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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Der deutsche evangelische Kircheulmud

sie fürchten eine Gefährdung des Bekenntnisstandes. Darin liegt zunächst ein
zweifacher, grundsätzlicher, dem Geiste des Protestantismus widersprechender
Irrtum. Erstens ist jedes kirchliche Bekenntnis überhaupt der Ausdruck des
religiösen Bewußtseins einer bestimmten Entwicklungsstufe, also eiuer bestimmten
Zeit, ein Zeugnis, nicht ein für alle Zeiten verbindliches Gesetz. Auch die schein¬
bar so starre Dogmatik der römischen Kirche ist in beständiger Umwandlung
begriffen und hat noch 1870 mit der Verkündigung der päpstlichen Unfehlbarkeit
in Glaubenssachen einen neuen wichtigen Abschnitt erreicht. Die Augsburger
Konfession von 1530 war der religiöse Ausdruck der Reformationszeit, sie erfuhr
noch im sechzehnten Jahrhundert manche Veränderungen. Seitdem ist eine neue
Protestantische Bekenntnisbildung nicht mehr versucht worden. Ganz natürlich,
denn die evangelischen Kirchen haben keine Autorität, die über den Glauben
richten könnte; das ist das Zweite, was die mecklenburgische Landeskonfcrenz
übersehen hat. Ihre Konsistorien können auch einen Geistlichen, der dein Be¬
kenntnis, auf das er verpflichtet ist, untreu wird, uicht aus der Kirche stoßen,
sie können ihn höchstens von seinem Amte entfernen, aber eine solche Ma߬
regel erregt allemal das größte Aufsehen und wird deshalb nur in den aller-
dringendsten Fällen angewandt; eine Glaubensentscheiduug zu treffen, ein
Dogma nen zu definieren, ein neues Bekenntnis aufzustellen ist kein Konsistorium
und keine Synode befugt. Eine solche Befugnis würde bei uns notwendiger¬
weise zu einer unerträglichen kirchlichen Parteityrannei führen, bei der jede
augenblicklich herrschende Richtung behaupten würde, daß sie und nur sie die
religiöse Wahrheit vertrete, wie es im Zeitalter der lutherischen Orthodoxie,
in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts, tatsächlich geschehn ist,
und das würde eine fortwährende Absplitternug von Sekten oder völlige kirch¬
liche Gleichgiltigkeit herbeiführen. Auch könnten sich dogmatische Festsetzungen
ergeben, die im besten Fall nur eine einzelne Landeskirche verpflichteten; und
wie nun, wenn einer Entscheidung dieser Art, die in Sachsen getroffen
würde, in der altpreußischen oder in der wiirttembergischen Landeskirche
die Anerkennung verweigert würde? Es gibt nicht einmal ein auf Deutsch¬
land beschränktes evangelisches Bekenntnis; soll es da etwa eine sächsische
oder eine mecklenburgische Konfession geben? Deutlich tritt hier wieder der
Gegensatz zwischen evangelischem und römischem Kirchenwesen heraus. Was
der Papst ex eMikclrg, als Glaubenssatz verkündet, das ist für jeden Katholiken
ohne weiteres unverbrüchliches Gesetz, auf seine persönliche Meinung und Über¬
zeugung kommt nicht das allermindeste an, er hat zu gehorchen oder aus der
Kirche zu scheiden, denn die römische Kirche ist vor allem Macht, die Herr¬
schaft des Klerus als der Wissenden und Geweihten über die Laien, und deren
Behauptung ist ihr oberster Zweck. Den Protestanten bindet allein sein Ge¬
wissen, auch den protestantischen Geistlichen; allein mit seinem Gewissen hat
er es auszumachen, ob seine religiöse Überzeugung dem Bekenntnis seiner
Kirche entspricht. Ist das nicht mehr der Fall, dann allerdings gebietet ihm
sein Gewissen, aus dem Amte zu scheiden. Aber die oberste, die einzig ver¬
bindliche Glaubensnutorität ist für ihn wie für jeden Evangelischen nicht irgend¬
welches Bekenntnis, sondern die Heilige Schrift, deren "Wahrheitsgehalt aus-


