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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Parlamentarische Gxxerimentaljnrisprudenz

schrift eine Ausnahmevorschrift ist, die einer Ausdehnung auf verwandte Rechts¬
geschäfte nicht fähig ist, und daß es Sache des Gesetzgebers, nicht aber der
Gerichte ist, die Formvorschrifteu so zu geben, daß durch sie die Vereitelung
der Absichten des Gesetzgebers verhindert wird. Für jeden Fall ist, da wie
erwähnt bei Schuldübernahme an Stelle des ursprünglichen Schuldners und
beim Kreditauftrag auch das Reichsgericht mündliche Form für genügend er¬
klärt, infolge des Reichstagsbeschlusses, der -- im Gegensatz zu dem das
Bürgerliche Gesetzbuch sonst beherrschenden Grundsatz der Formfreiheit -- für
die Bürgschaft die Schriftfvrm einführte, die Rechtslage folgendermaßen: Ver¬
spreche ich die Schuld meines Sohnes aushilfsweise (als Bürge) oder neben
meinem Sohn zu zahlen, so bedarf dieses Versprechen der Schriftfvrm, über¬
nehme ich dagegen die strengere Haftung. indem ich die Schuld meines
Sohnes an erster Stelle und allein (anstatt meines Sohnes) zu zahlen ver¬
spreche, oder erteile ich jemand den Auftrag, meinem Sohn Kredit zu geben,
so werde ich wirksam verpflichtet trotz der mündlichen Form der Schuldüber¬
nahme und des Kreditauftrags. Also die strengere Haftung (Schuldübernahme,
Kreditauftrag) ist an geringere Formerfordernisse geknüpft als die mildere des
Bürgschaftsversprechens; diese verlangt die Schriftfvrm, jene nicht. Vom
juristischen wie vom volkswirtschaftlichen Standpunkt enthält der Reichstags-
beschluß ein echtes Beispiel "parlamentarischer Experimentaljurisprudenz"!

2. Im ganzen Reich besteht seit vielen Jahrzehnten -- in Preußen seit
1834 -- die Einrichtung der Zwangseintragung einer Forderung: auf
Antrag des Gläubigers, der wegen seiner Forderung einen vollstreckbaren Titel
erlangt hat, wird diese im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch
des dem Schuldner gehörenden Grundstücks eingetragen. Eine solche Ein¬
tragung schafft unmittelbar dem Gläubiger keine Befriedigung, wohl aber eine
Sicherung; er schreitet zu dieser Art von Zwangsvollstreckung demnach nur,
wenn eine Befriedigung dnrch Pfändung der Fahrnis nicht zu erreichen ist,
oder wenn er zur Schonung des Schuldners von der Pfündnng und Ver¬
steigerung der Fahrnis oder gar von der Zwangsversteigerung des Grund¬
stücks absehen will. Da andrerseits der Gläubiger durch die Eintragung ge¬
sichert ist, so ist er nunmehr in der Lage, die Forderung dem Eigentümer zu
stunden, also ihm Zeit zu gewähren, die Schuld allmählich abzutragen oder
das Grundstück unter günstigen Bedingungen gelegentlich zu verkaufen. Die
Rechtseinrichtung dieser Zwangseintragung hatte sich demnach als eine dem
Gläubiger Sicherheit gewährende und doch den Schuldner schonende Maßregel
bewährt, und namentlich waren es Gläubiger, die sich ihres Berufs wegen
in der Beitreibung ihrer vollstreckbaren Ansprüche von geringerer Höhe eine
gewisse Rücksicht auflegen müssen (wie Rechtsanwälte und Ärzte), die von den
äußersten Zwangsmaßregeln gegen den wirtschaftlich schwachen Schuldner ab¬
sahen und sich mit der Sicherheit begnügten, die ihnen die Eintragung der
Zwangshypothek gewährte. Es entsprach also nur der allgemeinen Rechts¬
anschauung, daß der Entwurf der Novelle zur Zivilprozeßordnung, der Ende
1897 dem Reichstage vorgelegt wurde, diese Rechtseinrichtung der Zwaugs-
eintragnng beibehielt, und zwar mit einigen Änderungen, zur erhöhten Schonung
des Schuldners: die Zwaugseintraguug sollte uur als "Sicheruugshypothet"


