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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Bauernzustände im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert

nach Beliebe" schalten; zum Holzschlägen muß jedesmal die Bewilligung der
Herrschaft eingeholt werden; mich darf niemand ohne deren Erlaubnis Pferde
und Rinder im Walde weiden lassen.

Die Verkehrsfreiheit unterliegt harte" Beschränkungen. Es ist dem Untertan
verboten, auswärts Brot oder Holz zu kaufe", auf einem auswärts gepachtete"
Grundstück Flachs zu säe" und sich so dem Flachszehntcn zu entziehen. Jeder
Umzug eines Inwohners muß der Herrschaft gemeldet werden. Niemand darf
einen nicht ins Ha"s gehöre"den ohne Erlaubnis der Herrschaft länger als
eine Nacht beherbergen. Niemand darf ohne Erlaubnis das Dorf verlassen,
außer zu einem Gange nach Lauingen, "och weniger darf einer über Nacht
oder gar mehrere Tage ausbleiben. (Nächtliches Aus- und Eingehn war
schwierig, weil die Dörfer mit Zäunen "zugeben Ware", deren Tore des Nachts
geschlossen wurden.) Der Schmied Hans Schneider wird 1662 um einen Gulden
gebüßt, weil er ohne Erlaubnis aus Göppiugen Dihlnspelteu (Zaunstecken) ge¬
holt hat. Colmnn Hofer, heißt es um dieselbe Zeit, "ist mit gnädiger Herr¬
schaft Erlaubnis auf vier Wochen nach Giengen gegangen, um dort zu arbeiten,
ist aber sieben ganzer Monat boshaftigerweise außen gebliebe" ""d erst "ach
alle" verrichtete" Feldgeschäften sich wiederumb eingestellt; wird drei Tag in
die Springer (Fesseln, die Hand und Fuß zusammenkettete") geschlagen und
denn in neue Pflicht genommen." Der Mann war ein Söldner, hatte also
keinen eignen Acker und war jedenfalls zu Frondienst bei der Herrschaft ver¬
pflichtet. Wenn man erwägt, wie heute über den "Kontraktbrnch" ländlicher
Arbeiter "ut das Fortlaufen aus dem Dienste geurteilt wird, und welche
Zwangs- und Strafmittel im siebzehnte" Jahrhundert gebräuchlich waren, so
wird man diese Strafe sehr mild finden. Selbstverständlich waren Auswandrnng
aus dem Königreich Geizkvflcr und Niederlassung darin nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis der Herrschaft zugelassen, die in jedem einzelnen Falle die Bedingungen
festsetzte. Ohne weiteres folgte aus dem grundherrlichen Rechte, daß die Er¬
laubnis der Herrschaft erfordert wurde, wenn ein Untertan eine Feuerstatt
baue", ein Haus oder einen Acker verkaufen, verpfänden oder verpachten wollte.
Die Eheschließunge" zu überwachen, hielt ja damals jede Obrigkeit für Pflicht;
so wundern wir uns denn nicht, in einer Geizkvflerischen Verordnung von 1605
zu lesen: "Nachdem unter den n"verstü"tige", unvermögenden Ehehnlten (Dienst¬
boten) oft leichtsinnige Heiraten fürzugehn pflegen, so soll ein Pfarrer der¬
gleichen Heiraten uicht eiusegueu, es werde ihm denn von gnädiger Herrschaft
ein Schein fürgewiesen, daß solche Verehelichung aus redlichen Ursachen und
ans beiderseits uechsten Befreunden Einwilligung, wie sich gebührt, beschehen."
Die Erlaubnis wurde aber, bemerkt Knapp dazu, uicht etwa bloß bei Dienst¬
boten, sondern, wenigstens vom Ende des Dreißigjährigen Krieges an, ganz
allgemein für notwendig erklärt. Sie wird manchmal verweigert, z. V- wenn
die Trauerzeit (für die Witwe ein halbes, für den Witwer ein Vierteljahr)
noch nicht vorüber ist, wenn die Braut in schlechtem Rufe steht oder katholisch
ist. Der Freiherr dispensiert auch von kanonischen Ehehindernissen, z. B. von
dein der Verwandtschaft. Die Strafjustiz entspricht den Sitten der Zeit; für
gewöhnlich kommen Verbrecher, Übertreter von Polizeivervrdnungen und Ver-


Bauernzustände im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert

nach Beliebe» schalten; zum Holzschlägen muß jedesmal die Bewilligung der
Herrschaft eingeholt werden; mich darf niemand ohne deren Erlaubnis Pferde
und Rinder im Walde weiden lassen.

