Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung als die einfache Pflicht des Richters, den Versicherten zu schützen und für ihn 4 Die wirtschaftliche Überlegenheit der Versicherungsunternehmungen ist schon Man versetze sich in die Lage des Bauern, der sein Getreide oder sein Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung als die einfache Pflicht des Richters, den Versicherten zu schützen und für ihn 4 Die wirtschaftliche Überlegenheit der Versicherungsunternehmungen ist schon Man versetze sich in die Lage des Bauern, der sein Getreide oder sein <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0671" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241887"/> <fw type="header" place="top"> Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_2764" prev="#ID_2763"> als die einfache Pflicht des Richters, den Versicherten zu schützen und für ihn<lb/> Partei zu nehmen, wo es irgend angeht. Bei dem Verhinderer, mag es nun<lb/> eine Aktiengesellschaft oder ein Vcrsicherungsverein uns Gegenseitigkeit sein,<lb/> vereinigen sich die größere Geldmacht und die überlegne Erfahrung und<lb/> Geschüftsgewandtheit in einem Maße, daß das Recht und der Richter davor<lb/> ihre Augen nicht verschließen dürfen. Das Recht baut seine Vertragsnormen<lb/> auf der Grundlage der wechselseitigen Willensfreiheit auf; es geht davon aus,<lb/> daß die sich in einem Vertrage kundgebende Übereinstimmung zweier Willen<lb/> durch gegenseitiges Nachgeben, gegenseitige Jnteressenvereinigung herbeigeführt<lb/> wird. Es verliert diese Grundlage und wird Unrecht, wenn es dein stärkern<lb/> Vertragsteil, der eben durch seine Stärke dem andern seinen Willen schon auf¬<lb/> gezwungen hat, die Macht der Rechtsordnung obendrein zur Verfügung stellt,<lb/> ohne auf eine Ausgleichung der Machtverschiedenheit bedacht zu sein.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> 4</head><lb/> <p xml:id="ID_2765"> Die wirtschaftliche Überlegenheit der Versicherungsunternehmungen ist schon<lb/> so oft betont worden, daß man nicht weiter darüber zu reden braucht. Hier<lb/> soll nur eins hervorgehoben werden, weil es weniger an der Oberfläche liegt,<lb/> nämlich die Zuständigkeit der Gerichte bei Versicherungsprozessen.<lb/> Die meisten Versicherungsbedingungen enthalten die Bestimmung, daß der Er¬<lb/> füllungsort für die Prämie der Sitz des Versicherers ist; dies sagt nicht nur.<lb/> daß die Prämie diesem geschickt werden muß, sondern auch, daß die Ver¬<lb/> sicherungsgesellschaft an ihrem eignen Wohnsitz auf Zahlung der Prämie klagen<lb/> kann. Für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit folgt dasselbe aus der<lb/> allgemeinen Vorschrift der Zivilprozeßordnung über den Gerichtsstand bei<lb/> Vereiusbeiträgeu. Die Bestimmung klingt recht harmlos, zumal da man beim<lb/> Abschluß eines Versichernngsvertrags und bei der theoretischen Betrachtung<lb/> der gegenseitigen Machtverhältnisse an die Gestaltung eines Prozesses nicht zu<lb/> denken pflegt; überdies berufen sich die Versicherungsgesellschaften mit schein¬<lb/> barem Rechte darauf, daß sie sich bei der großen Zahl ihrer Mitglieder un¬<lb/> möglich darauf einlassen könnten, jedem einzelnen in seinen heimischen Gerichts¬<lb/> stand nachzulaufen. Auch der neue Entwurf hat diese Bestimmung nicht<lb/> angetastet, wo sie sich in den Versicherungsbedingungen findet. Gleichwohl<lb/> ist ihre völlige Beseitigung mit aller Schärfe anzustreben.</p><lb/> <p xml:id="ID_2766" next="#ID_2767"> Man versetze sich in die Lage des Bauern, der sein Getreide oder sein<lb/> Vieh versichert, sich mit seiner Gesellschaft überworfen und die Weiterzahlung<lb/> der Prämie eingestellt hat. Die Klage der Gesellschaft auf die Prämie wird<lb/> dann vor dem Amtsgericht 1 zu Berlin erhoben, und er soll sich auf seinem<lb/> Dorfe in Westpreußen oder Schleswig-Holstein nicht nur selbst entschließen<lb/> und bei Freunden und Bekannten Rats erholen, ob er sich auf den Prozeß<lb/> einlassen soll, sondern soll auch in Berlin einen Rechtsanwalt suchen, der ihn vor<lb/> dem Prvzeßgericht vertritt, diesem seine Einwendungen klarmachen, Vorschuß<lb/> Zahlen und dergleichen — und das alles innerhalb der Einlassnngsfrist, die<lb/> nach dem Gesetze nicht mehr als eine Woche zu betragen braucht! Ihm<lb/> bleibt kaum ein andrer Weg übrig, als sich an den Rechtsanwalt seines Be-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0671]
Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung
als die einfache Pflicht des Richters, den Versicherten zu schützen und für ihn
Partei zu nehmen, wo es irgend angeht. Bei dem Verhinderer, mag es nun
eine Aktiengesellschaft oder ein Vcrsicherungsverein uns Gegenseitigkeit sein,
vereinigen sich die größere Geldmacht und die überlegne Erfahrung und
Geschüftsgewandtheit in einem Maße, daß das Recht und der Richter davor
ihre Augen nicht verschließen dürfen. Das Recht baut seine Vertragsnormen
auf der Grundlage der wechselseitigen Willensfreiheit auf; es geht davon aus,
daß die sich in einem Vertrage kundgebende Übereinstimmung zweier Willen
durch gegenseitiges Nachgeben, gegenseitige Jnteressenvereinigung herbeigeführt
wird. Es verliert diese Grundlage und wird Unrecht, wenn es dein stärkern
Vertragsteil, der eben durch seine Stärke dem andern seinen Willen schon auf¬
gezwungen hat, die Macht der Rechtsordnung obendrein zur Verfügung stellt,
ohne auf eine Ausgleichung der Machtverschiedenheit bedacht zu sein.
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Die wirtschaftliche Überlegenheit der Versicherungsunternehmungen ist schon
so oft betont worden, daß man nicht weiter darüber zu reden braucht. Hier
soll nur eins hervorgehoben werden, weil es weniger an der Oberfläche liegt,
nämlich die Zuständigkeit der Gerichte bei Versicherungsprozessen.
Die meisten Versicherungsbedingungen enthalten die Bestimmung, daß der Er¬
füllungsort für die Prämie der Sitz des Versicherers ist; dies sagt nicht nur.
daß die Prämie diesem geschickt werden muß, sondern auch, daß die Ver¬
sicherungsgesellschaft an ihrem eignen Wohnsitz auf Zahlung der Prämie klagen
kann. Für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit folgt dasselbe aus der
allgemeinen Vorschrift der Zivilprozeßordnung über den Gerichtsstand bei
Vereiusbeiträgeu. Die Bestimmung klingt recht harmlos, zumal da man beim
Abschluß eines Versichernngsvertrags und bei der theoretischen Betrachtung
der gegenseitigen Machtverhältnisse an die Gestaltung eines Prozesses nicht zu
denken pflegt; überdies berufen sich die Versicherungsgesellschaften mit schein¬
barem Rechte darauf, daß sie sich bei der großen Zahl ihrer Mitglieder un¬
möglich darauf einlassen könnten, jedem einzelnen in seinen heimischen Gerichts¬
stand nachzulaufen. Auch der neue Entwurf hat diese Bestimmung nicht
angetastet, wo sie sich in den Versicherungsbedingungen findet. Gleichwohl
ist ihre völlige Beseitigung mit aller Schärfe anzustreben.
Man versetze sich in die Lage des Bauern, der sein Getreide oder sein
Vieh versichert, sich mit seiner Gesellschaft überworfen und die Weiterzahlung
der Prämie eingestellt hat. Die Klage der Gesellschaft auf die Prämie wird
dann vor dem Amtsgericht 1 zu Berlin erhoben, und er soll sich auf seinem
Dorfe in Westpreußen oder Schleswig-Holstein nicht nur selbst entschließen
und bei Freunden und Bekannten Rats erholen, ob er sich auf den Prozeß
einlassen soll, sondern soll auch in Berlin einen Rechtsanwalt suchen, der ihn vor
dem Prvzeßgericht vertritt, diesem seine Einwendungen klarmachen, Vorschuß
Zahlen und dergleichen — und das alles innerhalb der Einlassnngsfrist, die
nach dem Gesetze nicht mehr als eine Woche zu betragen braucht! Ihm
bleibt kaum ein andrer Weg übrig, als sich an den Rechtsanwalt seines Be-
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