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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Hammurabis Gesetzeskodex

ausgesprochen, wo erst von bloßer Verdächtigung die Rede ist, dann erst hinter¬
her der Verdächtigende als ein "Umstricker" bezeichnet wird und -- was den
beiden Gelehrten ganz entgangen ist -- eine Belohnung erhält, falls seine
Beschuldigung als wahr erwiesen wird, Hainmurabis Gesetze sind weit davon
entfernt, einen so klaren Satz gegen Zauberei zu enthalten, wie der folgende
ist: "Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen!" (2. Mos. 22, 17), Mein
Urteil über Hammurabis Neutralität gegenüber dem Aberglauben wird noch
dadurch gestützt, daß er das Gottesurteil mehrmals als ein giltiges Mittel der
Nechtsfeststellung zuläßt, wie folgende Worte zeigen: "Wenn jemand eine Ver¬
dächtigung gegen eiuen andern ausstreut und der, gegen den die Verdächtigung
ausgestreut ist, zum Flusse geht und in den Fluß springt: so soll, wenn der
Fluß ihn fortrafft, der, welcher ihn umstrickt hat, sein Haus in Besitz nehmen"
(Paragraph 2; ebenso Paragraph 132),

Fassen wir aber bei der Vergleichung der Hammurabigesetze und der
ältesten legislativen Pentateuchschicht nun endlich die Partien ins Auge, die
sich auf dieselben Materien beziehn!

Gewiß fehlt es dn nicht an Füllen wirklicher Gleichheit. Denn in den
Gesetzen Hammurabis heißt es: "Wenn jemand einem andern das Auge zerstört,
so soll man ihm sein Auge zerstören" (Paragraph 196), oder "wenn er einem
andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm seinen Knochen zerbrechen"
(Paragraph 197), und "wenn jemand die Zähne von einem andern seinesgleichen
nusschlägt, so soll man seine Zähne ausschlagen" (Paragraph 200). Wer er¬
innert sich da nicht um die bekannte Formulierung des ins ouvris "Auge um
Auge, Zahn um Zahn ?c." (2. Mos. 21, 24)? Dieses Zusammentreffen des alt-
babylonischen und des althebräischen Gesetzes im Vergeltungsrecht erklärt sich
natürlich aus der den beiden Menschenkreisen gemeinsamen antiken Anschauungs¬
weise lind aus der knappen, gleichsam intransigenten Formulierung dieses Ver¬
geltungsprinzips. Dieser Anlaß ist hinzunehmen, weil es solche wirklich gleiche
Rechtsbestimmungen in deu beiden verglichnen Gesetzeskorpvra nicht weiter gibt,
wie gegen Jeremias (a. a. O., S. 40) bemerkt werden muß. Nicht einmal
Paragraph 22: "Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird er
getötet" ist gleich mit 2. Mos. 22, 1: "Wenn ein Dieb beim (nächtlichen) Ein¬
bruch ertappt und erschlagen wird, sodaß er davon stirbt, so erwächst daraus
keine Blutschuld," Bloße "Anklänge" von Kodex Hammurabi und Bundesbuch
erklären sich aber noch viel leichter, als ihr oben erwähntes wirkliches Zusammen¬
treffen im ius tiilicmis, aus der ähnlichen Kulturstufe der Völkerschaften, denen
die beiden Gesetzsammlungen dienen sollten.

An andern Punkten weichen das babylonische und das hebräische Gesetzes¬
korpus in ihren Bestimmungen über dieselbe Materie voneinander ab.
Z, V. ist in Hammurabis Gesetzen zwar davon die Rede, daß jemand das
Auge von jemandes Sklaven zerstört, und es ist verordnet, daß er denn die
Hälfte des Preises, den der verletzte fremde Sklave wert ist, zahlen soll (Para¬
graph 199); aber davon, daß der eigne Besitzer eines Sklaven diesen durch
harte Züchtigung verwunden kann und dann dafür bestraft werden soll, ist in
dem babylonischen Gesetz nichts erwähnt. Dagegen in 2. Mos. 21, 26 steht:


Hammurabis Gesetzeskodex

ausgesprochen, wo erst von bloßer Verdächtigung die Rede ist, dann erst hinter¬
her der Verdächtigende als ein „Umstricker" bezeichnet wird und — was den
beiden Gelehrten ganz entgangen ist — eine Belohnung erhält, falls seine
Beschuldigung als wahr erwiesen wird, Hainmurabis Gesetze sind weit davon
entfernt, einen so klaren Satz gegen Zauberei zu enthalten, wie der folgende
ist: „Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen!" (2. Mos. 22, 17), Mein
Urteil über Hammurabis Neutralität gegenüber dem Aberglauben wird noch
dadurch gestützt, daß er das Gottesurteil mehrmals als ein giltiges Mittel der
Nechtsfeststellung zuläßt, wie folgende Worte zeigen: „Wenn jemand eine Ver¬
dächtigung gegen eiuen andern ausstreut und der, gegen den die Verdächtigung
ausgestreut ist, zum Flusse geht und in den Fluß springt: so soll, wenn der
Fluß ihn fortrafft, der, welcher ihn umstrickt hat, sein Haus in Besitz nehmen"
(Paragraph 2; ebenso Paragraph 132),

Fassen wir aber bei der Vergleichung der Hammurabigesetze und der
ältesten legislativen Pentateuchschicht nun endlich die Partien ins Auge, die
sich auf dieselben Materien beziehn!

Gewiß fehlt es dn nicht an Füllen wirklicher Gleichheit. Denn in den
Gesetzen Hammurabis heißt es: „Wenn jemand einem andern das Auge zerstört,
so soll man ihm sein Auge zerstören" (Paragraph 196), oder „wenn er einem
andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm seinen Knochen zerbrechen"
(Paragraph 197), und „wenn jemand die Zähne von einem andern seinesgleichen
nusschlägt, so soll man seine Zähne ausschlagen" (Paragraph 200). Wer er¬
innert sich da nicht um die bekannte Formulierung des ins ouvris „Auge um
Auge, Zahn um Zahn ?c." (2. Mos. 21, 24)? Dieses Zusammentreffen des alt-
babylonischen und des althebräischen Gesetzes im Vergeltungsrecht erklärt sich
natürlich aus der den beiden Menschenkreisen gemeinsamen antiken Anschauungs¬
weise lind aus der knappen, gleichsam intransigenten Formulierung dieses Ver¬
geltungsprinzips. Dieser Anlaß ist hinzunehmen, weil es solche wirklich gleiche
Rechtsbestimmungen in deu beiden verglichnen Gesetzeskorpvra nicht weiter gibt,
wie gegen Jeremias (a. a. O., S. 40) bemerkt werden muß. Nicht einmal
Paragraph 22: „Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird er
getötet" ist gleich mit 2. Mos. 22, 1: „Wenn ein Dieb beim (nächtlichen) Ein¬
bruch ertappt und erschlagen wird, sodaß er davon stirbt, so erwächst daraus
keine Blutschuld," Bloße „Anklänge" von Kodex Hammurabi und Bundesbuch
erklären sich aber noch viel leichter, als ihr oben erwähntes wirkliches Zusammen¬
treffen im ius tiilicmis, aus der ähnlichen Kulturstufe der Völkerschaften, denen
die beiden Gesetzsammlungen dienen sollten.

An andern Punkten weichen das babylonische und das hebräische Gesetzes¬
korpus in ihren Bestimmungen über dieselbe Materie voneinander ab.
Z, V. ist in Hammurabis Gesetzen zwar davon die Rede, daß jemand das
Auge von jemandes Sklaven zerstört, und es ist verordnet, daß er denn die
Hälfte des Preises, den der verletzte fremde Sklave wert ist, zahlen soll (Para¬
graph 199); aber davon, daß der eigne Besitzer eines Sklaven diesen durch
harte Züchtigung verwunden kann und dann dafür bestraft werden soll, ist in
dem babylonischen Gesetz nichts erwähnt. Dagegen in 2. Mos. 21, 26 steht:


