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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Z>ur Geschichte des Rettuugsweseus an der deutscheu Rüste

es in dem Berichte des Magistrats, konte aber dennoch nicht verhindern, daß
sobald der Schuß geschah, die Schnur in Knoten beym ersten Schuß verbrämten
und davon flog ohne den Saalband mitzuführen und beym 2ten Schuß die
Kette selbst schmetterte, woran das Schur gebunden war." Dieses "Schmettern"
der Kette läßt sich wohl uur als "Zerreißen" deuten. Wie der dritte Schuß
ausfiel, verschweigt der Bericht. Die Mitglieder der Kommission erklärten
nach diesen Ergebnissen das Verfahren für unbrauchbar.

Die Artillerieoffiziere scheine" ihr Gutachten nicht schriftlich abgegeben
zu haben. Der Bericht des Hafenprovisors enthält nur die Bemerkung.'
"Nach dem Urtheil dHErn ^rtillsiig OMvior ist dieses Lxxsrimoni bey Strandung
derer Schiffe gar nicht vrg,oriog.tsi." Wodurch sie dieses Urteil begründeten,
ist nicht klar. Der Zusatz, "wen überdehm noch in Erwegnng gezogen
werden müste, das ein gestrandetes Schiff nicht stille lieget so wäre es umb
viel weniger möglich das dieses Lxpsriinsnt den allergeringsten Nutzen schaffen
tönte", reiht sich an die vorher von Bohm festgestellte Tatsache, daß Schaefer
infolge des Reißens der Leinen auch nicht mit einem Treffer die Brauchbarkeit
seines Verfahrens beweisen konnte.

Bohm hatte überhaupt viel an dem Verfahren auszusetzen. Außer der
Unzuverlässigkeit des Apparats und der trotz der Größe des Ziels bedeutenden
Schwierigkeit, über das durch die Wogen beständig in schwankender Bewegung
gehaltne Schiff vom Lande ans die Leine zu schlendern, oder dnrch einen Schuß
von dem Wrack die Leine aus Land zu bringen, sprachen nach seiner Ansicht
besonders zwei Erwägungen gegen das Verfahre". Er hatte im siebenjährigen
Kriege den Fall erlebt, daß die aus schwedischen Marinemannschaften bestehende
Besatzung eines gestrandeten Schiffes, durch den Anblick zweier preußischer Sol¬
daten, die zufällig am Strande waren, stutzig gemacht, nnr zögernd den Rettungs¬
versuchen entgegenkam, da die Schweden getötet zu werden fürchteten. Auf
dieses Erlebnis gründet er den Einwand: "Sollen . . . dergleichen Lxpörimcmtö
durch Schießen, zu Rettung der Menschen angewandt werden, und es sind
Leuthe von solcher Nation, oder noch uuerfnhruere Leuthe auf dem Schiffes
so werden dieselben (durch Schusse vom Lande) in noch mehreren Schrecken
gesetzet." Die Möglichkeit, vom Schiffe aus eine Leine ans Land zu schleudern,
erscheint ihm, abgesehen von der Schwierigkeit des Zielens, schon dadurch aus¬
geschlossen, daß die meisten Schiffer weder ein Gewehr noch eine Kanone an
Bord hättet", und daß etwa vorhandne Schußwaffen durch die Unmöglichkeit,
bei Sturzseen eine Lunte in Brand zu bringen oder das Pulver auf der
Pfanne trocken zu halten, nutzlos würden. Diese Einwände Bodens betreffen
Schwierigkeiten, die ein Mißlingen des Schaeferschen Verfahrens als nahe¬
liegend aber nicht als unvermeidlich erscheinen ließen und durch die fort¬
schreitende Technik und Organisation bekämpft werden konnten. Sicher war
es nicht immer unmöglich, das Pulver zum Abfeuern eines Schusses an Bord
eines gestrandeten Schiffes trocken zu halten, die Anwendung eines Rcttungs-
verfahrens setzte natürlich voraus, daß die seefahrende Bevölkerung des Jn-
nnd des Auslands davon in Kenntnis gesetzt würde, und es lag nahe, ans die
Ausrüstung der Schiffe mit dem Apparat zu verzichten und nur die Küste


