worden ist, ist auch die deutsche Staatssprache eingeführt worden. Kaiser Joseph der Zweite, der durch liberale Dekrete die Unterlassungen seiner Vorfahren auf einmal gut machen wollte, erhob auch durch Dekret vom 11. Mai 1784 die deutsche Sprache zum Range der Staatssprache, aber schon am 29. Januar 1790 erfolgte die Zurücknahme; auch die böhmischen Stände hatten wegen Zurückdrängung der tschechische" Sprache dagegen protestiert. Nach der Gründung des Deutschen Bundes unter dem Präsidium Österreichs galt in den dem Bunde zugerechneten Ländern die deutsche Sprache selbstverständlich als Staatssprache, ohne das; besondre Verordnungen darüber erlassen wurden, für Böhmen wurde jedoch im Jahre 1817 durch einen kaiserlichen Erlaß die Zwei¬ sprachigkeit der Beamten angeordnet und durch ein Rundschreiben des Ministers des Innern Bach vom 15. August 1849 erneuert. Es gibt Verordnungen des Justizministers Freiherrn v. Kraus aus dem Jahre 1852, durch die die innere deutsche Amtssprache eingeführt wurde, doch sind sie niemals rechtskräftig veröffentlicht worden, und die Tschechen bestreiten ihre Nechtsgiltigkcit. Durch die Auflösung des Deutschen Bundes fiel jede staatsrechtliche Grundlage, die Geltung des Deutschen als Staatssprache anzunehmen; es wäre also ge¬ boten gewesen, in die Verfassung von 1867 ausdrücklich eine Bestimmung auf¬ zunehmen, wenn man die deutsche Staatssprache unanfechtbar sicher stellen wollte. Da dies aber schon damals init Recht für sehr bedenklich angesehen und darum unterlassen wurde, so kann man jetzt nach beinahe vierzigjährigen Bestehen der Verfassung, unter deren Schutz sich die nationalen Eigentümlich¬ keiten und Ansprüche so kräftig entwickelt haben, im Ernste um die Verwirk¬ lichung einer solchen, den leidenschaftlichen Widerstand aller andern Nationa¬ litüten herausfordernden Maßregel nicht denken. Eine parlamentarische Lösung der Staatssprachenfragc ist für absehbare Zeit unbedingt ausgeschlossen, und ein Machtspruch der Krone wird nicht erfolgen, da danach nur noch die Wieder¬ herstellung des Absolutismus kommen könnte. Die Slawen stellen sich auf den Standpunkt, daß es in Österreich von Rechts wegen nur Landessprachen, aber keine Staatssprache gibt, und finden dafür in dem Artikel 19 der Ver¬ fassung, der von Gleichberechtigung aller Sprachen, aber von keiner Staats¬ sprache spricht, eine starke rechtliche Stütze. Es ist schon in einem frühern Artikel darauf hingewiesen worden, daß seinerzeit die Verfasfungspartei, wenn sie auch die deutsche Staatssprache nicht durchsetzen konnte, doch durch eine Reihe von damals ganz unverfänglichen Bestimmungen der deutschen Sprache eine unerschütterliche Berechtigung in allen Zentralinstitnten zu verschaffen vermocht hätte. Daß das angeht, hat Schmerling als Justizminister schon Z849 bei der Errichtung des Obersten Gerichtshofes bewiesen, der zur deutschen Verhandlungssprache verpflichtet ist. Bisher hat sich jeder Versuch tschechischer Advokaten, ihre Sprache dort einzuschmuggeln, als eitel erwiesen, und es wird sich auch im Abgeordnetenhause, sicher auf lange Zeit hinaus und wahrscheinlich immer, keine Mehrheit für die Abschaffung der deutschen Verhandlungssprache des Obersten Gerichtshofes finden, obgleich dazu nur die einfache Majorität gehörte, weil die Schmcrlingsche Bestimmung keine verfassungsmäßige ist. Es ist bedauerlich, daß die Deutschliberalen damals so wenig Voraussicht bewiesen
Die Sprachen- und Beamtenfrage in Böhmen
