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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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parlamentarische Lxperiineiitaljurisprudeuz

des Entwurfs nach langen Erörterungen Billigung und nur in der Fassung
eine Änderung, Im Reichstag selbst aber nahm eine rein zufällige Mehrheit
den Absatz 1 in der Fassung an, daß -- wie bei Testamenten -- schon die
bloße Erklärung eines Beteiligten, er sei sprachfremd, den Richter zur Zu¬
ziehung des Dolmetschers verpflichtet. Folgerichtig hätte nun der oben wieder-
gegebne Absatz 3 des Entwurfs gestrichen werden müssen; denn nach diesem
muß ja zu Protokoll festgestellt werden, daß der Beteiligte nicht bloß nach
seiner Erklärung, sondern in Wahrheit sprnchfremd ist. Aber die über¬
eifrige Neichstagsmehrheit übersah das, und so besteht jetzt folgender merk¬
würdige Rechtszustand: Erklären bei einer Auflassung die Beteiligten sprach¬
fremd zu sein, so sagt ihnen der Richter:

Nach Absatz 1 des Paragraphen 179 habt ihr auf Grund eurer bloßen
Erklärung: sprachfremd zu sein, das Recht, die Zuziehung des Dolmetschers zu
verlangen, und ich bin uicht berechtigt, die Richtigkeit eurer Erklärung nachzu¬
prüfen. Ich wäre demnach also verpflichtet, den Dolmetscher zuzuziehn; aber nach
Absatz 3 des Paragraphen 179 hängt die Rechtswirksamkeit der unter Zuziehung
des Dolmetschers zu bewirkenden Beurkundung davon ab, daß ich zu Protokoll
feststelle, daß ihr in Wahrheit nicht deutsch versteht. Dies kann ich aber nicht
feststellen, dn ich das Gegenteil vermute. Unwirksame Beurkundungen aufzunehmen,
bin ich nun nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; folglich muß ich nach
Absatz 3 die Zuziehung des Dolmetschers ablehnen, obwohl ihr erklärt habt, sprach¬
fremd zu sein, und nach Absatz 1 ein Recht habt, die Zuziehung des Dolmetschers
zu verlangen. Der Ausübung des euch uach Absatz 1 zustehenden Rechts auf
Zuziehung des Dolmetschers steht eben eine mir nach Absatz 3 obliegende Ver¬
pflichtung gegenüber.

Der merkwürdige Reichstagsbeschluß hat also zur Folge, daß der Gesetz¬
geber in demselben Atemzug die bloße Erklärung der Beteiligten für ma߬
gebend und für den Richter bindend erklärt, zugleich aber wieder die Rechts¬
wirksamkeit der auf Grund der Erklärung vorzunehmenden Amtshandlung von
einer Prüfung der Wahrheit der Erklärung abhängig macht, hiermit aber
wieder ausspricht, die Erklärung der Beteiligten sei nicht bindend. Dieser
Rechtszustand zeitigt besonders in der Provinz Posen, wo die Bevölkerung
nach der Erfahrung der Gerichte aus politischen Gründen die Kenntnis des
Deutschen vielfach verleugnet, ganz besondre Blüten. Über die Möglichkeit
einer Verewigung dieser beiden einander widersprechenden Vorschriften desselben
Gesetzesparagraphen sind schon viele dickleibige Abhandlungen erschienen und
mehrfach Entscheidungen der Gerichte ergangen. Es zeigt sich hier so recht,
daß die parlamentarische Experimentaljurisprudenz im vollen Hause mit noch
größerer Gefahr ausgeübt wird als in den Kommissionen, und man kaun nur
dem Wunsche von Ennius zustimmen, daß diese sonderbare Frucht parla¬
mentarischer Experimentaljnrisprndenz baldigst durch neues Eingreife" der
Gesetzgebung beseitigt werde.

