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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Der Malmöer Pfandvertrag von ^803

regnenden Herzog, sondern auch für dessen Nachfolger, bis zur gänzlichen Verfall¬
zeit des Pfand-Termins verbindlich seyn.

XV.

Da S. M. der König von Schweden durch eine mit einer andern Macht vor¬
zeiten eingegangene und noch bestehende Vereinbarung Sich verbindlich gemacht
haben, weder die Stadt Wismar noch deren Hafen auf irgend eine Art, noch unter
welchem Vorwande es seyn möchte, zu befestigen, und die hohen Contrahenten Sich
für überzeugt halten, daß durch eine blos hypothecarische Cession, diese durch einen
älteren Vertrag übernommene Verpflichtung nicht entkräftet werden könne; so haben
S. D. der Herzog von Mecklenburg-Schwerin kein Bedenken getragen, besagte
Seiner Schwedischen Majestät Verpflichtung für Sich und für Ihre Nachfolger
auf die volle Dauer des Pfand-Termins ohne alle Einschränkung zu übernehmen.

XVI.

Es ist ferner die wechselseitige Vereinbarung getroffen worden, daß der Hafen
der Stadt Wismar nie zu einem Kriegshafen zum Gebrauch irgend einer fremden
Macht oder eines anderen Staates bestimmt werden könne, usw.

Daß dieser Vertrag trotz seiner den modernen staatsrechtlichen An¬
schauungen und Prinzipien widersprechenden Fassung rechtlich noch Geltung hat,
kann nicht bestritten werden, obgleich schon von verschiednen Seiten ein solcher
Versuch gemacht worden ist. Wenn inzwischen eine Änderung in den staats¬
rechtlichen Anschauungen eingetreten ist, die Änderung, daß man niemals
mehreren koordinierten Staaten an demselben Territorium gesonderte Rechte von
"dinglichen Charakter" beilegen kann, so hat das nicht die Ungiltigkeit eines
alten, rechtsgiltig abgeschlossen Vertrages zur Folge, sondern nur eine ent¬
sprechende Änderung. Der Artikel XI des Vertrags widerlegt ferner auch
einen andern Einwand, der gerade neuerdings wieder, u. a. auch in den
"Hamburger Nachrichten," gegen die Rechtsgiltigkeit des Vertrags angeführt
worden ist, nämlich den, daß Mecklenburg jetzt, nachdem es dem deutschen
Staatenbunde beigetreten ist, auch wenn es die Rückgabe wolle, dieses nicht
ohne Zustimmung der Zentralgewalt tun dürfe. Mecklenburg habe nach dein
Bündnis nicht mehr das Recht, einen Teil seines Territoriums an eine fremde
Macht abzutreten. Die andern Bundesstaaten kannten ebenso gut wie Mecklen¬
burg bei Abschluß des Bündnisses den Malmöer Vertrag. Man wußte also,
daß Wismar noch nicht definitiv zu Mecklenburg gehört, und könnte nun nicht
die Rückgabe des fremden Eigentums verweigern.

Ein dritter Einwand, den die Kreuzzeitung vor Jahren gelten machte, ist
der, daß der Malmöer Vertrag nur ein Personalvertrag zwischen zwei Fürsten
sei, von diesen abgeschlossen nur für sich und ihre Häuser, nicht dagegen auch
für die Staaten. Mit andern Worten: Nur das Hans Wasa Hütte das Recht,
Wismar zurückzufordern, und nicht Schweden. Und da nun jetzt das Haus
Berncidotte in Schweden regiert, so könne jetzt überhaupt kein Anspruch auf
Wismar von jener Seite mehr erhoben werden. Sehr treffend bemerkte hierzu
der Privatdozent an der Heidelberger Universität Dr. ^jnr. Schmidt in einem
im Historisch-Philosophischen Verein zu Heidelberg im Jahre 1900 gehaltnen
Vortrage: "Wäre diese Behauptung, daß die Wiedereinlvsungsbefugnis nur
ein sämtlichen Gliedern der Wasafmnilie successiv zustehendes Jndividualrecht


Der Malmöer Pfandvertrag von ^803

regnenden Herzog, sondern auch für dessen Nachfolger, bis zur gänzlichen Verfall¬
zeit des Pfand-Termins verbindlich seyn.

