Wirtschaft, und zwar konnte er ihn, wie erst Oppenheimer entdeckt hat, des¬ wegen darin finden, weil gleichzeitig das blühende Tuchwebergewcrbe die Niederlande zu einem Absatzmarkte für Getreide machte. So mußte denn der Ritter die Vergrößerung seiner Hufe erstreben. Diese gelang ihm, als Grund- und Gerichtsherrn, indem ihm die Juristen bewiesen, daß die Leistungen der freien deutschen Kolonisten: Erbzins, Gemeindedienste und Gerichtsgebühren, die Hörigkeit dieser Leute bezeugten, und aus der vorgebliche" Hörigkeit wurde dann wieder mit Hilfe des römischen Rechts das Eigentumsrecht des Herrn auf den Bauernacker abgeleitet. War man einmal soweit, dann konnte mau den Bauern ungemessene Fronten auflegen und je nach Umständen ihnen ent¬ weder den Abzug verbieten oder sie vom Hofe jagen und ihr Land zur Er¬ weiterung der gutsherrlichen Wirtschaft verwenden. Bei der Aufhebung der Leibeigenschaft ist dann leider vielfach, nicht immer und überall, dieser rechts¬ widrige Zustand der Berechnung der Entschädigung des Gutsherrn in Geld oder Land zu Grunde gelegt worden. Knapp hat der Leibeigenschaft im östlichen Koloniallande jenseits der Elbe und des Böhmerwalds -- in den österreichischen Ländern sind die Dinge ähnlich verlaufen -- eine besondre Abhandlung ge¬ widmet, in deren Eingang und Schluß er schreibt: "Die Leibeigenschaft ist im westlichen Deutschland ein Vermächtnis des Mittelalters, im östlichen ein Er¬ zeugnis der Neuzeit. Sie ist im Westen im achtzehnten Jahrhundert fast nur noch ein seltsames Altertum, schreckhaft mehr durch ihren Namen als durch ihre wirkliche Bedeutung, die sich mit der Gerichtsherrschaft und der Gruudherr- schaft nicht messen kann. In Bayern behauptet Kreittmayr 1759, daß ein Leibeigner nud ein freier Bauer einander wie zwei Tropfen Wasser glichen. Im östlichen Deutschland ist Leibeigenschaft der brutale, ans Mißverständnis hierher übertragne Ausdruck für die höchste Steigerung der vereinigten Grnnd- und Gerichtsherrschaft, also für eine wirkliche furchtbare Macht, die den Bauern an Händen und Füßen gefesselt hält, bis ihm nach laugen, vergeblichen Be¬ mühungen wohlwollender Fürsten endlich zunächst in Österreich der edle Menschen¬ freund auf dem Kaiserthron die Freiheit zurückgibt, während der preußische Staat erst in seinen Grundfesten erschüttert werden muß, bis es gelingt, das¬ selbe Ziel zu erreiche"."
