Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Bewußtes und unbewußtes Streben im staatlichen Leben des Reichslandes

auf Gendarmeriebcrichte noch sonstige einseitige Einflüsse zu stützen brauchen,
sondern überall das Für und das Wider nach vielseitiger persönlicher Anschauung
selbständig abwägen können. schlimmstenfalls genügt ein Nachmittag, sich
selbst in der betreffenden Gemeinde näher umzusehen. Der zuständige Amts¬
richter ist meist auch im Kantonshauptorte ansässig, ebenso der Notar und der
Hauptpfarrer oder Erzpriester, sodaß hier fast alles durch unmittelbare münd¬
liche Rücksprache erledigt werden kann. Wenn also für jeden Kanton ein
Amtshanptmann, beraten und erforderlichenfalls vertreten durch Beigeordnete,
als einzige Zwischeninstanz zwischen Regierung und Gemeinde, mit deu Be¬
fugnissen des Kreisdirektors ausgerüstet würde, so würde zweifellos eine ein¬
fachere, raschere und doch gründlichere Verwaltung durchgeführt werden.

Während Beigeordneten die Wege-, Bau-, Gewerbe- und landwirtschaft¬
lichen Angelegenheiten zur Bearbeitung zugewiesen würden, verblieben der Nest
der Arbeit und die ganze Vertretung der staatlichen Autorität dem Amtshaupt-
mann. Dessen Kraft würde dazu umso eher ausreiche", als der Kanton etwa
nur den vierten Teil des jetzigen Amtsbezirks des Kreisdirektors umfaßt, und
in einem Kanton fast nur die Landwirtschaft, in dem andern besonders Handel
oder Industrie im Vordergrund stehn, wogegen in den großen Kreisen fast alle
diese Sachen von nnsschlaggebendcr Bedeutung werden.

Wenn auch alle die Männer, die in den obern Stellen der Landesregierung
verwandt werden wollen, einen solchen Posten eine Zeit lang verwaltet haben
müßten, so sollte doch der Amtshauptmann in der Regel ein Kantvueingcscsscner
sein, und sein Amt sollte im wesentlichen als ein Ehrenamt betrachtet werden.
Der Amtshanptmann brauchte auch kein eigentliches Assessorexamen gemacht
zu haben, sondern es dürfte genügen, wenn er bei irgend einer Fakultät einer
deutschen Universität ein Berufsexamen abgelegt oder mindestens fünf Jahre
aktiver Offizier gewesen wäre. Er würde damit die Fähigkeit taktvoller
Menschenbehandlung entweder mehr auf theoretischem oder mehr auf praktischem
Gebiet erwiesen haben, und es würde ausreiche", wenn er durch einjährige
verantwortliche Tätigkeit bei einer höhern Verwaltungsbehörde oder, falls er
die Rechte studiert, bei einem Amtsgericht die erforderliche schriftliche Gcschäfts-
gewcmdtheit und Zuverlässigkeit in der Pflichterfüllung nachgewiesen hätte.

Mit einer solchen Vorbildung haben früher in Preußen viele Landräte
ihrem Kreise die ausgezeichnetste" Dienste geleistet. Wie dort gehörte selbst¬
verständlich auch beim elsässischen Amtshanptmann dazu, daß er eine angesehene
Stellung in seiner Heimat einnähme und vom Kanton der Landesregierung
zur Ernennung vorgeschlagen würde. Nur so lange der Kanton keine geeignete
Persönlichkeit namhaft zu machen vermöchte, bliebe es Sache der Regierung,
auf Kosten des Kantons eine solche vorübergehend anzustellen. Wenn hier¬
durch der Amtshauptmann stellenweise dem Landbürgermeister der rheinischen
Großgemeindcn ähnlich würde, so würde er von der Bevölkerung in der Regel
doch noch eher als ein Vertreter ihrer Svezialinrcressen augesehen werden, als
der Krcisdirektor; es hat ja sogar in Frankreich kürzlich der Ministerpräsident
unter dem Beifall der Kammermehrheit dem Vorschlag beigestimmt, die den
Kreisdirektorstellcn entsprechenden Untcrprnfekturcu eingehn zu lassen und eine


