Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Parlamentarische Gxperimentaljnrisprudenz

der dem Verleger obliegenden Verpflichtungen der Sache nach durch andre,
so ist nicht abzusehen, warum ihm die Übertragung seiner Rechte aus
dem Verlagsvertrng versagt werden sollte. Denn darauf, daß in diesem
Fall das Werk auch äußerlich in einem andern Verlag, also unter der Firma
eines fremden Verlegers erscheint, kann kein entscheidendes Gewicht gelegt
werden. Zudem wäre ja die Übertragung eines Verlngsgeschäfts im ganzen
(es gibt in Deutschland Verlagsgeschäfte, die seit Jahrhunderten bestehn)
unausführbar oder doch wenigstens in Frage gestellt, wenn der Verleger sie
nicht ohne Zustimmung jedes einzelnen Schriftstellers, dessen Werke er verlegt,
bewirken könnte. Da es nun aber zwischen Himmel und Erde nichts gibt,
was ein Jurist nicht bezweifeln könnte, so kann es nicht auffallen, daß einzelne
Schriftsteller, die sich im Verlagsrecht beendigt haben, auch das Gegenteil
behaupten, also ausführen: der Verleger bedürfe zur Übertragung des Verlags¬
rechts auf einen andern Verleger der Zustimmung der Schriftsteller; denn für
den Verfasser sei die Gewähr, die ihm die Persönlichkeit des Verlegers biete,
bei Abschluß des Verlagsvertrags oft vou Bedeutung. Die Frage ist aber,
da sich die Verleger gewöhnlich in den Verlagsverträgen die Übertragbarkeit
besonders ausbedingen, von geringer praktischer Bedeutung, und der Entwurf
zum Neichsgesetz über das Verlagsrecht hätte sie vielleicht gänzlich übergehn
können; weil sie in der Wissenschaft aber doch nun einmal erörtert war, so
schlug der Entwurf in den Paragraphen 28 und 29 eine Regelung dahin
vor, daß grundsätzlich die Rechte aus dem Verlagsvertrag übertragbar sein
sollten, so aber, daß der Verfasser sich wegen seiner Ansprüche aus dem
Vertrag nicht bloß an seinen Vertragsgenossen, sondern auch nu den ErWerber
des Verlagsrechts halten können sollte, und daß die Übertragbarkeit mit
Wirkung gegen den dritten ErWerber unzulässig sein sollte, wenn der Schrift¬
steller sie im Verlagsvertrag ausgeschlossen habe; diese beiden Festsetzungen
hatten demnach den Schutz des Verfassers für etwa besonders liegende einzelne
Fälle zum Zweck. Die Regelung dieser Frage nun, die praktisch fast gar
kein Interesse bietet, war in der Reichstagskommission der umstrittene Punkt
der ganzen Vorlage und gab in der ersten wie in der zweiten Lesung zu aus¬
gedehnten Erörterungen Anlaß, deren Wiedergabe im Kommissionsbcricht
sieben Seiten Großfolio ausfüllt! Man verlangte in vollem Ernst eine Be¬
stimmung dahin:

Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht über¬
tragbar. Eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der
Übertragung eingeräumt wird, ist unzulässig.

Hiermit wäre die Übertragung eines Verlagsgeschäfts im ganzen kaum
noch ausführbar gewesen, und zahlreiche blühende Verlagsgeschäfte, deren
Inhaber aus persönlichen Gründen, so wegen Alters oder Krankheit, zur Fort¬
führung des Geschäfts nicht imstande sind, würden der Zerstörung preisgegeben,
wenn die Verfasser der Verlagswerke oder deren Erben etwa aus Eigensinn
der Übertragung an einen andern Verleger widersprächen. Das hieße also die
Henne töten, die dem Schriftsteller goldne Eier legt. Vergebens war der
Hinweis hierauf: einige Kvmmissionsmitglieder blieben bei ihrem Antrag, die