Die Verkehrsfreiheit unterliegt harte» Beschränkungen. Es ist dem Untertan
verboten, auswärts Brot oder Holz zu kaufe», auf einem auswärts gepachtete»
Grundstück Flachs zu säe» und sich so dem Flachszehntcn zu entziehen. Jeder
Umzug eines Inwohners muß der Herrschaft gemeldet werden. Niemand darf
einen nicht ins Ha»s gehöre»den ohne Erlaubnis der Herrschaft länger als
eine Nacht beherbergen. Niemand darf ohne Erlaubnis das Dorf verlassen,
außer zu einem Gange nach Lauingen, »och weniger darf einer über Nacht
oder gar mehrere Tage ausbleiben. (Nächtliches Aus- und Eingehn war
schwierig, weil die Dörfer mit Zäunen »zugeben Ware», deren Tore des Nachts
geschlossen wurden.) Der Schmied Hans Schneider wird 1662 um einen Gulden
gebüßt, weil er ohne Erlaubnis aus Göppiugen Dihlnspelteu (Zaunstecken) ge¬
holt hat. Colmnn Hofer, heißt es um dieselbe Zeit, „ist mit gnädiger Herr¬
schaft Erlaubnis auf vier Wochen nach Giengen gegangen, um dort zu arbeiten,
ist aber sieben ganzer Monat boshaftigerweise außen gebliebe» »»d erst »ach
alle» verrichtete» Feldgeschäften sich wiederumb eingestellt; wird drei Tag in
die Springer (Fesseln, die Hand und Fuß zusammenkettete») geschlagen und
denn in neue Pflicht genommen." Der Mann war ein Söldner, hatte also
keinen eignen Acker und war jedenfalls zu Frondienst bei der Herrschaft ver¬
pflichtet. Wenn man erwägt, wie heute über den „Kontraktbrnch" ländlicher
Arbeiter »ut das Fortlaufen aus dem Dienste geurteilt wird, und welche
Zwangs- und Strafmittel im siebzehnte» Jahrhundert gebräuchlich waren, so
wird man diese Strafe sehr mild finden. Selbstverständlich waren Auswandrnng
aus dem Königreich Geizkvflcr und Niederlassung darin nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis der Herrschaft zugelassen, die in jedem einzelnen Falle die Bedingungen
festsetzte. Ohne weiteres folgte aus dem grundherrlichen Rechte, daß die Er¬
laubnis der Herrschaft erfordert wurde, wenn ein Untertan eine Feuerstatt
baue», ein Haus oder einen Acker verkaufen, verpfänden oder verpachten wollte.
Die Eheschließunge» zu überwachen, hielt ja damals jede Obrigkeit für Pflicht;
so wundern wir uns denn nicht, in einer Geizkvflerischen Verordnung von 1605
zu lesen: „Nachdem unter den n»verstü»tige», unvermögenden Ehehnlten (Dienst¬
boten) oft leichtsinnige Heiraten fürzugehn pflegen, so soll ein Pfarrer der¬
gleichen Heiraten uicht eiusegueu, es werde ihm denn von gnädiger Herrschaft
ein Schein fürgewiesen, daß solche Verehelichung aus redlichen Ursachen und
ans beiderseits uechsten Befreunden Einwilligung, wie sich gebührt, beschehen."
Die Erlaubnis wurde aber, bemerkt Knapp dazu, uicht etwa bloß bei Dienst¬
boten, sondern, wenigstens vom Ende des Dreißigjährigen Krieges an, ganz
allgemein für notwendig erklärt. Sie wird manchmal verweigert, z. V- wenn
die Trauerzeit (für die Witwe ein halbes, für den Witwer ein Vierteljahr)
noch nicht vorüber ist, wenn die Braut in schlechtem Rufe steht oder katholisch
ist. Der Freiherr dispensiert auch von kanonischen Ehehindernissen, z. B. von
dein der Verwandtschaft. Die Strafjustiz entspricht den Sitten der Zeit; für
gewöhnlich kommen Verbrecher, Übertreter von Polizeivervrdnungen und Ver-


