Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Maßgebliches und Umnaßgebliches werden wird, ihre und ihrer Gesinnungsgenossen rechtliche Bedenken zu äußern. Die Mitteilung ist aber namentlich wegen des Hinweises auf ein "inter¬ Es soll hier die allgemeine Frage, von welchen Grundsätzen der Staat dem Die Begründungsschrift sagt: "Zunächst sollen diejenigen Familienmitglieder Und über diese Voraussetzungen äußert sich die Begründungsschrift mit den Wenn es noch eines besondern Beweises für die Berechtigung des vom Gesetz¬ Maßgebliches und Umnaßgebliches werden wird, ihre und ihrer Gesinnungsgenossen rechtliche Bedenken zu äußern. Die Mitteilung ist aber namentlich wegen des Hinweises auf ein „inter¬ Es soll hier die allgemeine Frage, von welchen Grundsätzen der Staat dem Die Begründungsschrift sagt: „Zunächst sollen diejenigen Familienmitglieder Und über diese Voraussetzungen äußert sich die Begründungsschrift mit den Wenn es noch eines besondern Beweises für die Berechtigung des vom Gesetz¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0642" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241858"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Umnaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_2666" prev="#ID_2665"> werden wird, ihre und ihrer Gesinnungsgenossen rechtliche Bedenken zu äußern.<lb/> Wer solche Mittel nicht sensationeller Art genügen bekanntlich gewissen Kreisen<lb/> nicht, und eine kombinierte Aktion unter der erfahrnen Leitung der Herren Rosen-<lb/> blatt und Klob schien dem Parteiinteresse ersprießlicher.</p><lb/> <p xml:id="ID_2667"> Die Mitteilung ist aber namentlich wegen des Hinweises auf ein „inter¬<lb/> nationales Privatrecht" von allgemeinem Interesse. Bisher ging man aller¬<lb/> seits von der Voraussetzung aus, das bürgerliche Recht sei national und nicht<lb/> international, und in diesem Sinne ist von einem deutschen, einem französischen,<lb/> einem österreichischen bürgerlichen Gesetz die Rede. Nur den zahlreichen öster¬<lb/> reichischen Anwärtern auf preußische Familienfideikommisse ist ein über dem bürger¬<lb/> lichen Recht des Staates stehendes internationales Privatrecht bekannt. Was mit<lb/> diesem internationalen Privatrecht gemeint ist, sieht man ja. Die zahlreichen öster¬<lb/> reichischen Anwärter auf preußische Familienfideikommisse finden es unbillig, daß<lb/> eine solche Anwartschaft von einer Bedingung abhängig gemacht sein sollte, die von<lb/> der Voraussetzung ausgehe, das preußische Familienfideikommiß sei eine im Interesse<lb/> des preußischen Staats begründete und nur mit Rücksicht auf dieses zu recht¬<lb/> fertigende Einrichtung, und sie würden es in der Ordnung finden, wenn dem durch<lb/> seine Verwandtschaft Berechtigten die Fideikommißnachfvlge wie jede andre Erbfolge<lb/> ohne Rücksicht auf die Nationalität zugesprochen würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2668"> Es soll hier die allgemeine Frage, von welchen Grundsätzen der Staat dem<lb/> Familienfideikommiß gegenüber auszugehn habe, nicht aufgeworfen werden, nur des<lb/> Umstands soll Erwähnung geschehen, daß der preußische Gesetzentwurf — wie es<lb/> scheint sehr richttgerweise — den Grundsatz verfolgt, daß das Familienfideikommiß eine<lb/> Ausnahme von der Regel der gesetzlichen Erbfolge und deshalb auf solche Fälle zu<lb/> beschränken sei, wo die Förderung von Interessen des Staats klar am Tage liege.<lb/> Denn das Familienfideikommiß bedarf, damit es der Absicht des Stifters und dem Nutzen<lb/> der Familie diene, der stetigen Nachhilfe der Behörden: es ist deshalb auch folgerichtig,<lb/> daß sich diese nicht für Privatzwecke, die dem öffentlichen Wohle fern liegen, bemühen,<lb/> und daß ihre Tätigkeit für eine als Ausnahme anzusehende Einrichtung nur unter<lb/> enggefaßten Bedingungen vorgeschrieben werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2669"> Die Begründungsschrift sagt: „Zunächst sollen diejenigen Familienmitglieder<lb/> die Anwartschaftsrechte nicht ausüben dürfen, die die deutsche Reichsangehörigkeit<lb/> nicht besitzen. Von solchen Personen kann nicht erwartet werden, daß sie sich für<lb/> das Wohl des Staates in besonders hervorragender Weise betätigen werden, sie<lb/> erfüllen also nicht die Voraussetzungen, aus denen sich die in der Zulassung der<lb/> Fideikommißstiftung liegende Bevorzugung einer Familie rechtfertigt."</p><lb/> <p xml:id="ID_2670"> Und über diese Voraussetzungen äußert sich die Begründungsschrift mit den<lb/> Worten: „Allerdings kommt es heute, wo die militärischen und politischen Vorrechte<lb/> des Adels sowohl wie seine Beschränkungen im Erwerbsleben in Wegfall gekommen<lb/> sind, nicht mehr darauf an, nur adliche Familien, wohl aber überhaupt Familien zu<lb/> erhalten, die dem Staate eine Gewähr dafür bieten, daß sich jederzeit Kräfte finden,<lb/> die geeignet und bereit sind, die immer ansteigenden Anforderungen freiwilliger<lb/> Beleidigung auf politischem und sozialem Gebiet in staatserhaltenden Sinne zu<lb/> erfüllen. Diese Gewähr ist vorzugsweise in einer dauernden Seßhaftmachuug solcher<lb/> Familien innerhalb des Staatsgebietes zu erblicken, und zwar ist es der<lb/> Großgrundbesitzerstand, der besonders berufen erscheint, den eben erwähnten hohen<lb/> Erwartungen gerecht zu werden."</p><lb/> <p xml:id="ID_2671"> Wenn es noch eines besondern Beweises für die Berechtigung des vom Gesetz¬<lb/> entwurf eingenommenen Standpunkts bedurft hätte, so würde er durch den Umstand<lb/> erbracht worden sein, daß sich, wie uns Ul'. Rosenblntt mitteilt, or. Klob an ihn<lb/> gewandt hat, um den Anschluß der polnischen Fideikommißanwärter zu „erzielen."<lb/> Staatserhaltende Ziele werden, soweit das Königreich Preußen in Betracht kommt,<lb/> von dieser Seite erfahrungsgemäß schwerlich verfolgt werden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0642]
Maßgebliches und Umnaßgebliches
werden wird, ihre und ihrer Gesinnungsgenossen rechtliche Bedenken zu äußern.
