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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Zeugen notwendig werden, und der Paragraph 14 des Entwurfs schlug sach¬
gemäß vor, daß auf eine solche Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivil¬
prozeßordnung entsprechende Anwendung finden sollen. Hierzu stellten nun in
der Kommission die sozinldemolratischen Abgeordneten den Antrag auf eine
Zusatzbestimmung dahin:

Ein Richter, der mit der Sache in keinem Zusammenhang stehende Fragen
um den Zeugen richtet, ist wegen Anstiftung zum Meineid unter Anklage zu stellen.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Richter sich unterfängt, dem Zeugen Fragen
darüber vorzulegen, welche Ansichten eine Religionsgesellschaft oder Anhänger einer
politischen Partei über den Eid haben.

Wenn bei der Beratung des Zolltarifs die sozialdemokratischen Abge¬
ordneten zur Tnrifposition "Spielwareu" deu Antrag einbrachten, Orden,
die von ausländischen Fürsten an Deutsche verliehen werden, mit dem Ein¬
gangszoll für Spielwaren zu belegen, so war das zwar eine Ungehörigkeit,
aber sie entbehrte doch nicht eines witzigen Beigeschmacks. Wenn aber bei
der Beratung eines Gesetzes über das Verfahren der Freiwilligen Gerichts¬
barkeit Koinmissionsmitglieder eine Strnfbestimmung in Vorschlag brachten,
wonach ein Vormnndschaftsrichter mit Zuchthaus bestraft werden soll, weil er
M erfahren versucht, ob der Vormund oder der Vater Sozialdemokrat oder
Atheist ist, also eine Bestimmung, von deren Uuannehinbarkeit jedermann
überzeugt war, so stellt sich das dar als eine unwürdige Spielerei mit der
Zeit und Geduld der Reichstagsabgeordneten, die durch Erörterung solcher
unnützen Autrüge ihrer Aufgabe, den Entwurf ernst dnrchznberaten, entzogen
werden.

^ 5. Die Einsicht von Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Strafsachen, sowie aller öffentlichem Register, insbesondre auch des Grund¬
buchs ist schon unter der frühern Gesetzgebung durch besondre gesetzliche Be¬
stimmungen geregelt gewesen; dagegen bestanden bisher keinerlei Vorschriften
über die Einsicht von sonstigen Akten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, ins¬
besondre von Vvrmuudschafts- und von Nachlaßakten. Übereinstimmung bestand
darin, daß der Richter darüber zu entscheiden habe, ob jemand diese Akten
Ansehen dürfe; da aber solche Akten im allgemeinen nur von Nechtsanwülten
und Notaren eingesehen werden, diese doch aber nicht jedesmal durch besondre
Eingabe den Richter um die Erlaubnis zur Akteneiusicht angehn können, so
bestand die Gepflogenheit, daß der Gerichtsschreiber solche Akten dem
esuchsteller kurzerhand zur Einsicht vorlegte. Schwierigkeiten hatten sich
heraus nie ergeben, und soweit sie etwa einmal vorkamen, wurden sie im
Dlenstaufsichtswege entschiede". Deshalb sah der Entwurf des Reichsgesetzes
über die Freiwillige Gerichtsbarkeit von einer Bestimmung über die Akten-
^Uisicht als unnötig ab; die Reichstagskommission, an die der Entwurf zur
urchberatung gewiesen wurde, glaubte aber, ihre gesetzgeberische Tätigkeit ent¬
falten und diese Frage, die bisher niemand der Erörterung für wert gehalten
^Ule, im Gesetz regeln zu müssen. In zwei Lesungen wurde über die wichtige
1^ gestritten; in der ersten Lesung einigte man sich auf die Bestimmung:
"Die Einsicht ist jedem insoweit gestattet, als er ein berechtigtes Interesse


Zeugen notwendig werden, und der Paragraph 14 des Entwurfs schlug sach¬
gemäß vor, daß auf eine solche Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivil¬
prozeßordnung entsprechende Anwendung finden sollen. Hierzu stellten nun in
der Kommission die sozinldemolratischen Abgeordneten den Antrag auf eine
Zusatzbestimmung dahin:

Ein Richter, der mit der Sache in keinem Zusammenhang stehende Fragen
um den Zeugen richtet, ist wegen Anstiftung zum Meineid unter Anklage zu stellen.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Richter sich unterfängt, dem Zeugen Fragen
darüber vorzulegen, welche Ansichten eine Religionsgesellschaft oder Anhänger einer
politischen Partei über den Eid haben.

Wenn bei der Beratung des Zolltarifs die sozialdemokratischen Abge¬
ordneten zur Tnrifposition „Spielwareu" deu Antrag einbrachten, Orden,
die von ausländischen Fürsten an Deutsche verliehen werden, mit dem Ein¬
gangszoll für Spielwaren zu belegen, so war das zwar eine Ungehörigkeit,
aber sie entbehrte doch nicht eines witzigen Beigeschmacks. Wenn aber bei
der Beratung eines Gesetzes über das Verfahren der Freiwilligen Gerichts¬
barkeit Koinmissionsmitglieder eine Strnfbestimmung in Vorschlag brachten,
wonach ein Vormnndschaftsrichter mit Zuchthaus bestraft werden soll, weil er
M erfahren versucht, ob der Vormund oder der Vater Sozialdemokrat oder
Atheist ist, also eine Bestimmung, von deren Uuannehinbarkeit jedermann
überzeugt war, so stellt sich das dar als eine unwürdige Spielerei mit der
Zeit und Geduld der Reichstagsabgeordneten, die durch Erörterung solcher
unnützen Autrüge ihrer Aufgabe, den Entwurf ernst dnrchznberaten, entzogen
werden.

