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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Fcnnilienfideikommisse

davon abhängig machte, daß eine solche vorsintflutliche Beschränkung wegfiele,
so würde der hyperfeudale Stifter die Lacher aller Stände sicher nicht auf seiner
Seite haben.

Dein Laien, wenn er nicht gerade Anarchist, Sozialdemokrat oder sonst
Fanatiker ist, erscheint auf den ersten Blick nichts natürlicher, leichter und ein¬
facher, als daß ein Mann, der über einen großen Grundbesitz verfügt, diesen
zu einem unteilbaren Ganzen zusammenlegt und ihn seiner Familie in diesem
ungeteilten Zustande dadurch zu erhalten versucht, daß er für die sei es bei
seinen Lebzeiten, sei es nach seinem Tode eintretenden Besitznachfolgen eine
Reihe von Bestimmungen erteilt, die von den Grundsätzen des landläufigen
Erbrechts schon um deswillen abweichen müssen, weil der als Fideikommiß ab¬
getrennte Besitz aufgehört hat, zu seiner Hinterlassenschaft zu gehören, und weil
für die Nachfolge im Fideikommiß das dein Erbrechte zugrunde liegende Prinzip
der Erbteilung nicht angewandt werden soll.

Ein solcher Fideikommiß gewordncr Komplex unbeweglicher und beweglicher
Güter würde mit dem Augenblick der erteilten landesherrlichen Bestätigung ohne
die Bei- und Nachhilfe der Behörden ebenso unbehilflich und tot sein wie
eine Mumie in ihrer Zelle. Denn dieser Güterkomplex ist hierdurch einem Be¬
sitzer zugefallen, dem von den Eigenschaften des Besitzers gerade die fehlen,
deren er bedarf, wenn er aus dem toten Gute ein lebendes machen will. In
vielen Fällen muß die Behörde, statt ihn nach bestem Wissen und Gewissen
entscheiden, verfügen, handeln zu lassen, eine der beiden, nicht immer leicht zu
entscheidenden Fragen auswerfen: Wie würde der Stifter, wenn er noch lebte,
entscheiden, verfügen, handeln, oder was würde unter deu vorliegenden Um¬
ständen ein erfahrner sachverständiger Mann als den sichersten, das Fidei¬
kommiß an, wenigsten gefährdenden Ausweg vorschlagen? Mitunter muß sie
sogar, da sich der Wille des verblichnen Stifters nicht ergänzen und noch
weniger abändern läßt, wider besseres Wissen die Hände ruhig in den Schoß
legen und zusehen, wie Zustände, mit denen kein freier Eigentümer Geduld
haben würde, im Namen der Unantastbarkeit fideikommissarischer Bestimmungen
Zum Schaden der Stiftung fortbestehn, obwohl es klar ist, daß der Stifter
die schädigende Eventualität nicht vorausgesehen hatte und ihr, lebte er noch,
mit Maßregeln entgegentreten würde, die das genaue Widerpart von dem sein
würden, was man auf Grund seiner Verfügungen widerwillig aufrecht erhalten
und durchsetzen muß. Das Fideikommiß ist leblos, und dessen Besitzer an
Händen und Füßen gebunden: er darf sich nur rühren, wenn ihm unter
vielerlei Formalitäten die Fesseln für eine einzelne bestimmte Handlung abge¬
nommen werden.

Man sieht leicht: die Hauptgefahr der Fideikommißerrichtung liegt auch für
das Urteil dessen, der mit dem Zweck solcher Veranstaltungen vollkommen ein¬
verstanden ist, darin, daß man etwas Todes, etwas, was sich nicht selbst helfen
kann, auf dem lebendigen Strom der Zeit einschifft und ihm für die Reise nur
mit sehr beschränkte" Befugnissen ausgerüstete Kapitäne, die einander ablöse",
mitgibt. Daher kommen die vielen Schwierigkeiten, die mit der Behandlung
dieser rechtlichen Materie zusammenhängen, und denen der für das Königreich


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davon abhängig machte, daß eine solche vorsintflutliche Beschränkung wegfiele,
so würde der hyperfeudale Stifter die Lacher aller Stände sicher nicht auf seiner
Seite haben.

