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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Der Malmöer Pfandvertrag von i^LOZ
III.

S. D. der Herzog von Mecklenburg - Schwerin entsagen auf immer für sich,
als für Ihre Nachfolger dem Rechte, gegen Retardirung der Hypothek, die Zurück¬
zahlung des in dem VI. Artikel dieses Vertrages stipulirten hypothecarischer Kapitals
zu fordern; dahingegen S. M. der König von Schweden den Erben und der Krone
das Wiedereinlösnngs - Recht, nach Ablauf der im I. Artikel erwähnten Frist, vor¬
behalten, und verstehe" hier durch angeregtes Recht die Befugnis unter den, im
nachstehenden Artikel stipulirten Bedingungen, wieder in den Besitz der verpfän¬
deten Stadt, Herrschaft und Ämter zu treten, dagegen aber, wenn es Seiner
Königlich Schwedischen Majestät Convenienz nicht seyn sollte, diese Bedingungen zu
der vorbestimmten Zeit zu erfüllen, alsdann das Wiedereinlösnngsrccht nicht reklnmirt,
sondern gegenwärtige Vereinbarung as tu.c:to so angesehen werden soll, als wenn
sie noch auf andere hundert Jahre erneuert worden wäre.

IV.

Sollte aber der entgegengesetzte Fall sich ereignen, daß S. M. der König von
Schweden, nach Verlauf der stipulirten Frist, das Netuitious-Recht geltend machen
wollen, so verpflichten Sich gedachte Majestät in der bündigsten Form Rechtens,
Seiner Herzoglichen Durchlaucht nicht nur das erste hypothecarische Capital wieder
zu erstatten, sondern auch die, ans nachstehender Berechnung aufkommenden Zinsen
auf Zinsen zu bezahlen. Der Zinsenfnß des Pfand-Schillings wird von dem Tage
der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, auf fünf Prozent angenommen.
Von diesen Fünf Prozent werden zwei Prozent als ein Aequivalent für die Nutz-
nießung der hypothecarische" Besitzungen abgezogen, und die übrigen drey Prozent
sollen bis zum Ablauf der Verfallzeit jährlich zum Capitale geschlagen werdeu, und
einen zinstragenden Theil desselben ausmachen. Es wird demnach die aus diesem
Angehäuften zum Haupt-Fonds geschlagenen Zinsen, erwachsene Totalsuuune die¬
jenige seyn, die S. M. der König von Schwede" in dem Wiedereinlvsnngs-Falle
SU entrichten haben würden. Da aber vorstehender Calcul lediglich ans diesen ein¬
zigen Fall berechnet ist, so soll er bey dessen Nichtentstehung als null und ohne
Wirkung angesehen werden.

VI.

Seine Herzogliche Durchlaucht verpflichten Sich auf das feyerlichste, S. M.
dem Könige von Schweden eine Total-Summe vou einer Million zweimal Hundert
und fünfzig Tausend Neichsthnler Haniburger Banco, als den Pfand-Schilling für
den gcuießbräuchlichcu Besitz der Stadt und Herrschaft Wismar, der Aemter Poet
und Neukloster nebst Zubehöruugcn zu bezahlen; da aber oberwähnte Summe von
1250000 Reichsthaler Hamburger Banco als ein mit dem Werthe der obigen
Ueberlassuugeu in richtigem Verhältnisse stehender Ersatz anzusehen ist, so haben
Sich die hohen Paciszenten dahin einverstanden, daß nnter keinerlei) Vorwande,
selbst nicht eines außerordentlichen Kostenaufwandes, als Courtage, Prämien, Dis-
conto ete. irgend ein Abzug oder Decourt von dem stipulirten Pfand-Capitale statt¬
finden könne'usw.

XI.

Dieweil eine zu Pfund und Genießbrauch übertragene Besitzung, ihrer Eigen¬
schaft nach, unverttnßerlich ist, deu Fall ausgenommen/wenn der erste Souverain
das Einlösnngsrecht ausüben will, so ist ausdrücklich stipulirt, das; so wenig die
Stadt und Herrschaft Wismnr, als die Aemter Poet und Nenkloster nebst Zu-
behvrungen jemals veräußert, verkauft, verpfändet, legirt, noch auf irgend eine Art
an eine andere Macht oder Staat überlassen werdeu könne", indem angeregte Besitz-
thümer namentlich und allein den Herzogen von Mecklenburg-Schwerin als Pfand
übertragen sein sollen. Auch soll diese Klausel nicht allein für S. D. den jetzt


Der Malmöer Pfandvertrag von i^LOZ
III.

