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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Das verbrechen und seine Bekämpfung

Regierung einmal, ohne die geltende Theorie anzufechten, für die Praxis
die Aufgaben der Anstalt, die man Kriminaljustiz nennt, richtig bezeichnet.
In einer Verordnung von 1799 über eine zweckmäßigere Bekämpfung des
Diebstahls kommt folgende Stelle vor, die Aschaffenburg mitteilt. "Bei dieser
Abänderung der bisherige" Strafgesetze haben wir die landesväterliche Ab¬
sicht, unsern getreuen Untertanen den ruhigen Besitz ihres Eigentums zu
sichern, zur Verhütung des Stehlens und Raubens abschreckende Beispiele auf¬
zustellen, die Verbrecher womöglich zu bessern, und wenn sie keiner Besserung
fähig sind, für ihre Mitbürger unschädlich zu machen." Abschreckung vor dem
Verbrechen, Besserung des Verbrechers und Schutz des Publikums, das siud
in der Tat (nebst einer später zu erwähnenden) die einzigen Aufgaben, die sich
die Obrigkeit auf diesem Gebiete vernünftigerweise stellen kann.

Abschreckung ist die unwichtigste. Wir haben ausführlich gezeigt, das; die
Furcht vor der Strafe nur bei Polizeiverordnuugen, die mit dem Verbrechen
gar nichts zu schaffen haben, unfehlbar wirkt, von wirklichen Verbrechen aber
nur in den verhältnismäßig seltnen Füllen abhält, wo sie mit ruhiger Über¬
legung, mit Abwägung des Für und des Wider von verständigen und unterrichteten
Personen geplant werden, die unter Umstünden eine gesellschaftliche Stellung
verlieren können. Treibt ein Affekt den von Leidenschaft oder Alkohol Trunknen,
oder drängt die Not, oder ist der Verbrecher ein Kind, ein völlig ungebildeter
oder psychisch schlecht angelegter Mensch -- alle diese Umstände vereinigen sich
ja bei den meisten Verbrechen --, so existiert der Strafparagraph im Vor-
stellungskreise des Tüters gar nicht. Und wird er daran erinnert, so nützt es
aus bekannten Gründen auch nichts. Je öfter ein Mensch ins Gefängnis oder
ins Zuchthaus kommt und die Strafe an seinem Leibe -- eben meistens gar
nicht als Strafe empfindet, desto rascher pflegt er dahin zurückzukehren,
desto weniger schreckt sie also ab. Die Strafe aber durch körperliche Peinigungen
abschreckender zu machen, daran denkt nach dem vernichtenden Urteil, das Krohnc,
die größte Autorität unter den Praktikern, über diesen Vorschlag einiger
Reaktionäre gefällt hat, kein Kriminalist mehr. Wenn nun auch die Spezial-
prüvention, wie Aschaffenburg die Abschreckung nennt, im allgemeinen voll¬
ständig versagt, so sind doch Strafandrohungen keineswegs überflüssig; sie
wirken nicht bloß in den oben erwähnten einzelnen Fällen, sondern auch als
Mittel, das Volk zum Pflichtbewußtsein zu erziehn. Das Gesetz gegen den
unlautern Wettbewerb zum Beispiel, bemerkt unser Autor, veranlaßt zunächst
die Konkurrenten, einander zu überwachen, und bringt mit der Zeit jedem
Geschäftsmann von anständiger Gesinnung die Unanständigkeit mancher Prak¬
tiken, die früher ohne Bedenken geübt wurden, zum Bewußtsein.