Dein Laien, wenn er nicht gerade Anarchist, Sozialdemokrat oder sonst
Fanatiker ist, erscheint auf den ersten Blick nichts natürlicher, leichter und ein¬
facher, als daß ein Mann, der über einen großen Grundbesitz verfügt, diesen
zu einem unteilbaren Ganzen zusammenlegt und ihn seiner Familie in diesem
ungeteilten Zustande dadurch zu erhalten versucht, daß er für die sei es bei
seinen Lebzeiten, sei es nach seinem Tode eintretenden Besitznachfolgen eine
Reihe von Bestimmungen erteilt, die von den Grundsätzen des landläufigen
Erbrechts schon um deswillen abweichen müssen, weil der als Fideikommiß ab¬
getrennte Besitz aufgehört hat, zu seiner Hinterlassenschaft zu gehören, und weil
für die Nachfolge im Fideikommiß das dein Erbrechte zugrunde liegende Prinzip
der Erbteilung nicht angewandt werden soll.

Ein solcher Fideikommiß gewordncr Komplex unbeweglicher und beweglicher
Güter würde mit dem Augenblick der erteilten landesherrlichen Bestätigung ohne
die Bei- und Nachhilfe der Behörden ebenso unbehilflich und tot sein wie
eine Mumie in ihrer Zelle. Denn dieser Güterkomplex ist hierdurch einem Be¬
sitzer zugefallen, dem von den Eigenschaften des Besitzers gerade die fehlen,
deren er bedarf, wenn er aus dem toten Gute ein lebendes machen will. In
vielen Fällen muß die Behörde, statt ihn nach bestem Wissen und Gewissen
entscheiden, verfügen, handeln zu lassen, eine der beiden, nicht immer leicht zu
entscheidenden Fragen auswerfen: Wie würde der Stifter, wenn er noch lebte,
entscheiden, verfügen, handeln, oder was würde unter deu vorliegenden Um¬
ständen ein erfahrner sachverständiger Mann als den sichersten, das Fidei¬
kommiß an, wenigsten gefährdenden Ausweg vorschlagen? Mitunter muß sie
sogar, da sich der Wille des verblichnen Stifters nicht ergänzen und noch
weniger abändern läßt, wider besseres Wissen die Hände ruhig in den Schoß
legen und zusehen, wie Zustände, mit denen kein freier Eigentümer Geduld
haben würde, im Namen der Unantastbarkeit fideikommissarischer Bestimmungen
Zum Schaden der Stiftung fortbestehn, obwohl es klar ist, daß der Stifter
die schädigende Eventualität nicht vorausgesehen hatte und ihr, lebte er noch,
mit Maßregeln entgegentreten würde, die das genaue Widerpart von dem sein
würden, was man auf Grund seiner Verfügungen widerwillig aufrecht erhalten
und durchsetzen muß. Das Fideikommiß ist leblos, und dessen Besitzer an
Händen und Füßen gebunden: er darf sich nur rühren, wenn ihm unter
vielerlei Formalitäten die Fesseln für eine einzelne bestimmte Handlung abge¬
nommen werden.