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[0271] Bauernzustände im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert nach Beliebe» schalten; zum Holzschlägen muß jedesmal die Bewilligung der Herrschaft eingeholt werden; mich darf niemand ohne deren Erlaubnis Pferde und Rinder im Walde weiden lassen. Die Verkehrsfreiheit unterliegt harte» Beschränkungen. Es ist dem Untertan verboten, auswärts Brot oder Holz zu kaufe», auf einem auswärts gepachtete» Grundstück Flachs zu säe» und sich so dem Flachszehntcn zu entziehen. Jeder Umzug eines Inwohners muß der Herrschaft gemeldet werden. Niemand darf einen nicht ins Ha»s gehöre»den ohne Erlaubnis der Herrschaft länger als eine Nacht beherbergen. Niemand darf ohne Erlaubnis das Dorf verlassen, außer zu einem Gange nach Lauingen, »och weniger darf einer über Nacht oder gar mehrere Tage ausbleiben. (Nächtliches Aus- und Eingehn war schwierig, weil die Dörfer mit Zäunen »zugeben Ware», deren Tore des Nachts geschlossen wurden.) Der Schmied Hans Schneider wird 1662 um einen Gulden gebüßt, weil er ohne Erlaubnis aus Göppiugen Dihlnspelteu (Zaunstecken) ge¬ holt hat. Colmnn Hofer, heißt es um dieselbe Zeit, „ist mit gnädiger Herr¬ schaft Erlaubnis auf vier Wochen nach Giengen gegangen, um dort zu arbeiten, ist aber sieben ganzer Monat boshaftigerweise außen gebliebe» »»d erst »ach alle» verrichtete» Feldgeschäften sich wiederumb eingestellt; wird drei Tag in die Springer (Fesseln, die Hand und Fuß zusammenkettete») geschlagen und denn in neue Pflicht genommen." Der Mann war ein Söldner, hatte also keinen eignen Acker und war jedenfalls zu Frondienst bei der Herrschaft ver¬ pflichtet. Wenn man erwägt, wie heute über den „Kontraktbrnch" ländlicher Arbeiter »ut das Fortlaufen aus dem Dienste geurteilt wird, und welche Zwangs- und Strafmittel im siebzehnte» Jahrhundert gebräuchlich waren, so wird man diese Strafe sehr mild finden. Selbstverständlich waren Auswandrnng aus dem Königreich Geizkvflcr und Niederlassung darin nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Herrschaft zugelassen, die in jedem einzelnen Falle die Bedingungen festsetzte. Ohne weiteres folgte aus dem grundherrlichen Rechte, daß die Er¬ laubnis der Herrschaft erfordert wurde, wenn ein Untertan eine Feuerstatt baue», ein Haus oder einen Acker verkaufen, verpfänden oder verpachten wollte. Die Eheschließunge» zu überwachen, hielt ja damals jede Obrigkeit für Pflicht; so wundern wir uns denn nicht, in einer Geizkvflerischen Verordnung von 1605 zu lesen: „Nachdem unter den n»verstü»tige», unvermögenden Ehehnlten (Dienst¬ boten) oft leichtsinnige Heiraten fürzugehn pflegen, so soll ein Pfarrer der¬ gleichen Heiraten uicht eiusegueu, es werde ihm denn von gnädiger Herrschaft ein Schein fürgewiesen, daß solche Verehelichung aus redlichen Ursachen und ans beiderseits uechsten Befreunden Einwilligung, wie sich gebührt, beschehen." Die Erlaubnis wurde aber, bemerkt Knapp dazu, uicht etwa bloß bei Dienst¬ boten, sondern, wenigstens vom Ende des Dreißigjährigen Krieges an, ganz allgemein für notwendig erklärt. Sie wird manchmal verweigert, z. V- wenn die Trauerzeit (für die Witwe ein halbes, für den Witwer ein Vierteljahr) noch nicht vorüber ist, wenn die Braut in schlechtem Rufe steht oder katholisch ist. Der Freiherr dispensiert auch von kanonischen Ehehindernissen, z. B. von dein der Verwandtschaft. Die Strafjustiz entspricht den Sitten der Zeit; für gewöhnlich kommen Verbrecher, Übertreter von Polizeivervrdnungen und Ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/271>, abgerufen am 26.08.2024.