Der deutsche evangelische Kircheulmud

sie fürchten eine Gefährdung des Bekenntnisstandes. Darin liegt zunächst ein
zweifacher, grundsätzlicher, dem Geiste des Protestantismus widersprechender
Irrtum. Erstens ist jedes kirchliche Bekenntnis überhaupt der Ausdruck des
religiösen Bewußtseins einer bestimmten Entwicklungsstufe, also eiuer bestimmten
Zeit, ein Zeugnis, nicht ein für alle Zeiten verbindliches Gesetz. Auch die schein¬
bar so starre Dogmatik der römischen Kirche ist in beständiger Umwandlung
begriffen und hat noch 1870 mit der Verkündigung der päpstlichen Unfehlbarkeit
in Glaubenssachen einen neuen wichtigen Abschnitt erreicht. Die Augsburger
Konfession von 1530 war der religiöse Ausdruck der Reformationszeit, sie erfuhr
noch im sechzehnten Jahrhundert manche Veränderungen. Seitdem ist eine neue
Protestantische Bekenntnisbildung nicht mehr versucht worden. Ganz natürlich,
denn die evangelischen Kirchen haben keine Autorität, die über den Glauben
richten könnte; das ist das Zweite, was die mecklenburgische Landeskonfcrenz
übersehen hat. Ihre Konsistorien können auch einen Geistlichen, der dein Be¬
kenntnis, auf das er verpflichtet ist, untreu wird, uicht aus der Kirche stoßen,
sie können ihn höchstens von seinem Amte entfernen, aber eine solche Ma߬
regel erregt allemal das größte Aufsehen und wird deshalb nur in den aller-
dringendsten Fällen angewandt; eine Glaubensentscheiduug zu treffen, ein
Dogma nen zu definieren, ein neues Bekenntnis aufzustellen ist kein Konsistorium
und keine Synode befugt. Eine solche Befugnis würde bei uns notwendiger¬
weise zu einer unerträglichen kirchlichen Parteityrannei führen, bei der jede
augenblicklich herrschende Richtung behaupten würde, daß sie und nur sie die
religiöse Wahrheit vertrete, wie es im Zeitalter der lutherischen Orthodoxie,
in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts, tatsächlich geschehn ist,
und das würde eine fortwährende Absplitternug von Sekten oder völlige kirch¬
liche Gleichgiltigkeit herbeiführen. Auch könnten sich dogmatische Festsetzungen
ergeben, die im besten Fall nur eine einzelne Landeskirche verpflichteten; und
wie nun, wenn einer Entscheidung dieser Art, die in Sachsen getroffen
würde, in der altpreußischen oder in der wiirttembergischen Landeskirche
die Anerkennung verweigert würde? Es gibt nicht einmal ein auf Deutsch¬
land beschränktes evangelisches Bekenntnis; soll es da etwa eine sächsische
oder eine mecklenburgische Konfession geben? Deutlich tritt hier wieder der
Gegensatz zwischen evangelischem und römischem Kirchenwesen heraus. Was
der Papst ex eMikclrg, als Glaubenssatz verkündet, das ist für jeden Katholiken
ohne weiteres unverbrüchliches Gesetz, auf seine persönliche Meinung und Über¬
zeugung kommt nicht das allermindeste an, er hat zu gehorchen oder aus der
Kirche zu scheiden, denn die römische Kirche ist vor allem Macht, die Herr¬
schaft des Klerus als der Wissenden und Geweihten über die Laien, und deren
Behauptung ist ihr oberster Zweck. Den Protestanten bindet allein sein Ge¬
wissen, auch den protestantischen Geistlichen; allein mit seinem Gewissen hat
er es auszumachen, ob seine religiöse Überzeugung dem Bekenntnis seiner
Kirche entspricht. Ist das nicht mehr der Fall, dann allerdings gebietet ihm
sein Gewissen, aus dem Amte zu scheiden. Aber die oberste, die einzig ver¬
bindliche Glaubensnutorität ist für ihn wie für jeden Evangelischen nicht irgend¬
welches Bekenntnis, sondern die Heilige Schrift, deren „Wahrheitsgehalt aus-


