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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die verfaffunzsfrcige in Elsaß-Lothringen

gunsten einzelner Personen und Familien, die in den deutschen Mittel- und Klein¬
staaten üblich ist; ein schlagender Beweis für die Nichtigkeit des Dichterworts,
daß im engen Kreise sich der Sinn verengert! Die Beschränkung ihres poli¬
tischen Horizonts hat die Elsaß-Lothringer zu politischen Philistern gemacht.

Die notwendige Folge einer einseitigen Bevorzugung der Partikularsten
im Reichslande würde eine neue Stärkung des elsaß-lothringischen Partikula-
rismus sein; die Partikularistische Gesinnung ist in Elsaß-Lothringen schon so
üppig emporgewuchert, daß eine weitere Kräftigung das Reichsinteresse ge¬
fährden muß. Nicht allein die ehemaligen Franzosen sind elsässische und
lothringische Partikularsten geworden; auch manche Altdeutsche sind von
partikularistischeu Ideen angesteckt worden. Bei den letzten Neichstagswahlen
hat der klerikale Kandidat für Hagenau-Weißenburg, der im Elsaß geborne
Sohn eines altdeutschen Beamten, folgende Erklärung veröffentlicht: "Als
Elsässer im Elsaß geboren, mit dem elsässischen Wesen verwachsen, Elsässer
meinem ganzen Fühlen und Denken nach, ferner als überzeugungstreuer
Katholik war für mich f!s nur eine Bekämpfung der Kandidatur des Prinzen
Alexander von Hohenlohe-Schillingsfürst denkbar, der nach meiner Über¬
zeugung mit seinem ganzen Wesen, seiner Beamtenstellung usw. nicht zu einem
Vertreter der Elsässer paßt, der im Augenblick seiner ersten Kandidatur keine
Ahnung von dem elsässischen Volk und seinem Wesen hatte, und dessen poli¬
tische Tätigkeit für das elsässische Volk -- gelinde gesagt -- eine Enttäuschung
nach der andern war." -- In dieser Erklärung ist sehr viel vom Elsaß, dagegen
"ut keinem Worte vom deutschen Vaterlande die Rede; ans dem Sohne des ein¬
gewanderten Deutschen ist ein elsässischer Renegat geworden! Leider steht dieser
Fall nicht allein. In Kolmnr zum Beispiel ist die Wahl des elsässischen Par-
tikulciristen Preiß auch von manchen Altdeutschen unterstützt worden, obwohl
andre Kandidaten vorhanden waren, die den deutschen Standpunkt vertraten.

Die Erfüllung der Forderung "Elsaß-Lothringen den Autochthonen" würde
die Kluft zwischen Eingebornen und Eingewanderten, deren Ausfüllung schon
im Gange ist, von neuem vertiefen und erweitern.


7

Auf Grund vorstehender Ausführungen gelangen wir zu folgendem Schluß:

Der Erlaß eiues Nerfassungsgesetzes, worin ausschließlich die Rechte des
Landtags berücksichtigt sind, ist unmöglich; das neue Verfassungsgesetz muß
die Rechte der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt gleichmäßig ordnen.
Dagegen ist es möglich, die Zuständigkeit des Lcmdcsausschusses in einzelnen
Punkten zu erweitern. Wenn das Reich das unbeschränkte Recht der Gesetz¬
gebung in allen elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten behält, so ist die
Mitwirkung des Bundesrath bei der Ausübung der Landesgesetzgebung ganz
überflüssig. Es besteht also kein Bedenken, dem Paragraphen 1' des Reichs¬
gesetzes vom 2. Mai 1877 folgende Fassung zu geben: "Landesgesetze für
Elsaß-Lothringen können vom Kaiser erlassen werden, wenn der Landes¬
ausschuß ihnen zugestimmt hat." Wenn der Reichskanzler den: Reichstage
für die Beaufsichtigung der elsaß-lothringischen Verwaltung verantwortlich
bleibt, so erscheint die Verantwortlichkeit des Statthalters gegenüber dem Reichs-


Die verfaffunzsfrcige in Elsaß-Lothringen

gunsten einzelner Personen und Familien, die in den deutschen Mittel- und Klein¬
staaten üblich ist; ein schlagender Beweis für die Nichtigkeit des Dichterworts,
daß im engen Kreise sich der Sinn verengert! Die Beschränkung ihres poli¬
tischen Horizonts hat die Elsaß-Lothringer zu politischen Philistern gemacht.

