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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die englische Strafrechtspflege

einig sein. Nach englischem Rechte haben die Geschwornen nur die Wahl
AWischen schuldig und nichtschuldig, das schottische Recht erlaubt dagegen noch
ein drittes, uicht bewiesen (not xrovsu), das die Anklage zu Gunsten des Be¬
schuldigten erledigt, ihn aber doch uicht makellos entläßt. Wenn sich die zwölf
Geschwornen nicht ewigen können, so muß eine neue Verhandlung vor den
nächsten Assisen stattfinden, und der Angeklagte hat die ganze Qual noch
ewmal durchzumachen und die Kosten seiner Verteidigung noch einmal zu
trage". Eine gesetzliche Grenze für die Wiederholung gibt es uicht. Vor
kurzem brachte in einer Anklage auf Mord auch die zweite Verhandlung kein
Ergebnis, und die Sache wurde zu einer dritten Verhandlung zurückgestellt.
Vor der ersten hatte der Angeklagte schon über fünf Monate in Untersuchungs¬
haft gesessen, bis zur zweiten waren weitere nenn Wochen verflossen, und bis
ZU den nächsten Assisen hätte es wieder fünf Monate gedauert. Mehr als
cui Jahr Untersuchungshaft ist zu viel gesetzlicher Grausamkeit, und wer weiß,
sich die dritte Jury Hütte ewigen können. Unter diesen Umständen war
es das beste, die Klage fallen zu lassen und dem Angeklagte" die Freiheit zu
geben. Ob da nicht der Mehrhcitbeschluß der deutschen Geschwornen besser
und vernünftiger ist? Eine wirkliche Einhelligkeit ist ja auch in einer eng-
eschen Jury selten. Sie wird nur dadurch herbeigeführt, daß die Minderheit
nachgibt, um überhaupt ein Ergebnis zu erzielen.

Der Londoner Bezirk hat wieder eine Sonderstellung. Für ihn besteht
""statt der Assisen ein eigner Gerichtshof, der Oewrg.l eriirwml 0ourt, der
""es als Vierteljnhrsitzuug für die City gilt. Die Menge der Fälle macht es
""twendig, daß er jeden Monat tagt.

Eine Verufuug gegen das Urteil eines Kriminalgerichts ist nicht erlaubt;
"Ur wenn ein Irrtum vorliegt, zum Beispiel ein gesetzwidriges Strafmaß, kann
^' Fall vor den Uigll (Zuurt in London, und wenn dieser einen Irrtum be-
^'de, vor deu Berufungshof und das Haus der Lords gebracht werden. Der
Lgn,^ genauer die Abteilung der Königsbrük, ist auch zuständig für
e Fälle der kleinen Sitzungen der Friedensrichter, in denen die Auslegung
es Gesetzes zweifelhaft ist. Für ähnliche Rechtsfragen bei den Vierteljahr-
> fingen, den Assisen und dem Londoner Kriminalhof besteht ein aus wenigstens
l 'Ah Richtern der Königsbank zusammengesetzter Hof (poure ok Lirovvn Lase^
^ervöä), dessen Entscheidung endgiltig ist.

sein ^ "^b) die Gerichtsbarkeit des Hauses der Lords über
Mitglieder in Krüninnlsachen. Bei Übertretungen und Vergeh" sind die
ti> ^ gewöhnlichen Gerichten unterworfen. Verbrecherisch angelegt sind
^ Lords nicht mehr als andre Sterbliche; aber Menschen sind sie auch, und
R's!, ^ ^ ^'"^ Schweres zu schulden kommen lassen, so haben sie das
^ ec it von ihresgleichen, von Lords verurteilt zu werden. In der Strafe selbst
w"s ^" ^ Vorzug, es sei denn, daß ein Lord nicht mit einem ge-
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der 5"""^ langer Zeit einzige Strafverfolgung eines Peers vor dein Hanse
^orth war die des Carl Russell, der wegen Bigamie zu drei Monaten
"'?mis verurteilt wurde.


Die englische Strafrechtspflege

einig sein. Nach englischem Rechte haben die Geschwornen nur die Wahl
AWischen schuldig und nichtschuldig, das schottische Recht erlaubt dagegen noch
ein drittes, uicht bewiesen (not xrovsu), das die Anklage zu Gunsten des Be¬
schuldigten erledigt, ihn aber doch uicht makellos entläßt. Wenn sich die zwölf
Geschwornen nicht ewigen können, so muß eine neue Verhandlung vor den
nächsten Assisen stattfinden, und der Angeklagte hat die ganze Qual noch
ewmal durchzumachen und die Kosten seiner Verteidigung noch einmal zu
trage». Eine gesetzliche Grenze für die Wiederholung gibt es uicht. Vor
kurzem brachte in einer Anklage auf Mord auch die zweite Verhandlung kein
Ergebnis, und die Sache wurde zu einer dritten Verhandlung zurückgestellt.
Vor der ersten hatte der Angeklagte schon über fünf Monate in Untersuchungs¬
haft gesessen, bis zur zweiten waren weitere nenn Wochen verflossen, und bis
ZU den nächsten Assisen hätte es wieder fünf Monate gedauert. Mehr als
cui Jahr Untersuchungshaft ist zu viel gesetzlicher Grausamkeit, und wer weiß,
sich die dritte Jury Hütte ewigen können. Unter diesen Umständen war
es das beste, die Klage fallen zu lassen und dem Angeklagte» die Freiheit zu
geben. Ob da nicht der Mehrhcitbeschluß der deutschen Geschwornen besser
und vernünftiger ist? Eine wirkliche Einhelligkeit ist ja auch in einer eng-
eschen Jury selten. Sie wird nur dadurch herbeigeführt, daß die Minderheit
nachgibt, um überhaupt ein Ergebnis zu erzielen.

Der Londoner Bezirk hat wieder eine Sonderstellung. Für ihn besteht
""statt der Assisen ein eigner Gerichtshof, der Oewrg.l eriirwml 0ourt, der
""es als Vierteljnhrsitzuug für die City gilt. Die Menge der Fälle macht es
""twendig, daß er jeden Monat tagt.

Eine Verufuug gegen das Urteil eines Kriminalgerichts ist nicht erlaubt;
"Ur wenn ein Irrtum vorliegt, zum Beispiel ein gesetzwidriges Strafmaß, kann
^' Fall vor den Uigll (Zuurt in London, und wenn dieser einen Irrtum be-
^'de, vor deu Berufungshof und das Haus der Lords gebracht werden. Der
Lgn,^ genauer die Abteilung der Königsbrük, ist auch zuständig für
e Fälle der kleinen Sitzungen der Friedensrichter, in denen die Auslegung
es Gesetzes zweifelhaft ist. Für ähnliche Rechtsfragen bei den Vierteljahr-
> fingen, den Assisen und dem Londoner Kriminalhof besteht ein aus wenigstens
l 'Ah Richtern der Königsbank zusammengesetzter Hof (poure ok Lirovvn Lase^
^ervöä), dessen Entscheidung endgiltig ist.

sein ^ "^b) die Gerichtsbarkeit des Hauses der Lords über
Mitglieder in Krüninnlsachen. Bei Übertretungen und Vergeh» sind die
ti> ^ gewöhnlichen Gerichten unterworfen. Verbrecherisch angelegt sind
^ Lords nicht mehr als andre Sterbliche; aber Menschen sind sie auch, und
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/523>, abgerufen am 06.02.2025.