Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.H a f ep si i es t v e r si es e r l u i g auch gegen mitra Haftpflichtfälle. Mit Recht beiuerkt man dagegen, daß durch Eine solche ist aber auch deshalb weniger zu fürchten, weil die Haftpflicht¬ Vgl. über diese Frage, soweit die Beschädigung von Personen in Betracht kommt:
Las; und Miller, Haftpflichtrccht und Reichsversicherungsgeseygebung. 2. Aufl. (München, 1902). Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung eines Menschen. 2. Aufl. Berlin, 1902). H a f ep si i es t v e r si es e r l u i g auch gegen mitra Haftpflichtfälle. Mit Recht beiuerkt man dagegen, daß durch Eine solche ist aber auch deshalb weniger zu fürchten, weil die Haftpflicht¬ Vgl. über diese Frage, soweit die Beschädigung von Personen in Betracht kommt:
Las; und Miller, Haftpflichtrccht und Reichsversicherungsgeseygebung. 2. Aufl. (München, 1902). Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung eines Menschen. 2. Aufl. Berlin, 1902). <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0771" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241153"/> <fw type="header" place="top"> H a f ep si i es t v e r si es e r l u i g</fw><lb/> <p xml:id="ID_3577" prev="#ID_3576"> auch gegen mitra Haftpflichtfälle. Mit Recht beiuerkt man dagegen, daß durch<lb/> solche ihrem Charakter fremde Geschäfte die Solidität der Bcrnfsgenossen-<lb/> schnftcu leiden muß. Inwieweit die Privatversicheruugsgescllschaften dnrch<lb/> dieses Recht der Berufsgenossenschaften beeinträchtigt iverden, läßt sich zur Zeit<lb/> noch nicht übersehen. Jedenfalls werden die größern Gesellschaften, die inner¬<lb/> lich genügend gefestigt sind, eine etwaige Krise leicht überwinden.</p><lb/> <p xml:id="ID_3578" next="#ID_3579"> Eine solche ist aber auch deshalb weniger zu fürchten, weil die Haftpflicht¬<lb/> versicherung täglich an Wichtigkeit gewinnt. Die bedeutende Entwicklung, die<lb/> Industrie und Verkehr schon gewonnen haben und bei den fortgesetzten Er¬<lb/> findungen immer noch nehmen, erhöhen die Gefahren für das menschliche Leben<lb/> und verschärfen damit die Haftpflicht. Ein besondres Haftpflichtrccht für die<lb/> Automobilbesitzer, entsprechend dem für die Eisenbahnbetricbsunternehmer, ist<lb/> nur noch eine Frage der Zeit. Und schon werden Stimmen laut, die fordern,<lb/> daß man die Radfahrer einer strengen Haftpflicht unterwerfen müsse. Dazu<lb/> kommt, daß in den Rechtsgebieten Deutschlands, in denen das französische<lb/> Recht keine Geltung hatte, das Bürgerliche Gesetzbuch die Haftpflicht ganz<lb/> bedeutend verschärfte. Nicht mir der Einzelne ist haftpflichtig, wenn er durch<lb/> seine eigne Fahrlässigkeit — der Vorsatz bleibt für die Versicherung außer<lb/> Betracht —, sondern'much dessen Angestellte (Paragraph 831 B.G.B.) und<lb/> die seiner Aufsicht Uuterstellteu (Paragraph 832 B. G. B.) einen Schaden<lb/> verursachen, wenn er nicht den in diesen Paragraphen normierten Gegen¬<lb/> beweis zu führen imstande ist, was keineswegs immer leicht erscheint. Außer¬<lb/> dem besteht eine strenge Haftpflicht für Tiere (Paragraphen 833 und 834<lb/> B. G. B.) und für den Einsturz von Baulichkeiten (Paragraphen 836 bis 838<lb/> B. G. B.), ferner eine Haftpflicht für Wildschaden (Paragraphen 835 B. G. B.).<lb/> für die bis jetzt keine Versicherung besteht, aber keineswegs unmöglich wäre;<lb/> auch ist die Ausgestaltung der Beamtenhaftpflicht (Paragraph 839 und 841<lb/> B. G. B.) eine das Vermögen nicht wenig bedrohende Neuerung. Die<lb/> Haftpflicht der Lehrer, namentlich soweit Paragraph 832 B. G. B. in Be¬<lb/> tracht kommt, hat große Beunruhigung in deren Kreisen hervorgerufen. Da¬<lb/> neben existiert außer dem Haftpflichtgesetz eine Reihe von Reichs- und von Landes¬<lb/> gesetzen ^ die eine Haftpflicht für Personen- und für Verinögensbeschädigung<lb/> begründen.") Diese gesetzlich so sehr ausgedehnte Haftpflicht bekommt einen<lb/> geradezu unheimlichen Charakter, wenn man die dein Haftpflichtigen so wenig<lb/> günstige Praxis der Gerichte in Betracht zieht. Dazu kommt die Unsicherheit,<lb/> die juristische Tüfteleieu bei der Ausdehnung der Haftpflicht in der Lehre vom<lb/> Kausalzusammenhang geschaffen haben, die infolgedessen zu den schwierigsten<lb/> des ganzen bürgerlichen Rechts gehört. Daß für unmittelbaren Schaden ge¬<lb/> haftet wird, steht außer Zweifel; dagegen ist bestritten, wie weit sich die Haf¬<lb/> tung für mittelbaren Schaden erstreckt. Ich kann hier auf diese Dinge nicht<lb/> Mer eingehn und will nur zeigen, wie große Gefahren die Haftpflicht dem</p><lb/> <note xml:id="FID_56" place="foot"> Vgl. über diese Frage, soweit die Beschädigung von Personen in Betracht kommt:<lb/> Las; und Miller, Haftpflichtrccht und Reichsversicherungsgeseygebung. 2. Aufl. (München, 1902).<lb/> Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung eines Menschen. 2. Aufl.<lb/> Berlin, 1902).</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0771]
H a f ep si i es t v e r si es e r l u i g
auch gegen mitra Haftpflichtfälle. Mit Recht beiuerkt man dagegen, daß durch
solche ihrem Charakter fremde Geschäfte die Solidität der Bcrnfsgenossen-
schnftcu leiden muß. Inwieweit die Privatversicheruugsgescllschaften dnrch
dieses Recht der Berufsgenossenschaften beeinträchtigt iverden, läßt sich zur Zeit
noch nicht übersehen. Jedenfalls werden die größern Gesellschaften, die inner¬
lich genügend gefestigt sind, eine etwaige Krise leicht überwinden.
