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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die englische Strafrechtspflege

1500 Pfund. Die "leisten der Londoner Polizeigerichtshöfe sind mit zwei
Richtern besetzt, aber jeder einzelne Richter hat in der Aburteilung die Be¬
fugnisse zweier Friedensrichter, steht also den kleinen Sitzungen (pole^ LS88lors)
gleich. Manche Städte haben das Beispiel der Metropolis nachgeahmt und
ebenfalls besoldete Polizeirichter eingeführt. Doch dn die Städte die Kosten
aus ihrer Tasche zu zahlen haben, ist die Einrichtung durchaus nicht all¬
gemein.

Ob mau nun bei Übertretungen das englische Verfahren oder das deutsche
für besser halten will, das ist Geschmacksache. Einfacher erscheint das deutsche;
denn es ist wirklich unnötig, um jeden Quark eine förmliche Gerichtsverhand¬
lung anzustellen. Auch der beste Staatsbürger kann gegen die Ordnung ver¬
stoßen. Neben den Staatsgesetzen gibt es allerorten soviel Verordnungen,
daß er sich gar nicht sehr anzustrengen braucht, wenn er mit der Obrigkeit
zusammengeraten will. Er braucht zum Beispiel nnr die Streichhölzer zu
vergessen, sodaß er bei Einbruch der Dunkelheit die Laterne seines Zweirads
nicht anzünden kaun, und er erhält eine Vorladung vor den Friedensrichter.
Dann tritt der Polizeikonstabler Soundso als Ankläger auf, und ehe der
Missetäter es sich versieht, ist er zu so und soviel Schillingen Strafe nebst
Kosten oder entsprechender Haft verdammt, und dabei hats sein Bewenden,
ohne Widerrede. Ist er nun gar ein bekannter Mann, so kann er sich darauf
verlassen, daß die Zeitungen der Gegenpartei unter fett gedruckter Spitzmarke
darüber berichten und ans einer Mücke einen tüchtigen Elefanten machen.

Andre Behörden nehmen nicht mehr Rücksicht ans die Zeit des Publikums.
So wurde vor einigen Jahren eine Anzahl von Geistlichen, die Vorsteher
von Kirchenschulen waren, vor einen Ausschuß des Grafschaftrates von Middlescr.
geladen, ohne Augabe des Grundes. Nach längerm Warten wurde ihnen er¬
öffnet, daß ihre Fenereimer nicht vorschriftsmäßig rot bemalt wären. Jeder
mußte einzeln versprechen, die Bemalung richtig ausführen zu lassen, und
wurde dann in Gnaden entlassen. Einer der Geistlichen hatte um halb zehn
Uhr aufbrechen müssen, um pünktlich zur angesetzten Zeit, elf Uhr, zu er-
scheinen, und konnte erst nach ein Uhr wieder die Heimreise antreten. Es
war ungemein rücksichtsvoll von dem Ausschusse, die Leute nicht gleich vor
den Friedensrichter zu bringen; doch eine entsprechende schriftliche Anweisung
hätte dem Grafschaftrate nicht einen Pfennig mehr gekostet, hätte aber viel
Zeit, Reisekosten und berechtigten Ärger erspart.

Wenn sich der Deutsche eine Übertretung zu schulden kommen läßt, so
schickt ihm die Polizei eine Strafverfügnng ins Hans. Fühlt er sich schuldig,
uun, so bezahlt er, und die Sache ist erledigt, ohne daß er mehrere Stunden
der besten Arbeitzeit über einer Vorladung zu vergeuden braucht. Will er
sich dabei nicht beruhigen, so steht ihm die Berufung an das Schöffengericht
frei, wo die Sache auch in voller Öffentlichkeit und vor Beisitzern aus dem
Volke verhandelt wird.

