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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rochtswesen

Als die Zentralisation des Gerichtswesens eintrat, verkümmerten mit den
Hundcrtschaftgerichten, die ganz eingingen, und mit den baronialen Höfen auch
sie. Ihre Gerichtsbarkeit wurde ans Werte von nicht mehr als vierzig Schillingen
beschränkt, was bei dem seit der Entdeckung Amerikas stetig fallenden Werte
des Geldes ihre Wirksamkeit auf ein sehr geringes Maß hinabdrückte, während
das Reichsgericht mit kleinen Sachen überlastet wurde. Die untergeordneten
Gerichte, mit denen man hier und da den Bedürfnissen der städtischen Geschäfts¬
welt entgegenkam, genügten bei weitem nicht und machten den Mangel einer
billigen Rechtsprechung für die Vernachlässigten nur noch fühlbarer. Eine
durchgreifende Besserung erfolgte erst 1846 mit der Abschaffung fast aller
ältern Gerichte der Unterstufe und mit der Einrichtung der gegenwärtigen
Grafschaftgerichte, deren Notwendigkeit sich aus der Tatsache ergibt, daß im
Jahre 1901 mehr als 1190 000 Klagen bei ihnen angebracht wurden; von
diesen gingen nur 14 000 auf mehr als 20 Pfund.

Mit den alten Grafschaftgerichten haben die neuen wenig mehr gemein als den
Namen. Man behielt den Namen bei, um wenigstens in etwas an die alte
Zeit anzuknüpfen, doch die Grenzen der Gerichtsprengcl fallen durchaus nicht
mit den Grenzen der Grafschaften zusammen. Genau genommen sind die Graf-
schaftgcrichte Nebenstellen des Reichsgerichts, das abgesehen von einigen Sachen,
die ihnen gesetzlich zukommen, einen beherrschenden Einfluß auf ihre Zuständig¬
keit ausübt und den Grundsatz der Zentralisation auch hier festhält. Ganz
England ist jetzt in etwa 500 Bezirke eingeteilt, von denen je nach der Dichtig¬
keit der Bevölkerung mehr oder weniger zu einem Kreise (vironit) vereinigt
sind. Jeder Bezirk hat sein eignes Gerichtsgebäude mit eignen Beamten und
einen: Solieitor als Gerichtschreiber (rsAistrs-r); aber für jeden Kreis pflegt
nur ein Richter angestellt zu sein, der mindestens sieben Jahre als Bnrrister
hinter sich haben muß.

Der Hauptwert der Grafschnftgerichte liegt in der Schnelligkeit, mit der
ein kleiner Rechtshändel entschieden werden kann, und in seiner für englische
Begriffe geringen Kostspieligkeit. Neben den Bnrristers können auch Solieitors
als Sachwalter erscheinen, doch sehr oft behelfen sich die Parteien ohne Bei¬
stand. Das Verfahren ist einfach. Klagen, gegen die keine Verteidigung an¬
gemeldet wird, werden gar nicht zur öffentlichen Verhandlung gebracht, sondern
durch einen Zahlungsbefehl des Registrars erledigt, der in manchen Fällen
auch in der Verhandlung den Richter vertritt. Eine Fünferjurh kauu auf
Antrag der Parteien einberufen werden, wenn der eingeklagte Wert fünf Pfund
übersteigt, bei geringerm Betrage ist dazu die Einwilligung des Richters nötig.
Die Gerichtsbarkeit ist ziemlich ausgedehnt. In gewissen Klagen, die Nachlaß-
Verwaltung, Pflegschaft und dergleichen betreffen, ist das Grafschaftgericht bis
zur Höhe von 500 Pfund zuständig, aber seine Haupttätigkcit liegt auf dem
Felde kleiner Schuld- und Schadenersntzforderungeu, für die 50 Pfund als
Grenze festgesetzt ist. Allein zuständig ist es in Klagen auf Grund der Ge¬
setze über die Haftpflicht der Arbeitgeber und die Entschädigung der Arbeiter,
sowie außerhalb Londons in Konknrssachen. In allem andern steht es einem
Kläger frei, sich gleich an das Reichsgericht, den Iliub Lourt, zu wenden. Nur
selten freilich wird er seine Rechnung dabei finden. Denn das Reichsgericht