S. D. der Herzog von Mecklenburg - Schwerin entsagen auf immer für sich,
als für Ihre Nachfolger dem Rechte, gegen Retardirung der Hypothek, die Zurück¬
zahlung des in dem VI. Artikel dieses Vertrages stipulirten hypothecarischer Kapitals
zu fordern; dahingegen S. M. der König von Schweden den Erben und der Krone
das Wiedereinlösnngs - Recht, nach Ablauf der im I. Artikel erwähnten Frist, vor¬
behalten, und verstehe» hier durch angeregtes Recht die Befugnis unter den, im
nachstehenden Artikel stipulirten Bedingungen, wieder in den Besitz der verpfän¬
deten Stadt, Herrschaft und Ämter zu treten, dagegen aber, wenn es Seiner
Königlich Schwedischen Majestät Convenienz nicht seyn sollte, diese Bedingungen zu
der vorbestimmten Zeit zu erfüllen, alsdann das Wiedereinlösnngsrccht nicht reklnmirt,
sondern gegenwärtige Vereinbarung as tu.c:to so angesehen werden soll, als wenn
sie noch auf andere hundert Jahre erneuert worden wäre.

IV.

Sollte aber der entgegengesetzte Fall sich ereignen, daß S. M. der König von
Schweden, nach Verlauf der stipulirten Frist, das Netuitious-Recht geltend machen
wollen, so verpflichten Sich gedachte Majestät in der bündigsten Form Rechtens,
Seiner Herzoglichen Durchlaucht nicht nur das erste hypothecarische Capital wieder
zu erstatten, sondern auch die, ans nachstehender Berechnung aufkommenden Zinsen
auf Zinsen zu bezahlen. Der Zinsenfnß des Pfand-Schillings wird von dem Tage
der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, auf fünf Prozent angenommen.
Von diesen Fünf Prozent werden zwei Prozent als ein Aequivalent für die Nutz-
nießung der hypothecarische» Besitzungen abgezogen, und die übrigen drey Prozent
sollen bis zum Ablauf der Verfallzeit jährlich zum Capitale geschlagen werdeu, und
einen zinstragenden Theil desselben ausmachen. Es wird demnach die aus diesem
Angehäuften zum Haupt-Fonds geschlagenen Zinsen, erwachsene Totalsuuune die¬
jenige seyn, die S. M. der König von Schwede« in dem Wiedereinlvsnngs-Falle
SU entrichten haben würden. Da aber vorstehender Calcul lediglich ans diesen ein¬
zigen Fall berechnet ist, so soll er bey dessen Nichtentstehung als null und ohne
Wirkung angesehen werden.

VI.

Seine Herzogliche Durchlaucht verpflichten Sich auf das feyerlichste, S. M.
dem Könige von Schweden eine Total-Summe vou einer Million zweimal Hundert
und fünfzig Tausend Neichsthnler Haniburger Banco, als den Pfand-Schilling für
den gcuießbräuchlichcu Besitz der Stadt und Herrschaft Wismar, der Aemter Poet
und Neukloster nebst Zubehöruugcn zu bezahlen; da aber oberwähnte Summe von
1250000 Reichsthaler Hamburger Banco als ein mit dem Werthe der obigen
Ueberlassuugeu in richtigem Verhältnisse stehender Ersatz anzusehen ist, so haben
Sich die hohen Paciszenten dahin einverstanden, daß nnter keinerlei) Vorwande,
selbst nicht eines außerordentlichen Kostenaufwandes, als Courtage, Prämien, Dis-
conto ete. irgend ein Abzug oder Decourt von dem stipulirten Pfand-Capitale statt¬
finden könne'usw.

XI.

Dieweil eine zu Pfund und Genießbrauch übertragene Besitzung, ihrer Eigen¬
schaft nach, unverttnßerlich ist, deu Fall ausgenommen/wenn der erste Souverain
das Einlösnngsrecht ausüben will, so ist ausdrücklich stipulirt, das; so wenig die
Stadt und Herrschaft Wismnr, als die Aemter Poet und Nenkloster nebst Zu-
behvrungen jemals veräußert, verkauft, verpfändet, legirt, noch auf irgend eine Art
an eine andere Macht oder Staat überlassen werdeu könne», indem angeregte Besitz-
thümer namentlich und allein den Herzogen von Mecklenburg-Schwerin als Pfand
übertragen sein sollen. Auch soll diese Klausel nicht allein für S. D. den jetzt


