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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Fmnilienfideikommisse

Preußen vorbereitete Gesetzentwurf an der Hand der bisherigen Gesetzgebungen
und auf Grund an den maßgebendsten Stellen eingeholter Gutachten durch
möglichst umfassende, eingehende und liberale Bestimmungen zu begegnen be¬
müht ist.

Auf Einzelheiten des Entwurfs einzugehn, dürfte mehr die Sache rechts-
wisseuschaftlicher Fachschriften sein; wir haben es hier nur mit allgemeinen, die
Leserwelt überhaupt interessierenden Gedanken zu tun, und da ist es denn vor
allen Dingen nötig, sich mit Hilfe der dem EntWurfe beigegebnen Begründung
ungefähr ein Bild von dem Rechtszustande zu machen, wie er für die Fnmilien-
fideikommissc zurzeit in den alten und den neuen Provinzen des Königreichs
besteht.

Mau kann wohl sagen, eine Harlekinsjacke könnte kaum bunter sein, und
wenn diese Buntheit auf der einen Seite zeigt, wie schonend der preußische
Staat bei Neuerwerbungen von Land und Leuten mit dem vorgefundnen Recht
zu Werte gegangen ist, so erscheint aus der andern eine möglichst baldige Re¬
gelung dieser bei Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt gebliebner
Materie um so wünschenswerter.

In den sogenannten alten Provinzen sind zwar, was Familienfideikommisse
nillangt, die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts maßgebend, aber auch
hier ist nicht bloß ein andersfarbiger Fleck vorhanden, da in Neuvorpommern
und auf Rügen auch für Fideikommisse das Gemeine Recht gilt, sondern es kommt
auch für die alten Provinzen eine Reihe -späterer Gesetze, Edikte, Deklarationen
und Allerhöchster Kabinettsorders in Betracht, deren genaue Kenntnis zu ge¬
höriger Anwendung der lnndrechtlichen Bestimmungen unentbehrlich ist, und
das Unglück voll zu machen, gibt es in den alten Provinzen noch obendrein
Familienfideikommisse, die ihre besondern Rechtsnormen haben, dn sie älter sind
als das Allgemeine Landrecht.

Das Gemeine Recht dagegen gilt in Schleswig-Holstein mit Lauenburg,
in dem größern Teil der Provinz Hessen-Nassau, im Bezirke des Justizsenats
zu Ehreubreitstein und in den Hvheuzollernschcn Landen. Hannover zerfällt in
zwei Rechtsgebiete, in deren einem das Allgemeine Landrecht, in deren anderm
dagegen ein hannöversches Gesetz vom 18. April 1836 Geltung hat. Für die
Rheinprovinz ist mit Ansncchme des schon erwähnten Ehreubreitstein und
einiger unter dem Landrecht stehender Kreise die Allerhöchste Kabinettsorder vom
25. Februar 1826 maßgebend, und für den Bereich des vormalige" Herzogtums
Nassau ist durch den Paragraphen 38 einer Verordnung vom 31. Mai 1854 vor¬
geschrieben, daß vor der Eintragung jedes Fideikommißvermerks in das "Stock¬
buch" die landesherrliche Genehmigung eingeholt werden soll. Für die vor¬
mals großherzoglich hessischen Gebietsteile kommt einesteils ein hessisches Gesetz
vom 13. September 1858, andernteils ein bayrisches Edikt vom 26. Mai 1813
in Betracht, und damit es auch an hohen geistlichen Autoritäten nicht fehle, so
müssen im Bezirke des Jnstizsenats Ehreubreitstein zwei kurmainzische Verord¬
nungen aus den Jahren 1785 und 1786, im Gebiete des vormaligen Fürsten¬
tums Osnabrück eine fürstbischöfliche Verordnung vom 8. Juli 1748 befolgt
werden. Nur die vormals freie Stadt Frankfurt gibt dem, der sich über das


Fmnilienfideikommisse

Preußen vorbereitete Gesetzentwurf an der Hand der bisherigen Gesetzgebungen
und auf Grund an den maßgebendsten Stellen eingeholter Gutachten durch
möglichst umfassende, eingehende und liberale Bestimmungen zu begegnen be¬
müht ist.