Parlamentarische Gxperimentaljnrisprudenz

der dem Verleger obliegenden Verpflichtungen der Sache nach durch andre,
so ist nicht abzusehen, warum ihm die Übertragung seiner Rechte aus
dem Verlagsvertrng versagt werden sollte. Denn darauf, daß in diesem
Fall das Werk auch äußerlich in einem andern Verlag, also unter der Firma
eines fremden Verlegers erscheint, kann kein entscheidendes Gewicht gelegt
werden. Zudem wäre ja die Übertragung eines Verlngsgeschäfts im ganzen
(es gibt in Deutschland Verlagsgeschäfte, die seit Jahrhunderten bestehn)
unausführbar oder doch wenigstens in Frage gestellt, wenn der Verleger sie
nicht ohne Zustimmung jedes einzelnen Schriftstellers, dessen Werke er verlegt,
bewirken könnte. Da es nun aber zwischen Himmel und Erde nichts gibt,
was ein Jurist nicht bezweifeln könnte, so kann es nicht auffallen, daß einzelne
Schriftsteller, die sich im Verlagsrecht beendigt haben, auch das Gegenteil
behaupten, also ausführen: der Verleger bedürfe zur Übertragung des Verlags¬
rechts auf einen andern Verleger der Zustimmung der Schriftsteller; denn für
den Verfasser sei die Gewähr, die ihm die Persönlichkeit des Verlegers biete,
bei Abschluß des Verlagsvertrags oft vou Bedeutung. Die Frage ist aber,
da sich die Verleger gewöhnlich in den Verlagsverträgen die Übertragbarkeit
besonders ausbedingen, von geringer praktischer Bedeutung, und der Entwurf
zum Neichsgesetz über das Verlagsrecht hätte sie vielleicht gänzlich übergehn
können; weil sie in der Wissenschaft aber doch nun einmal erörtert war, so
schlug der Entwurf in den Paragraphen 28 und 29 eine Regelung dahin
vor, daß grundsätzlich die Rechte aus dem Verlagsvertrag übertragbar sein
sollten, so aber, daß der Verfasser sich wegen seiner Ansprüche aus dem
Vertrag nicht bloß an seinen Vertragsgenossen, sondern auch nu den ErWerber
des Verlagsrechts halten können sollte, und daß die Übertragbarkeit mit
Wirkung gegen den dritten ErWerber unzulässig sein sollte, wenn der Schrift¬
steller sie im Verlagsvertrag ausgeschlossen habe; diese beiden Festsetzungen
hatten demnach den Schutz des Verfassers für etwa besonders liegende einzelne
Fälle zum Zweck. Die Regelung dieser Frage nun, die praktisch fast gar
kein Interesse bietet, war in der Reichstagskommission der umstrittene Punkt
der ganzen Vorlage und gab in der ersten wie in der zweiten Lesung zu aus¬
gedehnten Erörterungen Anlaß, deren Wiedergabe im Kommissionsbcricht
sieben Seiten Großfolio ausfüllt! Man verlangte in vollem Ernst eine Be¬
stimmung dahin:

Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht über¬
tragbar. Eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der
Übertragung eingeräumt wird, ist unzulässig.

Hiermit wäre die Übertragung eines Verlagsgeschäfts im ganzen kaum
noch ausführbar gewesen, und zahlreiche blühende Verlagsgeschäfte, deren
Inhaber aus persönlichen Gründen, so wegen Alters oder Krankheit, zur Fort¬
führung des Geschäfts nicht imstande sind, würden der Zerstörung preisgegeben,
wenn die Verfasser der Verlagswerke oder deren Erben etwa aus Eigensinn
der Übertragung an einen andern Verleger widersprächen. Das hieße also die
Henne töten, die dem Schriftsteller goldne Eier legt. Vergebens war der
Hinweis hierauf: einige Kvmmissionsmitglieder blieben bei ihrem Antrag, die


