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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Hammurabis Gesetzeskodex

da die Herrscherstellung leicht als ein Geschenk göttlicher Geschichtslenknng an¬
gesehen werden konnte. Zweitens entspricht der Umstand, daß in Hammurabis
Gesetzesinschrift keine Quellen zitiert sind, und daß auf keine vorher bestehenden
Rechtsgrundlagen hingewiesen ist, der Analogie andrer Gesetzbücher und ist in
der Natur der Sache begründet. Auch das Zwölftafelgesetz enthält ja keine
solchen Hinweise, und wenn solche gegeben worden waren, würden sie für die
Untertanen teils überflüssig gewesen sein, und teils würden sie die Autorität der
neuen Gesetzgebung abgeschwächt haben, so oft sich bei der Vergleichung des alten
und des neuen Rechts eine Verschärfung der Pflicht herausgestellt hätte.

Die Eigentümlichkeit von Hammurabis Gesctzeskodex wird am richtigsten
durch seine Vergleichung mit andern Gesetzsammlungen festgestellt, und das Licht
der komparativen Betrachtung wird um so intensiver sein, je mehr die mit ihm
verglichnen Gesetzsammlungen ihm an Alter, Heimat und Kulturboden nahestehn.

Aber gibt es denn solche Gesetzeskorpora, und wo kaun mau sie finden?

Man hat allerdings die sogenannten "Sumerischen Familiengesetze,"
also Bestimmungen über Familienrecht gefunden, die bei der vorsemitischeu
Bevölkerungsschicht des spätern Babyloniens galten (C. Bezold, Ninive und
Babylon, 1903, S. 119). Eine von diesen Bestimmungen lautet: "Wenn eine
Frau sich gegen ihren Mann vergeht und "Nicht bist du mein Mann" sagt,
soll man sie in den Fluß werfen," und die andern Bestimmungen sprechen ganz
analog vom Mann, Vater und Sohn, die das Eheweib, den Sohn oder den
Vater verleugnen wollen (Keilinschriftliche Bibliothek, Bd. IV, S. 4--7, 320 f.).
Man findet sie aber nicht in den Hammurabigesetzen. Doch betreffen sie, wie das
zitierte Beispiel zeigt, sehr extreme Falle, und diese können als selbstverständlich
äußerst strafbar in Hammurabis Gesetzeskodex unerwähnt geblieben sein.

Von außcrbabylonischen Gesetzsammlungen ferner eignet sich keine so sehr
zur Vergleichung mit Hammurabis Gesetzesinschrift, wie die altisraelitische Gesetz¬
gebung, und natürlich kommt da zunächst die älteste von den Schichten in
Betracht, aus denen sich nach dem fast allgemein geltenden wissenschaftlichen
Urteil die legislativen Partien des Pentateuchs aufgebaut haben. Diese älteste
Gesetzcsschicht sind "die zehn Worte," wie es dreimal im Pentatench heißt,
d. h. die zehn grundlegenden Prinzipien (2. Mos. 20, 2--17 ohne die Moti¬
vierungen), und -- darüber ist noch weniger Streit -- ihre nächste Ausge¬
staltung: das "Buudesbuch" (20, 22 bis 23, 33).

Welche verschiednen Bilder aber bieten sich dem vergleichenden Auge dar,
wenn es die beiden erwähnten Gesetzeskorpora in politischer und gesellschaft¬
licher Hinsicht betrachtet! Hammurabis Gesctzeskodex gewährt uns Einblick in
eine reichgegliedertc Monarchie. Dn ist von dem Könige, seinen kriegerischen
Unternehmungen und seineu Friedensaufgaben die Rede. Um den "Palast
oder Hof" (Paragraph 6), der in charakteristischer Weise schon damals den
Staat oder die Regierung bezeichnete, gruppieren sich Freigeborne (Paragraph
176, 203), Freigelassene (Paragraph 15 ?c.) und Sklaven (Paragraph 7 ze.),
Militürpersonen (Paragraph 26 ?c.) und Leute mit königlichen Lehen (Para¬
graph 40). Wir sehen im Gesetzbuch Hammurabis weiterhin einen hochentwickelten
Zustand des Ackerbaues, der Gartenkultur (Paragraph 27 ?e.) und des Ge-


