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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Bauern^ustiinde im se-chzehut^u und siel'lehnten Jahrhundert

richtet. Als wirklicher Grund zur Beschwerde wcir von der Leibeigenschaft
nichts übrig geblieben als der entehrende Name, der allerdings nnter Um¬
ständen, z. B. als Hindernis der Verehelichung mit Freien, recht unangenehme
Wirkungen ausübe" konnte.

Schwerere Lasten als die Leibeigenschaft legten die Grnndherrschaft und
die Gerichtsherrschaft auf, und das Hauptverdienst des vorliegenden Buches
besteht darin, daß es zeigt, daß diese drei verschiednen Herrschafts- und Ab¬
hängigkeitsverhältnisse ursprünglich nicht zusammengefallen find, wie sie sich
kreuzten, und welche Verwicklungen daraus entstanden. Der einzelne Bauer
konnte ein entferntes Kloster zum Leibherrn, einen Ritter zum Grundherrn,
einen Stadtmagistrat zum Gerichtsherrn haben; andrerseits konnte der Gerichts¬
herr eines Dorfes unter den Leuten, deren Obrigkeit er war, mehrere haben,
die weder seine Leibeignen noch seine Grundholden oder Lehnsleute waren,
dafür aber waren ihm Leibeigne und Lehnsleute in andern, weit entfernten
Dörfern zinspflichtig. Natürlich strebte jeder Gewalthaber danach, durch Aus¬
tausch von Leibeignen und Grundstücke"!, durch Ausdehnung seiner Gerichts¬
herrlichkeit, durch Grunderwerb, durch das Wildfangrecht und auf mancherlei
andre Weise Gleichförmigkeit herzustellen und es so weit zu bringen, daß alle
in seinem Gebiete wohnenden seine Untertanen, Leibeignen und Lehnsleute
seien, wodurch er wirklicher Souverän, Beherrscher eines kleinen Staates wurde.
Daß über dem Gewirr an manchen Orten noch ein Landesherr stand, an
andern nicht, vermehrte noch die Buntscheckigkeit der Rechtsverhältnisse. Die
drückendste Bauernlast, die Fron, ist Ausfluß teils der Grundherrschaft teils
der Gerichtsherrschaft und der Untertanenpflicht. Außerdem gibt es Gemeinde-
froneu. Wo es sich um Herstellung von Straßen, Brücken, Dämmen oder
um Schloßbauten handelt, liegt das Maß der Fron in dem zu vollendenden
Werte. Bei landlvirtschaftlichen Fromm, die nur zum Nutzen des Berechtigten
geleistet werden, also grundherrlichen Ursprungs sind, unterscheiden Recht und
Herkommen zwischen gemessenen und ungemessenen. Fast überall im südwest-
lichen Deutschland waren am Ausgange des Mittelalters die Fromm gemessen
und sehr leicht. In Bünzwcmgen (Oberamt Gvppingen) leistete 1526 der
Mann zwei Frondienste jährlich. In Ebnat (Oberarme Neresheim) mußte
jeder Haus- und Gutsbesitzer in der Ernte vier Schneiddienste verrichten, und
dabei klagte man schon über Störung der eignen Feldarbeit. In Michelfeld
im Odenwald wurden nach längerm Streit der Untertanen mit dein reichs¬
freien Dorfherrn die Handfronen 1575 durch einen Vertrag auf zwölf Tage
jährlich festgesetzt. Einen Frontag im Jahre haben die seit Ende des fünf¬
zehnten Jahrhunderts nen gegründeten Höfe von Se. Peter im Schwarzwald
zu leisten, auch die ältern wenig mehr. Um 1765 diente in der mittlern
Markgrafschaft Baden ein Tagelöhner der Herrschaft im Durchschnitt 14^ Tage
jährlich, ein Zugtier 16 Tage; im Oberamt Baden jener 23, dieses 65; das
war schon recht drückend. In Jttlingen bei Karlsruhe waren 1576 nur zwölf
Dienste festgesetzt worden; die Berechtigten verstanden aber die Pflicht all¬
mählich höher zu schränken, sodaß am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts
jeder Hofbesitzer 72 Tage zu froren hatte. Je näher einer dem Grundherrn


Bauern^ustiinde im se-chzehut^u und siel'lehnten Jahrhundert

richtet. Als wirklicher Grund zur Beschwerde wcir von der Leibeigenschaft
nichts übrig geblieben als der entehrende Name, der allerdings nnter Um¬
ständen, z. B. als Hindernis der Verehelichung mit Freien, recht unangenehme
Wirkungen ausübe» konnte.