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[0628] Hammurabis Gesetzeskodex ausgesprochen, wo erst von bloßer Verdächtigung die Rede ist, dann erst hinter¬ her der Verdächtigende als ein „Umstricker" bezeichnet wird und — was den beiden Gelehrten ganz entgangen ist — eine Belohnung erhält, falls seine Beschuldigung als wahr erwiesen wird, Hainmurabis Gesetze sind weit davon entfernt, einen so klaren Satz gegen Zauberei zu enthalten, wie der folgende ist: „Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen!" (2. Mos. 22, 17), Mein Urteil über Hammurabis Neutralität gegenüber dem Aberglauben wird noch dadurch gestützt, daß er das Gottesurteil mehrmals als ein giltiges Mittel der Nechtsfeststellung zuläßt, wie folgende Worte zeigen: „Wenn jemand eine Ver¬ dächtigung gegen eiuen andern ausstreut und der, gegen den die Verdächtigung ausgestreut ist, zum Flusse geht und in den Fluß springt: so soll, wenn der Fluß ihn fortrafft, der, welcher ihn umstrickt hat, sein Haus in Besitz nehmen" (Paragraph 2; ebenso Paragraph 132), Fassen wir aber bei der Vergleichung der Hammurabigesetze und der ältesten legislativen Pentateuchschicht nun endlich die Partien ins Auge, die sich auf dieselben Materien beziehn! Gewiß fehlt es dn nicht an Füllen wirklicher Gleichheit. Denn in den Gesetzen Hammurabis heißt es: „Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören" (Paragraph 196), oder „wenn er einem andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm seinen Knochen zerbrechen" (Paragraph 197), und „wenn jemand die Zähne von einem andern seinesgleichen nusschlägt, so soll man seine Zähne ausschlagen" (Paragraph 200). Wer er¬ innert sich da nicht um die bekannte Formulierung des ins ouvris „Auge um Auge, Zahn um Zahn ?c." (2. Mos. 21, 24)? Dieses Zusammentreffen des alt- babylonischen und des althebräischen Gesetzes im Vergeltungsrecht erklärt sich natürlich aus der den beiden Menschenkreisen gemeinsamen antiken Anschauungs¬ weise lind aus der knappen, gleichsam intransigenten Formulierung dieses Ver¬ geltungsprinzips. Dieser Anlaß ist hinzunehmen, weil es solche wirklich gleiche Rechtsbestimmungen in deu beiden verglichnen Gesetzeskorpvra nicht weiter gibt, wie gegen Jeremias (a. a. O., S. 40) bemerkt werden muß. Nicht einmal Paragraph 22: „Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird er getötet" ist gleich mit 2. Mos. 22, 1: „Wenn ein Dieb beim (nächtlichen) Ein¬ bruch ertappt und erschlagen wird, sodaß er davon stirbt, so erwächst daraus keine Blutschuld," Bloße „Anklänge" von Kodex Hammurabi und Bundesbuch erklären sich aber noch viel leichter, als ihr oben erwähntes wirkliches Zusammen¬ treffen im ius tiilicmis, aus der ähnlichen Kulturstufe der Völkerschaften, denen die beiden Gesetzsammlungen dienen sollten. An andern Punkten weichen das babylonische und das hebräische Gesetzes¬ korpus in ihren Bestimmungen über dieselbe Materie voneinander ab. Z, V. ist in Hammurabis Gesetzen zwar davon die Rede, daß jemand das Auge von jemandes Sklaven zerstört, und es ist verordnet, daß er denn die Hälfte des Preises, den der verletzte fremde Sklave wert ist, zahlen soll (Para¬ graph 199); aber davon, daß der eigne Besitzer eines Sklaven diesen durch harte Züchtigung verwunden kann und dann dafür bestraft werden soll, ist in dem babylonischen Gesetz nichts erwähnt. Dagegen in 2. Mos. 21, 26 steht:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/628>, abgerufen am 24.11.2024.