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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Familienfideikommisse

der Förderung der politischen Macht und des sozialen Ansehens einzelner
Familien, dem sxlcmäor kNnilmrum die Rede, und auch Gerber hat der Ver¬
suchung nicht widerstanden, dieses Argument in etwas gequälter Weise für den
gewünschten Zweck zu bearbeiten. Seine Bemerkung, ans deren auf Schrauben
gestellten Wendungen man recht deutlich sieht, wie weit man die guten Gründe
herholen muß, wenn die Verpflichtung des Staates, für den Glanz und das
besondre Gedeihen einzelner Familien einzutreten, nachgewiesen werden soll, sei
hier Wort für Wort wiedergegeben. Sie lautet- "Die Stammgntsstiftung ist
eine Schöpfung, die, wie das Gepräge der Persönlichkeit des Stifters, so auch
die Zeichen fortgesetzter individueller Tätigkeit der Inhaber trägt, von vorn¬
herein als der Boden einer Familiengeschichte gemeint ist und den Zusannncnhang
vergangner und zukünftiger Geschlechter in sichtbarer Weise vermitteln soll.
Und weil eine solche Familiengeschichte in der Regel mit der Geschichte des
Landes durch die demselben gewidmeten Dienste eng verwachsen ist, so wirkt sie
kräftig ein auf das heranwachsende Geschlecht, ein weithin leuchtendes Vorbild
der .Hingebung an das Vaterland zu werden. Um der hohen politischen Be¬
deutung des Großgrundbesitzes willen erscheint die Beibehaltung des Instituts
geboten."

Wem diese Begründung einleuchtet, der halte sich daran. In der Tat liegt
die Sache viel einfacher, und man kommt ohne Schönrederei zu demselben
Ergebnis. Der Staat, wie er heute noch besteht, und wie ihm für lange Jahre
Kraft und Gedeihen zu wünschen ist, kann der besondern Art von Familien nicht
entraten, deren herkömmliche Gesinnung, die sogenannte Familientrnditiou, ihnen
ein uneigennütziges, oft sogar opferfreudiges Eintreten für den Staat und den
königlichen Dienst zu etwas ganz Natürlichem macht, und kleinliches, durch
Nahrungssorgen und gedrückte Verhältnisse herbeigeführtes Elend ist nicht der
Boden, auf dem diese einer freiern, selbständiger,? Entwicklung bedürftigen Na¬
turen gedeihen. Da nun die durch das Bürgerliche Gesetzbuch im Einver¬
ständnis mit dem allgemeinen Rechtsgefühl vorgeschriebne gleichmäßige Erb-
teiluug zwischen Abkömmlingen gleicher Stufe dazu angetan ist, bei Familien,
für die der Gelderwerb als Nebensache gilt, eine Zersplitterung und Verschuldung
des Familiengrundbesitzes herbeizuführen, die leicht in der dritten oder der vierten
Generation aus den Nachkommen eines Großgrundbesitzers betitelte oder unbe-
titelte Proletarier machen kann, so liegt es offenbar im Interesse des Staates,
Stiftungen, die einer solchen Zersplitterung und Verschuldung vorbeugen, Schutz,
Aufsicht und Forderung angedeihen zu lassen. In dem Augenblick, wo das
Familienfideikommiß durch den Eintritt des ersten Besitzers zur vollendeten
Tatsache wird, werden allerdings alle die Jntestaterbeu des Stifters, denen
nur der Pflichtteil verbleibt, um eine Vermögeusaussicht gebracht, und auch
der Anwärter, dem, sei es bei Lebzeiten des Stifters, sei es nach dessen Tode,
der Fideikvmmißbesitz zufällt, erleidet insofern eine Einbuße, als er auf den
Todesfall mir über seinen Pflichtteil verfügen kann, während ihm in Anbetracht
des Hcmptbcsitzes die Hände gebunden sind, aber ein Unrecht geschieht keinem,
denn der Stifter verfügt über das Seine innerhalb eines Kreises, für den er
nach allgemein anerkannten rechtlichen Grundsätzen völlig frei und unbeschränkt


