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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Parlamentarisch"! Lxperimentaljurisprudenz

Übertragbarkeit auszuschließen, sofern ihr der Verfasser nicht ausdrücklich zu¬
stimme. Verteidigt wurde dieser Vorschlag mit den ältesten Ladenhütern, die
von unpraktischen Gelehrten hierüber vorgebracht waren: die geistige Arbeit
sei keine Heringsware und dürfe nicht zum Gegenstand des Handels oder gar
Zwischenhandel's gemacht werden; die Gangbarkeit des Werks werde von dem
Ruf seines Verlegers beeinflußt; es sei wirtschaftlich für den Verfasser durch¬
aus nicht gleichgültig, an wen der Verleger das Verlagsrecht veräußere, ob
um eine gleichwertige Persönlichkeit oder an ein obskures oder bescholtnes
Subjekt, an einen Heringshändler, einen Zuchthäusler oder einen Dienstmann;
so sei der Verfasser eines Erbauuugsbuchs oder eines frommen Trccktätchens
der Gefahr ausgesetzt, nu Stelle eines kirchlich Gesinnten einen kirchenfeind¬
lichen Sozinldemokraten zum Verleger zu bekommen usw.

Wenn ein Gelehrter bei der Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Vorschlag gemacht hätte, den Handel mit Klapperschlangen für die
Regelung des Kaufvertrags als Grundlage zu nehmen, so wäre ein solcher
Vorschlag nicht ernst genommen worden; hier aber machten Abgeordnete, also
Männer, die zur positiven Mitarbeit an der Gesetzgebung berufen find, im
Ernst den Vorschlag, für die Frage nach der Übertragbarkeit des Verlagsrechts
Möglichkeiten wie Religionslosigkeit des neuen Verlegers zu berücksichtigen,
und dies an Stelle eines wohl begründeten Regierungsvorschlags und in Er¬
örterungen, die mehrere Sitzungen in Anspruch nahmen. Schließlich einigte
man sich dahin, daß der Verleger zur Übertragung des ganzen Geschäfts der
Zustimmung der Verfasser feiner Nerlagswerke nicht bedürfe, wohl aber zur
Übertragung einzelner Verlagswerke. Diese kommt außerordentlich selten
vor, und wenn sie einmal vorkommt, so nimmt in deu allerseltensten Fällen
der Verfasser an der Person des neuen Verlegers Anstoß. Solche Ausnahme-
Me können doch aber nicht zur Grundlage von Gesetzesbestimmungen gemacht
werden; aber für die parlamentarische Experimentaljurisprudenz ist der Vorgang
bezeichnend.

Die vorstehende Aufzühlnng kann natürlich nnr einseitig und dürftig sein,
denn es können in dieser Zeitschrift immer nur solche Fülle berücksichtigt
werden, wo die Blüten der parlamentarischen Experimentaljurisprudeuz -- Be¬
schlüsse wie bloße Erörterungen -- ein gewisses allgemeines Interesse haben,
wogegen hier selbstverständlich solche Fälle nicht berührt werden können, die
uur für den Rechtsverständiger ein Interesse bieten, also Erörterungen und
Beschlüsse, für die in andern Kreisen als denen der Juristen kein Verständnis
Zu erwarten ist; wollte man auch diese hier aufführen, dann wäre es leicht,
die vorstehende Aufzählung zu verzehnfachen. Denn es ist bekannt, daß
namentlich zahlreiche Schwierigkeiten, die sich bei Anwendung der Reichsjnstiz-
üesetze von 1379 ergeben, gerade dadurch hervorgerufen sind, daß die Neichs-
tagskommission in die fertigen Entwürfe zur Zivilprozeß-, Strafprozeß- und
Konknrsordnung allerlei Änderungen hineingetragen hat, zum Teil Verschlimm¬
besserungen der gefährlichsten Art. Wenn diese im Bürgerlichen Gesetzbuch
verhältnismäßig wenig vorgekommen sind, so erklärt sich dies daraus, daß sich
die Reichstagskommission hier einer großen Zurückhaltung befleißigt hat, und