Bewußtes und unbewußtes Streben im staatlichen Leben des Reichslandes

auf Gendarmeriebcrichte noch sonstige einseitige Einflüsse zu stützen brauchen,
sondern überall das Für und das Wider nach vielseitiger persönlicher Anschauung
selbständig abwägen können. schlimmstenfalls genügt ein Nachmittag, sich
selbst in der betreffenden Gemeinde näher umzusehen. Der zuständige Amts¬
richter ist meist auch im Kantonshauptorte ansässig, ebenso der Notar und der
Hauptpfarrer oder Erzpriester, sodaß hier fast alles durch unmittelbare münd¬
liche Rücksprache erledigt werden kann. Wenn also für jeden Kanton ein
Amtshanptmann, beraten und erforderlichenfalls vertreten durch Beigeordnete,
als einzige Zwischeninstanz zwischen Regierung und Gemeinde, mit deu Be¬
fugnissen des Kreisdirektors ausgerüstet würde, so würde zweifellos eine ein¬
fachere, raschere und doch gründlichere Verwaltung durchgeführt werden.

Während Beigeordneten die Wege-, Bau-, Gewerbe- und landwirtschaft¬
lichen Angelegenheiten zur Bearbeitung zugewiesen würden, verblieben der Nest
der Arbeit und die ganze Vertretung der staatlichen Autorität dem Amtshaupt-
mann. Dessen Kraft würde dazu umso eher ausreiche«, als der Kanton etwa
nur den vierten Teil des jetzigen Amtsbezirks des Kreisdirektors umfaßt, und
in einem Kanton fast nur die Landwirtschaft, in dem andern besonders Handel
oder Industrie im Vordergrund stehn, wogegen in den großen Kreisen fast alle
diese Sachen von nnsschlaggebendcr Bedeutung werden.

Wenn auch alle die Männer, die in den obern Stellen der Landesregierung
verwandt werden wollen, einen solchen Posten eine Zeit lang verwaltet haben
müßten, so sollte doch der Amtshauptmann in der Regel ein Kantvueingcscsscner
sein, und sein Amt sollte im wesentlichen als ein Ehrenamt betrachtet werden.
Der Amtshanptmann brauchte auch kein eigentliches Assessorexamen gemacht
zu haben, sondern es dürfte genügen, wenn er bei irgend einer Fakultät einer
deutschen Universität ein Berufsexamen abgelegt oder mindestens fünf Jahre
aktiver Offizier gewesen wäre. Er würde damit die Fähigkeit taktvoller
Menschenbehandlung entweder mehr auf theoretischem oder mehr auf praktischem
Gebiet erwiesen haben, und es würde ausreiche», wenn er durch einjährige
verantwortliche Tätigkeit bei einer höhern Verwaltungsbehörde oder, falls er
die Rechte studiert, bei einem Amtsgericht die erforderliche schriftliche Gcschäfts-
gewcmdtheit und Zuverlässigkeit in der Pflichterfüllung nachgewiesen hätte.

Mit einer solchen Vorbildung haben früher in Preußen viele Landräte
ihrem Kreise die ausgezeichnetste« Dienste geleistet. Wie dort gehörte selbst¬
verständlich auch beim elsässischen Amtshanptmann dazu, daß er eine angesehene
Stellung in seiner Heimat einnähme und vom Kanton der Landesregierung
zur Ernennung vorgeschlagen würde. Nur so lange der Kanton keine geeignete
Persönlichkeit namhaft zu machen vermöchte, bliebe es Sache der Regierung,
auf Kosten des Kantons eine solche vorübergehend anzustellen. Wenn hier¬
durch der Amtshauptmann stellenweise dem Landbürgermeister der rheinischen
Großgemeindcn ähnlich würde, so würde er von der Bevölkerung in der Regel
doch noch eher als ein Vertreter ihrer Svezialinrcressen augesehen werden, als
der Krcisdirektor; es hat ja sogar in Frankreich kürzlich der Ministerpräsident
unter dem Beifall der Kammermehrheit dem Vorschlag beigestimmt, die den
Kreisdirektorstellcn entsprechenden Untcrprnfekturcu eingehn zu lassen und eine


