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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Parlamentarische Lxperiinentaljurisprudenz

erwiesen habe. Neben andern hier nicht zu erörternden Gründen kommt
in Betracht, das; Savigny in der Technik des Rechts, die dessen materiellen
Inhalt zu tragen hat, eben kein Meister war. Ein wirklicher Meister
in der Technik des Rechts war einer der Amtsnachfolger Savignys, der
preußische Justizminister Leonhard, der geistige Urheber unsrer Zivilproze߬
ordnung; die von ihm ausgearbeiteten Gesetzesvorlagen waren formvollendet.
Aber bei Leonhard war, wie der um die deutsche Rechtswissenschaft hoch¬
verdiente, inzwischen verstorbne Neichsgerichtsrat Otto Bahr wiederholt hervor¬
gehoben hat, der Sinn für das Materielle des Rechts weniger entwickelt; seine
Gesetzesvorlagen waren eine Art von Manchestertum, das in die Jurisprudenz
übertragen ist; sie huldigten den Schwächen des Jnristenstandes, ließen aber
die Interessen der Rechtsuchenden oft ohne zureichenden Schutz. Vorwürfe
dieser Art wird man den Entwürfen, die etwa im letzten Jahrzehnt aus dem
Reichsjustizamt vorgelegt worden sind, nicht machen können. Sie sind nicht bloß
formvollendet, und die ihnen beigegebnen Begründungen sind nicht bloß Erzeug¬
nisse von hervorragendem wissenschaftlichem Wert, sondern sie zeugen auch
überall von dem Sinn ihrer Verfasser für das materielle Recht. Der Gesetz¬
geber hat sich eben überall zwischen widerstreitenden Interessen zu entscheiden;
das gilt nicht bloß vom Zolltarif und ähnlichen wirtschaftlichen Gesetzen,
sondern von jedem Gesetz. Erwähnt doch sogar die Begründung zu dem neuen
Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901: Es könne bei der
Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrag nicht
außer Betracht bleiben, daß "im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Verleger
auf der einen und dem Schriftsteller oder Komponisten auf der andern Seite
der Verleger regelmüßig der gcschäftserfahrenere und häufig auch der wirt¬
schaftlich stärkere Teil ist; im Zweifel wird daher das Gesetz sich zu Gunsten
des Verfassers entscheiden müssen." Auch dieser -- man kann sagen sozial¬
politischen -- Aufgabe werden die Verfasser der Gcsctzesentwürfe durchaus
gerecht. Um die Grundlage für eine Ausgleichung der einander gegenüber¬
stehenden Interessen zu finden, werden die Verbünde und die Kammern der
wirtschaftlich beteiligten Volkskreise gehört, die Ergebnisse von Beratungen, an
denen Sachverständige aus den beteiligten Kreisen teilgenommen haben, die
Äußerungen der Tageszeitungen sowie wissenschaftlicher Untersuchungen, der
Inhalt von Petitionen verwertet; die Vorentwürfe werden den Gerichten und
andern Behörden zur Äußerung zugesandt und schließlich noch zur allgemeinen
Kenntnis und Besprechung im Reichsanzeiger veröffentlicht. Erst der so wieder
und wieder umgearbeitete Entwurf, also die Frucht jahrelanger Vorarbeiten,
wird der Volksvertretung vorgelegt. Dadurch erklärt es sich, daß diese Ent¬
würfe und namentlich ihre Begründungen nicht nur in rechtswissenschaftlicher,
sondern auch in andrer Beziehung wahre Meisterwerke sind. In vollendeter
Form werden hier die Interessen der Beteiligten gegen einander abgewogen;
die für und gegen eine der im Entwurf vorgeschlagnen Festsetzungen sprechenden
juristischen und namentlich wirtschaftlichen Erwägungen werden einander
überzeugend gegenübergestellt, die Ergebnisse der Statistik, der Rechtsprechung,
die frühere deutsche und die ausländische Gesetzgebung werden herangezogen


Parlamentarische Lxperiinentaljurisprudenz

erwiesen habe. Neben andern hier nicht zu erörternden Gründen kommt
in Betracht, das; Savigny in der Technik des Rechts, die dessen materiellen
Inhalt zu tragen hat, eben kein Meister war. Ein wirklicher Meister
in der Technik des Rechts war einer der Amtsnachfolger Savignys, der
preußische Justizminister Leonhard, der geistige Urheber unsrer Zivilproze߬
ordnung; die von ihm ausgearbeiteten Gesetzesvorlagen waren formvollendet.