Die notwendige Folge einer einseitigen Bevorzugung der Partikularsten
im Reichslande würde eine neue Stärkung des elsaß-lothringischen Partikula-
rismus sein; die Partikularistische Gesinnung ist in Elsaß-Lothringen schon so
üppig emporgewuchert, daß eine weitere Kräftigung das Reichsinteresse ge¬
fährden muß. Nicht allein die ehemaligen Franzosen sind elsässische und
lothringische Partikularsten geworden; auch manche Altdeutsche sind von
partikularistischeu Ideen angesteckt worden. Bei den letzten Neichstagswahlen
hat der klerikale Kandidat für Hagenau-Weißenburg, der im Elsaß geborne
Sohn eines altdeutschen Beamten, folgende Erklärung veröffentlicht: „Als
Elsässer im Elsaß geboren, mit dem elsässischen Wesen verwachsen, Elsässer
meinem ganzen Fühlen und Denken nach, ferner als überzeugungstreuer
Katholik war für mich f!s nur eine Bekämpfung der Kandidatur des Prinzen
Alexander von Hohenlohe-Schillingsfürst denkbar, der nach meiner Über¬
zeugung mit seinem ganzen Wesen, seiner Beamtenstellung usw. nicht zu einem
Vertreter der Elsässer paßt, der im Augenblick seiner ersten Kandidatur keine
Ahnung von dem elsässischen Volk und seinem Wesen hatte, und dessen poli¬
tische Tätigkeit für das elsässische Volk — gelinde gesagt — eine Enttäuschung
nach der andern war." — In dieser Erklärung ist sehr viel vom Elsaß, dagegen
»ut keinem Worte vom deutschen Vaterlande die Rede; ans dem Sohne des ein¬
gewanderten Deutschen ist ein elsässischer Renegat geworden! Leider steht dieser
Fall nicht allein. In Kolmnr zum Beispiel ist die Wahl des elsässischen Par-
tikulciristen Preiß auch von manchen Altdeutschen unterstützt worden, obwohl
andre Kandidaten vorhanden waren, die den deutschen Standpunkt vertraten.

Die Erfüllung der Forderung „Elsaß-Lothringen den Autochthonen" würde
die Kluft zwischen Eingebornen und Eingewanderten, deren Ausfüllung schon
im Gange ist, von neuem vertiefen und erweitern.


7

Auf Grund vorstehender Ausführungen gelangen wir zu folgendem Schluß:

Der Erlaß eiues Nerfassungsgesetzes, worin ausschließlich die Rechte des
Landtags berücksichtigt sind, ist unmöglich; das neue Verfassungsgesetz muß
die Rechte der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt gleichmäßig ordnen.
Dagegen ist es möglich, die Zuständigkeit des Lcmdcsausschusses in einzelnen
Punkten zu erweitern. Wenn das Reich das unbeschränkte Recht der Gesetz¬
gebung in allen elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten behält, so ist die
Mitwirkung des Bundesrath bei der Ausübung der Landesgesetzgebung ganz
überflüssig. Es besteht also kein Bedenken, dem Paragraphen 1' des Reichs¬
gesetzes vom 2. Mai 1877 folgende Fassung zu geben: „Landesgesetze für
Elsaß-Lothringen können vom Kaiser erlassen werden, wenn der Landes¬
ausschuß ihnen zugestimmt hat." Wenn der Reichskanzler den: Reichstage
für die Beaufsichtigung der elsaß-lothringischen Verwaltung verantwortlich
bleibt, so erscheint die Verantwortlichkeit des Statthalters gegenüber dem Reichs-