Man sieht leicht: die Hauptgefahr der Fideikommißerrichtung liegt auch für
das Urteil dessen, der mit dem Zweck solcher Veranstaltungen vollkommen ein¬
verstanden ist, darin, daß man etwas Todes, etwas, was sich nicht selbst helfen
kann, auf dem lebendigen Strom der Zeit einschifft und ihm für die Reise nur
mit sehr beschränkte» Befugnissen ausgerüstete Kapitäne, die einander ablöse»,
mitgibt. Daher kommen die vielen Schwierigkeiten, die mit der Behandlung
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[0651] Fcnnilienfideikommisse davon abhängig machte, daß eine solche vorsintflutliche Beschränkung wegfiele, so würde der hyperfeudale Stifter die Lacher aller Stände sicher nicht auf seiner Seite haben. Dein Laien, wenn er nicht gerade Anarchist, Sozialdemokrat oder sonst Fanatiker ist, erscheint auf den ersten Blick nichts natürlicher, leichter und ein¬ facher, als daß ein Mann, der über einen großen Grundbesitz verfügt, diesen zu einem unteilbaren Ganzen zusammenlegt und ihn seiner Familie in diesem ungeteilten Zustande dadurch zu erhalten versucht, daß er für die sei es bei seinen Lebzeiten, sei es nach seinem Tode eintretenden Besitznachfolgen eine Reihe von Bestimmungen erteilt, die von den Grundsätzen des landläufigen Erbrechts schon um deswillen abweichen müssen, weil der als Fideikommiß ab¬ getrennte Besitz aufgehört hat, zu seiner Hinterlassenschaft zu gehören, und weil für die Nachfolge im Fideikommiß das dein Erbrechte zugrunde liegende Prinzip der Erbteilung nicht angewandt werden soll. Ein solcher Fideikommiß gewordncr Komplex unbeweglicher und beweglicher Güter würde mit dem Augenblick der erteilten landesherrlichen Bestätigung ohne die Bei- und Nachhilfe der Behörden ebenso unbehilflich und tot sein wie eine Mumie in ihrer Zelle. Denn dieser Güterkomplex ist hierdurch einem Be¬ sitzer zugefallen, dem von den Eigenschaften des Besitzers gerade die fehlen, deren er bedarf, wenn er aus dem toten Gute ein lebendes machen will. In vielen Fällen muß die Behörde, statt ihn nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, verfügen, handeln zu lassen, eine der beiden, nicht immer leicht zu entscheidenden Fragen auswerfen: Wie würde der Stifter, wenn er noch lebte, entscheiden, verfügen, handeln, oder was würde unter deu vorliegenden Um¬ ständen ein erfahrner sachverständiger Mann als den sichersten, das Fidei¬ kommiß an, wenigsten gefährdenden Ausweg vorschlagen? Mitunter muß sie sogar, da sich der Wille des verblichnen Stifters nicht ergänzen und noch weniger abändern läßt, wider besseres Wissen die Hände ruhig in den Schoß legen und zusehen, wie Zustände, mit denen kein freier Eigentümer Geduld haben würde, im Namen der Unantastbarkeit fideikommissarischer Bestimmungen Zum Schaden der Stiftung fortbestehn, obwohl es klar ist, daß der Stifter die schädigende Eventualität nicht vorausgesehen hatte und ihr, lebte er noch, mit Maßregeln entgegentreten würde, die das genaue Widerpart von dem sein würden, was man auf Grund seiner Verfügungen widerwillig aufrecht erhalten und durchsetzen muß. Das Fideikommiß ist leblos, und dessen Besitzer an Händen und Füßen gebunden: er darf sich nur rühren, wenn ihm unter vielerlei Formalitäten die Fesseln für eine einzelne bestimmte Handlung abge¬ nommen werden. Man sieht leicht: die Hauptgefahr der Fideikommißerrichtung liegt auch für das Urteil dessen, der mit dem Zweck solcher Veranstaltungen vollkommen ein¬ verstanden ist, darin, daß man etwas Todes, etwas, was sich nicht selbst helfen kann, auf dem lebendigen Strom der Zeit einschifft und ihm für die Reise nur mit sehr beschränkte» Befugnissen ausgerüstete Kapitäne, die einander ablöse», mitgibt. Daher kommen die vielen Schwierigkeiten, die mit der Behandlung dieser rechtlichen Materie zusammenhängen, und denen der für das Königreich

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/651>, abgerufen am 01.09.2024.