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0778" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241160"/>
          <fw type="header" place="top"> Parlamentarische Gxperimentaljnrisprudenz</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3595" prev="#ID_3594"> der dem Verleger obliegenden Verpflichtungen der Sache nach durch andre,<lb/>
so ist nicht abzusehen, warum ihm die Übertragung seiner Rechte aus<lb/>
dem Verlagsvertrng versagt werden sollte. Denn darauf, daß in diesem<lb/>
Fall das Werk auch äußerlich in einem andern Verlag, also unter der Firma<lb/>
eines fremden Verlegers erscheint, kann kein entscheidendes Gewicht gelegt<lb/>
werden. Zudem wäre ja die Übertragung eines Verlngsgeschäfts im ganzen<lb/>
(es gibt in Deutschland Verlagsgeschäfte, die seit Jahrhunderten bestehn)<lb/>
unausführbar oder doch wenigstens in Frage gestellt, wenn der Verleger sie<lb/>
nicht ohne Zustimmung jedes einzelnen Schriftstellers, dessen Werke er verlegt,<lb/>
bewirken könnte. Da es nun aber zwischen Himmel und Erde nichts gibt,<lb/>
was ein Jurist nicht bezweifeln könnte, so kann es nicht auffallen, daß einzelne<lb/>
Schriftsteller, die sich im Verlagsrecht beendigt haben, auch das Gegenteil<lb/>
behaupten, also ausführen: der Verleger bedürfe zur Übertragung des Verlags¬<lb/>
rechts auf einen andern Verleger der Zustimmung der Schriftsteller; denn für<lb/>
den Verfasser sei die Gewähr, die ihm die Persönlichkeit des Verlegers biete,<lb/>
bei Abschluß des Verlagsvertrags oft vou Bedeutung. Die Frage ist aber,<lb/>
da sich die Verleger gewöhnlich in den Verlagsverträgen die Übertragbarkeit<lb/>
besonders ausbedingen, von geringer praktischer Bedeutung, und der Entwurf<lb/>
zum Neichsgesetz über das Verlagsrecht hätte sie vielleicht gänzlich übergehn<lb/>
können; weil sie in der Wissenschaft aber doch nun einmal erörtert war, so<lb/>
schlug der Entwurf in den Paragraphen 28 und 29 eine Regelung dahin<lb/>
vor, daß grundsätzlich die Rechte aus dem Verlagsvertrag übertragbar sein<lb/>
sollten, so aber, daß der Verfasser sich wegen seiner Ansprüche aus dem<lb/>
Vertrag nicht bloß an seinen Vertragsgenossen, sondern auch nu den ErWerber<lb/>
des Verlagsrechts halten können sollte, und daß die Übertragbarkeit mit<lb/>
Wirkung gegen den dritten ErWerber unzulässig sein sollte, wenn der Schrift¬<lb/>
steller sie im Verlagsvertrag ausgeschlossen habe; diese beiden Festsetzungen<lb/>
hatten demnach den Schutz des Verfassers für etwa besonders liegende einzelne<lb/>
Fälle zum Zweck. Die Regelung dieser Frage nun, die praktisch fast gar<lb/>
kein Interesse bietet, war in der Reichstagskommission der umstrittene Punkt<lb/>
der ganzen Vorlage und gab in der ersten wie in der zweiten Lesung zu aus¬<lb/>
gedehnten Erörterungen Anlaß, deren Wiedergabe im Kommissionsbcricht<lb/>
sieben Seiten Großfolio ausfüllt! Man verlangte in vollem Ernst eine Be¬<lb/>
stimmung dahin:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3596"> Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht über¬<lb/>
tragbar. Eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der<lb/>
Übertragung eingeräumt wird, ist unzulässig.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3597" next="#ID_3598"> Hiermit wäre die Übertragung eines Verlagsgeschäfts im ganzen kaum<lb/>
noch ausführbar gewesen, und zahlreiche blühende Verlagsgeschäfte, deren<lb/>
Inhaber aus persönlichen Gründen, so wegen Alters oder Krankheit, zur Fort¬<lb/>
führung des Geschäfts nicht imstande sind, würden der Zerstörung preisgegeben,<lb/>
wenn die Verfasser der Verlagswerke oder deren Erben etwa aus Eigensinn<lb/>
der Übertragung an einen andern Verleger widersprächen. Das hieße also die<lb/>
