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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Bauernzustäude ini sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert

Herrn das Recht einräumte, seine Leibeignen körperlich zu züchtigen, und
endlich verloren diese die Freizügigkeit, indem man sie zwang, je nach Um¬
ständen entweder ein Gut des Herrn zu übernehmen oder bei ihm in Dienst
zu treten. In dem dicht bevölkerten Schwaben entwickelte sich das Recht
nicht nach dieser Richtung hin, weil der Bewerber um Bauerngüter eher zu
viel als zu wenig waren.

Man sieht eben überall in der geschichtlichen Entwicklung das hervortreten,
was man den haltbaren Kern der materialistischen Geschichtskonstruktion nennen
kann: da die Rechtsordnung der Hauptsache nach eine Ordnung wirtschaftlicher
Verhältnisse ist, so versteht es sich von selbst, daß sie von diesen abhängt und
mit ihnen sich ändert. Das ist die eine Seite der Sache, auf die Marx den
Blick ausschließlich gerichtet hatte. Nicht hinreichend gewürdigt hat er die
andre Seite, daß die Rechtsordnung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse be¬
einflußt, und zwar nicht bloß ungünstig, durch Hemmung des wirtschaftlichen
Fortschritts, sondern, wenn sie von Einsichtigen geleitet wird, auch günstig.
Die Natur vermögen allerdings Einsicht und guter Wille nicht zu ändern, und
so übt denn die Bodenbeschaffenheit einen entscheidenden Einfluß auf die Größe
der Landgüter und dadurch auf die Rechtsordnung, die ja das Teilen und
Zusammenlegen zu regeln hat. Im Schwarzwald und auf Sandboden müssen
die Bauerngüter größer ausfallen als in den Ebnen des Rheins und des
Neckars, wo schon ein paar Morgen den Mann zu ernähren vermögen.
Knapp, der auch der Gilterteilung und Zusammenlegung einen Abschnitt widmet,
hat das gebührend hervorgehoben, Hütte aber auch anführen sollen, daß die
Fruchtbarkeit allein noch nicht entscheidet, und daß die Gesetzgebung naturwidrig
ausfalle" kaun. Dieses ist z. B. bei der russischen Bauernbefreiung geschehn,
wo man die Güter zu klein für die klimatischen und Bodenverhältnisse zuge¬
schnitten hat, und das ist bekanntlich eine der Ursachen des heutigen russischen
Banernelends. In Beziehung auf den ander" Punkt ist zu bemerken, daß es
einen Unterschied macht, ob der fruchtbare Boden bloß Getreidebodeu oder Obst-
und Weinboden ist, und ob der Anbnuer städtische Abnehmer in der Nähe hat
oder nicht. Weingüter, sowie Gemüse- und Blumengärtnereien in der Nähe
größerer Städte können schon bei einer Größe von einem Hektar ein anständiges
Familieneinkommen abwerfen. Ein Gut in Rußland, das keine städtischen
Abnehmer in der Nähe hat und nur durch Getreidcversendung in große Ferne
einen Geldertrag erzielen kann, muß, mag der Boden auch noch so fruchtbar
sein, schon eine bedeutende Größe haben, wenn es eine rationelle Bewirtschaf¬
tung ermöglichen soll. Wie Knapp richtig bemerkt, wirkt nun auch die Boden-
gestnlt ein, und zwar heut in verstärktem Maße. Ans den schwäbischen Hügeln
ist der Dampfpflug nicht zu gebrauchen, deshalb reizt das Land nicht, wie
Ostelbier! und Nordamerika, zur Großgutbildung, die unter den heutigen Um¬
standen die ausgedehnte Verwendung landwirtschaftlicher Maschinen voraussetzt.