Eine solche ist aber auch deshalb weniger zu fürchten, weil die Haftpflicht¬
versicherung täglich an Wichtigkeit gewinnt. Die bedeutende Entwicklung, die
Industrie und Verkehr schon gewonnen haben und bei den fortgesetzten Er¬
findungen immer noch nehmen, erhöhen die Gefahren für das menschliche Leben
und verschärfen damit die Haftpflicht. Ein besondres Haftpflichtrccht für die
Automobilbesitzer, entsprechend dem für die Eisenbahnbetricbsunternehmer, ist
nur noch eine Frage der Zeit. Und schon werden Stimmen laut, die fordern,
daß man die Radfahrer einer strengen Haftpflicht unterwerfen müsse. Dazu
kommt, daß in den Rechtsgebieten Deutschlands, in denen das französische
Recht keine Geltung hatte, das Bürgerliche Gesetzbuch die Haftpflicht ganz
bedeutend verschärfte. Nicht mir der Einzelne ist haftpflichtig, wenn er durch
seine eigne Fahrlässigkeit — der Vorsatz bleibt für die Versicherung außer
Betracht —, sondern'much dessen Angestellte (Paragraph 831 B.G.B.) und
die seiner Aufsicht Uuterstellteu (Paragraph 832 B. G. B.) einen Schaden
verursachen, wenn er nicht den in diesen Paragraphen normierten Gegen¬
beweis zu führen imstande ist, was keineswegs immer leicht erscheint. Außer¬
dem besteht eine strenge Haftpflicht für Tiere (Paragraphen 833 und 834
B. G. B.) und für den Einsturz von Baulichkeiten (Paragraphen 836 bis 838
B. G. B.), ferner eine Haftpflicht für Wildschaden (Paragraphen 835 B. G. B.).
für die bis jetzt keine Versicherung besteht, aber keineswegs unmöglich wäre;
auch ist die Ausgestaltung der Beamtenhaftpflicht (Paragraph 839 und 841
B. G. B.) eine das Vermögen nicht wenig bedrohende Neuerung. Die
Haftpflicht der Lehrer, namentlich soweit Paragraph 832 B. G. B. in Be¬
tracht kommt, hat große Beunruhigung in deren Kreisen hervorgerufen. Da¬
neben existiert außer dem Haftpflichtgesetz eine Reihe von Reichs- und von Landes¬
gesetzen ^ die eine Haftpflicht für Personen- und für Verinögensbeschädigung
begründen.") Diese gesetzlich so sehr ausgedehnte Haftpflicht bekommt einen
geradezu unheimlichen Charakter, wenn man die dein Haftpflichtigen so wenig
günstige Praxis der Gerichte in Betracht zieht. Dazu kommt die Unsicherheit,
die juristische Tüfteleieu bei der Ausdehnung der Haftpflicht in der Lehre vom
Kausalzusammenhang geschaffen haben, die infolgedessen zu den schwierigsten
des ganzen bürgerlichen Rechts gehört. Daß für unmittelbaren Schaden ge¬
haftet wird, steht außer Zweifel; dagegen ist bestritten, wie weit sich die Haf¬
tung für mittelbaren Schaden erstreckt. Ich kann hier auf diese Dinge nicht
Mer eingehn und will nur zeigen, wie große Gefahren die Haftpflicht dem
Vgl. über diese Frage, soweit die Beschädigung von Personen in Betracht kommt:
Las; und Miller, Haftpflichtrccht und Reichsversicherungsgeseygebung. 2. Aufl. (München, 1902).
Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung eines Menschen. 2. Aufl.
Berlin, 1902).
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