Hammurabis Gesetzeskodex

da die Herrscherstellung leicht als ein Geschenk göttlicher Geschichtslenknng an¬
gesehen werden konnte. Zweitens entspricht der Umstand, daß in Hammurabis
Gesetzesinschrift keine Quellen zitiert sind, und daß auf keine vorher bestehenden
Rechtsgrundlagen hingewiesen ist, der Analogie andrer Gesetzbücher und ist in
der Natur der Sache begründet. Auch das Zwölftafelgesetz enthält ja keine
solchen Hinweise, und wenn solche gegeben worden waren, würden sie für die
Untertanen teils überflüssig gewesen sein, und teils würden sie die Autorität der
neuen Gesetzgebung abgeschwächt haben, so oft sich bei der Vergleichung des alten
und des neuen Rechts eine Verschärfung der Pflicht herausgestellt hätte.

Die Eigentümlichkeit von Hammurabis Gesctzeskodex wird am richtigsten
durch seine Vergleichung mit andern Gesetzsammlungen festgestellt, und das Licht
der komparativen Betrachtung wird um so intensiver sein, je mehr die mit ihm
verglichnen Gesetzsammlungen ihm an Alter, Heimat und Kulturboden nahestehn.

Aber gibt es denn solche Gesetzeskorpora, und wo kaun mau sie finden?

Man hat allerdings die sogenannten „Sumerischen Familiengesetze,"
also Bestimmungen über Familienrecht gefunden, die bei der vorsemitischeu
Bevölkerungsschicht des spätern Babyloniens galten (C. Bezold, Ninive und
Babylon, 1903, S. 119). Eine von diesen Bestimmungen lautet: „Wenn eine
Frau sich gegen ihren Mann vergeht und »Nicht bist du mein Mann« sagt,
soll man sie in den Fluß werfen," und die andern Bestimmungen sprechen ganz
analog vom Mann, Vater und Sohn, die das Eheweib, den Sohn oder den
Vater verleugnen wollen (Keilinschriftliche Bibliothek, Bd. IV, S. 4—7, 320 f.).
Man findet sie aber nicht in den Hammurabigesetzen. Doch betreffen sie, wie das
zitierte Beispiel zeigt, sehr extreme Falle, und diese können als selbstverständlich
äußerst strafbar in Hammurabis Gesetzeskodex unerwähnt geblieben sein.

Von außcrbabylonischen Gesetzsammlungen ferner eignet sich keine so sehr
zur Vergleichung mit Hammurabis Gesetzesinschrift, wie die altisraelitische Gesetz¬
gebung, und natürlich kommt da zunächst die älteste von den Schichten in
Betracht, aus denen sich nach dem fast allgemein geltenden wissenschaftlichen
Urteil die legislativen Partien des Pentateuchs aufgebaut haben. Diese älteste
Gesetzcsschicht sind „die zehn Worte," wie es dreimal im Pentatench heißt,
d. h. die zehn grundlegenden Prinzipien (2. Mos. 20, 2—17 ohne die Moti¬
vierungen), und — darüber ist noch weniger Streit — ihre nächste Ausge¬
staltung: das „Buudesbuch" (20, 22 bis 23, 33).

Welche verschiednen Bilder aber bieten sich dem vergleichenden Auge dar,
wenn es die beiden erwähnten Gesetzeskorpora in politischer und gesellschaft¬
licher Hinsicht betrachtet! Hammurabis Gesctzeskodex gewährt uns Einblick in
eine reichgegliedertc Monarchie. Dn ist von dem Könige, seinen kriegerischen
Unternehmungen und seineu Friedensaufgaben die Rede. Um den „Palast
oder Hof" (Paragraph 6), der in charakteristischer Weise schon damals den
Staat oder die Regierung bezeichnete, gruppieren sich Freigeborne (Paragraph
176, 203), Freigelassene (Paragraph 15 ?c.) und Sklaven (Paragraph 7 ze.),
Militürpersonen (Paragraph 26 ?c.) und Leute mit königlichen Lehen (Para¬
graph 40). Wir sehen im Gesetzbuch Hammurabis weiterhin einen hochentwickelten
Zustand des Ackerbaues, der Gartenkultur (Paragraph 27 ?e.) und des Ge-