Auf Einzelheiten des Entwurfs einzugehn, dürfte mehr die Sache rechts-
wisseuschaftlicher Fachschriften sein; wir haben es hier nur mit allgemeinen, die
Leserwelt überhaupt interessierenden Gedanken zu tun, und da ist es denn vor
allen Dingen nötig, sich mit Hilfe der dem EntWurfe beigegebnen Begründung
ungefähr ein Bild von dem Rechtszustande zu machen, wie er für die Fnmilien-
fideikommissc zurzeit in den alten und den neuen Provinzen des Königreichs
besteht.

Mau kann wohl sagen, eine Harlekinsjacke könnte kaum bunter sein, und
wenn diese Buntheit auf der einen Seite zeigt, wie schonend der preußische
Staat bei Neuerwerbungen von Land und Leuten mit dem vorgefundnen Recht
zu Werte gegangen ist, so erscheint aus der andern eine möglichst baldige Re¬
gelung dieser bei Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt gebliebner
Materie um so wünschenswerter.

In den sogenannten alten Provinzen sind zwar, was Familienfideikommisse
nillangt, die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts maßgebend, aber auch
hier ist nicht bloß ein andersfarbiger Fleck vorhanden, da in Neuvorpommern
und auf Rügen auch für Fideikommisse das Gemeine Recht gilt, sondern es kommt
auch für die alten Provinzen eine Reihe -späterer Gesetze, Edikte, Deklarationen
und Allerhöchster Kabinettsorders in Betracht, deren genaue Kenntnis zu ge¬
höriger Anwendung der lnndrechtlichen Bestimmungen unentbehrlich ist, und
das Unglück voll zu machen, gibt es in den alten Provinzen noch obendrein
Familienfideikommisse, die ihre besondern Rechtsnormen haben, dn sie älter sind
als das Allgemeine Landrecht.

Das Gemeine Recht dagegen gilt in Schleswig-Holstein mit Lauenburg,
in dem größern Teil der Provinz Hessen-Nassau, im Bezirke des Justizsenats
zu Ehreubreitstein und in den Hvheuzollernschcn Landen. Hannover zerfällt in
zwei Rechtsgebiete, in deren einem das Allgemeine Landrecht, in deren anderm
dagegen ein hannöversches Gesetz vom 18. April 1836 Geltung hat. Für die
Rheinprovinz ist mit Ansncchme des schon erwähnten Ehreubreitstein und
einiger unter dem Landrecht stehender Kreise die Allerhöchste Kabinettsorder vom
25. Februar 1826 maßgebend, und für den Bereich des vormalige» Herzogtums
Nassau ist durch den Paragraphen 38 einer Verordnung vom 31. Mai 1854 vor¬
geschrieben, daß vor der Eintragung jedes Fideikommißvermerks in das „Stock¬
buch" die landesherrliche Genehmigung eingeholt werden soll. Für die vor¬
mals großherzoglich hessischen Gebietsteile kommt einesteils ein hessisches Gesetz
vom 13. September 1858, andernteils ein bayrisches Edikt vom 26. Mai 1813
in Betracht, und damit es auch an hohen geistlichen Autoritäten nicht fehle, so
müssen im Bezirke des Jnstizsenats Ehreubreitstein zwei kurmainzische Verord¬
nungen aus den Jahren 1785 und 1786, im Gebiete des vormaligen Fürsten¬
tums Osnabrück eine fürstbischöfliche Verordnung vom 8. Juli 1748 befolgt
werden. Nur die vormals freie Stadt Frankfurt gibt dem, der sich über das


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/652>, abgerufen am 06.10.2024.