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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtswese"

Summe von 10000 Pfund bezahlen müssen und hatte die gewaltigen Kosten
noch obendrein zu tragen.

In der Verhandlung tritt der Richter nicht so hervor wie in Dentschland.
Seine Zunge wird wenig in Anspruch genommen, umsomehr aber sein Ohr.
Angetan mit der großen Perücke sitzt er in feierlicher einsamer Majestät auf
seinem hohen Nichtersessel und lauscht dem Redekampfe, der von den feind¬
lichen Anwälten ausgefochten wird. Daß eine Partei selbst ihre Sache führt,
ist ihr nicht verwehrt, doch weise ist es nicht; denn, sagt das englische Sprich¬
wort, wer sein eigner Nechtscinwalt ist, hat einen Esel zum Klienten. Der
Anwalt des Klägers eröffnet das Turnei mit einer Darlegung seiner Sache
und führt seine Zeugen vor, die von ihm ausgefragt, aber unmittelbar darauf
von dein Gegenanwalt einem Kreuzverhör unterworfen werden, das bestimmt ist,
sie in Widersprüche zu verwickeln und den Wert ihrer Aussagen zu schwächen.
Zeuge sein gehört ganz entschieden nicht zu den Annehmlichkeiten des Lebens.
Wer einmal einem spitzfindigen Anwalt als Versuchskaninchen für die Ent¬
faltung feiner Talente gedient hat, sehnt sich nicht nach einer Erneuerung
seiner Erfahrung. Dann tritt der Anwalt der beklagten Partei als Redner
auf, legt die Verteidigung dar und führt seinerseits Zeugen vor, die min
wieder das Fegefeuer eines Kreuzverhörs von der klägerischen Seite auszu¬
halten haben. Wenn alle Zeugen hinreichend gepeinigt sind, erhält der An¬
walt des Klägers das Wort, um noch einmal seinen Standpunkt zu vertreten,
und sein "gelehrter Vrnder" für die Verteidigung antwortet. Soweit verhält
sich der Richter mir als Zuhörer. Höchstens entscheidet er beim Zeugenverhör
auf Verlangen, ob eine Frage zulässig sei oder nicht, und sieht, daß sich die
feindlichen Anwälte nicht zu sehr in die Haare fahren. Findet nun die Ver¬
handlung ohne Geschworne statt, so gibt er seinen Spruch, nachdem die Ver¬
teidigung fertig ist, vorausgesetzt, daß er nicht Bedenkzeit braucht, schlüssig zu
werde". Sind Geschworne Angezogen, so hat er ihnen erst den Fall mit dem
Für und dein Wider zu erläutern, bevor sie sich zur Beratung zurückziehn.
Die Geschwornen müssen einstimmig sein. In Fällen aber, wo eine Ein¬
stimmigkeit nicht erzielt werden kann, einigen sich die Parteien oft. den Spruch
der Mehrheit anzunehmen, um nicht die ganze kostspielige Verhandlung uoch
einmal durchzumachen. Daß die Entscheidung dem Rechte entspricht, dafür
sorgt der Richter, der kein Bedenken trügt, den Spruch der Geschwornen
beiseite zu setzen, wenn er ihm falsch erscheint. Ist eine Partei damit nicht zu¬
frieden, nun so kann sie Berufung einlegen.'

Über dem Hi^Il Court steht als Berufungsgericht der Court ni ^xpeiü.
Beide zusammen haben den Namen des Hixlr Court ot ^"lloaturo. Warum
die beiden unter einen Namen zusammengestellt worden siud, ist uicht recht
erkennbar, es sei denn, weil beide in Gemeinschaft neue Regeln für das zu
beobachtende Verfahren aufzustellen befugt siud. Der Berufuugshof besteht
aus dem Urknndcnbcwahrcr oder Staatsarchivar "Master ok ddo Rolls) und
fünf Lordrichtern. Außerdem gehören ihm von Amts wegen an die Vorsitzer
der drei Abteilungen des ni^ Court. Wenn eine Partei nur mit der Ent¬
scheidung des Richters unzufrieden ist, kann sie unmittelbar an deu Berufnngs-


Das englische Rechtswese»

Summe von 10000 Pfund bezahlen müssen und hatte die gewaltigen Kosten
noch obendrein zu tragen.