Parlamentarisch«! Lxperimentaljurisprudenz

Übertragbarkeit auszuschließen, sofern ihr der Verfasser nicht ausdrücklich zu¬
stimme. Verteidigt wurde dieser Vorschlag mit den ältesten Ladenhütern, die
von unpraktischen Gelehrten hierüber vorgebracht waren: die geistige Arbeit
sei keine Heringsware und dürfe nicht zum Gegenstand des Handels oder gar
Zwischenhandel's gemacht werden; die Gangbarkeit des Werks werde von dem
Ruf seines Verlegers beeinflußt; es sei wirtschaftlich für den Verfasser durch¬
aus nicht gleichgültig, an wen der Verleger das Verlagsrecht veräußere, ob
um eine gleichwertige Persönlichkeit oder an ein obskures oder bescholtnes
Subjekt, an einen Heringshändler, einen Zuchthäusler oder einen Dienstmann;
so sei der Verfasser eines Erbauuugsbuchs oder eines frommen Trccktätchens
der Gefahr ausgesetzt, nu Stelle eines kirchlich Gesinnten einen kirchenfeind¬
lichen Sozinldemokraten zum Verleger zu bekommen usw.

Wenn ein Gelehrter bei der Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Vorschlag gemacht hätte, den Handel mit Klapperschlangen für die
Regelung des Kaufvertrags als Grundlage zu nehmen, so wäre ein solcher
Vorschlag nicht ernst genommen worden; hier aber machten Abgeordnete, also
Männer, die zur positiven Mitarbeit an der Gesetzgebung berufen find, im
Ernst den Vorschlag, für die Frage nach der Übertragbarkeit des Verlagsrechts
Möglichkeiten wie Religionslosigkeit des neuen Verlegers zu berücksichtigen,
und dies an Stelle eines wohl begründeten Regierungsvorschlags und in Er¬
örterungen, die mehrere Sitzungen in Anspruch nahmen. Schließlich einigte
man sich dahin, daß der Verleger zur Übertragung des ganzen Geschäfts der
Zustimmung der Verfasser feiner Nerlagswerke nicht bedürfe, wohl aber zur
Übertragung einzelner Verlagswerke. Diese kommt außerordentlich selten
vor, und wenn sie einmal vorkommt, so nimmt in deu allerseltensten Fällen
der Verfasser an der Person des neuen Verlegers Anstoß. Solche Ausnahme-
Me können doch aber nicht zur Grundlage von Gesetzesbestimmungen gemacht
werden; aber für die parlamentarische Experimentaljurisprudenz ist der Vorgang
bezeichnend.

Die vorstehende Aufzühlnng kann natürlich nnr einseitig und dürftig sein,
denn es können in dieser Zeitschrift immer nur solche Fülle berücksichtigt
werden, wo die Blüten der parlamentarischen Experimentaljurisprudeuz — Be¬
schlüsse wie bloße Erörterungen — ein gewisses allgemeines Interesse haben,
wogegen hier selbstverständlich solche Fälle nicht berührt werden können, die
uur für den Rechtsverständiger ein Interesse bieten, also Erörterungen und
Beschlüsse, für die in andern Kreisen als denen der Juristen kein Verständnis
Zu erwarten ist; wollte man auch diese hier aufführen, dann wäre es leicht,
die vorstehende Aufzählung zu verzehnfachen. Denn es ist bekannt, daß
namentlich zahlreiche Schwierigkeiten, die sich bei Anwendung der Reichsjnstiz-
üesetze von 1379 ergeben, gerade dadurch hervorgerufen sind, daß die Neichs-
tagskommission in die fertigen Entwürfe zur Zivilprozeß-, Strafprozeß- und
Konknrsordnung allerlei Änderungen hineingetragen hat, zum Teil Verschlimm¬
besserungen der gefährlichsten Art. Wenn diese im Bürgerlichen Gesetzbuch
verhältnismäßig wenig vorgekommen sind, so erklärt sich dies daraus, daß sich
die Reichstagskommission hier einer großen Zurückhaltung befleißigt hat, und