Die Teilnahme von Schöffen fehlt der untern Stufe des englischen Straf¬
verfahrens ganz. Zwar siud auch die Friedensrichter nicht bernfmüßigc,
sondern nur gewohnheitmäßige Richter, doch mit den Schöffen kann man sie


Die englische Strafrechtspflege

1500 Pfund. Die »leisten der Londoner Polizeigerichtshöfe sind mit zwei
Richtern besetzt, aber jeder einzelne Richter hat in der Aburteilung die Be¬
fugnisse zweier Friedensrichter, steht also den kleinen Sitzungen (pole^ LS88lors)
gleich. Manche Städte haben das Beispiel der Metropolis nachgeahmt und
ebenfalls besoldete Polizeirichter eingeführt. Doch dn die Städte die Kosten
aus ihrer Tasche zu zahlen haben, ist die Einrichtung durchaus nicht all¬
gemein.

Ob mau nun bei Übertretungen das englische Verfahren oder das deutsche
für besser halten will, das ist Geschmacksache. Einfacher erscheint das deutsche;
denn es ist wirklich unnötig, um jeden Quark eine förmliche Gerichtsverhand¬
lung anzustellen. Auch der beste Staatsbürger kann gegen die Ordnung ver¬
stoßen. Neben den Staatsgesetzen gibt es allerorten soviel Verordnungen,
daß er sich gar nicht sehr anzustrengen braucht, wenn er mit der Obrigkeit
zusammengeraten will. Er braucht zum Beispiel nnr die Streichhölzer zu
vergessen, sodaß er bei Einbruch der Dunkelheit die Laterne seines Zweirads
nicht anzünden kaun, und er erhält eine Vorladung vor den Friedensrichter.
Dann tritt der Polizeikonstabler Soundso als Ankläger auf, und ehe der
Missetäter es sich versieht, ist er zu so und soviel Schillingen Strafe nebst
Kosten oder entsprechender Haft verdammt, und dabei hats sein Bewenden,
ohne Widerrede. Ist er nun gar ein bekannter Mann, so kann er sich darauf
verlassen, daß die Zeitungen der Gegenpartei unter fett gedruckter Spitzmarke
darüber berichten und ans einer Mücke einen tüchtigen Elefanten machen.

Andre Behörden nehmen nicht mehr Rücksicht ans die Zeit des Publikums.
So wurde vor einigen Jahren eine Anzahl von Geistlichen, die Vorsteher
von Kirchenschulen waren, vor einen Ausschuß des Grafschaftrates von Middlescr.
geladen, ohne Augabe des Grundes. Nach längerm Warten wurde ihnen er¬
öffnet, daß ihre Fenereimer nicht vorschriftsmäßig rot bemalt wären. Jeder
mußte einzeln versprechen, die Bemalung richtig ausführen zu lassen, und
wurde dann in Gnaden entlassen. Einer der Geistlichen hatte um halb zehn
Uhr aufbrechen müssen, um pünktlich zur angesetzten Zeit, elf Uhr, zu er-
scheinen, und konnte erst nach ein Uhr wieder die Heimreise antreten. Es
war ungemein rücksichtsvoll von dem Ausschusse, die Leute nicht gleich vor
den Friedensrichter zu bringen; doch eine entsprechende schriftliche Anweisung
hätte dem Grafschaftrate nicht einen Pfennig mehr gekostet, hätte aber viel
Zeit, Reisekosten und berechtigten Ärger erspart.

Wenn sich der Deutsche eine Übertretung zu schulden kommen läßt, so
schickt ihm die Polizei eine Strafverfügnng ins Hans. Fühlt er sich schuldig,
uun, so bezahlt er, und die Sache ist erledigt, ohne daß er mehrere Stunden
der besten Arbeitzeit über einer Vorladung zu vergeuden braucht. Will er
sich dabei nicht beruhigen, so steht ihm die Berufung an das Schöffengericht
frei, wo die Sache auch in voller Öffentlichkeit und vor Beisitzern aus dem
Volke verhandelt wird.

Die Teilnahme von Schöffen fehlt der untern Stufe des englischen Straf¬
verfahrens ganz. Zwar siud auch die Friedensrichter nicht bernfmüßigc,
sondern nur gewohnheitmäßige Richter, doch mit den Schöffen kann man sie


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/520>, abgerufen am 06.02.2025.