Von Besserung kann bei einer Klasse der Delinquenten gar nicht, bei der
Hauptmasse nur in einem sehr beschränkten Maße die Rede sein. Preßsündcr
und politische Agitatoren sind nur in sehr seltnen Fällen Objekte für Besse¬
rungsversuche. Die Kriminalanthropologen sollten in jedem ihrer Werke
wenigstens kurz bemerken -- auch Aschaffenburg unterläßt es --, daß me
idealste Sittlichkeit aller Untertanen nicht alle Fülle aus der Welt schaffen
würde, in denen die Obrigkeit Repression für nötig erachtet, die ja daun anders


Das verbrechen und seine Bekämpfung

Regierung einmal, ohne die geltende Theorie anzufechten, für die Praxis
die Aufgaben der Anstalt, die man Kriminaljustiz nennt, richtig bezeichnet.
In einer Verordnung von 1799 über eine zweckmäßigere Bekämpfung des
Diebstahls kommt folgende Stelle vor, die Aschaffenburg mitteilt. „Bei dieser
Abänderung der bisherige» Strafgesetze haben wir die landesväterliche Ab¬
sicht, unsern getreuen Untertanen den ruhigen Besitz ihres Eigentums zu
sichern, zur Verhütung des Stehlens und Raubens abschreckende Beispiele auf¬
zustellen, die Verbrecher womöglich zu bessern, und wenn sie keiner Besserung
fähig sind, für ihre Mitbürger unschädlich zu machen." Abschreckung vor dem
Verbrechen, Besserung des Verbrechers und Schutz des Publikums, das siud
in der Tat (nebst einer später zu erwähnenden) die einzigen Aufgaben, die sich
die Obrigkeit auf diesem Gebiete vernünftigerweise stellen kann.

Abschreckung ist die unwichtigste. Wir haben ausführlich gezeigt, das; die
Furcht vor der Strafe nur bei Polizeiverordnuugen, die mit dem Verbrechen
gar nichts zu schaffen haben, unfehlbar wirkt, von wirklichen Verbrechen aber
nur in den verhältnismäßig seltnen Füllen abhält, wo sie mit ruhiger Über¬
legung, mit Abwägung des Für und des Wider von verständigen und unterrichteten
Personen geplant werden, die unter Umstünden eine gesellschaftliche Stellung
verlieren können. Treibt ein Affekt den von Leidenschaft oder Alkohol Trunknen,
oder drängt die Not, oder ist der Verbrecher ein Kind, ein völlig ungebildeter
oder psychisch schlecht angelegter Mensch — alle diese Umstände vereinigen sich
ja bei den meisten Verbrechen —, so existiert der Strafparagraph im Vor-
stellungskreise des Tüters gar nicht. Und wird er daran erinnert, so nützt es
aus bekannten Gründen auch nichts. Je öfter ein Mensch ins Gefängnis oder
ins Zuchthaus kommt und die Strafe an seinem Leibe — eben meistens gar
nicht als Strafe empfindet, desto rascher pflegt er dahin zurückzukehren,
desto weniger schreckt sie also ab. Die Strafe aber durch körperliche Peinigungen
abschreckender zu machen, daran denkt nach dem vernichtenden Urteil, das Krohnc,
die größte Autorität unter den Praktikern, über diesen Vorschlag einiger
Reaktionäre gefällt hat, kein Kriminalist mehr. Wenn nun auch die Spezial-
prüvention, wie Aschaffenburg die Abschreckung nennt, im allgemeinen voll¬
ständig versagt, so sind doch Strafandrohungen keineswegs überflüssig; sie
wirken nicht bloß in den oben erwähnten einzelnen Fällen, sondern auch als
Mittel, das Volk zum Pflichtbewußtsein zu erziehn. Das Gesetz gegen den
unlautern Wettbewerb zum Beispiel, bemerkt unser Autor, veranlaßt zunächst
die Konkurrenten, einander zu überwachen, und bringt mit der Zeit jedem
Geschäftsmann von anständiger Gesinnung die Unanständigkeit mancher Prak¬
tiken, die früher ohne Bedenken geübt wurden, zum Bewußtsein.