Familienfideikommisse

der Förderung der politischen Macht und des sozialen Ansehens einzelner
Familien, dem sxlcmäor kNnilmrum die Rede, und auch Gerber hat der Ver¬
suchung nicht widerstanden, dieses Argument in etwas gequälter Weise für den
gewünschten Zweck zu bearbeiten. Seine Bemerkung, ans deren auf Schrauben
gestellten Wendungen man recht deutlich sieht, wie weit man die guten Gründe
herholen muß, wenn die Verpflichtung des Staates, für den Glanz und das
besondre Gedeihen einzelner Familien einzutreten, nachgewiesen werden soll, sei
hier Wort für Wort wiedergegeben. Sie lautet- „Die Stammgntsstiftung ist
eine Schöpfung, die, wie das Gepräge der Persönlichkeit des Stifters, so auch
die Zeichen fortgesetzter individueller Tätigkeit der Inhaber trägt, von vorn¬
herein als der Boden einer Familiengeschichte gemeint ist und den Zusannncnhang
vergangner und zukünftiger Geschlechter in sichtbarer Weise vermitteln soll.
Und weil eine solche Familiengeschichte in der Regel mit der Geschichte des
Landes durch die demselben gewidmeten Dienste eng verwachsen ist, so wirkt sie
kräftig ein auf das heranwachsende Geschlecht, ein weithin leuchtendes Vorbild
der .Hingebung an das Vaterland zu werden. Um der hohen politischen Be¬
deutung des Großgrundbesitzes willen erscheint die Beibehaltung des Instituts
geboten."

Wem diese Begründung einleuchtet, der halte sich daran. In der Tat liegt
die Sache viel einfacher, und man kommt ohne Schönrederei zu demselben
Ergebnis. Der Staat, wie er heute noch besteht, und wie ihm für lange Jahre
Kraft und Gedeihen zu wünschen ist, kann der besondern Art von Familien nicht
entraten, deren herkömmliche Gesinnung, die sogenannte Familientrnditiou, ihnen
ein uneigennütziges, oft sogar opferfreudiges Eintreten für den Staat und den
königlichen Dienst zu etwas ganz Natürlichem macht, und kleinliches, durch
Nahrungssorgen und gedrückte Verhältnisse herbeigeführtes Elend ist nicht der
Boden, auf dem diese einer freiern, selbständiger,? Entwicklung bedürftigen Na¬
turen gedeihen. Da nun die durch das Bürgerliche Gesetzbuch im Einver¬
ständnis mit dem allgemeinen Rechtsgefühl vorgeschriebne gleichmäßige Erb-
teiluug zwischen Abkömmlingen gleicher Stufe dazu angetan ist, bei Familien,
für die der Gelderwerb als Nebensache gilt, eine Zersplitterung und Verschuldung
des Familiengrundbesitzes herbeizuführen, die leicht in der dritten oder der vierten
Generation aus den Nachkommen eines Großgrundbesitzers betitelte oder unbe-
titelte Proletarier machen kann, so liegt es offenbar im Interesse des Staates,
Stiftungen, die einer solchen Zersplitterung und Verschuldung vorbeugen, Schutz,
Aufsicht und Forderung angedeihen zu lassen. In dem Augenblick, wo das
Familienfideikommiß durch den Eintritt des ersten Besitzers zur vollendeten
Tatsache wird, werden allerdings alle die Jntestaterbeu des Stifters, denen
nur der Pflichtteil verbleibt, um eine Vermögeusaussicht gebracht, und auch
der Anwärter, dem, sei es bei Lebzeiten des Stifters, sei es nach dessen Tode,
der Fideikvmmißbesitz zufällt, erleidet insofern eine Einbuße, als er auf den
Todesfall mir über seinen Pflichtteil verfügen kann, während ihm in Anbetracht
des Hcmptbcsitzes die Hände gebunden sind, aber ein Unrecht geschieht keinem,
denn der Stifter verfügt über das Seine innerhalb eines Kreises, für den er
nach allgemein anerkannten rechtlichen Grundsätzen völlig frei und unbeschränkt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/654>, abgerufen am 01.09.2024.