vollendet worden ist, ist auch die deutsche Staatssprache eingeführt worden. Kaiser Joseph der Zweite, der durch liberale Dekrete die Unterlassungen seiner Vorfahren auf einmal gut machen wollte, erhob auch durch Dekret vom 11. Mai 1784 die deutsche Sprache zum Range der Staatssprache, aber schon am 29. Januar 1790 erfolgte die Zurücknahme; auch die böhmischen Stände hatten wegen Zurückdrängung der tschechische» Sprache dagegen protestiert. Nach der Gründung des Deutschen Bundes unter dem Präsidium Österreichs galt in den dem Bunde zugerechneten Ländern die deutsche Sprache selbstverständlich als Staatssprache, ohne das; besondre Verordnungen darüber erlassen wurden, für Böhmen wurde jedoch im Jahre 1817 durch einen kaiserlichen Erlaß die Zwei¬ sprachigkeit der Beamten angeordnet und durch ein Rundschreiben des Ministers des Innern Bach vom 15. August 1849 erneuert. Es gibt Verordnungen des Justizministers Freiherrn v. Kraus aus dem Jahre 1852, durch die die innere deutsche Amtssprache eingeführt wurde, doch sind sie niemals rechtskräftig veröffentlicht worden, und die Tschechen bestreiten ihre Nechtsgiltigkcit. Durch die Auflösung des Deutschen Bundes fiel jede staatsrechtliche Grundlage, die Geltung des Deutschen als Staatssprache anzunehmen; es wäre also ge¬ boten gewesen, in die Verfassung von 1867 ausdrücklich eine Bestimmung auf¬ zunehmen, wenn man die deutsche Staatssprache unanfechtbar sicher stellen wollte. Da dies aber schon damals init Recht für sehr bedenklich angesehen und darum unterlassen wurde, so kann man jetzt nach beinahe vierzigjährigen Bestehen der Verfassung, unter deren Schutz sich die nationalen Eigentümlich¬ keiten und Ansprüche so kräftig entwickelt haben, im Ernste um die Verwirk¬ lichung einer solchen, den leidenschaftlichen Widerstand aller andern Nationa¬ litüten herausfordernden Maßregel nicht denken. Eine parlamentarische Lösung der Staatssprachenfragc ist für absehbare Zeit unbedingt ausgeschlossen, und ein Machtspruch der Krone wird nicht erfolgen, da danach nur noch die Wieder¬ herstellung des Absolutismus kommen könnte. Die Slawen stellen sich auf den Standpunkt, daß es in Österreich von Rechts wegen nur Landessprachen, aber keine Staatssprache gibt, und finden dafür in dem Artikel 19 der Ver¬ fassung, der von Gleichberechtigung aller Sprachen, aber von keiner Staats¬ sprache spricht, eine starke rechtliche Stütze. Es ist schon in einem frühern Artikel darauf hingewiesen worden, daß seinerzeit die Verfasfungspartei, wenn sie auch die deutsche Staatssprache nicht durchsetzen konnte, doch durch eine Reihe von damals ganz unverfänglichen Bestimmungen der deutschen Sprache eine unerschütterliche Berechtigung in allen Zentralinstitnten zu verschaffen vermocht hätte. Daß das angeht, hat Schmerling als Justizminister schon Z849 bei der Errichtung des Obersten Gerichtshofes bewiesen, der zur deutschen Verhandlungssprache verpflichtet ist. Bisher hat sich jeder Versuch tschechischer Advokaten, ihre Sprache dort einzuschmuggeln, als eitel erwiesen, und es wird sich auch im Abgeordnetenhause, sicher auf lange Zeit hinaus und wahrscheinlich immer, keine Mehrheit für die Abschaffung der deutschen Verhandlungssprache des Obersten Gerichtshofes finden, obgleich dazu nur die einfache Majorität gehörte, weil die Schmcrlingsche Bestimmung keine verfassungsmäßige ist. Es ist bedauerlich, daß die Deutschliberalen damals so wenig Voraussicht bewiesen
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Die Sprachen- und Beamtenfrage in Böhmen
vollendet worden ist, ist auch die deutsche Staatssprache eingeführt worden.