^ 5. Die Einsicht von Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Strafsachen, sowie aller öffentlichem Register, insbesondre auch des Grund¬
buchs ist schon unter der frühern Gesetzgebung durch besondre gesetzliche Be¬
stimmungen geregelt gewesen; dagegen bestanden bisher keinerlei Vorschriften
über die Einsicht von sonstigen Akten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, ins¬
besondre von Vvrmuudschafts- und von Nachlaßakten. Übereinstimmung bestand
darin, daß der Richter darüber zu entscheiden habe, ob jemand diese Akten
Ansehen dürfe; da aber solche Akten im allgemeinen nur von Nechtsanwülten
und Notaren eingesehen werden, diese doch aber nicht jedesmal durch besondre
Eingabe den Richter um die Erlaubnis zur Akteneiusicht angehn können, so
bestand die Gepflogenheit, daß der Gerichtsschreiber solche Akten dem
esuchsteller kurzerhand zur Einsicht vorlegte. Schwierigkeiten hatten sich
heraus nie ergeben, und soweit sie etwa einmal vorkamen, wurden sie im
Dlenstaufsichtswege entschiede». Deshalb sah der Entwurf des Reichsgesetzes
über die Freiwillige Gerichtsbarkeit von einer Bestimmung über die Akten-
^Uisicht als unnötig ab; die Reichstagskommission, an die der Entwurf zur
urchberatung gewiesen wurde, glaubte aber, ihre gesetzgeberische Tätigkeit ent¬
falten und diese Frage, die bisher niemand der Erörterung für wert gehalten
^Ule, im Gesetz regeln zu müssen. In zwei Lesungen wurde über die wichtige
1^ gestritten; in der ersten Lesung einigte man sich auf die Bestimmung:
"Die Einsicht ist jedem insoweit gestattet, als er ein berechtigtes Interesse


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[0775] Zeugen notwendig werden, und der Paragraph 14 des Entwurfs schlug sach¬ gemäß vor, daß auf eine solche Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivil¬ prozeßordnung entsprechende Anwendung finden sollen. Hierzu stellten nun in der Kommission die sozinldemolratischen Abgeordneten den Antrag auf eine Zusatzbestimmung dahin: Ein Richter, der mit der Sache in keinem Zusammenhang stehende Fragen um den Zeugen richtet, ist wegen Anstiftung zum Meineid unter Anklage zu stellen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Richter sich unterfängt, dem Zeugen Fragen darüber vorzulegen, welche Ansichten eine Religionsgesellschaft oder Anhänger einer politischen Partei über den Eid haben. Wenn bei der Beratung des Zolltarifs die sozialdemokratischen Abge¬ ordneten zur Tnrifposition „Spielwareu" deu Antrag einbrachten, Orden, die von ausländischen Fürsten an Deutsche verliehen werden, mit dem Ein¬ gangszoll für Spielwaren zu belegen, so war das zwar eine Ungehörigkeit, aber sie entbehrte doch nicht eines witzigen Beigeschmacks. Wenn aber bei der Beratung eines Gesetzes über das Verfahren der Freiwilligen Gerichts¬ barkeit Koinmissionsmitglieder eine Strnfbestimmung in Vorschlag brachten, wonach ein Vormnndschaftsrichter mit Zuchthaus bestraft werden soll, weil er M erfahren versucht, ob der Vormund oder der Vater Sozialdemokrat oder Atheist ist, also eine Bestimmung, von deren Uuannehinbarkeit jedermann überzeugt war, so stellt sich das dar als eine unwürdige Spielerei mit der Zeit und Geduld der Reichstagsabgeordneten, die durch Erörterung solcher unnützen Autrüge ihrer Aufgabe, den Entwurf ernst dnrchznberaten, entzogen werden. ^ 5. Die Einsicht von Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, sowie aller öffentlichem Register, insbesondre auch des Grund¬ buchs ist schon unter der frühern Gesetzgebung durch besondre gesetzliche Be¬ stimmungen geregelt gewesen; dagegen bestanden bisher keinerlei Vorschriften über die Einsicht von sonstigen Akten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, ins¬ besondre von Vvrmuudschafts- und von Nachlaßakten. Übereinstimmung bestand darin, daß der Richter darüber zu entscheiden habe, ob jemand diese Akten Ansehen dürfe; da aber solche Akten im allgemeinen nur von Nechtsanwülten und Notaren eingesehen werden, diese doch aber nicht jedesmal durch besondre Eingabe den Richter um die Erlaubnis zur Akteneiusicht angehn können, so bestand die Gepflogenheit, daß der Gerichtsschreiber solche Akten dem esuchsteller kurzerhand zur Einsicht vorlegte. Schwierigkeiten hatten sich heraus nie ergeben, und soweit sie etwa einmal vorkamen, wurden sie im Dlenstaufsichtswege entschiede». Deshalb sah der Entwurf des Reichsgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit von einer Bestimmung über die Akten- ^Uisicht als unnötig ab; die Reichstagskommission, an die der Entwurf zur urchberatung gewiesen wurde, glaubte aber, ihre gesetzgeberische Tätigkeit ent¬ falten und diese Frage, die bisher niemand der Erörterung für wert gehalten ^Ule, im Gesetz regeln zu müssen. In zwei Lesungen wurde über die wichtige 1^ gestritten; in der ersten Lesung einigte man sich auf die Bestimmung: "Die Einsicht ist jedem insoweit gestattet, als er ein berechtigtes Interesse

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/775>, abgerufen am 25.08.2024.