Die Hauptursache der ostelbischen Großgutbildnng ist bekanntlich das Auf¬
hören des Fehdewesens und der Ersatz des Rittergefolges durch Söldner gewesen;
der Ritterstand mußte für de" Verlornen Lebensinhalt einen neuen suchen, und
suchte "atürtich eiuen möglichst gewin"dri"gente". Er fand ihn i" der Land-


Bauernzustäude ini sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert

Herrn das Recht einräumte, seine Leibeignen körperlich zu züchtigen, und
endlich verloren diese die Freizügigkeit, indem man sie zwang, je nach Um¬
ständen entweder ein Gut des Herrn zu übernehmen oder bei ihm in Dienst
zu treten. In dem dicht bevölkerten Schwaben entwickelte sich das Recht
nicht nach dieser Richtung hin, weil der Bewerber um Bauerngüter eher zu
viel als zu wenig waren.

Man sieht eben überall in der geschichtlichen Entwicklung das hervortreten,
was man den haltbaren Kern der materialistischen Geschichtskonstruktion nennen
kann: da die Rechtsordnung der Hauptsache nach eine Ordnung wirtschaftlicher
Verhältnisse ist, so versteht es sich von selbst, daß sie von diesen abhängt und
mit ihnen sich ändert. Das ist die eine Seite der Sache, auf die Marx den
Blick ausschließlich gerichtet hatte. Nicht hinreichend gewürdigt hat er die
andre Seite, daß die Rechtsordnung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse be¬
einflußt, und zwar nicht bloß ungünstig, durch Hemmung des wirtschaftlichen
Fortschritts, sondern, wenn sie von Einsichtigen geleitet wird, auch günstig.
Die Natur vermögen allerdings Einsicht und guter Wille nicht zu ändern, und
so übt denn die Bodenbeschaffenheit einen entscheidenden Einfluß auf die Größe
der Landgüter und dadurch auf die Rechtsordnung, die ja das Teilen und
Zusammenlegen zu regeln hat. Im Schwarzwald und auf Sandboden müssen
die Bauerngüter größer ausfallen als in den Ebnen des Rheins und des
Neckars, wo schon ein paar Morgen den Mann zu ernähren vermögen.
Knapp, der auch der Gilterteilung und Zusammenlegung einen Abschnitt widmet,
hat das gebührend hervorgehoben, Hütte aber auch anführen sollen, daß die
Fruchtbarkeit allein noch nicht entscheidet, und daß die Gesetzgebung naturwidrig
ausfalle» kaun. Dieses ist z. B. bei der russischen Bauernbefreiung geschehn,
wo man die Güter zu klein für die klimatischen und Bodenverhältnisse zuge¬
schnitten hat, und das ist bekanntlich eine der Ursachen des heutigen russischen
Banernelends. In Beziehung auf den ander» Punkt ist zu bemerken, daß es
einen Unterschied macht, ob der fruchtbare Boden bloß Getreidebodeu oder Obst-
und Weinboden ist, und ob der Anbnuer städtische Abnehmer in der Nähe hat
oder nicht. Weingüter, sowie Gemüse- und Blumengärtnereien in der Nähe
größerer Städte können schon bei einer Größe von einem Hektar ein anständiges
Familieneinkommen abwerfen. Ein Gut in Rußland, das keine städtischen
Abnehmer in der Nähe hat und nur durch Getreidcversendung in große Ferne
einen Geldertrag erzielen kann, muß, mag der Boden auch noch so fruchtbar
sein, schon eine bedeutende Größe haben, wenn es eine rationelle Bewirtschaf¬
tung ermöglichen soll. Wie Knapp richtig bemerkt, wirkt nun auch die Boden-
gestnlt ein, und zwar heut in verstärktem Maße. Ans den schwäbischen Hügeln
ist der Dampfpflug nicht zu gebrauchen, deshalb reizt das Land nicht, wie
Ostelbier! und Nordamerika, zur Großgutbildung, die unter den heutigen Um¬
standen die ausgedehnte Verwendung landwirtschaftlicher Maschinen voraussetzt.

