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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtsweseu

Hof gehn. Hat sie dagegen schon etwas an dem Spruche der Geschwornen
auszusetzen, so hat sie sich zunächst an einen aus mehreren Richtern gebildeten
Abteilungshof (Division",! (üourt) des HiKd. Lemrt zu wenden und eine neue
Verhandlung zu beantragen. Der Vernfungshof tagt in zwei Abteilungen von
je drei Richtern und ohne Zuziehung von Geschwornen. Über ihn hinaus ist
dann uoch eine Berufung an das Haus der Lords möglich.

Streng genommen hat jeder der erblichen Gesetzgeber, auch wenn er nicht
bis drei zählen könnte, die Befugnis, über die schwierigsten Rechtsfragen end-
giltig zu urteilen. In der Gesetzgebung ist ihm seine Stimme unbestritten,
doch in der Rechtsprechung haben sich die Lords mit richtiger Einsicht schon
lange stillschweigend der Ausübung ihres Rechts begeben und das oberste
Richtcrcimt denen aus ihrer Mitte überlassen, die als Rechtskenner angesehen
sind. Im Jahre 1844 zeigten einige Lords nicht übel Lust, dem Führer der
Iren, O'Connell, durch Abgeben ihrer Stimmen zu einer Verurteilung zu
verhelfen. Etwas Dümmeres hätten sie gar nicht tun können; denn sie Hütten
damit O'Connell zum Märtyrer gemacht und dem Richtersprüche der Lords
den Stempel der politischen Tyrannei aufgedrückt. Glücklicherweise bewogen
die Vorstellungen des Lord Wharnclisse die ireufeindlichen Heißsporne noch in
letzter Stunde, vou ihrem unsinnigen Vorhaben abzustchn, und seitdem ist von
nicht rechtsgelehrten Lords anch kein Versuch mehr gemacht worden, sich als
Richter aufzuspielen.

Im Jahre 1376 ist mau bei der Neuordnung des Gerichtswesens einen
Schritt weiter gegangen und hat, um die Besetzung dieses obersten Berufnngs-
Hofes zu sichern, besondre Nichterstellcn geschaffen. Mau hätte dabei sehr Wohl
den ganzen Gerichtshof von der Verquickung mit der gesetzgebenden Körper¬
schaft befreien und selbständig für sich hinstellen können. Der konservative
Geist Altenglands zog jedoch vor, die hergebrachte Verbindung von Gesetz
gcbnng und Rechtsprechung nicht aufzuheben, sondern die neuen Richter dem
Hause als in jeder Beziehung vollberechtigte Mitglieder einzufügen mit der
einzigen Beschränkung, das; sich die Peerwürde nicht vererbt. Die Zahl der
richterlichen Lords von Amts wegen (4,oräs c>l' Appeal in 0rclmg.rv, nicht zu
verwechseln mit den I^vrais -lustioss des Lourt ok ^ppsal, die dem Oberhause
uicht angehören) ist jetzt vier, denen sich der jeweilige Lordkanzler als Vor¬
sitzender anschließt. Mindestens drei Lords sind für eine Entscheidung nötig.
Als eine Art Rückhalt dienen die Lords, die früher ein hohes richterliches
Amt bekleidet haben, wie Lord Bramvton, der als Sir Henry Hawkins ein
bekannter und von der Verbrecherwelt gefürchteter Richter war. In dem
Namen des Hauses der Lords für den obersten Berufungshof ist schon die
Zuständigkeit gegeben, nämlich für das gesamte Vereinigte Königreich, zu dem
jedoch weder die Insel Man noch die Kanalinseln gehören, die, wie ihre eignen
Parlamente, auch ihr eignes Rechtswegen haben. selbständig sind much das
schottische und das irische Rechlswcsen, und das dort geltende Recht weicht
von dem englischen in vielem ab, sowohl in der Einrichtung der Gerichte wie
im Verfahren und sogar in den Nechtsgrnndsützcn. Das irische Recht zum
Beispiel kennt keine Ehescheidung, sondern mir eine Trennung von Tisch und


Das englische Rechtsweseu

Hof gehn. Hat sie dagegen schon etwas an dem Spruche der Geschwornen
auszusetzen, so hat sie sich zunächst an einen aus mehreren Richtern gebildeten
Abteilungshof (Division»,! (üourt) des HiKd. Lemrt zu wenden und eine neue
Verhandlung zu beantragen. Der Vernfungshof tagt in zwei Abteilungen von
je drei Richtern und ohne Zuziehung von Geschwornen. Über ihn hinaus ist
dann uoch eine Berufung an das Haus der Lords möglich.