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0196" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240578"/>
          <fw type="header" place="top"> Bewußtes und unbewußtes Streben im staatlichen Leben des Reichslandes</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_968" prev="#ID_967"> auf Gendarmeriebcrichte noch sonstige einseitige Einflüsse zu stützen brauchen,<lb/>
sondern überall das Für und das Wider nach vielseitiger persönlicher Anschauung<lb/>
selbständig abwägen können. schlimmstenfalls genügt ein Nachmittag, sich<lb/>
selbst in der betreffenden Gemeinde näher umzusehen. Der zuständige Amts¬<lb/>
richter ist meist auch im Kantonshauptorte ansässig, ebenso der Notar und der<lb/>
Hauptpfarrer oder Erzpriester, sodaß hier fast alles durch unmittelbare münd¬<lb/>
liche Rücksprache erledigt werden kann. Wenn also für jeden Kanton ein<lb/>
Amtshanptmann, beraten und erforderlichenfalls vertreten durch Beigeordnete,<lb/>
als einzige Zwischeninstanz zwischen Regierung und Gemeinde, mit deu Be¬<lb/>
fugnissen des Kreisdirektors ausgerüstet würde, so würde zweifellos eine ein¬<lb/>
fachere, raschere und doch gründlichere Verwaltung durchgeführt werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_969"> Während Beigeordneten die Wege-, Bau-, Gewerbe- und landwirtschaft¬<lb/>
lichen Angelegenheiten zur Bearbeitung zugewiesen würden, verblieben der Nest<lb/>
der Arbeit und die ganze Vertretung der staatlichen Autorität dem Amtshaupt-<lb/>
mann. Dessen Kraft würde dazu umso eher ausreiche«, als der Kanton etwa<lb/>
nur den vierten Teil des jetzigen Amtsbezirks des Kreisdirektors umfaßt, und<lb/>
in einem Kanton fast nur die Landwirtschaft, in dem andern besonders Handel<lb/>
oder Industrie im Vordergrund stehn, wogegen in den großen Kreisen fast alle<lb/>
diese Sachen von nnsschlaggebendcr Bedeutung werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_970"> Wenn auch alle die Männer, die in den obern Stellen der Landesregierung<lb/>
verwandt werden wollen, einen solchen Posten eine Zeit lang verwaltet haben<lb/>
müßten, so sollte doch der Amtshauptmann in der Regel ein Kantvueingcscsscner<lb/>
sein, und sein Amt sollte im wesentlichen als ein Ehrenamt betrachtet werden.<lb/>
Der Amtshanptmann brauchte auch kein eigentliches Assessorexamen gemacht<lb/>
zu haben, sondern es dürfte genügen, wenn er bei irgend einer Fakultät einer<lb/>
deutschen Universität ein Berufsexamen abgelegt oder mindestens fünf Jahre<lb/>
aktiver Offizier gewesen wäre. Er würde damit die Fähigkeit taktvoller<lb/>
Menschenbehandlung entweder mehr auf theoretischem oder mehr auf praktischem<lb/>
Gebiet erwiesen haben, und es würde ausreiche», wenn er durch einjährige<lb/>
verantwortliche Tätigkeit bei einer höhern Verwaltungsbehörde oder, falls er<lb/>
die Rechte studiert, bei einem Amtsgericht die erforderliche schriftliche Gcschäfts-<lb/>
gewcmdtheit und Zuverlässigkeit in der Pflichterfüllung nachgewiesen hätte.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_971" next="#ID_972"> Mit einer solchen Vorbildung haben früher in Preußen viele Landräte<lb/>
ihrem Kreise die ausgezeichnetste« Dienste geleistet. Wie dort gehörte selbst¬<lb/>
verständlich auch beim elsässischen Amtshanptmann dazu, daß er eine angesehene<lb/>
Stellung in seiner Heimat einnähme und vom Kanton der Landesregierung<lb/>
zur Ernennung vorgeschlagen würde. Nur so lange der Kanton keine geeignete<lb/>
Persönlichkeit namhaft zu machen vermöchte, bliebe es Sache der Regierung,<lb/>
auf Kosten des Kantons eine solche vorübergehend anzustellen. Wenn hier¬<lb/>
durch der Amtshauptmann stellenweise dem Landbürgermeister der rheinischen<lb/>
Großgemeindcn ähnlich würde, so würde er von der Bevölkerung in der Regel<lb/>
doch noch eher als ein Vertreter ihrer Svezialinrcressen augesehen werden, als<lb/>
