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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die verfcissungsfrage in Elsaß-Lothringen

wollten, in der Sitzung vom 29. März 1867 ausdrücklich abgelehnt worden.
In derselben Sitzung führte der Präsident der Bundeskommissarien, Graf
Bismarck, aus: "Ich weiß nicht, welche Gewalt -- welche parlamentarische
wenigstens -- mich zwingen könnte, zu reden, wenn ich schweigen will."
Der berühmte Staatsrechtslehrer Laband sagt in seinem Werke über das
Staatsrecht des Deutschen Reichs: "Das Jnterpellationsrecht des Reichstags
oder richtiger der Neichswgsmitglieder ist weiter nichts als die allgemeine,
recht vielen Menschen zukommende Fähigkeit, an die Negierung Fragen zu
stellen, die dieselbe nach ihrem Belieben einer Antwort würdigen oder un¬
beachtet lassen kann." Das angebliche Recht der Jnterpellation ist ein inhalt¬
loses Recht. Eine staatsrechtliche Pflicht der Negierung, auf jede überflüssige,
törichte und einfältige Frage eines Abgeordneten oder einer bestimmten Zahl
von Abgeordneten Rede und Antwort zu stehn, kann man überhaupt nicht
konstruieren.

Viel wichtiger als die doktrinäre Frage des Jnterpellationsrechts ist eine
andre Frage, die den Vätern des Antrags Krafft vollständig entgangen ist.
Der Statthalter ist bekanntlich nicht bloß Stellvertreter des Kaisers, sondern
zugleich auch Minister für Elsaß-Lothringen. Zu seiner Zuständigkeit gehöre"
erstens: die kaiserlichen Rechte, deren Ausübung ihm der Kaiser übertragen
hat; zweitens: alle ministeriellen Befugnisse, die die französischen Minister
gehabt haben.

Als Minister für Elsaß-Lothringen trägt er die juristische Verautworrlich-
keit für alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers, die von ihm kontra-
signicrt werden, ferner die politische Verantwortlichkeit für das gesamte Gebiet
der unter ihn gestellten Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen. Die politische
Verantwortlichkeit des Statthalters besteht bis jetzt nicht dem Landesausschuß
gegenüber, sondern einzig und allein dem Reichstag gegenüber, wie der Uuter-
staatssckretär Herzog in den Neichstagssitzungen vom 13. und vom 14. Juni 1879
wiederholt anerkannt hat. Soll nun diese politische Verantwortlichkeit des
Statthalters, die in den Verhandlungen des Landesansschnsscs vollständig
mit Stillschweigen übergangen ist, gänzlich erlöschen? Oder soll der Landcs-
ausschuß auch in dieser Beziehung an die Stelle des Reichstags treten?
Kann der Statthalter dem Landesausschuß ebenso fern, bleiben, wie er dem
Reichstag fern geblieben ist? Entspricht es der Würde eines Stellvertreters
des Kaisers, persönlich in die politische Arena hinabzusteigen und parla¬
mentarische Nedekümpfe mit sozialdemokratischen Handelsleute" oder klerikalen
Zeitungschreibern auszufechten? Entspricht es der Würde eines Parlaments,
daß der verantwortliche Minister niemals persönlich dort erscheint, sondern
nur durch untergeordnete Organe mit ihm verkehrt? Alle diese Fragen sind
bei den zahllosen Erörterungen über deu Antrag Krafft nicht bloß ungelöst,
sondern gänzlich unberührt geblieben.

Die drei elsaß-lothringischen Stimmen, die der Antrag Krafft verlangt,
sind neben den 58 Stimmen der deutschen Bundesstaaten nur eine ver¬
schwindende Minderheit. Die Machtverhültnisse im Bundesrat werden hier¬
durch nicht geändert; praktischen Wert hat die Einräumung eines Stimmrechts
im Bundesrat für Elsaß-Lothringen also nicht.