Die Hauptursache der ostelbischen Großgutbildnng ist bekanntlich das Auf¬
hören des Fehdewesens und der Ersatz des Rittergefolges durch Söldner gewesen;
der Ritterstand mußte für de» Verlornen Lebensinhalt einen neuen suchen, und
suchte »atürtich eiuen möglichst gewin»dri»gente». Er fand ihn i» der Land-


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[0268] Bauernzustäude ini sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert Herrn das Recht einräumte, seine Leibeignen körperlich zu züchtigen, und endlich verloren diese die Freizügigkeit, indem man sie zwang, je nach Um¬ ständen entweder ein Gut des Herrn zu übernehmen oder bei ihm in Dienst zu treten. In dem dicht bevölkerten Schwaben entwickelte sich das Recht nicht nach dieser Richtung hin, weil der Bewerber um Bauerngüter eher zu viel als zu wenig waren. Man sieht eben überall in der geschichtlichen Entwicklung das hervortreten, was man den haltbaren Kern der materialistischen Geschichtskonstruktion nennen kann: da die Rechtsordnung der Hauptsache nach eine Ordnung wirtschaftlicher Verhältnisse ist, so versteht es sich von selbst, daß sie von diesen abhängt und mit ihnen sich ändert. Das ist die eine Seite der Sache, auf die Marx den Blick ausschließlich gerichtet hatte. Nicht hinreichend gewürdigt hat er die andre Seite, daß die Rechtsordnung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse be¬ einflußt, und zwar nicht bloß ungünstig, durch Hemmung des wirtschaftlichen Fortschritts, sondern, wenn sie von Einsichtigen geleitet wird, auch günstig. Die Natur vermögen allerdings Einsicht und guter Wille nicht zu ändern, und so übt denn die Bodenbeschaffenheit einen entscheidenden Einfluß auf die Größe der Landgüter und dadurch auf die Rechtsordnung, die ja das Teilen und Zusammenlegen zu regeln hat. Im Schwarzwald und auf Sandboden müssen die Bauerngüter größer ausfallen als in den Ebnen des Rheins und des Neckars, wo schon ein paar Morgen den Mann zu ernähren vermögen. Knapp, der auch der Gilterteilung und Zusammenlegung einen Abschnitt widmet, hat das gebührend hervorgehoben, Hütte aber auch anführen sollen, daß die Fruchtbarkeit allein noch nicht entscheidet, und daß die Gesetzgebung naturwidrig ausfalle» kaun. Dieses ist z. B. bei der russischen Bauernbefreiung geschehn, wo man die Güter zu klein für die klimatischen und Bodenverhältnisse zuge¬ schnitten hat, und das ist bekanntlich eine der Ursachen des heutigen russischen Banernelends. In Beziehung auf den ander» Punkt ist zu bemerken, daß es einen Unterschied macht, ob der fruchtbare Boden bloß Getreidebodeu oder Obst- und Weinboden ist, und ob der Anbnuer städtische Abnehmer in der Nähe hat oder nicht. Weingüter, sowie Gemüse- und Blumengärtnereien in der Nähe größerer Städte können schon bei einer Größe von einem Hektar ein anständiges Familieneinkommen abwerfen. Ein Gut in Rußland, das keine städtischen Abnehmer in der Nähe hat und nur durch Getreidcversendung in große Ferne einen Geldertrag erzielen kann, muß, mag der Boden auch noch so fruchtbar sein, schon eine bedeutende Größe haben, wenn es eine rationelle Bewirtschaf¬ tung ermöglichen soll. Wie Knapp richtig bemerkt, wirkt nun auch die Boden- gestnlt ein, und zwar heut in verstärktem Maße. Ans den schwäbischen Hügeln ist der Dampfpflug nicht zu gebrauchen, deshalb reizt das Land nicht, wie Ostelbier! und Nordamerika, zur Großgutbildung, die unter den heutigen Um¬ standen die ausgedehnte Verwendung landwirtschaftlicher Maschinen voraussetzt. Die Hauptursache der ostelbischen Großgutbildnng ist bekanntlich das Auf¬ hören des Fehdewesens und der Ersatz des Rittergefolges durch Söldner gewesen; der Ritterstand mußte für de» Verlornen Lebensinhalt einen neuen suchen, und suchte »atürtich eiuen möglichst gewin»dri»gente». Er fand ihn i» der Land-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/268>, abgerufen am 26.08.2024.