Von Besserung kann bei einer Klasse der Delinquenten gar nicht, bei der
Hauptmasse nur in einem sehr beschränkten Maße die Rede sein. Preßsündcr
und politische Agitatoren sind nur in sehr seltnen Fällen Objekte für Besse¬
rungsversuche. Die Kriminalanthropologen sollten in jedem ihrer Werke
wenigstens kurz bemerken — auch Aschaffenburg unterläßt es —, daß me
idealste Sittlichkeit aller Untertanen nicht alle Fülle aus der Welt schaffen
würde, in denen die Obrigkeit Repression für nötig erachtet, die ja daun anders


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[0202] Das verbrechen und seine Bekämpfung Regierung einmal, ohne die geltende Theorie anzufechten, für die Praxis die Aufgaben der Anstalt, die man Kriminaljustiz nennt, richtig bezeichnet. In einer Verordnung von 1799 über eine zweckmäßigere Bekämpfung des Diebstahls kommt folgende Stelle vor, die Aschaffenburg mitteilt. „Bei dieser Abänderung der bisherige» Strafgesetze haben wir die landesväterliche Ab¬ sicht, unsern getreuen Untertanen den ruhigen Besitz ihres Eigentums zu sichern, zur Verhütung des Stehlens und Raubens abschreckende Beispiele auf¬ zustellen, die Verbrecher womöglich zu bessern, und wenn sie keiner Besserung fähig sind, für ihre Mitbürger unschädlich zu machen." Abschreckung vor dem Verbrechen, Besserung des Verbrechers und Schutz des Publikums, das siud in der Tat (nebst einer später zu erwähnenden) die einzigen Aufgaben, die sich die Obrigkeit auf diesem Gebiete vernünftigerweise stellen kann. Abschreckung ist die unwichtigste. Wir haben ausführlich gezeigt, das; die Furcht vor der Strafe nur bei Polizeiverordnuugen, die mit dem Verbrechen gar nichts zu schaffen haben, unfehlbar wirkt, von wirklichen Verbrechen aber nur in den verhältnismäßig seltnen Füllen abhält, wo sie mit ruhiger Über¬ legung, mit Abwägung des Für und des Wider von verständigen und unterrichteten Personen geplant werden, die unter Umstünden eine gesellschaftliche Stellung verlieren können. Treibt ein Affekt den von Leidenschaft oder Alkohol Trunknen, oder drängt die Not, oder ist der Verbrecher ein Kind, ein völlig ungebildeter oder psychisch schlecht angelegter Mensch — alle diese Umstände vereinigen sich ja bei den meisten Verbrechen —, so existiert der Strafparagraph im Vor- stellungskreise des Tüters gar nicht. Und wird er daran erinnert, so nützt es aus bekannten Gründen auch nichts. Je öfter ein Mensch ins Gefängnis oder ins Zuchthaus kommt und die Strafe an seinem Leibe — eben meistens gar nicht als Strafe empfindet, desto rascher pflegt er dahin zurückzukehren, desto weniger schreckt sie also ab. Die Strafe aber durch körperliche Peinigungen abschreckender zu machen, daran denkt nach dem vernichtenden Urteil, das Krohnc, die größte Autorität unter den Praktikern, über diesen Vorschlag einiger Reaktionäre gefällt hat, kein Kriminalist mehr. Wenn nun auch die Spezial- prüvention, wie Aschaffenburg die Abschreckung nennt, im allgemeinen voll¬ ständig versagt, so sind doch Strafandrohungen keineswegs überflüssig; sie wirken nicht bloß in den oben erwähnten einzelnen Fällen, sondern auch als Mittel, das Volk zum Pflichtbewußtsein zu erziehn. Das Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb zum Beispiel, bemerkt unser Autor, veranlaßt zunächst die Konkurrenten, einander zu überwachen, und bringt mit der Zeit jedem Geschäftsmann von anständiger Gesinnung die Unanständigkeit mancher Prak¬ tiken, die früher ohne Bedenken geübt wurden, zum Bewußtsein. Von Besserung kann bei einer Klasse der Delinquenten gar nicht, bei der Hauptmasse nur in einem sehr beschränkten Maße die Rede sein. Preßsündcr und politische Agitatoren sind nur in sehr seltnen Fällen Objekte für Besse¬ rungsversuche. Die Kriminalanthropologen sollten in jedem ihrer Werke wenigstens kurz bemerken — auch Aschaffenburg unterläßt es —, daß me idealste Sittlichkeit aller Untertanen nicht alle Fülle aus der Welt schaffen würde, in denen die Obrigkeit Repression für nötig erachtet, die ja daun anders

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/202>, abgerufen am 25.11.2024.