XV.

Da S. M. der König von Schweden durch eine mit einer andern Macht vor¬
zeiten eingegangene und noch bestehende Vereinbarung Sich verbindlich gemacht
haben, weder die Stadt Wismar noch deren Hafen auf irgend eine Art, noch unter
welchem Vorwande es seyn möchte, zu befestigen, und die hohen Contrahenten Sich
für überzeugt halten, daß durch eine blos hypothecarische Cession, diese durch einen
älteren Vertrag übernommene Verpflichtung nicht entkräftet werden könne; so haben
S. D. der Herzog von Mecklenburg-Schwerin kein Bedenken getragen, besagte
Seiner Schwedischen Majestät Verpflichtung für Sich und für Ihre Nachfolger
auf die volle Dauer des Pfand-Termins ohne alle Einschränkung zu übernehmen.

XVI.

Es ist ferner die wechselseitige Vereinbarung getroffen worden, daß der Hafen
der Stadt Wismar nie zu einem Kriegshafen zum Gebrauch irgend einer fremden
Macht oder eines anderen Staates bestimmt werden könne, usw.

Daß dieser Vertrag trotz seiner den modernen staatsrechtlichen An¬
schauungen und Prinzipien widersprechenden Fassung rechtlich noch Geltung hat,
kann nicht bestritten werden, obgleich schon von verschiednen Seiten ein solcher
Versuch gemacht worden ist. Wenn inzwischen eine Änderung in den staats¬
rechtlichen Anschauungen eingetreten ist, die Änderung, daß man niemals
mehreren koordinierten Staaten an demselben Territorium gesonderte Rechte von
„dinglichen Charakter" beilegen kann, so hat das nicht die Ungiltigkeit eines
alten, rechtsgiltig abgeschlossen Vertrages zur Folge, sondern nur eine ent¬
sprechende Änderung. Der Artikel XI des Vertrags widerlegt ferner auch
einen andern Einwand, der gerade neuerdings wieder, u. a. auch in den
„Hamburger Nachrichten," gegen die Rechtsgiltigkeit des Vertrags angeführt
worden ist, nämlich den, daß Mecklenburg jetzt, nachdem es dem deutschen
Staatenbunde beigetreten ist, auch wenn es die Rückgabe wolle, dieses nicht
ohne Zustimmung der Zentralgewalt tun dürfe. Mecklenburg habe nach dein
Bündnis nicht mehr das Recht, einen Teil seines Territoriums an eine fremde
Macht abzutreten. Die andern Bundesstaaten kannten ebenso gut wie Mecklen¬
burg bei Abschluß des Bündnisses den Malmöer Vertrag. Man wußte also,
daß Wismar noch nicht definitiv zu Mecklenburg gehört, und könnte nun nicht
die Rückgabe des fremden Eigentums verweigern.

Ein dritter Einwand, den die Kreuzzeitung vor Jahren gelten machte, ist
der, daß der Malmöer Vertrag nur ein Personalvertrag zwischen zwei Fürsten
sei, von diesen abgeschlossen nur für sich und ihre Häuser, nicht dagegen auch
für die Staaten. Mit andern Worten: Nur das Hans Wasa Hütte das Recht,
Wismar zurückzufordern, und nicht Schweden. Und da nun jetzt das Haus
Berncidotte in Schweden regiert, so könne jetzt überhaupt kein Anspruch auf
Wismar von jener Seite mehr erhoben werden. Sehr treffend bemerkte hierzu
der Privatdozent an der Heidelberger Universität Dr. ^jnr. Schmidt in einem
im Historisch-Philosophischen Verein zu Heidelberg im Jahre 1900 gehaltnen
Vortrage: „Wäre diese Behauptung, daß die Wiedereinlvsungsbefugnis nur
ein sämtlichen Gliedern der Wasafmnilie successiv zustehendes Jndividualrecht


