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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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darlegt." Dann wurde aber in der zweiten Lesung über diesen Beschluß
wieder ein lebhafter Redekampf unternommen; man hielt die Fassung für zu
weitgehend: in solchen Akten handle es sich oft um die "delikatesten Familien¬
angelegenheiten" (!); man müsse deshalb die Befugnis zur Akteneinsicht ein¬
schränken, sie mehr von dein Ermessen des Gerichts abhängig machen. Der Er¬
wägung, daß man bisher ja ohne solche Bestimmung ganz gut ausgekommen
sei, und daß sich nnter zehntausend Vormundschaftsaktenstücken noch nicht eins
befinde, worin "delikate Familienangelegenheiten" verhandelt würden, entzog
sich die Mehrheit der Kommission; sie nahm schließlich eine Bestimmung
(jetzt Paragraph 34 des Gesetzes) dahin an: "Die Einsicht der Akten kann
jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaub¬
haft macht." -- Kaum war das Gesetz veröffentlicht, als sofort die Frage
aufgeworfen wurde, was denn der Sinn dieser in der Kommission heiß um-
strittnen, dabei völlig unnötigen Bestimmung sei; ob die Fassung: "kann . -
gestattet werden" bedeute: die Gestattung hänge rein vom Belieben des
Richters ab, dessen Entscheidung dann selbstverständlich unanfechtbar ist;
oder ob die Kommission mit ihrer Fassung ein Recht auf Akteneinficht
habe festsetzen wollen, dessen Beeinträchtigung durch Beschwerde anfechtbar ist.
Bei dem unklaren Wortlaut des Kommissionsbeschlusses nahmen die einen das
erste, die andern das zweite an, und tntsächlich konnte jeder sich für seine An¬
sicht auf die Erörterungen in der Kommission berufen, die deutlich ergeben,
daß sich die Kommissionsmitgliedcr selbst trotz aller Nedekämpfe (es waren drei
Anträge wegen der Fassung gestellt) über diese Nächstliegende Frage nicht klar
geworden waren! Nachdem viel Papier verschwendet worden war über die
Frage, was sich die Kommissionsmitglieder eigentlich bei dieser im Grunde ge¬
nommen sehr unnötigen Bestimmung gedacht hätten, kam schließlich auch der
höchste Preußische Gerichtshof, das Kammergericht, in die Lage, einen Beschluß
darüber zu fassen, ob die Aussicht, jemand zu beerben, ein berechtigtes
Interesse zur Akteneinsicht darstelle, und ob sie in dem unklaren Kommissions¬
beschluß als ein Recht der Beteiligten ausgestaltet oder in das Beliebe"
des Richters gestellt sei. Noch heute sind die Ansichten hierüber geteilt; die
"Technik des Rechts" ist eben nicht jedermanns Sache, und wer nicht in ihr
erprobt ist, der sollte die Hand von gesetzgeberischen Vorschlügen lassen, am
allermeisten aber von Vorschlügen zu gesetzlichen Bestimmungen, die durchaus
entbehrlich sind, und ohne die man auch bisher ganz gut auskam.

6. Das Rechtsgebiet, auf dem Wohl am meisten "stille Gesetzesrnh" herrscht,
ist das Verlagsrecht; obwohl doch in Deutschland jährlich etwa zehntausend
Verlagsverträge geschlossen werden, so entsteht schwerlich auch nur aller zehn
Jahre ein Rechtsstreit aus einem Verlagsvertrag. Schriftsteller und Verleger
sind nun einmal friedliche Leute, wenigstens in dem Verhältnis zu einander, und
wenn das Wort des verstorbnen Reichsgcrichtsrats Bähr richtig ist, daß wie
die beste Frau die ist, über die man am wenigsten spricht, so auch das beste
Gesetz das ist, über das man am wenigsten spricht, so müssen die wenigen
Landesgesetze, die beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Verlags¬
recht in einzelnen Staaten ordneten, ganz vortreffliche gesetzgeberische Leistungen