Parlamentarische Gxxerimentaljnrisprudenz

schrift eine Ausnahmevorschrift ist, die einer Ausdehnung auf verwandte Rechts¬
geschäfte nicht fähig ist, und daß es Sache des Gesetzgebers, nicht aber der
Gerichte ist, die Formvorschrifteu so zu geben, daß durch sie die Vereitelung
der Absichten des Gesetzgebers verhindert wird. Für jeden Fall ist, da wie
erwähnt bei Schuldübernahme an Stelle des ursprünglichen Schuldners und
beim Kreditauftrag auch das Reichsgericht mündliche Form für genügend er¬
klärt, infolge des Reichstagsbeschlusses, der — im Gegensatz zu dem das
Bürgerliche Gesetzbuch sonst beherrschenden Grundsatz der Formfreiheit — für
die Bürgschaft die Schriftfvrm einführte, die Rechtslage folgendermaßen: Ver¬
spreche ich die Schuld meines Sohnes aushilfsweise (als Bürge) oder neben
meinem Sohn zu zahlen, so bedarf dieses Versprechen der Schriftfvrm, über¬
nehme ich dagegen die strengere Haftung. indem ich die Schuld meines
Sohnes an erster Stelle und allein (anstatt meines Sohnes) zu zahlen ver¬
spreche, oder erteile ich jemand den Auftrag, meinem Sohn Kredit zu geben,
so werde ich wirksam verpflichtet trotz der mündlichen Form der Schuldüber¬
nahme und des Kreditauftrags. Also die strengere Haftung (Schuldübernahme,
Kreditauftrag) ist an geringere Formerfordernisse geknüpft als die mildere des
Bürgschaftsversprechens; diese verlangt die Schriftfvrm, jene nicht. Vom
juristischen wie vom volkswirtschaftlichen Standpunkt enthält der Reichstags-
beschluß ein echtes Beispiel „parlamentarischer Experimentaljurisprudenz"!

2. Im ganzen Reich besteht seit vielen Jahrzehnten — in Preußen seit
1834 — die Einrichtung der Zwangseintragung einer Forderung: auf
Antrag des Gläubigers, der wegen seiner Forderung einen vollstreckbaren Titel
erlangt hat, wird diese im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch
des dem Schuldner gehörenden Grundstücks eingetragen. Eine solche Ein¬
tragung schafft unmittelbar dem Gläubiger keine Befriedigung, wohl aber eine
Sicherung; er schreitet zu dieser Art von Zwangsvollstreckung demnach nur,
wenn eine Befriedigung dnrch Pfändung der Fahrnis nicht zu erreichen ist,
oder wenn er zur Schonung des Schuldners von der Pfündnng und Ver¬
steigerung der Fahrnis oder gar von der Zwangsversteigerung des Grund¬
stücks absehen will. Da andrerseits der Gläubiger durch die Eintragung ge¬
sichert ist, so ist er nunmehr in der Lage, die Forderung dem Eigentümer zu
stunden, also ihm Zeit zu gewähren, die Schuld allmählich abzutragen oder
das Grundstück unter günstigen Bedingungen gelegentlich zu verkaufen. Die
Rechtseinrichtung dieser Zwangseintragung hatte sich demnach als eine dem
Gläubiger Sicherheit gewährende und doch den Schuldner schonende Maßregel
bewährt, und namentlich waren es Gläubiger, die sich ihres Berufs wegen
in der Beitreibung ihrer vollstreckbaren Ansprüche von geringerer Höhe eine
gewisse Rücksicht auflegen müssen (wie Rechtsanwälte und Ärzte), die von den
äußersten Zwangsmaßregeln gegen den wirtschaftlich schwachen Schuldner ab¬
sahen und sich mit der Sicherheit begnügten, die ihnen die Eintragung der
Zwangshypothek gewährte. Es entsprach also nur der allgemeinen Rechts¬
anschauung, daß der Entwurf der Novelle zur Zivilprozeßordnung, der Ende
1897 dem Reichstage vorgelegt wurde, diese Rechtseinrichtung der Zwaugs-
eintragnng beibehielt, und zwar mit einigen Änderungen, zur erhöhten Schonung
des Schuldners: die Zwaugseintraguug sollte uur als „Sicheruugshypothet"


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/704>, abgerufen am 25.07.2024.