4. Dasselbe Reichsgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit liefert noch
andern Stoff zu Betrachtungen über die parlamentarische Experimentaljuris¬
prudenz. Dieses Gesetz behandelt das Verfahren bei Beurkundungen, bei
Führung des Handelsregisters, in Vormuudschafts- und Nachlaßsachen. Nun
kann ganz ausnahmsweise in einem solche" Verfahren auch die Vernehmung von


parlamentarische Lxperiineiitaljurisprudeuz

des Entwurfs nach langen Erörterungen Billigung und nur in der Fassung
eine Änderung, Im Reichstag selbst aber nahm eine rein zufällige Mehrheit
den Absatz 1 in der Fassung an, daß — wie bei Testamenten — schon die
bloße Erklärung eines Beteiligten, er sei sprachfremd, den Richter zur Zu¬
ziehung des Dolmetschers verpflichtet. Folgerichtig hätte nun der oben wieder-
gegebne Absatz 3 des Entwurfs gestrichen werden müssen; denn nach diesem
muß ja zu Protokoll festgestellt werden, daß der Beteiligte nicht bloß nach
seiner Erklärung, sondern in Wahrheit sprnchfremd ist. Aber die über¬
eifrige Neichstagsmehrheit übersah das, und so besteht jetzt folgender merk¬
würdige Rechtszustand: Erklären bei einer Auflassung die Beteiligten sprach¬
fremd zu sein, so sagt ihnen der Richter:

Nach Absatz 1 des Paragraphen 179 habt ihr auf Grund eurer bloßen
Erklärung: sprachfremd zu sein, das Recht, die Zuziehung des Dolmetschers zu
verlangen, und ich bin uicht berechtigt, die Richtigkeit eurer Erklärung nachzu¬
prüfen. Ich wäre demnach also verpflichtet, den Dolmetscher zuzuziehn; aber nach
Absatz 3 des Paragraphen 179 hängt die Rechtswirksamkeit der unter Zuziehung
des Dolmetschers zu bewirkenden Beurkundung davon ab, daß ich zu Protokoll
feststelle, daß ihr in Wahrheit nicht deutsch versteht. Dies kann ich aber nicht
feststellen, dn ich das Gegenteil vermute. Unwirksame Beurkundungen aufzunehmen,
bin ich nun nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; folglich muß ich nach
Absatz 3 die Zuziehung des Dolmetschers ablehnen, obwohl ihr erklärt habt, sprach¬
fremd zu sein, und nach Absatz 1 ein Recht habt, die Zuziehung des Dolmetschers
zu verlangen. Der Ausübung des euch uach Absatz 1 zustehenden Rechts auf
Zuziehung des Dolmetschers steht eben eine mir nach Absatz 3 obliegende Ver¬
pflichtung gegenüber.

Der merkwürdige Reichstagsbeschluß hat also zur Folge, daß der Gesetz¬
geber in demselben Atemzug die bloße Erklärung der Beteiligten für ma߬
gebend und für den Richter bindend erklärt, zugleich aber wieder die Rechts¬
wirksamkeit der auf Grund der Erklärung vorzunehmenden Amtshandlung von
einer Prüfung der Wahrheit der Erklärung abhängig macht, hiermit aber
wieder ausspricht, die Erklärung der Beteiligten sei nicht bindend. Dieser
Rechtszustand zeitigt besonders in der Provinz Posen, wo die Bevölkerung
nach der Erfahrung der Gerichte aus politischen Gründen die Kenntnis des
Deutschen vielfach verleugnet, ganz besondre Blüten. Über die Möglichkeit
einer Verewigung dieser beiden einander widersprechenden Vorschriften desselben
Gesetzesparagraphen sind schon viele dickleibige Abhandlungen erschienen und
mehrfach Entscheidungen der Gerichte ergangen. Es zeigt sich hier so recht,
daß die parlamentarische Experimentaljurisprudenz im vollen Hause mit noch
größerer Gefahr ausgeübt wird als in den Kommissionen, und man kaun nur
dem Wunsche von Ennius zustimmen, daß diese sonderbare Frucht parla¬
mentarischer Experimentaljnrisprndenz baldigst durch neues Eingreife» der
Gesetzgebung beseitigt werde.

4. Dasselbe Reichsgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit liefert noch
andern Stoff zu Betrachtungen über die parlamentarische Experimentaljuris¬
prudenz. Dieses Gesetz behandelt das Verfahren bei Beurkundungen, bei
Führung des Handelsregisters, in Vormuudschafts- und Nachlaßsachen. Nun
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/774>, abgerufen am 25.08.2024.