Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.Parlamentarische Lxperimentaljnrisprndenz Reichsgesetzgebung an einigen Beispielen, die ein allgemeines Interesse bean¬ 1. Im Gegensatz zum Preußischen Lambrecht, das für alle rcchtsgesclMlichen Parlamentarische Lxperimentaljnrisprndenz Reichsgesetzgebung an einigen Beispielen, die ein allgemeines Interesse bean¬ 1. Im Gegensatz zum Preußischen Lambrecht, das für alle rcchtsgesclMlichen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0703" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241085"/> <fw type="header" place="top"> Parlamentarische Lxperimentaljnrisprndenz</fw><lb/> <p xml:id="ID_3324" prev="#ID_3323"> Reichsgesetzgebung an einigen Beispielen, die ein allgemeines Interesse bean¬<lb/> spruchen können, erläutert werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_3325" next="#ID_3326"> 1. Im Gegensatz zum Preußischen Lambrecht, das für alle rcchtsgesclMlichen<lb/> Erklärungen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung Schriftform verlangt, geht<lb/> das Bürgerliche Gesetzbuch bekanntlich von dem Grundsatz völliger Formfreiheit<lb/> aus; deshalb lehnen° schon die Motive zum ersten Entwurf die Einführung<lb/> der Schriftform für die Bürgschaft als diesem Grundsatz widersprechend ab.<lb/> Dieser erste Entwurf wurde sodann der sogenannten zweiten Kommission, die<lb/> vom Bundesrat aus lauter bewährten Männern, vorzugsweise höhern Justiz-<lb/> Verwaltungsbeamten, Rechtslehrern, Richtern, Nechtscmwälten berufen wurde,<lb/> zur Durchberatung vorgelegt; auch diese lehnte den Antrag auf Einführung<lb/> der Schriftform für das Bürgschaftsversprechen ab, weil man mit demselben<lb/> Recht die Schriftform auch für zahlreiche andre Rechtsgeschäfte von ähnlich<lb/> schwerwiegender wirtschaftlicher Bedeutung einführen müßte. Dagegen entschloß<lb/> sich die Kommission des Reichstags kurzerhand für die Einführung der<lb/> Schriftform. Dieser Beschluß gehört zu den oben gekennzeichneten: man hat<lb/> sich die Tragweite dieser Entschließung nicht klar gemacht und gab mit ihr<lb/> nur Anlaß zu Zweifel« und Rechtsstreitigkeiten. Die Bürgschaft ist näm¬<lb/> lich aushilfsweise die Übernahme einer fremden Schuld; der Bürge haftet<lb/> eben grundsätzlich nur, falls vom Hauptschuldner nichts zu erlangen ist, oder —<lb/> wie mau es in der Kunstsprache ausdrückt: der Bürge haftet nur subsidiär.<lb/> Daneben kennt das Bürgerliche Gesetzbuch aber noch die Übernahme einer<lb/> fremden Schuld an Stelle des Schuldners (Paragraph 414) oder neben diesem;<lb/> in diesen beiden Fällen haftet der Übcrnehmcr der Schuld nicht bloß aushilfs¬<lb/> weise, soudern an erster Stelle, also viel strenger als ein Bürge. Weiter<lb/> rennt das Bürgerliche Gesetzbuch noch den sogenannten Kreditauftrag, und der<lb/> Paragraph 778 bestimmt sogar: „Wer einen andern beauftragt, im eignen<lb/> Namen und auf eigne Rechnung einem dritten Kredit zu geben, haftet dem<lb/> Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des<lb/> dritten als Bürge." Infolge des Reichstagsbeschlusses, der für die Bürg¬<lb/> schaft, also für das Verspreche», aushilfsweise für eine fremde Schuld haften<lb/> M wollen, Schriftform festsetzt, entstand nnn in der Rechtsprechung sehr bald<lb/> die Streitfrage, ob nicht dasselbe umsomehr für den ebenerwühnten Kredit-<lb/> cmftrag und besonders für die Schuldüberuahme gelten müsse, da der Kredit-<lb/> cmftrag doch eine bürgschaftsgleiche und die Schuldüberuahme ja eine noch<lb/> strengere Haftung erzeuge als die Bürgschaft. Das Reichsgericht hat die<lb/> Notwendigkeit der Schriftform für den Kreditauftrag und für eine Schuld¬<lb/> übernahme, bei der der Gläubiger den Übernehmer an Stelle des ursprüng¬<lb/> lichen Schuldners annimmt, verneint, dagegen für eine Schuldübernahme, bei<lb/> der der ursprüngliche Schuldner neben dem Übernchmer weiter haftet, bejaht,<lb/> weil „die gesetzgeberischen Erwägungen, die zu der Vorschrift der Schriftform<lb/> für die Bürgschaft geführt haben, auch für diese Schuldübernahme völlig zu¬<lb/> treffen, und wenn man dies nicht annehme, die Umgehung des (die Schrift-<lb/> forin für die Bürgschaft festsetzenden) Paragraphen 766 die leichteste Sache von<lb/> der Welt wäre." Beifall hat diese Ansicht des Reichsgerichts nirgends ge¬<lb/> funden; man hat vielmehr mit Recht darauf hingewiesen, daß jede Formvor-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0703]
Parlamentarische Lxperimentaljnrisprndenz
Reichsgesetzgebung an einigen Beispielen, die ein allgemeines Interesse bean¬
spruchen können, erläutert werden.