Kaiser Joseph der Zweite, der durch liberale Dekrete die Unterlassungen seiner
Vorfahren auf einmal gut machen wollte, erhob auch durch Dekret vom 11. Mai
1784 die deutsche Sprache zum Range der Staatssprache, aber schon am
29. Januar 1790 erfolgte die Zurücknahme; auch die böhmischen Stände hatten
wegen Zurückdrängung der tschechische» Sprache dagegen protestiert. Nach der
Gründung des Deutschen Bundes unter dem Präsidium Österreichs galt in den
dem Bunde zugerechneten Ländern die deutsche Sprache selbstverständlich als
Staatssprache, ohne das; besondre Verordnungen darüber erlassen wurden, für
Böhmen wurde jedoch im Jahre 1817 durch einen kaiserlichen Erlaß die Zwei¬
sprachigkeit der Beamten angeordnet und durch ein Rundschreiben des Ministers
des Innern Bach vom 15. August 1849 erneuert. Es gibt Verordnungen
des Justizministers Freiherrn v. Kraus aus dem Jahre 1852, durch die die
innere deutsche Amtssprache eingeführt wurde, doch sind sie niemals rechtskräftig
veröffentlicht worden, und die Tschechen bestreiten ihre Nechtsgiltigkcit. Durch
die Auflösung des Deutschen Bundes fiel jede staatsrechtliche Grundlage,
die Geltung des Deutschen als Staatssprache anzunehmen; es wäre also ge¬
boten gewesen, in die Verfassung von 1867 ausdrücklich eine Bestimmung auf¬
zunehmen, wenn man die deutsche Staatssprache unanfechtbar sicher stellen
wollte. Da dies aber schon damals init Recht für sehr bedenklich angesehen
und darum unterlassen wurde, so kann man jetzt nach beinahe vierzigjährigen
Bestehen der Verfassung, unter deren Schutz sich die nationalen Eigentümlich¬
keiten und Ansprüche so kräftig entwickelt haben, im Ernste um die Verwirk¬
lichung einer solchen, den leidenschaftlichen Widerstand aller andern Nationa¬
litüten herausfordernden Maßregel nicht denken. Eine parlamentarische Lösung
der Staatssprachenfragc ist für absehbare Zeit unbedingt ausgeschlossen, und
ein Machtspruch der Krone wird nicht erfolgen, da danach nur noch die Wieder¬
herstellung des Absolutismus kommen könnte. Die Slawen stellen sich auf
den Standpunkt, daß es in Österreich von Rechts wegen nur Landessprachen,
aber keine Staatssprache gibt, und finden dafür in dem Artikel 19 der Ver¬
fassung, der von Gleichberechtigung aller Sprachen, aber von keiner Staats¬
sprache spricht, eine starke rechtliche Stütze. Es ist schon in einem frühern
Artikel darauf hingewiesen worden, daß seinerzeit die Verfasfungspartei, wenn
sie auch die deutsche Staatssprache nicht durchsetzen konnte, doch durch eine
Reihe von damals ganz unverfänglichen Bestimmungen der deutschen Sprache
eine unerschütterliche Berechtigung in allen Zentralinstitnten zu verschaffen
vermocht hätte. Daß das angeht, hat Schmerling als Justizminister schon
Z849 bei der Errichtung des Obersten Gerichtshofes bewiesen, der zur deutschen
Verhandlungssprache verpflichtet ist. Bisher hat sich jeder Versuch tschechischer
Advokaten, ihre Sprache dort einzuschmuggeln, als eitel erwiesen, und es wird
sich auch im Abgeordnetenhause, sicher auf lange Zeit hinaus und wahrscheinlich
immer, keine Mehrheit für die Abschaffung der deutschen Verhandlungssprache
des Obersten Gerichtshofes finden, obgleich dazu nur die einfache Majorität
gehörte, weil die Schmcrlingsche Bestimmung keine verfassungsmäßige ist. Es
ist bedauerlich, daß die Deutschliberalen damals so wenig Voraussicht bewiesen
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/716>, abgerufen am 25.11.2024.
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