Auch im Südwesten hat natürlich erst der moderne Staat, in Schwaben die Vereinigung der buntscheckigen Gesellschaft von reichsfreien Rittern und Städten zum Staate Württemberg, mit den symbolischen Resten der Leibeigen¬ schaft aufräumen können. Wo es einem Rcichsfreiherrn gelungen war, durch Verschmelzung aller drei Herreurechte wirklicher Dorfherr zu werden, konnte er allerdings seine Macht die Bauern nicht bloß symbolisch fühlen lassen. Knapp vermutete, daß in diesem Falle die Reichsritter eine der ostelbischen Grundherrschnft ähnliche Macht errungen haben müßten. Als er Gelegenheit fand, das Archiv der Herrschaft Hmmsheim bei Launigen zu durchforschen, fand er seine Vermutung einigermaßen bestätigt. Die Familie Geizkofler hat dort ein strenges Regiment geführt, aber doch in humaneren Geiste als die meisten ostelbischen Junker und nicht bloß im eignen Interesse, sondern much zum Besten der Untertanen. Gerade die Leibeigenschaft, deren bloßer Name in Pommern
Wirtschaft, und zwar konnte er ihn, wie erst Oppenheimer entdeckt hat, des¬ wegen darin finden, weil gleichzeitig das blühende Tuchwebergewcrbe die Niederlande zu einem Absatzmarkte für Getreide machte. So mußte denn der Ritter die Vergrößerung seiner Hufe erstreben. Diese gelang ihm, als Grund- und Gerichtsherrn, indem ihm die Juristen bewiesen, daß die Leistungen der freien deutschen Kolonisten: Erbzins, Gemeindedienste und Gerichtsgebühren, die Hörigkeit dieser Leute bezeugten, und aus der vorgebliche» Hörigkeit wurde dann wieder mit Hilfe des römischen Rechts das Eigentumsrecht des Herrn auf den Bauernacker abgeleitet. War man einmal soweit, dann konnte mau den Bauern ungemessene Fronten auflegen und je nach Umständen ihnen ent¬ weder den Abzug verbieten oder sie vom Hofe jagen und ihr Land zur Er¬ weiterung der gutsherrlichen Wirtschaft verwenden. Bei der Aufhebung der Leibeigenschaft ist dann leider vielfach, nicht immer und überall, dieser rechts¬ widrige Zustand der Berechnung der Entschädigung des Gutsherrn in Geld oder Land zu Grunde gelegt worden. Knapp hat der Leibeigenschaft im östlichen Koloniallande jenseits der Elbe und des Böhmerwalds — in den österreichischen Ländern sind die Dinge ähnlich verlaufen — eine besondre Abhandlung ge¬ widmet, in deren Eingang und Schluß er schreibt: „Die Leibeigenschaft ist im westlichen Deutschland ein Vermächtnis des Mittelalters, im östlichen ein Er¬ zeugnis der Neuzeit. Sie ist im Westen im achtzehnten Jahrhundert fast nur noch ein seltsames Altertum, schreckhaft mehr durch ihren Namen als durch ihre wirkliche Bedeutung, die sich mit der Gerichtsherrschaft und der Gruudherr- schaft nicht messen kann. In Bayern behauptet Kreittmayr 1759, daß ein Leibeigner nud ein freier Bauer einander wie zwei Tropfen Wasser glichen. Im östlichen Deutschland ist Leibeigenschaft der brutale, ans Mißverständnis hierher übertragne Ausdruck für die höchste Steigerung der vereinigten Grnnd- und Gerichtsherrschaft, also für eine wirkliche furchtbare Macht, die den Bauern an Händen und Füßen gefesselt hält, bis ihm nach laugen, vergeblichen Be¬ mühungen wohlwollender Fürsten endlich zunächst in Österreich der edle Menschen¬ freund auf dem Kaiserthron die Freiheit zurückgibt, während der preußische Staat erst in seinen Grundfesten erschüttert werden muß, bis es gelingt, das¬ selbe Ziel zu erreiche»."