Z>ur Geschichte des Rettuugsweseus an der deutscheu Rüste

es in dem Berichte des Magistrats, konte aber dennoch nicht verhindern, daß
sobald der Schuß geschah, die Schnur in Knoten beym ersten Schuß verbrämten
und davon flog ohne den Saalband mitzuführen und beym 2ten Schuß die
Kette selbst schmetterte, woran das Schur gebunden war." Dieses „Schmettern"
der Kette läßt sich wohl uur als „Zerreißen" deuten. Wie der dritte Schuß
ausfiel, verschweigt der Bericht. Die Mitglieder der Kommission erklärten
nach diesen Ergebnissen das Verfahren für unbrauchbar.

Die Artillerieoffiziere scheine« ihr Gutachten nicht schriftlich abgegeben
zu haben. Der Bericht des Hafenprovisors enthält nur die Bemerkung.'
„Nach dem Urtheil dHErn ^rtillsiig OMvior ist dieses Lxxsrimoni bey Strandung
derer Schiffe gar nicht vrg,oriog.tsi." Wodurch sie dieses Urteil begründeten,
ist nicht klar. Der Zusatz, „wen überdehm noch in Erwegnng gezogen
werden müste, das ein gestrandetes Schiff nicht stille lieget so wäre es umb
viel weniger möglich das dieses Lxpsriinsnt den allergeringsten Nutzen schaffen
tönte", reiht sich an die vorher von Bohm festgestellte Tatsache, daß Schaefer
infolge des Reißens der Leinen auch nicht mit einem Treffer die Brauchbarkeit
seines Verfahrens beweisen konnte.

Bohm hatte überhaupt viel an dem Verfahren auszusetzen. Außer der
Unzuverlässigkeit des Apparats und der trotz der Größe des Ziels bedeutenden
Schwierigkeit, über das durch die Wogen beständig in schwankender Bewegung
gehaltne Schiff vom Lande ans die Leine zu schlendern, oder dnrch einen Schuß
von dem Wrack die Leine aus Land zu bringen, sprachen nach seiner Ansicht
besonders zwei Erwägungen gegen das Verfahre». Er hatte im siebenjährigen
Kriege den Fall erlebt, daß die aus schwedischen Marinemannschaften bestehende
Besatzung eines gestrandeten Schiffes, durch den Anblick zweier preußischer Sol¬
daten, die zufällig am Strande waren, stutzig gemacht, nnr zögernd den Rettungs¬
versuchen entgegenkam, da die Schweden getötet zu werden fürchteten. Auf
dieses Erlebnis gründet er den Einwand: „Sollen . . . dergleichen Lxpörimcmtö
durch Schießen, zu Rettung der Menschen angewandt werden, und es sind
Leuthe von solcher Nation, oder noch uuerfnhruere Leuthe auf dem Schiffes
so werden dieselben (durch Schusse vom Lande) in noch mehreren Schrecken
gesetzet." Die Möglichkeit, vom Schiffe aus eine Leine ans Land zu schleudern,
erscheint ihm, abgesehen von der Schwierigkeit des Zielens, schon dadurch aus¬
geschlossen, daß die meisten Schiffer weder ein Gewehr noch eine Kanone an
Bord hättet«, und daß etwa vorhandne Schußwaffen durch die Unmöglichkeit,
bei Sturzseen eine Lunte in Brand zu bringen oder das Pulver auf der
Pfanne trocken zu halten, nutzlos würden. Diese Einwände Bodens betreffen
Schwierigkeiten, die ein Mißlingen des Schaeferschen Verfahrens als nahe¬
liegend aber nicht als unvermeidlich erscheinen ließen und durch die fort¬
schreitende Technik und Organisation bekämpft werden konnten. Sicher war
es nicht immer unmöglich, das Pulver zum Abfeuern eines Schusses an Bord
eines gestrandeten Schiffes trocken zu halten, die Anwendung eines Rcttungs-
verfahrens setzte natürlich voraus, daß die seefahrende Bevölkerung des Jn-
nnd des Auslands davon in Kenntnis gesetzt würde, und es lag nahe, ans die
Ausrüstung der Schiffe mit dem Apparat zu verzichten und nur die Küste


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/648>, abgerufen am 23.07.2024.