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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die verfassiinlzsfrage in Glsaß-Lothringni

Hieraus folgt erstens: Die Existenz der Bundcsstnaten ist von dein Willen
des Reichs unabhängig, denn keine Bestimmung der Reichsverfassung erlaubt,
einen Bundesstant zu vernichten. Die Existenz des Neichslandes dagegen ist
von dem Willen des Reichs abhängig; das Reichsland ist durch Neichsgesetz
geschaffen und kann durch Neichsgesetz wieder vernichtet werden.

Zweitens: Der Umfang der Bundesstanteu ist von dein Willen des Reiches
unabhängig. Keine Bestimmung der Reichsverfassung gibt dem Reiche die
Befugnis, die Grenzen der Einzelstanten zu verändern; zu jeder Grenzverän-
deruug ist deshalb die Zustimmung des beteiligten Bundesstaats notwendig.
Ein Beispiel bieten die Verträge mit der Schweiz vom 28. April 1878 und
vom 24. Juni 1879 (Neichsgesctzblatt von 1879, Seite 307 bis 311), durch
die eine Grenzregulierung an der badisch-schweizerischen Grenze vereinbart
wurde. Der Umfang des Neichslandes dagegen ist vollständig von dem Willen
des Reiches abhängig; das Reich kann die Grenzen des Neichslandes nach
seinem Belieben verändern und hat sie auch schon wiederholt verändert. Bei¬
spiele bieten die Znsatzkonventionen zu dem Frankfurter Friedensverträge vom
12. Oktober 1871, vom 24. bis 27. August und von 28. bis 31. Angust 1872,
durch die verschiedne Grenzbezirke um Frankreich zurückgegeben wurden.

Drittens: Die Verfassungen der deutschen Bundesstaaten sind von dem
Willen des Reiches unabhängig; eine Änderung dnrch Neichsgesetz ist nur dann
zulässig, wenn ein Verfassungsstreit besteht, und einer der streitenden Teile die
Hilfe des Reiches anruft. Wäre das Reich befugt, jede einzelne Landesver¬
fassung nach seinem Belieben zu ändern, so würde die einschränkende Vorschrift
des Artikels 7ö der Reichsverfassung überhaupt keinen Sinn haben. Von diesem
juristischen Standpunkt aus haben zum Beispiel die mecklenburgischen Mit¬
glieder des Bundesrath, von Vülow und von Örtzeu, in den Reichstags¬
sitzungen vom 2. November 1871, vom 14. Mai 1873, vom 3. Dezember 1874,
vom 5. und vom 20. Dezember 1895 die Anträge Büsing, Baumgarten und
Pachnicke auf Reform der mecklenburgischen Verfassung als eine unbefugte Ein¬
mischung in die innern Angelegenheiten Mecklenburgs bekämpft. Die Ver¬
fassung des Neichslandes ist dagegen vollständig von dem Willen des Reichs
abhängig. Sie beruht auf einem Neichsgesetz (Gesetz vom 8. Juni 1871); sie
ist schon wiederholt durch Reichsgesetze (nämlich dnrch die Gesetze vom
25. Juni 1873, vom 2. Mai 1877 und vom 4. Juli 1879) geändert worden
und kaun auch in Zukunft jederzeit durch Reichsgesetz geändert werden.

Viertens: Die Landtage der einzelnen Bundesstaaten sind von dem Willen
des Reichs unabhängig. Keine Bestimmung der Reichsverfassung erlaubt, den
Landtag eines Einzelstaats aufzuheben. Das Recht der Landtage ist ein un¬
trennbarer Bestandteil des Verfassungsrechts der Einzelstaaten; die Aus¬
führungen, die hier über das Verfassungsrecht der Bundesstciaten gemacht
worden sind, gelten deshalb auch in vollem Umfange für das Recht der Land¬
tage. Dagegen ist der Landcsausschuß von Elsaß-Lothringen von dem Willen
des Reiches abhängig. Er ist durch Neichsgesetz geschaffen und kann durch
Reichsgesetz wieder aufgehoben werden; seine Rechte sind ihm durch ein
Neichsgesetz verliehen und können durch ein Neichsgesetz wieder geändert, be-


Die verfassiinlzsfrage in Glsaß-Lothringni

Hieraus folgt erstens: Die Existenz der Bundcsstnaten ist von dein Willen
des Reichs unabhängig, denn keine Bestimmung der Reichsverfassung erlaubt,
einen Bundesstant zu vernichten. Die Existenz des Neichslandes dagegen ist
von dem Willen des Reichs abhängig; das Reichsland ist durch Neichsgesetz
geschaffen und kann durch Neichsgesetz wieder vernichtet werden.