Die verfcissungsfrage in Elsaß-Lothringen

wollten, in der Sitzung vom 29. März 1867 ausdrücklich abgelehnt worden.
In derselben Sitzung führte der Präsident der Bundeskommissarien, Graf
Bismarck, aus: „Ich weiß nicht, welche Gewalt — welche parlamentarische
wenigstens — mich zwingen könnte, zu reden, wenn ich schweigen will."
Der berühmte Staatsrechtslehrer Laband sagt in seinem Werke über das
Staatsrecht des Deutschen Reichs: „Das Jnterpellationsrecht des Reichstags
oder richtiger der Neichswgsmitglieder ist weiter nichts als die allgemeine,
recht vielen Menschen zukommende Fähigkeit, an die Negierung Fragen zu
stellen, die dieselbe nach ihrem Belieben einer Antwort würdigen oder un¬
beachtet lassen kann." Das angebliche Recht der Jnterpellation ist ein inhalt¬
loses Recht. Eine staatsrechtliche Pflicht der Negierung, auf jede überflüssige,
törichte und einfältige Frage eines Abgeordneten oder einer bestimmten Zahl
von Abgeordneten Rede und Antwort zu stehn, kann man überhaupt nicht
konstruieren.

Viel wichtiger als die doktrinäre Frage des Jnterpellationsrechts ist eine
andre Frage, die den Vätern des Antrags Krafft vollständig entgangen ist.
Der Statthalter ist bekanntlich nicht bloß Stellvertreter des Kaisers, sondern
zugleich auch Minister für Elsaß-Lothringen. Zu seiner Zuständigkeit gehöre»
erstens: die kaiserlichen Rechte, deren Ausübung ihm der Kaiser übertragen
hat; zweitens: alle ministeriellen Befugnisse, die die französischen Minister
gehabt haben.

Als Minister für Elsaß-Lothringen trägt er die juristische Verautworrlich-
keit für alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers, die von ihm kontra-
signicrt werden, ferner die politische Verantwortlichkeit für das gesamte Gebiet
der unter ihn gestellten Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen. Die politische
Verantwortlichkeit des Statthalters besteht bis jetzt nicht dem Landesausschuß
gegenüber, sondern einzig und allein dem Reichstag gegenüber, wie der Uuter-
staatssckretär Herzog in den Neichstagssitzungen vom 13. und vom 14. Juni 1879
wiederholt anerkannt hat. Soll nun diese politische Verantwortlichkeit des
Statthalters, die in den Verhandlungen des Landesansschnsscs vollständig
mit Stillschweigen übergangen ist, gänzlich erlöschen? Oder soll der Landcs-
ausschuß auch in dieser Beziehung an die Stelle des Reichstags treten?
Kann der Statthalter dem Landesausschuß ebenso fern, bleiben, wie er dem
Reichstag fern geblieben ist? Entspricht es der Würde eines Stellvertreters
des Kaisers, persönlich in die politische Arena hinabzusteigen und parla¬
mentarische Nedekümpfe mit sozialdemokratischen Handelsleute» oder klerikalen
Zeitungschreibern auszufechten? Entspricht es der Würde eines Parlaments,
daß der verantwortliche Minister niemals persönlich dort erscheint, sondern
nur durch untergeordnete Organe mit ihm verkehrt? Alle diese Fragen sind
bei den zahllosen Erörterungen über deu Antrag Krafft nicht bloß ungelöst,
sondern gänzlich unberührt geblieben.

Die drei elsaß-lothringischen Stimmen, die der Antrag Krafft verlangt,
sind neben den 58 Stimmen der deutschen Bundesstaaten nur eine ver¬
schwindende Minderheit. Die Machtverhültnisse im Bundesrat werden hier¬
durch nicht geändert; praktischen Wert hat die Einräumung eines Stimmrechts
im Bundesrat für Elsaß-Lothringen also nicht.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/332>, abgerufen am 01.09.2024.