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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Die Aantorcigesellschcift zu Gschatz

[Beginn Spaltensatz]
4 gr.vor Sauerlrantt
3 gr.vor liecht

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3 si^13 gr. 3 ->) an Donnerstage vor
bier so hernachge-
holet worden
4 gr dem Calcanten von bier
einzuschencken vnd
anffzntrngcn
5 gr. den Brattcnwendern
vndvonBrattspißen
18 gr. der Köchin
5 gr. der Schnsselwäscherin
9 gr. 9 H vor zerbrochen und ge¬
liehene Gläßer
79 si. 6 gr. 3 H

[Ende Spaltensatz]

Nur einmal noch berichten die Akten des siebzehnten Jahrhunderts von
einer rasch vorübergehenden Störung des gefänglichen Lebens in der Oschntzer
.Kantorei. In dem Nechnungsbericht des Jahres 1681/82 lesen wir die Be¬
merkung: "Die Pestilenz wütet in Oschatz und hat auch in der Kantorei große
Mutation angerichtet." Allzugros; scheint freilich in Wirklichkeit diese "Mutation"
nicht gewesen zu sein; fanden sich doch auch in diesem Jahre trotz der ver¬
heerende" Seuche vierundzwanzig Personen in dem "Weißen Schwan" zu einem
dreitägige" Kouvivium zusammen.

Wir sind Wohl zu der Amiahme berechtigt, daß mau zu Ausgang des
siebzehnten Jahrhunderts, dem Zeitalter des Pietismus, wie in andern säch¬
sischen Städten so auch in Oschatz der Pflege der Kirchenmusik nicht mehr
den Eifer und das Interesse entgegenbrachte, wie im sechzehnten Jahrhundert.
Der ursprünglich rein musikalische Zweck der Gesellschaft tritt mehr und mehr
zurück hinter dem geselligen. Die Üppigkeit, mit der mau schon zu Anfang
des siebzehnten Jahrhunderts die Kantvreitonvivien auszustatten begann,
steigerte sich von Jahr zu Jahr, svdnß mau es schließlich für geboten erachtete,
statutarische Abhilfe zu schassen. Dies geschah durch Paragraph 8 der Statute"
aus dem Jahre 1723, der lautet: "sollen nicht mehr denn vier Gerichte mit deu
Gebrateus ausgesetzet werden, und soll das Essen des Monntags um 12 Uhr wie
auch des folgenden Tages auf den Tischen stehn, lind keinem zuvor ein Frühstück
gegeben werden." -- Die ansgelaßne Lustigkeit, die ursprünglich diesen Konvivien
eigen war, scheint zu Ausgang des siebzehnten und zu Anfang des achtzehnten
Jahrhunderts häufig die Grenzen des Erlaubten überschritten zu haben. Für die
Wahrscheinlichkeit dieser Annahme bürgt Paragraph 7 der erwähnten Statuten,
worin es heißt: "In solchem Convivio soll Zucht nud Erbarkeit gehalten, und
allerley fluchen "ut Gotteslästerung Verbote" seyn. Da einer auch den andern
injurire" oder schmähe". Item so jemand ohne Ursache mit el"e" Andern
Unlust, Hader, Zank und Uneinigkeit anrichten würde, diese sollen durch Er-
kändtniß des Herrn Superintendenten, der H. Vorsteher und der gantzen lobt.
Gescllschafft, da sie überwiese!,, in ernste Straffe genommen werden." -- Die
Kouvivieu hielten sich, ungeachtet der oben erwähnten Bestimmung (Paragraph 8
der Statuten), dnrch die man der bei den Konvivien mehr und mehr über¬
handnehmenden Üppigkeit zu steuern suchte, in ihrem Glänze und ihrer Aus¬
dehnung auch während des achtzehnten und während der ersten Hälfte des
neunzehnte" Jahrhunderts. Einen mehrjährigen Ausfall bewirkten die Kriegs-
wirren zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts.