Zweitens: Der Umfang der Bundesstanteu ist von dein Willen des Reiches
unabhängig. Keine Bestimmung der Reichsverfassung gibt dem Reiche die
Befugnis, die Grenzen der Einzelstanten zu verändern; zu jeder Grenzverän-
deruug ist deshalb die Zustimmung des beteiligten Bundesstaats notwendig.
Ein Beispiel bieten die Verträge mit der Schweiz vom 28. April 1878 und
vom 24. Juni 1879 (Neichsgesctzblatt von 1879, Seite 307 bis 311), durch
die eine Grenzregulierung an der badisch-schweizerischen Grenze vereinbart
wurde. Der Umfang des Neichslandes dagegen ist vollständig von dem Willen
des Reiches abhängig; das Reich kann die Grenzen des Neichslandes nach
seinem Belieben verändern und hat sie auch schon wiederholt verändert. Bei¬
spiele bieten die Znsatzkonventionen zu dem Frankfurter Friedensverträge vom
12. Oktober 1871, vom 24. bis 27. August und von 28. bis 31. Angust 1872,
durch die verschiedne Grenzbezirke um Frankreich zurückgegeben wurden.

Drittens: Die Verfassungen der deutschen Bundesstaaten sind von dem
Willen des Reiches unabhängig; eine Änderung dnrch Neichsgesetz ist nur dann
zulässig, wenn ein Verfassungsstreit besteht, und einer der streitenden Teile die
Hilfe des Reiches anruft. Wäre das Reich befugt, jede einzelne Landesver¬
fassung nach seinem Belieben zu ändern, so würde die einschränkende Vorschrift
des Artikels 7ö der Reichsverfassung überhaupt keinen Sinn haben. Von diesem
juristischen Standpunkt aus haben zum Beispiel die mecklenburgischen Mit¬
glieder des Bundesrath, von Vülow und von Örtzeu, in den Reichstags¬
sitzungen vom 2. November 1871, vom 14. Mai 1873, vom 3. Dezember 1874,
vom 5. und vom 20. Dezember 1895 die Anträge Büsing, Baumgarten und
Pachnicke auf Reform der mecklenburgischen Verfassung als eine unbefugte Ein¬
mischung in die innern Angelegenheiten Mecklenburgs bekämpft. Die Ver¬
fassung des Neichslandes ist dagegen vollständig von dem Willen des Reichs
abhängig. Sie beruht auf einem Neichsgesetz (Gesetz vom 8. Juni 1871); sie
ist schon wiederholt durch Reichsgesetze (nämlich dnrch die Gesetze vom
25. Juni 1873, vom 2. Mai 1877 und vom 4. Juli 1879) geändert worden
und kaun auch in Zukunft jederzeit durch Reichsgesetz geändert werden.

Viertens: Die Landtage der einzelnen Bundesstaaten sind von dem Willen
des Reichs unabhängig. Keine Bestimmung der Reichsverfassung erlaubt, den
Landtag eines Einzelstaats aufzuheben. Das Recht der Landtage ist ein un¬
trennbarer Bestandteil des Verfassungsrechts der Einzelstaaten; die Aus¬
führungen, die hier über das Verfassungsrecht der Bundesstciaten gemacht
worden sind, gelten deshalb auch in vollem Umfange für das Recht der Land¬
tage. Dagegen ist der Landcsausschuß von Elsaß-Lothringen von dem Willen
des Reiches abhängig. Er ist durch Neichsgesetz geschaffen und kann durch
Reichsgesetz wieder aufgehoben werden; seine Rechte sind ihm durch ein
Neichsgesetz verliehen und können durch ein Neichsgesetz wieder geändert, be-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/330>, abgerufen am 22.11.2024.