Wer solche Mittel nicht sensationeller Art genügen bekanntlich gewissen Kreisen
nicht, und eine kombinierte Aktion unter der erfahrnen Leitung der Herren Rosen-
blatt und Klob schien dem Parteiinteresse ersprießlicher.
Die Mitteilung ist aber namentlich wegen des Hinweises auf ein „inter¬
nationales Privatrecht" von allgemeinem Interesse. Bisher ging man aller¬
seits von der Voraussetzung aus, das bürgerliche Recht sei national und nicht
international, und in diesem Sinne ist von einem deutschen, einem französischen,
einem österreichischen bürgerlichen Gesetz die Rede. Nur den zahlreichen öster¬
reichischen Anwärtern auf preußische Familienfideikommisse ist ein über dem bürger¬
lichen Recht des Staates stehendes internationales Privatrecht bekannt. Was mit
diesem internationalen Privatrecht gemeint ist, sieht man ja. Die zahlreichen öster¬
reichischen Anwärter auf preußische Familienfideikommisse finden es unbillig, daß
eine solche Anwartschaft von einer Bedingung abhängig gemacht sein sollte, die von
der Voraussetzung ausgehe, das preußische Familienfideikommiß sei eine im Interesse
des preußischen Staats begründete und nur mit Rücksicht auf dieses zu recht¬
fertigende Einrichtung, und sie würden es in der Ordnung finden, wenn dem durch
seine Verwandtschaft Berechtigten die Fideikommißnachfvlge wie jede andre Erbfolge
ohne Rücksicht auf die Nationalität zugesprochen würde.
Es soll hier die allgemeine Frage, von welchen Grundsätzen der Staat dem
Familienfideikommiß gegenüber auszugehn habe, nicht aufgeworfen werden, nur des
Umstands soll Erwähnung geschehen, daß der preußische Gesetzentwurf — wie es
scheint sehr richttgerweise — den Grundsatz verfolgt, daß das Familienfideikommiß eine
Ausnahme von der Regel der gesetzlichen Erbfolge und deshalb auf solche Fälle zu
beschränken sei, wo die Förderung von Interessen des Staats klar am Tage liege.
Denn das Familienfideikommiß bedarf, damit es der Absicht des Stifters und dem Nutzen
der Familie diene, der stetigen Nachhilfe der Behörden: es ist deshalb auch folgerichtig,
daß sich diese nicht für Privatzwecke, die dem öffentlichen Wohle fern liegen, bemühen,
und daß ihre Tätigkeit für eine als Ausnahme anzusehende Einrichtung nur unter
enggefaßten Bedingungen vorgeschrieben werde.
Die Begründungsschrift sagt: „Zunächst sollen diejenigen Familienmitglieder
die Anwartschaftsrechte nicht ausüben dürfen, die die deutsche Reichsangehörigkeit
nicht besitzen. Von solchen Personen kann nicht erwartet werden, daß sie sich für
das Wohl des Staates in besonders hervorragender Weise betätigen werden, sie
erfüllen also nicht die Voraussetzungen, aus denen sich die in der Zulassung der
Fideikommißstiftung liegende Bevorzugung einer Familie rechtfertigt."
Und über diese Voraussetzungen äußert sich die Begründungsschrift mit den
Worten: „Allerdings kommt es heute, wo die militärischen und politischen Vorrechte
des Adels sowohl wie seine Beschränkungen im Erwerbsleben in Wegfall gekommen
sind, nicht mehr darauf an, nur adliche Familien, wohl aber überhaupt Familien zu
erhalten, die dem Staate eine Gewähr dafür bieten, daß sich jederzeit Kräfte finden,
die geeignet und bereit sind, die immer ansteigenden Anforderungen freiwilliger
Beleidigung auf politischem und sozialem Gebiet in staatserhaltenden Sinne zu
erfüllen. Diese Gewähr ist vorzugsweise in einer dauernden Seßhaftmachuug solcher
Familien innerhalb des Staatsgebietes zu erblicken, und zwar ist es der
Großgrundbesitzerstand, der besonders berufen erscheint, den eben erwähnten hohen
Erwartungen gerecht zu werden."
Wenn es noch eines besondern Beweises für die Berechtigung des vom Gesetz¬
entwurf eingenommenen Standpunkts bedurft hätte, so würde er durch den Umstand
erbracht worden sein, daß sich, wie uns Ul'. Rosenblntt mitteilt, or. Klob an ihn
gewandt hat, um den Anschluß der polnischen Fideikommißanwärter zu „erzielen."
Staatserhaltende Ziele werden, soweit das Königreich Preußen in Betracht kommt,
von dieser Seite erfahrungsgemäß schwerlich verfolgt werden.
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