der Krcisdirektor; es hat ja sogar in Frankreich kürzlich der Ministerpräsident<lb/>
unter dem Beifall der Kammermehrheit dem Vorschlag beigestimmt, die den<lb/>
Kreisdirektorstellcn entsprechenden Untcrprnfekturcu eingehn zu lassen und eine</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0196] Bewußtes und unbewußtes Streben im staatlichen Leben des Reichslandes auf Gendarmeriebcrichte noch sonstige einseitige Einflüsse zu stützen brauchen, sondern überall das Für und das Wider nach vielseitiger persönlicher Anschauung selbständig abwägen können. schlimmstenfalls genügt ein Nachmittag, sich selbst in der betreffenden Gemeinde näher umzusehen. Der zuständige Amts¬ richter ist meist auch im Kantonshauptorte ansässig, ebenso der Notar und der Hauptpfarrer oder Erzpriester, sodaß hier fast alles durch unmittelbare münd¬ liche Rücksprache erledigt werden kann. Wenn also für jeden Kanton ein Amtshanptmann, beraten und erforderlichenfalls vertreten durch Beigeordnete, als einzige Zwischeninstanz zwischen Regierung und Gemeinde, mit deu Be¬ fugnissen des Kreisdirektors ausgerüstet würde, so würde zweifellos eine ein¬ fachere, raschere und doch gründlichere Verwaltung durchgeführt werden. Während Beigeordneten die Wege-, Bau-, Gewerbe- und landwirtschaft¬ lichen Angelegenheiten zur Bearbeitung zugewiesen würden, verblieben der Nest der Arbeit und die ganze Vertretung der staatlichen Autorität dem Amtshaupt- mann. Dessen Kraft würde dazu umso eher ausreiche«, als der Kanton etwa nur den vierten Teil des jetzigen Amtsbezirks des Kreisdirektors umfaßt, und in einem Kanton fast nur die Landwirtschaft, in dem andern besonders Handel oder Industrie im Vordergrund stehn, wogegen in den großen Kreisen fast alle diese Sachen von nnsschlaggebendcr Bedeutung werden. Wenn auch alle die Männer, die in den obern Stellen der Landesregierung verwandt werden wollen, einen solchen Posten eine Zeit lang verwaltet haben müßten, so sollte doch der Amtshauptmann in der Regel ein Kantvueingcscsscner sein, und sein Amt sollte im wesentlichen als ein Ehrenamt betrachtet werden. Der Amtshanptmann brauchte auch kein eigentliches Assessorexamen gemacht zu haben, sondern es dürfte genügen, wenn er bei irgend einer Fakultät einer deutschen Universität ein Berufsexamen abgelegt oder mindestens fünf Jahre aktiver Offizier gewesen wäre. Er würde damit die Fähigkeit taktvoller Menschenbehandlung entweder mehr auf theoretischem oder mehr auf praktischem Gebiet erwiesen haben, und es würde ausreiche», wenn er durch einjährige verantwortliche Tätigkeit bei einer höhern Verwaltungsbehörde oder, falls er die Rechte studiert, bei einem Amtsgericht die erforderliche schriftliche Gcschäfts- gewcmdtheit und Zuverlässigkeit in der Pflichterfüllung nachgewiesen hätte. Mit einer solchen Vorbildung haben früher in Preußen viele Landräte ihrem Kreise die ausgezeichnetste« Dienste geleistet. Wie dort gehörte selbst¬ verständlich auch beim elsässischen Amtshanptmann dazu, daß er eine angesehene Stellung in seiner Heimat einnähme und vom Kanton der Landesregierung zur Ernennung vorgeschlagen würde. Nur so lange der Kanton keine geeignete Persönlichkeit namhaft zu machen vermöchte, bliebe es Sache der Regierung, auf Kosten des Kantons eine solche vorübergehend anzustellen. Wenn hier¬ durch der Amtshauptmann stellenweise dem Landbürgermeister der rheinischen Großgemeindcn ähnlich würde, so würde er von der Bevölkerung in der Regel doch noch eher als ein Vertreter ihrer Svezialinrcressen augesehen werden, als der Krcisdirektor; es hat ja sogar in Frankreich kürzlich der Ministerpräsident unter dem Beifall der Kammermehrheit dem Vorschlag beigestimmt, die den Kreisdirektorstellcn entsprechenden Untcrprnfekturcu eingehn zu lassen und eine

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/196
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/196>, abgerufen am 24.08.2024.