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[0626] Hammurabis Gesetzeskodex da die Herrscherstellung leicht als ein Geschenk göttlicher Geschichtslenknng an¬ gesehen werden konnte. Zweitens entspricht der Umstand, daß in Hammurabis Gesetzesinschrift keine Quellen zitiert sind, und daß auf keine vorher bestehenden Rechtsgrundlagen hingewiesen ist, der Analogie andrer Gesetzbücher und ist in der Natur der Sache begründet. Auch das Zwölftafelgesetz enthält ja keine solchen Hinweise, und wenn solche gegeben worden waren, würden sie für die Untertanen teils überflüssig gewesen sein, und teils würden sie die Autorität der neuen Gesetzgebung abgeschwächt haben, so oft sich bei der Vergleichung des alten und des neuen Rechts eine Verschärfung der Pflicht herausgestellt hätte. Die Eigentümlichkeit von Hammurabis Gesctzeskodex wird am richtigsten durch seine Vergleichung mit andern Gesetzsammlungen festgestellt, und das Licht der komparativen Betrachtung wird um so intensiver sein, je mehr die mit ihm verglichnen Gesetzsammlungen ihm an Alter, Heimat und Kulturboden nahestehn. Aber gibt es denn solche Gesetzeskorpora, und wo kaun mau sie finden? Man hat allerdings die sogenannten „Sumerischen Familiengesetze," also Bestimmungen über Familienrecht gefunden, die bei der vorsemitischeu Bevölkerungsschicht des spätern Babyloniens galten (C. Bezold, Ninive und Babylon, 1903, S. 119). Eine von diesen Bestimmungen lautet: „Wenn eine Frau sich gegen ihren Mann vergeht und »Nicht bist du mein Mann« sagt, soll man sie in den Fluß werfen," und die andern Bestimmungen sprechen ganz analog vom Mann, Vater und Sohn, die das Eheweib, den Sohn oder den Vater verleugnen wollen (Keilinschriftliche Bibliothek, Bd. IV, S. 4—7, 320 f.). Man findet sie aber nicht in den Hammurabigesetzen. Doch betreffen sie, wie das zitierte Beispiel zeigt, sehr extreme Falle, und diese können als selbstverständlich äußerst strafbar in Hammurabis Gesetzeskodex unerwähnt geblieben sein. Von außcrbabylonischen Gesetzsammlungen ferner eignet sich keine so sehr zur Vergleichung mit Hammurabis Gesetzesinschrift, wie die altisraelitische Gesetz¬ gebung, und natürlich kommt da zunächst die älteste von den Schichten in Betracht, aus denen sich nach dem fast allgemein geltenden wissenschaftlichen Urteil die legislativen Partien des Pentateuchs aufgebaut haben. Diese älteste Gesetzcsschicht sind „die zehn Worte," wie es dreimal im Pentatench heißt, d. h. die zehn grundlegenden Prinzipien (2. Mos. 20, 2—17 ohne die Moti¬ vierungen), und — darüber ist noch weniger Streit — ihre nächste Ausge¬ staltung: das „Buudesbuch" (20, 22 bis 23, 33). Welche verschiednen Bilder aber bieten sich dem vergleichenden Auge dar, wenn es die beiden erwähnten Gesetzeskorpora in politischer und gesellschaft¬ licher Hinsicht betrachtet! Hammurabis Gesctzeskodex gewährt uns Einblick in eine reichgegliedertc Monarchie. Dn ist von dem Könige, seinen kriegerischen Unternehmungen und seineu Friedensaufgaben die Rede. Um den „Palast oder Hof" (Paragraph 6), der in charakteristischer Weise schon damals den Staat oder die Regierung bezeichnete, gruppieren sich Freigeborne (Paragraph 176, 203), Freigelassene (Paragraph 15 ?c.) und Sklaven (Paragraph 7 ze.), Militürpersonen (Paragraph 26 ?c.) und Leute mit königlichen Lehen (Para¬ graph 40). Wir sehen im Gesetzbuch Hammurabis weiterhin einen hochentwickelten Zustand des Ackerbaues, der Gartenkultur (Paragraph 27 ?e.) und des Ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/626>, abgerufen am 27.07.2024.