Henne töten, die dem Schriftsteller goldne Eier legt. Vergebens war der<lb/>
Hinweis hierauf: einige Kvmmissionsmitglieder blieben bei ihrem Antrag, die</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0778] Parlamentarische Gxperimentaljnrisprudenz der dem Verleger obliegenden Verpflichtungen der Sache nach durch andre, so ist nicht abzusehen, warum ihm die Übertragung seiner Rechte aus dem Verlagsvertrng versagt werden sollte. Denn darauf, daß in diesem Fall das Werk auch äußerlich in einem andern Verlag, also unter der Firma eines fremden Verlegers erscheint, kann kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. Zudem wäre ja die Übertragung eines Verlngsgeschäfts im ganzen (es gibt in Deutschland Verlagsgeschäfte, die seit Jahrhunderten bestehn) unausführbar oder doch wenigstens in Frage gestellt, wenn der Verleger sie nicht ohne Zustimmung jedes einzelnen Schriftstellers, dessen Werke er verlegt, bewirken könnte. Da es nun aber zwischen Himmel und Erde nichts gibt, was ein Jurist nicht bezweifeln könnte, so kann es nicht auffallen, daß einzelne Schriftsteller, die sich im Verlagsrecht beendigt haben, auch das Gegenteil behaupten, also ausführen: der Verleger bedürfe zur Übertragung des Verlags¬ rechts auf einen andern Verleger der Zustimmung der Schriftsteller; denn für den Verfasser sei die Gewähr, die ihm die Persönlichkeit des Verlegers biete, bei Abschluß des Verlagsvertrags oft vou Bedeutung. Die Frage ist aber, da sich die Verleger gewöhnlich in den Verlagsverträgen die Übertragbarkeit besonders ausbedingen, von geringer praktischer Bedeutung, und der Entwurf zum Neichsgesetz über das Verlagsrecht hätte sie vielleicht gänzlich übergehn können; weil sie in der Wissenschaft aber doch nun einmal erörtert war, so schlug der Entwurf in den Paragraphen 28 und 29 eine Regelung dahin vor, daß grundsätzlich die Rechte aus dem Verlagsvertrag übertragbar sein sollten, so aber, daß der Verfasser sich wegen seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht bloß an seinen Vertragsgenossen, sondern auch nu den ErWerber des Verlagsrechts halten können sollte, und daß die Übertragbarkeit mit Wirkung gegen den dritten ErWerber unzulässig sein sollte, wenn der Schrift¬ steller sie im Verlagsvertrag ausgeschlossen habe; diese beiden Festsetzungen hatten demnach den Schutz des Verfassers für etwa besonders liegende einzelne Fälle zum Zweck. Die Regelung dieser Frage nun, die praktisch fast gar kein Interesse bietet, war in der Reichstagskommission der umstrittene Punkt der ganzen Vorlage und gab in der ersten wie in der zweiten Lesung zu aus¬ gedehnten Erörterungen Anlaß, deren Wiedergabe im Kommissionsbcricht sieben Seiten Großfolio ausfüllt! Man verlangte in vollem Ernst eine Be¬ stimmung dahin: Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht über¬ tragbar. Eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der Übertragung eingeräumt wird, ist unzulässig. Hiermit wäre die Übertragung eines Verlagsgeschäfts im ganzen kaum noch ausführbar gewesen, und zahlreiche blühende Verlagsgeschäfte, deren Inhaber aus persönlichen Gründen, so wegen Alters oder Krankheit, zur Fort¬ führung des Geschäfts nicht imstande sind, würden der Zerstörung preisgegeben, wenn die Verfasser der Verlagswerke oder deren Erben etwa aus Eigensinn der Übertragung an einen andern Verleger widersprächen. Das hieße also die Henne töten, die dem Schriftsteller goldne Eier legt. Vergebens war der Hinweis hierauf: einige Kvmmissionsmitglieder blieben bei ihrem Antrag, die

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/778
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/778>, abgerufen am 25.08.2024.