Auch im Südwesten hat natürlich erst der moderne Staat, in Schwaben die Vereinigung der buntscheckigen Gesellschaft von reichsfreien Rittern und Städten zum Staate Württemberg, mit den symbolischen Resten der Leibeigen¬ schaft aufräumen können. Wo es einem Rcichsfreiherrn gelungen war, durch Verschmelzung aller drei Herreurechte wirklicher Dorfherr zu werden, konnte er allerdings seine Macht die Bauern nicht bloß symbolisch fühlen lassen. Knapp vermutete, daß in diesem Falle die Reichsritter eine der ostelbischen Grundherrschnft ähnliche Macht errungen haben müßten. Als er Gelegenheit fand, das Archiv der Herrschaft Hmmsheim bei Launigen zu durchforschen, fand er seine Vermutung einigermaßen bestätigt. Die Familie Geizkofler hat dort ein strenges Regiment geführt, aber doch in humaneren Geiste als die meisten ostelbischen Junker und nicht bloß im eignen Interesse, sondern much zum Besten der Untertanen. Gerade die Leibeigenschaft, deren bloßer Name in Pommern
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wegen darin finden, weil gleichzeitig das blühende Tuchwebergewcrbe die
Niederlande zu einem Absatzmarkte für Getreide machte. So mußte denn der
Ritter die Vergrößerung seiner Hufe erstreben. Diese gelang ihm, als Grund-
und Gerichtsherrn, indem ihm die Juristen bewiesen, daß die Leistungen der
freien deutschen Kolonisten: Erbzins, Gemeindedienste und Gerichtsgebühren,
die Hörigkeit dieser Leute bezeugten, und aus der vorgebliche» Hörigkeit wurde
dann wieder mit Hilfe des römischen Rechts das Eigentumsrecht des Herrn
auf den Bauernacker abgeleitet. War man einmal soweit, dann konnte mau
den Bauern ungemessene Fronten auflegen und je nach Umständen ihnen ent¬
weder den Abzug verbieten oder sie vom Hofe jagen und ihr Land zur Er¬
weiterung der gutsherrlichen Wirtschaft verwenden. Bei der Aufhebung der
Leibeigenschaft ist dann leider vielfach, nicht immer und überall, dieser rechts¬
widrige Zustand der Berechnung der Entschädigung des Gutsherrn in Geld
oder Land zu Grunde gelegt worden. Knapp hat der Leibeigenschaft im östlichen
Koloniallande jenseits der Elbe und des Böhmerwalds — in den österreichischen
Ländern sind die Dinge ähnlich verlaufen — eine besondre Abhandlung ge¬
widmet, in deren Eingang und Schluß er schreibt: „Die Leibeigenschaft ist im
westlichen Deutschland ein Vermächtnis des Mittelalters, im östlichen ein Er¬
zeugnis der Neuzeit. Sie ist im Westen im achtzehnten Jahrhundert fast nur
noch ein seltsames Altertum, schreckhaft mehr durch ihren Namen als durch
ihre wirkliche Bedeutung, die sich mit der Gerichtsherrschaft und der Gruudherr-
schaft nicht messen kann. In Bayern behauptet Kreittmayr 1759, daß ein
Leibeigner nud ein freier Bauer einander wie zwei Tropfen Wasser glichen.
Im östlichen Deutschland ist Leibeigenschaft der brutale, ans Mißverständnis
hierher übertragne Ausdruck für die höchste Steigerung der vereinigten Grnnd-
und Gerichtsherrschaft, also für eine wirkliche furchtbare Macht, die den Bauern
an Händen und Füßen gefesselt hält, bis ihm nach laugen, vergeblichen Be¬
mühungen wohlwollender Fürsten endlich zunächst in Österreich der edle Menschen¬
freund auf dem Kaiserthron die Freiheit zurückgibt, während der preußische
Staat erst in seinen Grundfesten erschüttert werden muß, bis es gelingt, das¬
selbe Ziel zu erreiche»."
Auch im Südwesten hat natürlich erst der moderne Staat, in Schwaben
die Vereinigung der buntscheckigen Gesellschaft von reichsfreien Rittern und
Städten zum Staate Württemberg, mit den symbolischen Resten der Leibeigen¬
schaft aufräumen können. Wo es einem Rcichsfreiherrn gelungen war, durch
Verschmelzung aller drei Herreurechte wirklicher Dorfherr zu werden, konnte
er allerdings seine Macht die Bauern nicht bloß symbolisch fühlen lassen.
Knapp vermutete, daß in diesem Falle die Reichsritter eine der ostelbischen
Grundherrschnft ähnliche Macht errungen haben müßten. Als er Gelegenheit
fand, das Archiv der Herrschaft Hmmsheim bei Launigen zu durchforschen, fand
er seine Vermutung einigermaßen bestätigt. Die Familie Geizkofler hat dort
ein strenges Regiment geführt, aber doch in humaneren Geiste als die meisten
ostelbischen Junker und nicht bloß im eignen Interesse, sondern much zum Besten
der Untertanen. Gerade die Leibeigenschaft, deren bloßer Name in Pommern
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/269>, abgerufen am 06.02.2025.
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