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[0779] Parlamentarisch«! Lxperimentaljurisprudenz Übertragbarkeit auszuschließen, sofern ihr der Verfasser nicht ausdrücklich zu¬ stimme. Verteidigt wurde dieser Vorschlag mit den ältesten Ladenhütern, die von unpraktischen Gelehrten hierüber vorgebracht waren: die geistige Arbeit sei keine Heringsware und dürfe nicht zum Gegenstand des Handels oder gar Zwischenhandel's gemacht werden; die Gangbarkeit des Werks werde von dem Ruf seines Verlegers beeinflußt; es sei wirtschaftlich für den Verfasser durch¬ aus nicht gleichgültig, an wen der Verleger das Verlagsrecht veräußere, ob um eine gleichwertige Persönlichkeit oder an ein obskures oder bescholtnes Subjekt, an einen Heringshändler, einen Zuchthäusler oder einen Dienstmann; so sei der Verfasser eines Erbauuugsbuchs oder eines frommen Trccktätchens der Gefahr ausgesetzt, nu Stelle eines kirchlich Gesinnten einen kirchenfeind¬ lichen Sozinldemokraten zum Verleger zu bekommen usw. Wenn ein Gelehrter bei der Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Vorschlag gemacht hätte, den Handel mit Klapperschlangen für die Regelung des Kaufvertrags als Grundlage zu nehmen, so wäre ein solcher Vorschlag nicht ernst genommen worden; hier aber machten Abgeordnete, also Männer, die zur positiven Mitarbeit an der Gesetzgebung berufen find, im Ernst den Vorschlag, für die Frage nach der Übertragbarkeit des Verlagsrechts Möglichkeiten wie Religionslosigkeit des neuen Verlegers zu berücksichtigen, und dies an Stelle eines wohl begründeten Regierungsvorschlags und in Er¬ örterungen, die mehrere Sitzungen in Anspruch nahmen. Schließlich einigte man sich dahin, daß der Verleger zur Übertragung des ganzen Geschäfts der Zustimmung der Verfasser feiner Nerlagswerke nicht bedürfe, wohl aber zur Übertragung einzelner Verlagswerke. Diese kommt außerordentlich selten vor, und wenn sie einmal vorkommt, so nimmt in deu allerseltensten Fällen der Verfasser an der Person des neuen Verlegers Anstoß. Solche Ausnahme- Me können doch aber nicht zur Grundlage von Gesetzesbestimmungen gemacht werden; aber für die parlamentarische Experimentaljurisprudenz ist der Vorgang bezeichnend. Die vorstehende Aufzühlnng kann natürlich nnr einseitig und dürftig sein, denn es können in dieser Zeitschrift immer nur solche Fülle berücksichtigt werden, wo die Blüten der parlamentarischen Experimentaljurisprudeuz — Be¬ schlüsse wie bloße Erörterungen — ein gewisses allgemeines Interesse haben, wogegen hier selbstverständlich solche Fälle nicht berührt werden können, die uur für den Rechtsverständiger ein Interesse bieten, also Erörterungen und Beschlüsse, für die in andern Kreisen als denen der Juristen kein Verständnis Zu erwarten ist; wollte man auch diese hier aufführen, dann wäre es leicht, die vorstehende Aufzählung zu verzehnfachen. Denn es ist bekannt, daß namentlich zahlreiche Schwierigkeiten, die sich bei Anwendung der Reichsjnstiz- üesetze von 1379 ergeben, gerade dadurch hervorgerufen sind, daß die Neichs- tagskommission in die fertigen Entwürfe zur Zivilprozeß-, Strafprozeß- und Konknrsordnung allerlei Änderungen hineingetragen hat, zum Teil Verschlimm¬ besserungen der gefährlichsten Art. Wenn diese im Bürgerlichen Gesetzbuch verhältnismäßig wenig vorgekommen sind, so erklärt sich dies daraus, daß sich die Reichstagskommission hier einer großen Zurückhaltung befleißigt hat, und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/779>, abgerufen am 25.08.2024.