Schwerere Lasten als die Leibeigenschaft legten die Grnndherrschaft und
die Gerichtsherrschaft auf, und das Hauptverdienst des vorliegenden Buches
besteht darin, daß es zeigt, daß diese drei verschiednen Herrschafts- und Ab¬
hängigkeitsverhältnisse ursprünglich nicht zusammengefallen find, wie sie sich
kreuzten, und welche Verwicklungen daraus entstanden. Der einzelne Bauer
konnte ein entferntes Kloster zum Leibherrn, einen Ritter zum Grundherrn,
einen Stadtmagistrat zum Gerichtsherrn haben; andrerseits konnte der Gerichts¬
herr eines Dorfes unter den Leuten, deren Obrigkeit er war, mehrere haben,
die weder seine Leibeignen noch seine Grundholden oder Lehnsleute waren,
dafür aber waren ihm Leibeigne und Lehnsleute in andern, weit entfernten
Dörfern zinspflichtig. Natürlich strebte jeder Gewalthaber danach, durch Aus¬
tausch von Leibeignen und Grundstücke«!, durch Ausdehnung seiner Gerichts¬
herrlichkeit, durch Grunderwerb, durch das Wildfangrecht und auf mancherlei
andre Weise Gleichförmigkeit herzustellen und es so weit zu bringen, daß alle
in seinem Gebiete wohnenden seine Untertanen, Leibeignen und Lehnsleute
seien, wodurch er wirklicher Souverän, Beherrscher eines kleinen Staates wurde.
Daß über dem Gewirr an manchen Orten noch ein Landesherr stand, an
andern nicht, vermehrte noch die Buntscheckigkeit der Rechtsverhältnisse. Die
drückendste Bauernlast, die Fron, ist Ausfluß teils der Grundherrschaft teils
der Gerichtsherrschaft und der Untertanenpflicht. Außerdem gibt es Gemeinde-
froneu. Wo es sich um Herstellung von Straßen, Brücken, Dämmen oder
um Schloßbauten handelt, liegt das Maß der Fron in dem zu vollendenden
Werte. Bei landlvirtschaftlichen Fromm, die nur zum Nutzen des Berechtigten
geleistet werden, also grundherrlichen Ursprungs sind, unterscheiden Recht und
Herkommen zwischen gemessenen und ungemessenen. Fast überall im südwest-
lichen Deutschland waren am Ausgange des Mittelalters die Fromm gemessen
und sehr leicht. In Bünzwcmgen (Oberamt Gvppingen) leistete 1526 der
Mann zwei Frondienste jährlich. In Ebnat (Oberarme Neresheim) mußte
jeder Haus- und Gutsbesitzer in der Ernte vier Schneiddienste verrichten, und
dabei klagte man schon über Störung der eignen Feldarbeit. In Michelfeld
im Odenwald wurden nach längerm Streit der Untertanen mit dein reichs¬
freien Dorfherrn die Handfronen 1575 durch einen Vertrag auf zwölf Tage
jährlich festgesetzt. Einen Frontag im Jahre haben die seit Ende des fünf¬
zehnten Jahrhunderts nen gegründeten Höfe von Se. Peter im Schwarzwald
zu leisten, auch die ältern wenig mehr. Um 1765 diente in der mittlern
Markgrafschaft Baden ein Tagelöhner der Herrschaft im Durchschnitt 14^ Tage
jährlich, ein Zugtier 16 Tage; im Oberamt Baden jener 23, dieses 65; das
war schon recht drückend. In Jttlingen bei Karlsruhe waren 1576 nur zwölf
Dienste festgesetzt worden; die Berechtigten verstanden aber die Pflicht all¬
mählich höher zu schränken, sodaß am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts
jeder Hofbesitzer 72 Tage zu froren hatte. Je näher einer dem Grundherrn


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/266>, abgerufen am 26.08.2024.