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[0335] Der Malmöer Pfandvertrag von i^LOZ III. S. D. der Herzog von Mecklenburg - Schwerin entsagen auf immer für sich, als für Ihre Nachfolger dem Rechte, gegen Retardirung der Hypothek, die Zurück¬ zahlung des in dem VI. Artikel dieses Vertrages stipulirten hypothecarischer Kapitals zu fordern; dahingegen S. M. der König von Schweden den Erben und der Krone das Wiedereinlösnngs - Recht, nach Ablauf der im I. Artikel erwähnten Frist, vor¬ behalten, und verstehe» hier durch angeregtes Recht die Befugnis unter den, im nachstehenden Artikel stipulirten Bedingungen, wieder in den Besitz der verpfän¬ deten Stadt, Herrschaft und Ämter zu treten, dagegen aber, wenn es Seiner Königlich Schwedischen Majestät Convenienz nicht seyn sollte, diese Bedingungen zu der vorbestimmten Zeit zu erfüllen, alsdann das Wiedereinlösnngsrccht nicht reklnmirt, sondern gegenwärtige Vereinbarung as tu.c:to so angesehen werden soll, als wenn sie noch auf andere hundert Jahre erneuert worden wäre. IV. Sollte aber der entgegengesetzte Fall sich ereignen, daß S. M. der König von Schweden, nach Verlauf der stipulirten Frist, das Netuitious-Recht geltend machen wollen, so verpflichten Sich gedachte Majestät in der bündigsten Form Rechtens, Seiner Herzoglichen Durchlaucht nicht nur das erste hypothecarische Capital wieder zu erstatten, sondern auch die, ans nachstehender Berechnung aufkommenden Zinsen auf Zinsen zu bezahlen. Der Zinsenfnß des Pfand-Schillings wird von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, auf fünf Prozent angenommen. Von diesen Fünf Prozent werden zwei Prozent als ein Aequivalent für die Nutz- nießung der hypothecarische» Besitzungen abgezogen, und die übrigen drey Prozent sollen bis zum Ablauf der Verfallzeit jährlich zum Capitale geschlagen werdeu, und einen zinstragenden Theil desselben ausmachen. Es wird demnach die aus diesem Angehäuften zum Haupt-Fonds geschlagenen Zinsen, erwachsene Totalsuuune die¬ jenige seyn, die S. M. der König von Schwede« in dem Wiedereinlvsnngs-Falle SU entrichten haben würden. Da aber vorstehender Calcul lediglich ans diesen ein¬ zigen Fall berechnet ist, so soll er bey dessen Nichtentstehung als null und ohne Wirkung angesehen werden. VI. Seine Herzogliche Durchlaucht verpflichten Sich auf das feyerlichste, S. M. dem Könige von Schweden eine Total-Summe vou einer Million zweimal Hundert und fünfzig Tausend Neichsthnler Haniburger Banco, als den Pfand-Schilling für den gcuießbräuchlichcu Besitz der Stadt und Herrschaft Wismar, der Aemter Poet und Neukloster nebst Zubehöruugcn zu bezahlen; da aber oberwähnte Summe von 1250000 Reichsthaler Hamburger Banco als ein mit dem Werthe der obigen Ueberlassuugeu in richtigem Verhältnisse stehender Ersatz anzusehen ist, so haben Sich die hohen Paciszenten dahin einverstanden, daß nnter keinerlei) Vorwande, selbst nicht eines außerordentlichen Kostenaufwandes, als Courtage, Prämien, Dis- conto ete. irgend ein Abzug oder Decourt von dem stipulirten Pfand-Capitale statt¬ finden könne'usw. XI. Dieweil eine zu Pfund und Genießbrauch übertragene Besitzung, ihrer Eigen¬ schaft nach, unverttnßerlich ist, deu Fall ausgenommen/wenn der erste Souverain das Einlösnngsrecht ausüben will, so ist ausdrücklich stipulirt, das; so wenig die Stadt und Herrschaft Wismnr, als die Aemter Poet und Nenkloster nebst Zu- behvrungen jemals veräußert, verkauft, verpfändet, legirt, noch auf irgend eine Art an eine andere Macht oder Staat überlassen werdeu könne», indem angeregte Besitz- thümer namentlich und allein den Herzogen von Mecklenburg-Schwerin als Pfand übertragen sein sollen. Auch soll diese Klausel nicht allein für S. D. den jetzt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/335>, abgerufen am 29.09.2024.