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darlegt." Dann wurde aber in der zweiten Lesung über diesen Beschluß
wieder ein lebhafter Redekampf unternommen; man hielt die Fassung für zu
weitgehend: in solchen Akten handle es sich oft um die „delikatesten Familien¬
angelegenheiten" (!); man müsse deshalb die Befugnis zur Akteneinsicht ein¬
schränken, sie mehr von dein Ermessen des Gerichts abhängig machen. Der Er¬
wägung, daß man bisher ja ohne solche Bestimmung ganz gut ausgekommen
sei, und daß sich nnter zehntausend Vormundschaftsaktenstücken noch nicht eins
befinde, worin „delikate Familienangelegenheiten" verhandelt würden, entzog
sich die Mehrheit der Kommission; sie nahm schließlich eine Bestimmung
(jetzt Paragraph 34 des Gesetzes) dahin an: „Die Einsicht der Akten kann
jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaub¬
haft macht." — Kaum war das Gesetz veröffentlicht, als sofort die Frage
aufgeworfen wurde, was denn der Sinn dieser in der Kommission heiß um-
strittnen, dabei völlig unnötigen Bestimmung sei; ob die Fassung: „kann . -
gestattet werden" bedeute: die Gestattung hänge rein vom Belieben des
Richters ab, dessen Entscheidung dann selbstverständlich unanfechtbar ist;
oder ob die Kommission mit ihrer Fassung ein Recht auf Akteneinficht
habe festsetzen wollen, dessen Beeinträchtigung durch Beschwerde anfechtbar ist.
Bei dem unklaren Wortlaut des Kommissionsbeschlusses nahmen die einen das
erste, die andern das zweite an, und tntsächlich konnte jeder sich für seine An¬
sicht auf die Erörterungen in der Kommission berufen, die deutlich ergeben,
daß sich die Kommissionsmitgliedcr selbst trotz aller Nedekämpfe (es waren drei
Anträge wegen der Fassung gestellt) über diese Nächstliegende Frage nicht klar
geworden waren! Nachdem viel Papier verschwendet worden war über die
Frage, was sich die Kommissionsmitglieder eigentlich bei dieser im Grunde ge¬
nommen sehr unnötigen Bestimmung gedacht hätten, kam schließlich auch der
höchste Preußische Gerichtshof, das Kammergericht, in die Lage, einen Beschluß
darüber zu fassen, ob die Aussicht, jemand zu beerben, ein berechtigtes
Interesse zur Akteneinsicht darstelle, und ob sie in dem unklaren Kommissions¬
beschluß als ein Recht der Beteiligten ausgestaltet oder in das Beliebe»
des Richters gestellt sei. Noch heute sind die Ansichten hierüber geteilt; die
„Technik des Rechts" ist eben nicht jedermanns Sache, und wer nicht in ihr
erprobt ist, der sollte die Hand von gesetzgeberischen Vorschlügen lassen, am
allermeisten aber von Vorschlügen zu gesetzlichen Bestimmungen, die durchaus
entbehrlich sind, und ohne die man auch bisher ganz gut auskam.

6. Das Rechtsgebiet, auf dem Wohl am meisten „stille Gesetzesrnh" herrscht,
ist das Verlagsrecht; obwohl doch in Deutschland jährlich etwa zehntausend
Verlagsverträge geschlossen werden, so entsteht schwerlich auch nur aller zehn
Jahre ein Rechtsstreit aus einem Verlagsvertrag. Schriftsteller und Verleger
sind nun einmal friedliche Leute, wenigstens in dem Verhältnis zu einander, und
wenn das Wort des verstorbnen Reichsgcrichtsrats Bähr richtig ist, daß wie
die beste Frau die ist, über die man am wenigsten spricht, so auch das beste
Gesetz das ist, über das man am wenigsten spricht, so müssen die wenigen
Landesgesetze, die beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Verlags¬
recht in einzelnen Staaten ordneten, ganz vortreffliche gesetzgeberische Leistungen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/776>, abgerufen am 25.08.2024.