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[0405] Die verfaffunzsfrcige in Elsaß-Lothringen gunsten einzelner Personen und Familien, die in den deutschen Mittel- und Klein¬ staaten üblich ist; ein schlagender Beweis für die Nichtigkeit des Dichterworts, daß im engen Kreise sich der Sinn verengert! Die Beschränkung ihres poli¬ tischen Horizonts hat die Elsaß-Lothringer zu politischen Philistern gemacht. Die notwendige Folge einer einseitigen Bevorzugung der Partikularsten im Reichslande würde eine neue Stärkung des elsaß-lothringischen Partikula- rismus sein; die Partikularistische Gesinnung ist in Elsaß-Lothringen schon so üppig emporgewuchert, daß eine weitere Kräftigung das Reichsinteresse ge¬ fährden muß. Nicht allein die ehemaligen Franzosen sind elsässische und lothringische Partikularsten geworden; auch manche Altdeutsche sind von partikularistischeu Ideen angesteckt worden. Bei den letzten Neichstagswahlen hat der klerikale Kandidat für Hagenau-Weißenburg, der im Elsaß geborne Sohn eines altdeutschen Beamten, folgende Erklärung veröffentlicht: „Als Elsässer im Elsaß geboren, mit dem elsässischen Wesen verwachsen, Elsässer meinem ganzen Fühlen und Denken nach, ferner als überzeugungstreuer Katholik war für mich f!s nur eine Bekämpfung der Kandidatur des Prinzen Alexander von Hohenlohe-Schillingsfürst denkbar, der nach meiner Über¬ zeugung mit seinem ganzen Wesen, seiner Beamtenstellung usw. nicht zu einem Vertreter der Elsässer paßt, der im Augenblick seiner ersten Kandidatur keine Ahnung von dem elsässischen Volk und seinem Wesen hatte, und dessen poli¬ tische Tätigkeit für das elsässische Volk — gelinde gesagt — eine Enttäuschung nach der andern war." — In dieser Erklärung ist sehr viel vom Elsaß, dagegen »ut keinem Worte vom deutschen Vaterlande die Rede; ans dem Sohne des ein¬ gewanderten Deutschen ist ein elsässischer Renegat geworden! Leider steht dieser Fall nicht allein. In Kolmnr zum Beispiel ist die Wahl des elsässischen Par- tikulciristen Preiß auch von manchen Altdeutschen unterstützt worden, obwohl andre Kandidaten vorhanden waren, die den deutschen Standpunkt vertraten. Die Erfüllung der Forderung „Elsaß-Lothringen den Autochthonen" würde die Kluft zwischen Eingebornen und Eingewanderten, deren Ausfüllung schon im Gange ist, von neuem vertiefen und erweitern. 7 Auf Grund vorstehender Ausführungen gelangen wir zu folgendem Schluß: Der Erlaß eiues Nerfassungsgesetzes, worin ausschließlich die Rechte des Landtags berücksichtigt sind, ist unmöglich; das neue Verfassungsgesetz muß die Rechte der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt gleichmäßig ordnen. Dagegen ist es möglich, die Zuständigkeit des Lcmdcsausschusses in einzelnen Punkten zu erweitern. Wenn das Reich das unbeschränkte Recht der Gesetz¬ gebung in allen elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten behält, so ist die Mitwirkung des Bundesrath bei der Ausübung der Landesgesetzgebung ganz überflüssig. Es besteht also kein Bedenken, dem Paragraphen 1' des Reichs¬ gesetzes vom 2. Mai 1877 folgende Fassung zu geben: „Landesgesetze für Elsaß-Lothringen können vom Kaiser erlassen werden, wenn der Landes¬ ausschuß ihnen zugestimmt hat." Wenn der Reichskanzler den: Reichstage für die Beaufsichtigung der elsaß-lothringischen Verwaltung verantwortlich bleibt, so erscheint die Verantwortlichkeit des Statthalters gegenüber dem Reichs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/405>, abgerufen am 21.11.2024.