Das englische Rochtswesen

Als die Zentralisation des Gerichtswesens eintrat, verkümmerten mit den
Hundcrtschaftgerichten, die ganz eingingen, und mit den baronialen Höfen auch
sie. Ihre Gerichtsbarkeit wurde ans Werte von nicht mehr als vierzig Schillingen
beschränkt, was bei dem seit der Entdeckung Amerikas stetig fallenden Werte
des Geldes ihre Wirksamkeit auf ein sehr geringes Maß hinabdrückte, während
das Reichsgericht mit kleinen Sachen überlastet wurde. Die untergeordneten
Gerichte, mit denen man hier und da den Bedürfnissen der städtischen Geschäfts¬
welt entgegenkam, genügten bei weitem nicht und machten den Mangel einer
billigen Rechtsprechung für die Vernachlässigten nur noch fühlbarer. Eine
durchgreifende Besserung erfolgte erst 1846 mit der Abschaffung fast aller
ältern Gerichte der Unterstufe und mit der Einrichtung der gegenwärtigen
Grafschaftgerichte, deren Notwendigkeit sich aus der Tatsache ergibt, daß im
Jahre 1901 mehr als 1190 000 Klagen bei ihnen angebracht wurden; von
diesen gingen nur 14 000 auf mehr als 20 Pfund.

Mit den alten Grafschaftgerichten haben die neuen wenig mehr gemein als den
Namen. Man behielt den Namen bei, um wenigstens in etwas an die alte
Zeit anzuknüpfen, doch die Grenzen der Gerichtsprengcl fallen durchaus nicht
mit den Grenzen der Grafschaften zusammen. Genau genommen sind die Graf-
schaftgcrichte Nebenstellen des Reichsgerichts, das abgesehen von einigen Sachen,
die ihnen gesetzlich zukommen, einen beherrschenden Einfluß auf ihre Zuständig¬
keit ausübt und den Grundsatz der Zentralisation auch hier festhält. Ganz
England ist jetzt in etwa 500 Bezirke eingeteilt, von denen je nach der Dichtig¬
keit der Bevölkerung mehr oder weniger zu einem Kreise (vironit) vereinigt
sind. Jeder Bezirk hat sein eignes Gerichtsgebäude mit eignen Beamten und
einen: Solieitor als Gerichtschreiber (rsAistrs-r); aber für jeden Kreis pflegt
nur ein Richter angestellt zu sein, der mindestens sieben Jahre als Bnrrister
hinter sich haben muß.

Der Hauptwert der Grafschnftgerichte liegt in der Schnelligkeit, mit der
ein kleiner Rechtshändel entschieden werden kann, und in seiner für englische
Begriffe geringen Kostspieligkeit. Neben den Bnrristers können auch Solieitors
als Sachwalter erscheinen, doch sehr oft behelfen sich die Parteien ohne Bei¬
stand. Das Verfahren ist einfach. Klagen, gegen die keine Verteidigung an¬
gemeldet wird, werden gar nicht zur öffentlichen Verhandlung gebracht, sondern
durch einen Zahlungsbefehl des Registrars erledigt, der in manchen Fällen
auch in der Verhandlung den Richter vertritt. Eine Fünferjurh kauu auf
Antrag der Parteien einberufen werden, wenn der eingeklagte Wert fünf Pfund
übersteigt, bei geringerm Betrage ist dazu die Einwilligung des Richters nötig.
Die Gerichtsbarkeit ist ziemlich ausgedehnt. In gewissen Klagen, die Nachlaß-
Verwaltung, Pflegschaft und dergleichen betreffen, ist das Grafschaftgericht bis
zur Höhe von 500 Pfund zuständig, aber seine Haupttätigkcit liegt auf dem
Felde kleiner Schuld- und Schadenersntzforderungeu, für die 50 Pfund als
Grenze festgesetzt ist. Allein zuständig ist es in Klagen auf Grund der Ge¬
setze über die Haftpflicht der Arbeitgeber und die Entschädigung der Arbeiter,
sowie außerhalb Londons in Konknrssachen. In allem andern steht es einem
Kläger frei, sich gleich an das Reichsgericht, den Iliub Lourt, zu wenden. Nur
selten freilich wird er seine Rechnung dabei finden. Denn das Reichsgericht