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[0336] Der Malmöer Pfandvertrag von ^803 regnenden Herzog, sondern auch für dessen Nachfolger, bis zur gänzlichen Verfall¬ zeit des Pfand-Termins verbindlich seyn. XV. Da S. M. der König von Schweden durch eine mit einer andern Macht vor¬ zeiten eingegangene und noch bestehende Vereinbarung Sich verbindlich gemacht haben, weder die Stadt Wismar noch deren Hafen auf irgend eine Art, noch unter welchem Vorwande es seyn möchte, zu befestigen, und die hohen Contrahenten Sich für überzeugt halten, daß durch eine blos hypothecarische Cession, diese durch einen älteren Vertrag übernommene Verpflichtung nicht entkräftet werden könne; so haben S. D. der Herzog von Mecklenburg-Schwerin kein Bedenken getragen, besagte Seiner Schwedischen Majestät Verpflichtung für Sich und für Ihre Nachfolger auf die volle Dauer des Pfand-Termins ohne alle Einschränkung zu übernehmen. XVI. Es ist ferner die wechselseitige Vereinbarung getroffen worden, daß der Hafen der Stadt Wismar nie zu einem Kriegshafen zum Gebrauch irgend einer fremden Macht oder eines anderen Staates bestimmt werden könne, usw. Daß dieser Vertrag trotz seiner den modernen staatsrechtlichen An¬ schauungen und Prinzipien widersprechenden Fassung rechtlich noch Geltung hat, kann nicht bestritten werden, obgleich schon von verschiednen Seiten ein solcher Versuch gemacht worden ist. Wenn inzwischen eine Änderung in den staats¬ rechtlichen Anschauungen eingetreten ist, die Änderung, daß man niemals mehreren koordinierten Staaten an demselben Territorium gesonderte Rechte von „dinglichen Charakter" beilegen kann, so hat das nicht die Ungiltigkeit eines alten, rechtsgiltig abgeschlossen Vertrages zur Folge, sondern nur eine ent¬ sprechende Änderung. Der Artikel XI des Vertrags widerlegt ferner auch einen andern Einwand, der gerade neuerdings wieder, u. a. auch in den „Hamburger Nachrichten," gegen die Rechtsgiltigkeit des Vertrags angeführt worden ist, nämlich den, daß Mecklenburg jetzt, nachdem es dem deutschen Staatenbunde beigetreten ist, auch wenn es die Rückgabe wolle, dieses nicht ohne Zustimmung der Zentralgewalt tun dürfe. Mecklenburg habe nach dein Bündnis nicht mehr das Recht, einen Teil seines Territoriums an eine fremde Macht abzutreten. Die andern Bundesstaaten kannten ebenso gut wie Mecklen¬ burg bei Abschluß des Bündnisses den Malmöer Vertrag. Man wußte also, daß Wismar noch nicht definitiv zu Mecklenburg gehört, und könnte nun nicht die Rückgabe des fremden Eigentums verweigern. Ein dritter Einwand, den die Kreuzzeitung vor Jahren gelten machte, ist der, daß der Malmöer Vertrag nur ein Personalvertrag zwischen zwei Fürsten sei, von diesen abgeschlossen nur für sich und ihre Häuser, nicht dagegen auch für die Staaten. Mit andern Worten: Nur das Hans Wasa Hütte das Recht, Wismar zurückzufordern, und nicht Schweden. Und da nun jetzt das Haus Berncidotte in Schweden regiert, so könne jetzt überhaupt kein Anspruch auf Wismar von jener Seite mehr erhoben werden. Sehr treffend bemerkte hierzu der Privatdozent an der Heidelberger Universität Dr. ^jnr. Schmidt in einem im Historisch-Philosophischen Verein zu Heidelberg im Jahre 1900 gehaltnen Vortrage: „Wäre diese Behauptung, daß die Wiedereinlvsungsbefugnis nur ein sämtlichen Gliedern der Wasafmnilie successiv zustehendes Jndividualrecht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/336>, abgerufen am 29.09.2024.