Aber bei Leonhard war, wie der um die deutsche Rechtswissenschaft hoch¬
verdiente, inzwischen verstorbne Neichsgerichtsrat Otto Bahr wiederholt hervor¬
gehoben hat, der Sinn für das Materielle des Rechts weniger entwickelt; seine
Gesetzesvorlagen waren eine Art von Manchestertum, das in die Jurisprudenz
übertragen ist; sie huldigten den Schwächen des Jnristenstandes, ließen aber
die Interessen der Rechtsuchenden oft ohne zureichenden Schutz. Vorwürfe
dieser Art wird man den Entwürfen, die etwa im letzten Jahrzehnt aus dem
Reichsjustizamt vorgelegt worden sind, nicht machen können. Sie sind nicht bloß
formvollendet, und die ihnen beigegebnen Begründungen sind nicht bloß Erzeug¬
nisse von hervorragendem wissenschaftlichem Wert, sondern sie zeugen auch
überall von dem Sinn ihrer Verfasser für das materielle Recht. Der Gesetz¬
geber hat sich eben überall zwischen widerstreitenden Interessen zu entscheiden;
das gilt nicht bloß vom Zolltarif und ähnlichen wirtschaftlichen Gesetzen,
sondern von jedem Gesetz. Erwähnt doch sogar die Begründung zu dem neuen
Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901: Es könne bei der
Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrag nicht
außer Betracht bleiben, daß „im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Verleger
auf der einen und dem Schriftsteller oder Komponisten auf der andern Seite
der Verleger regelmüßig der gcschäftserfahrenere und häufig auch der wirt¬
schaftlich stärkere Teil ist; im Zweifel wird daher das Gesetz sich zu Gunsten
des Verfassers entscheiden müssen." Auch dieser — man kann sagen sozial¬
politischen — Aufgabe werden die Verfasser der Gcsctzesentwürfe durchaus
gerecht. Um die Grundlage für eine Ausgleichung der einander gegenüber¬
stehenden Interessen zu finden, werden die Verbünde und die Kammern der
wirtschaftlich beteiligten Volkskreise gehört, die Ergebnisse von Beratungen, an
denen Sachverständige aus den beteiligten Kreisen teilgenommen haben, die
Äußerungen der Tageszeitungen sowie wissenschaftlicher Untersuchungen, der
Inhalt von Petitionen verwertet; die Vorentwürfe werden den Gerichten und
andern Behörden zur Äußerung zugesandt und schließlich noch zur allgemeinen
Kenntnis und Besprechung im Reichsanzeiger veröffentlicht. Erst der so wieder
und wieder umgearbeitete Entwurf, also die Frucht jahrelanger Vorarbeiten,
wird der Volksvertretung vorgelegt. Dadurch erklärt es sich, daß diese Ent¬
würfe und namentlich ihre Begründungen nicht nur in rechtswissenschaftlicher,
sondern auch in andrer Beziehung wahre Meisterwerke sind. In vollendeter
Form werden hier die Interessen der Beteiligten gegen einander abgewogen;
die für und gegen eine der im Entwurf vorgeschlagnen Festsetzungen sprechenden
juristischen und namentlich wirtschaftlichen Erwägungen werden einander
überzeugend gegenübergestellt, die Ergebnisse der Statistik, der Rechtsprechung,
die frühere deutsche und die ausländische Gesetzgebung werden herangezogen