Streng genommen hat jeder der erblichen Gesetzgeber, auch wenn er nicht
bis drei zählen könnte, die Befugnis, über die schwierigsten Rechtsfragen end-
giltig zu urteilen. In der Gesetzgebung ist ihm seine Stimme unbestritten,
doch in der Rechtsprechung haben sich die Lords mit richtiger Einsicht schon
lange stillschweigend der Ausübung ihres Rechts begeben und das oberste
Richtcrcimt denen aus ihrer Mitte überlassen, die als Rechtskenner angesehen
sind. Im Jahre 1844 zeigten einige Lords nicht übel Lust, dem Führer der
Iren, O'Connell, durch Abgeben ihrer Stimmen zu einer Verurteilung zu
verhelfen. Etwas Dümmeres hätten sie gar nicht tun können; denn sie Hütten
damit O'Connell zum Märtyrer gemacht und dem Richtersprüche der Lords
den Stempel der politischen Tyrannei aufgedrückt. Glücklicherweise bewogen
die Vorstellungen des Lord Wharnclisse die ireufeindlichen Heißsporne noch in
letzter Stunde, vou ihrem unsinnigen Vorhaben abzustchn, und seitdem ist von
nicht rechtsgelehrten Lords anch kein Versuch mehr gemacht worden, sich als
Richter aufzuspielen.

Im Jahre 1376 ist mau bei der Neuordnung des Gerichtswesens einen
Schritt weiter gegangen und hat, um die Besetzung dieses obersten Berufnngs-
Hofes zu sichern, besondre Nichterstellcn geschaffen. Mau hätte dabei sehr Wohl
den ganzen Gerichtshof von der Verquickung mit der gesetzgebenden Körper¬
schaft befreien und selbständig für sich hinstellen können. Der konservative
Geist Altenglands zog jedoch vor, die hergebrachte Verbindung von Gesetz
gcbnng und Rechtsprechung nicht aufzuheben, sondern die neuen Richter dem
Hause als in jeder Beziehung vollberechtigte Mitglieder einzufügen mit der
einzigen Beschränkung, das; sich die Peerwürde nicht vererbt. Die Zahl der
richterlichen Lords von Amts wegen (4,oräs c>l' Appeal in 0rclmg.rv, nicht zu
verwechseln mit den I^vrais -lustioss des Lourt ok ^ppsal, die dem Oberhause
uicht angehören) ist jetzt vier, denen sich der jeweilige Lordkanzler als Vor¬
sitzender anschließt. Mindestens drei Lords sind für eine Entscheidung nötig.
Als eine Art Rückhalt dienen die Lords, die früher ein hohes richterliches
Amt bekleidet haben, wie Lord Bramvton, der als Sir Henry Hawkins ein
bekannter und von der Verbrecherwelt gefürchteter Richter war. In dem
Namen des Hauses der Lords für den obersten Berufungshof ist schon die
Zuständigkeit gegeben, nämlich für das gesamte Vereinigte Königreich, zu dem
jedoch weder die Insel Man noch die Kanalinseln gehören, die, wie ihre eignen
Parlamente, auch ihr eignes Rechtswegen haben. selbständig sind much das
schottische und das irische Rechlswcsen, und das dort geltende Recht weicht
von dem englischen in vielem ab, sowohl in der Einrichtung der Gerichte wie
im Verfahren und sogar in den Nechtsgrnndsützcn. Das irische Recht zum
Beispiel kennt keine Ehescheidung, sondern mir eine Trennung von Tisch und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/204>, abgerufen am 25.08.2024.