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[0146] Das englische Rochtswesen Als die Zentralisation des Gerichtswesens eintrat, verkümmerten mit den Hundcrtschaftgerichten, die ganz eingingen, und mit den baronialen Höfen auch sie. Ihre Gerichtsbarkeit wurde ans Werte von nicht mehr als vierzig Schillingen beschränkt, was bei dem seit der Entdeckung Amerikas stetig fallenden Werte des Geldes ihre Wirksamkeit auf ein sehr geringes Maß hinabdrückte, während das Reichsgericht mit kleinen Sachen überlastet wurde. Die untergeordneten Gerichte, mit denen man hier und da den Bedürfnissen der städtischen Geschäfts¬ welt entgegenkam, genügten bei weitem nicht und machten den Mangel einer billigen Rechtsprechung für die Vernachlässigten nur noch fühlbarer. Eine durchgreifende Besserung erfolgte erst 1846 mit der Abschaffung fast aller ältern Gerichte der Unterstufe und mit der Einrichtung der gegenwärtigen Grafschaftgerichte, deren Notwendigkeit sich aus der Tatsache ergibt, daß im Jahre 1901 mehr als 1190 000 Klagen bei ihnen angebracht wurden; von diesen gingen nur 14 000 auf mehr als 20 Pfund. Mit den alten Grafschaftgerichten haben die neuen wenig mehr gemein als den Namen. Man behielt den Namen bei, um wenigstens in etwas an die alte Zeit anzuknüpfen, doch die Grenzen der Gerichtsprengcl fallen durchaus nicht mit den Grenzen der Grafschaften zusammen. Genau genommen sind die Graf- schaftgcrichte Nebenstellen des Reichsgerichts, das abgesehen von einigen Sachen, die ihnen gesetzlich zukommen, einen beherrschenden Einfluß auf ihre Zuständig¬ keit ausübt und den Grundsatz der Zentralisation auch hier festhält. Ganz England ist jetzt in etwa 500 Bezirke eingeteilt, von denen je nach der Dichtig¬ keit der Bevölkerung mehr oder weniger zu einem Kreise (vironit) vereinigt sind. Jeder Bezirk hat sein eignes Gerichtsgebäude mit eignen Beamten und einen: Solieitor als Gerichtschreiber (rsAistrs-r); aber für jeden Kreis pflegt nur ein Richter angestellt zu sein, der mindestens sieben Jahre als Bnrrister hinter sich haben muß. Der Hauptwert der Grafschnftgerichte liegt in der Schnelligkeit, mit der ein kleiner Rechtshändel entschieden werden kann, und in seiner für englische Begriffe geringen Kostspieligkeit. Neben den Bnrristers können auch Solieitors als Sachwalter erscheinen, doch sehr oft behelfen sich die Parteien ohne Bei¬ stand. Das Verfahren ist einfach. Klagen, gegen die keine Verteidigung an¬ gemeldet wird, werden gar nicht zur öffentlichen Verhandlung gebracht, sondern durch einen Zahlungsbefehl des Registrars erledigt, der in manchen Fällen auch in der Verhandlung den Richter vertritt. Eine Fünferjurh kauu auf Antrag der Parteien einberufen werden, wenn der eingeklagte Wert fünf Pfund übersteigt, bei geringerm Betrage ist dazu die Einwilligung des Richters nötig. Die Gerichtsbarkeit ist ziemlich ausgedehnt. In gewissen Klagen, die Nachlaß- Verwaltung, Pflegschaft und dergleichen betreffen, ist das Grafschaftgericht bis zur Höhe von 500 Pfund zuständig, aber seine Haupttätigkcit liegt auf dem Felde kleiner Schuld- und Schadenersntzforderungeu, für die 50 Pfund als Grenze festgesetzt ist. Allein zuständig ist es in Klagen auf Grund der Ge¬ setze über die Haftpflicht der Arbeitgeber und die Entschädigung der Arbeiter, sowie außerhalb Londons in Konknrssachen. In allem andern steht es einem Kläger frei, sich gleich an das Reichsgericht, den Iliub Lourt, zu wenden. Nur selten freilich wird er seine Rechnung dabei finden. Denn das Reichsgericht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/146>, abgerufen am 24.07.2024.