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[0319] Der deutsche evangelische Kircheulmud sie fürchten eine Gefährdung des Bekenntnisstandes. Darin liegt zunächst ein zweifacher, grundsätzlicher, dem Geiste des Protestantismus widersprechender Irrtum. Erstens ist jedes kirchliche Bekenntnis überhaupt der Ausdruck des religiösen Bewußtseins einer bestimmten Entwicklungsstufe, also eiuer bestimmten Zeit, ein Zeugnis, nicht ein für alle Zeiten verbindliches Gesetz. Auch die schein¬ bar so starre Dogmatik der römischen Kirche ist in beständiger Umwandlung begriffen und hat noch 1870 mit der Verkündigung der päpstlichen Unfehlbarkeit in Glaubenssachen einen neuen wichtigen Abschnitt erreicht. Die Augsburger Konfession von 1530 war der religiöse Ausdruck der Reformationszeit, sie erfuhr noch im sechzehnten Jahrhundert manche Veränderungen. Seitdem ist eine neue Protestantische Bekenntnisbildung nicht mehr versucht worden. Ganz natürlich, denn die evangelischen Kirchen haben keine Autorität, die über den Glauben richten könnte; das ist das Zweite, was die mecklenburgische Landeskonfcrenz übersehen hat. Ihre Konsistorien können auch einen Geistlichen, der dein Be¬ kenntnis, auf das er verpflichtet ist, untreu wird, uicht aus der Kirche stoßen, sie können ihn höchstens von seinem Amte entfernen, aber eine solche Ma߬ regel erregt allemal das größte Aufsehen und wird deshalb nur in den aller- dringendsten Fällen angewandt; eine Glaubensentscheiduug zu treffen, ein Dogma nen zu definieren, ein neues Bekenntnis aufzustellen ist kein Konsistorium und keine Synode befugt. Eine solche Befugnis würde bei uns notwendiger¬ weise zu einer unerträglichen kirchlichen Parteityrannei führen, bei der jede augenblicklich herrschende Richtung behaupten würde, daß sie und nur sie die religiöse Wahrheit vertrete, wie es im Zeitalter der lutherischen Orthodoxie, in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts, tatsächlich geschehn ist, und das würde eine fortwährende Absplitternug von Sekten oder völlige kirch¬ liche Gleichgiltigkeit herbeiführen. Auch könnten sich dogmatische Festsetzungen ergeben, die im besten Fall nur eine einzelne Landeskirche verpflichteten; und wie nun, wenn einer Entscheidung dieser Art, die in Sachsen getroffen würde, in der altpreußischen oder in der wiirttembergischen Landeskirche die Anerkennung verweigert würde? Es gibt nicht einmal ein auf Deutsch¬ land beschränktes evangelisches Bekenntnis; soll es da etwa eine sächsische oder eine mecklenburgische Konfession geben? Deutlich tritt hier wieder der Gegensatz zwischen evangelischem und römischem Kirchenwesen heraus. Was der Papst ex eMikclrg, als Glaubenssatz verkündet, das ist für jeden Katholiken ohne weiteres unverbrüchliches Gesetz, auf seine persönliche Meinung und Über¬ zeugung kommt nicht das allermindeste an, er hat zu gehorchen oder aus der Kirche zu scheiden, denn die römische Kirche ist vor allem Macht, die Herr¬ schaft des Klerus als der Wissenden und Geweihten über die Laien, und deren Behauptung ist ihr oberster Zweck. Den Protestanten bindet allein sein Ge¬ wissen, auch den protestantischen Geistlichen; allein mit seinem Gewissen hat er es auszumachen, ob seine religiöse Überzeugung dem Bekenntnis seiner Kirche entspricht. Ist das nicht mehr der Fall, dann allerdings gebietet ihm sein Gewissen, aus dem Amte zu scheiden. Aber die oberste, die einzig ver¬ bindliche Glaubensnutorität ist für ihn wie für jeden Evangelischen nicht irgend¬ welches Bekenntnis, sondern die Heilige Schrift, deren „Wahrheitsgehalt aus-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/319>, abgerufen am 25.08.2024.