1. Im Gegensatz zum Preußischen Lambrecht, das für alle rcchtsgesclMlichen
Erklärungen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung Schriftform verlangt, geht
das Bürgerliche Gesetzbuch bekanntlich von dem Grundsatz völliger Formfreiheit
aus; deshalb lehnen° schon die Motive zum ersten Entwurf die Einführung
der Schriftform für die Bürgschaft als diesem Grundsatz widersprechend ab.
Dieser erste Entwurf wurde sodann der sogenannten zweiten Kommission, die
vom Bundesrat aus lauter bewährten Männern, vorzugsweise höhern Justiz-
Verwaltungsbeamten, Rechtslehrern, Richtern, Nechtscmwälten berufen wurde,
zur Durchberatung vorgelegt; auch diese lehnte den Antrag auf Einführung
der Schriftform für das Bürgschaftsversprechen ab, weil man mit demselben
Recht die Schriftform auch für zahlreiche andre Rechtsgeschäfte von ähnlich
schwerwiegender wirtschaftlicher Bedeutung einführen müßte. Dagegen entschloß
sich die Kommission des Reichstags kurzerhand für die Einführung der
Schriftform. Dieser Beschluß gehört zu den oben gekennzeichneten: man hat
sich die Tragweite dieser Entschließung nicht klar gemacht und gab mit ihr
nur Anlaß zu Zweifel« und Rechtsstreitigkeiten. Die Bürgschaft ist näm¬
lich aushilfsweise die Übernahme einer fremden Schuld; der Bürge haftet
eben grundsätzlich nur, falls vom Hauptschuldner nichts zu erlangen ist, oder —
wie mau es in der Kunstsprache ausdrückt: der Bürge haftet nur subsidiär.
Daneben kennt das Bürgerliche Gesetzbuch aber noch die Übernahme einer
fremden Schuld an Stelle des Schuldners (Paragraph 414) oder neben diesem;
in diesen beiden Fällen haftet der Übcrnehmcr der Schuld nicht bloß aushilfs¬
weise, soudern an erster Stelle, also viel strenger als ein Bürge. Weiter
rennt das Bürgerliche Gesetzbuch noch den sogenannten Kreditauftrag, und der
Paragraph 778 bestimmt sogar: „Wer einen andern beauftragt, im eignen
Namen und auf eigne Rechnung einem dritten Kredit zu geben, haftet dem
Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des
dritten als Bürge." Infolge des Reichstagsbeschlusses, der für die Bürg¬
schaft, also für das Verspreche», aushilfsweise für eine fremde Schuld haften
M wollen, Schriftform festsetzt, entstand nnn in der Rechtsprechung sehr bald
die Streitfrage, ob nicht dasselbe umsomehr für den ebenerwühnten Kredit-
cmftrag und besonders für die Schuldüberuahme gelten müsse, da der Kredit-
cmftrag doch eine bürgschaftsgleiche und die Schuldüberuahme ja eine noch
strengere Haftung erzeuge als die Bürgschaft. Das Reichsgericht hat die
Notwendigkeit der Schriftform für den Kreditauftrag und für eine Schuld¬
übernahme, bei der der Gläubiger den Übernehmer an Stelle des ursprüng¬
lichen Schuldners annimmt, verneint, dagegen für eine Schuldübernahme, bei
der der ursprüngliche Schuldner neben dem Übernchmer weiter haftet, bejaht,
weil „die gesetzgeberischen Erwägungen, die zu der Vorschrift der Schriftform
für die Bürgschaft geführt haben, auch für diese Schuldübernahme völlig zu¬
treffen, und wenn man dies nicht annehme, die Umgehung des (die Schrift-
forin für die Bürgschaft festsetzenden) Paragraphen 766 die leichteste Sache von
der Welt wäre." Beifall hat diese Ansicht des Reichsgerichts nirgends ge¬
funden; man hat vielmehr mit Recht darauf hingewiesen, daß jede Formvor-
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