In der Verhandlung tritt der Richter nicht so hervor wie in Dentschland.
Seine Zunge wird wenig in Anspruch genommen, umsomehr aber sein Ohr.
Angetan mit der großen Perücke sitzt er in feierlicher einsamer Majestät auf
seinem hohen Nichtersessel und lauscht dem Redekampfe, der von den feind¬
lichen Anwälten ausgefochten wird. Daß eine Partei selbst ihre Sache führt,
ist ihr nicht verwehrt, doch weise ist es nicht; denn, sagt das englische Sprich¬
wort, wer sein eigner Nechtscinwalt ist, hat einen Esel zum Klienten. Der
Anwalt des Klägers eröffnet das Turnei mit einer Darlegung seiner Sache
und führt seine Zeugen vor, die von ihm ausgefragt, aber unmittelbar darauf
von dein Gegenanwalt einem Kreuzverhör unterworfen werden, das bestimmt ist,
sie in Widersprüche zu verwickeln und den Wert ihrer Aussagen zu schwächen.
Zeuge sein gehört ganz entschieden nicht zu den Annehmlichkeiten des Lebens.
Wer einmal einem spitzfindigen Anwalt als Versuchskaninchen für die Ent¬
faltung feiner Talente gedient hat, sehnt sich nicht nach einer Erneuerung
seiner Erfahrung. Dann tritt der Anwalt der beklagten Partei als Redner
auf, legt die Verteidigung dar und führt seinerseits Zeugen vor, die min
wieder das Fegefeuer eines Kreuzverhörs von der klägerischen Seite auszu¬
halten haben. Wenn alle Zeugen hinreichend gepeinigt sind, erhält der An¬
walt des Klägers das Wort, um noch einmal seinen Standpunkt zu vertreten,
und sein „gelehrter Vrnder" für die Verteidigung antwortet. Soweit verhält
sich der Richter mir als Zuhörer. Höchstens entscheidet er beim Zeugenverhör
auf Verlangen, ob eine Frage zulässig sei oder nicht, und sieht, daß sich die
feindlichen Anwälte nicht zu sehr in die Haare fahren. Findet nun die Ver¬
handlung ohne Geschworne statt, so gibt er seinen Spruch, nachdem die Ver¬
teidigung fertig ist, vorausgesetzt, daß er nicht Bedenkzeit braucht, schlüssig zu
werde». Sind Geschworne Angezogen, so hat er ihnen erst den Fall mit dem
Für und dein Wider zu erläutern, bevor sie sich zur Beratung zurückziehn.
Die Geschwornen müssen einstimmig sein. In Fällen aber, wo eine Ein¬
stimmigkeit nicht erzielt werden kann, einigen sich die Parteien oft. den Spruch
der Mehrheit anzunehmen, um nicht die ganze kostspielige Verhandlung uoch
einmal durchzumachen. Daß die Entscheidung dem Rechte entspricht, dafür
sorgt der Richter, der kein Bedenken trügt, den Spruch der Geschwornen
beiseite zu setzen, wenn er ihm falsch erscheint. Ist eine Partei damit nicht zu¬
frieden, nun so kann sie Berufung einlegen.'

Über dem Hi^Il Court steht als Berufungsgericht der Court ni ^xpeiü.
Beide zusammen haben den Namen des Hixlr Court ot ^«lloaturo. Warum
die beiden unter einen Namen zusammengestellt worden siud, ist uicht recht
erkennbar, es sei denn, weil beide in Gemeinschaft neue Regeln für das zu
beobachtende Verfahren aufzustellen befugt siud. Der Berufuugshof besteht
aus dem Urknndcnbcwahrcr oder Staatsarchivar «Master ok ddo Rolls) und
fünf Lordrichtern. Außerdem gehören ihm von Amts wegen an die Vorsitzer
der drei Abteilungen des ni^ Court. Wenn eine Partei nur mit der Ent¬
scheidung des Richters unzufrieden ist, kann sie unmittelbar an deu Berufnngs-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/203>, abgerufen am 25.08.2024.