Der an die ursprüngliche Bedeutung des Kantoreifestes erinnernde Gebrauch,
während der Mittagstafel eine geistliche Figuralmusik aufzuführen, hielt sich bis


Die Aantorcigesellschcift zu Gschatz

[Beginn Spaltensatz]
4 gr.vor Sauerlrantt
3 gr.vor liecht

[Spaltenumbruch]
3 si^13 gr. 3 ->) an Donnerstage vor
bier so hernachge-
holet worden
4 gr dem Calcanten von bier
einzuschencken vnd
anffzntrngcn
5 gr. den Brattcnwendern
vndvonBrattspißen
18 gr. der Köchin
5 gr. der Schnsselwäscherin
9 gr. 9 H vor zerbrochen und ge¬
liehene Gläßer
79 si. 6 gr. 3 H

[Ende Spaltensatz]

Nur einmal noch berichten die Akten des siebzehnten Jahrhunderts von
einer rasch vorübergehenden Störung des gefänglichen Lebens in der Oschntzer
.Kantorei. In dem Nechnungsbericht des Jahres 1681/82 lesen wir die Be¬
merkung: „Die Pestilenz wütet in Oschatz und hat auch in der Kantorei große
Mutation angerichtet." Allzugros; scheint freilich in Wirklichkeit diese „Mutation"
nicht gewesen zu sein; fanden sich doch auch in diesem Jahre trotz der ver¬
heerende» Seuche vierundzwanzig Personen in dem „Weißen Schwan" zu einem
dreitägige» Kouvivium zusammen.

Wir sind Wohl zu der Amiahme berechtigt, daß mau zu Ausgang des
siebzehnten Jahrhunderts, dem Zeitalter des Pietismus, wie in andern säch¬
sischen Städten so auch in Oschatz der Pflege der Kirchenmusik nicht mehr
den Eifer und das Interesse entgegenbrachte, wie im sechzehnten Jahrhundert.
Der ursprünglich rein musikalische Zweck der Gesellschaft tritt mehr und mehr
zurück hinter dem geselligen. Die Üppigkeit, mit der mau schon zu Anfang
des siebzehnten Jahrhunderts die Kantvreitonvivien auszustatten begann,
steigerte sich von Jahr zu Jahr, svdnß mau es schließlich für geboten erachtete,
statutarische Abhilfe zu schassen. Dies geschah durch Paragraph 8 der Statute»
aus dem Jahre 1723, der lautet: „sollen nicht mehr denn vier Gerichte mit deu
Gebrateus ausgesetzet werden, und soll das Essen des Monntags um 12 Uhr wie
auch des folgenden Tages auf den Tischen stehn, lind keinem zuvor ein Frühstück
gegeben werden." — Die ansgelaßne Lustigkeit, die ursprünglich diesen Konvivien
eigen war, scheint zu Ausgang des siebzehnten und zu Anfang des achtzehnten
Jahrhunderts häufig die Grenzen des Erlaubten überschritten zu haben. Für die
Wahrscheinlichkeit dieser Annahme bürgt Paragraph 7 der erwähnten Statuten,
worin es heißt: „In solchem Convivio soll Zucht nud Erbarkeit gehalten, und
allerley fluchen »ut Gotteslästerung Verbote» seyn. Da einer auch den andern
injurire» oder schmähe». Item so jemand ohne Ursache mit el»e» Andern
Unlust, Hader, Zank und Uneinigkeit anrichten würde, diese sollen durch Er-
kändtniß des Herrn Superintendenten, der H. Vorsteher und der gantzen lobt.
Gescllschafft, da sie überwiese!,, in ernste Straffe genommen werden." — Die
Kouvivieu hielten sich, ungeachtet der oben erwähnten Bestimmung (Paragraph 8
der Statuten), dnrch die man der bei den Konvivien mehr und mehr über¬
handnehmenden Üppigkeit zu steuern suchte, in ihrem Glänze und ihrer Aus¬
dehnung auch während des achtzehnten und während der ersten Hälfte des
neunzehnte» Jahrhunderts. Einen mehrjährigen Ausfall bewirkten die Kriegs-
wirren zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts.