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[0698] Parlamentarische Lxperiinentaljurisprudenz erwiesen habe. Neben andern hier nicht zu erörternden Gründen kommt in Betracht, das; Savigny in der Technik des Rechts, die dessen materiellen Inhalt zu tragen hat, eben kein Meister war. Ein wirklicher Meister in der Technik des Rechts war einer der Amtsnachfolger Savignys, der preußische Justizminister Leonhard, der geistige Urheber unsrer Zivilproze߬ ordnung; die von ihm ausgearbeiteten Gesetzesvorlagen waren formvollendet. Aber bei Leonhard war, wie der um die deutsche Rechtswissenschaft hoch¬ verdiente, inzwischen verstorbne Neichsgerichtsrat Otto Bahr wiederholt hervor¬ gehoben hat, der Sinn für das Materielle des Rechts weniger entwickelt; seine Gesetzesvorlagen waren eine Art von Manchestertum, das in die Jurisprudenz übertragen ist; sie huldigten den Schwächen des Jnristenstandes, ließen aber die Interessen der Rechtsuchenden oft ohne zureichenden Schutz. Vorwürfe dieser Art wird man den Entwürfen, die etwa im letzten Jahrzehnt aus dem Reichsjustizamt vorgelegt worden sind, nicht machen können. Sie sind nicht bloß formvollendet, und die ihnen beigegebnen Begründungen sind nicht bloß Erzeug¬ nisse von hervorragendem wissenschaftlichem Wert, sondern sie zeugen auch überall von dem Sinn ihrer Verfasser für das materielle Recht. Der Gesetz¬ geber hat sich eben überall zwischen widerstreitenden Interessen zu entscheiden; das gilt nicht bloß vom Zolltarif und ähnlichen wirtschaftlichen Gesetzen, sondern von jedem Gesetz. Erwähnt doch sogar die Begründung zu dem neuen Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901: Es könne bei der Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrag nicht außer Betracht bleiben, daß „im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Verleger auf der einen und dem Schriftsteller oder Komponisten auf der andern Seite der Verleger regelmüßig der gcschäftserfahrenere und häufig auch der wirt¬ schaftlich stärkere Teil ist; im Zweifel wird daher das Gesetz sich zu Gunsten des Verfassers entscheiden müssen." Auch dieser — man kann sagen sozial¬ politischen — Aufgabe werden die Verfasser der Gcsctzesentwürfe durchaus gerecht. Um die Grundlage für eine Ausgleichung der einander gegenüber¬ stehenden Interessen zu finden, werden die Verbünde und die Kammern der wirtschaftlich beteiligten Volkskreise gehört, die Ergebnisse von Beratungen, an denen Sachverständige aus den beteiligten Kreisen teilgenommen haben, die Äußerungen der Tageszeitungen sowie wissenschaftlicher Untersuchungen, der Inhalt von Petitionen verwertet; die Vorentwürfe werden den Gerichten und andern Behörden zur Äußerung zugesandt und schließlich noch zur allgemeinen Kenntnis und Besprechung im Reichsanzeiger veröffentlicht. Erst der so wieder und wieder umgearbeitete Entwurf, also die Frucht jahrelanger Vorarbeiten, wird der Volksvertretung vorgelegt. Dadurch erklärt es sich, daß diese Ent¬ würfe und namentlich ihre Begründungen nicht nur in rechtswissenschaftlicher, sondern auch in andrer Beziehung wahre Meisterwerke sind. In vollendeter Form werden hier die Interessen der Beteiligten gegen einander abgewogen; die für und gegen eine der im Entwurf vorgeschlagnen Festsetzungen sprechenden juristischen und namentlich wirtschaftlichen Erwägungen werden einander überzeugend gegenübergestellt, die Ergebnisse der Statistik, der Rechtsprechung, die frühere deutsche und die ausländische Gesetzgebung werden herangezogen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/698>, abgerufen am 04.07.2024.