Der an die ursprüngliche Bedeutung des Kantoreifestes erinnernde Gebrauch,
während der Mittagstafel eine geistliche Figuralmusik aufzuführen, hielt sich bis


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[0282] Die Aantorcigesellschcift zu Gschatz 4 gr.vor Sauerlrantt 3 gr.vor liecht 3 si^13 gr. 3 ->) an Donnerstage vor bier so hernachge- holet worden 4 gr dem Calcanten von bier einzuschencken vnd anffzntrngcn 5 gr. den Brattcnwendern vndvonBrattspißen 18 gr. der Köchin 5 gr. der Schnsselwäscherin 9 gr. 9 H vor zerbrochen und ge¬ liehene Gläßer 79 si. 6 gr. 3 H Nur einmal noch berichten die Akten des siebzehnten Jahrhunderts von einer rasch vorübergehenden Störung des gefänglichen Lebens in der Oschntzer .Kantorei. In dem Nechnungsbericht des Jahres 1681/82 lesen wir die Be¬ merkung: „Die Pestilenz wütet in Oschatz und hat auch in der Kantorei große Mutation angerichtet." Allzugros; scheint freilich in Wirklichkeit diese „Mutation" nicht gewesen zu sein; fanden sich doch auch in diesem Jahre trotz der ver¬ heerende» Seuche vierundzwanzig Personen in dem „Weißen Schwan" zu einem dreitägige» Kouvivium zusammen. Wir sind Wohl zu der Amiahme berechtigt, daß mau zu Ausgang des siebzehnten Jahrhunderts, dem Zeitalter des Pietismus, wie in andern säch¬ sischen Städten so auch in Oschatz der Pflege der Kirchenmusik nicht mehr den Eifer und das Interesse entgegenbrachte, wie im sechzehnten Jahrhundert. Der ursprünglich rein musikalische Zweck der Gesellschaft tritt mehr und mehr zurück hinter dem geselligen. Die Üppigkeit, mit der mau schon zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts die Kantvreitonvivien auszustatten begann, steigerte sich von Jahr zu Jahr, svdnß mau es schließlich für geboten erachtete, statutarische Abhilfe zu schassen. Dies geschah durch Paragraph 8 der Statute» aus dem Jahre 1723, der lautet: „sollen nicht mehr denn vier Gerichte mit deu Gebrateus ausgesetzet werden, und soll das Essen des Monntags um 12 Uhr wie auch des folgenden Tages auf den Tischen stehn, lind keinem zuvor ein Frühstück gegeben werden." — Die ansgelaßne Lustigkeit, die ursprünglich diesen Konvivien eigen war, scheint zu Ausgang des siebzehnten und zu Anfang des achtzehnten Jahrhunderts häufig die Grenzen des Erlaubten überschritten zu haben. Für die Wahrscheinlichkeit dieser Annahme bürgt Paragraph 7 der erwähnten Statuten, worin es heißt: „In solchem Convivio soll Zucht nud Erbarkeit gehalten, und allerley fluchen »ut Gotteslästerung Verbote» seyn. Da einer auch den andern injurire» oder schmähe». Item so jemand ohne Ursache mit el»e» Andern Unlust, Hader, Zank und Uneinigkeit anrichten würde, diese sollen durch Er- kändtniß des Herrn Superintendenten, der H. Vorsteher und der gantzen lobt. Gescllschafft, da sie überwiese!,, in ernste Straffe genommen werden." — Die Kouvivieu hielten sich, ungeachtet der oben erwähnten Bestimmung (Paragraph 8 der Statuten), dnrch die man der bei den Konvivien mehr und mehr über¬ handnehmenden Üppigkeit zu steuern suchte, in ihrem Glänze und ihrer Aus¬ dehnung auch während des achtzehnten und während der ersten Hälfte des neunzehnte» Jahrhunderts. Einen mehrjährigen Ausfall bewirkten die Kriegs- wirren zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. Der an die ursprüngliche Bedeutung des Kantoreifestes erinnernde Gebrauch, während der Mittagstafel eine geistliche Figuralmusik aufzuführen, hielt sich bis

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/282>, abgerufen am 27.08.2024.