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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

im Besitze von Privatpersonen; 3. Besondre Vorschriften für einzelne Fälle; 4. Aus¬
grabungen und Funde; 5. Organisation des Denkmalschutzes; 6. Naturdenkmäler;
7- Schlußbestimmungen. Es ist nicht unsre Aufgabe, in eine Besprechung des ganzen
Gesetzes einzutreten: das ist schon von berufner Seite in Ur. 10 der "Denkmal¬
pflege" geschehn; wir wollen lediglich den 6. Abschnitt über die Naturdenkmäler
deu Grenzbotenlesern vorführen und unsrer Freude darüber Ausdruck geben, daß
endlich einmal mit dem Schutze der Natur Ernst gemacht worden ist, uns aber
auch zugleich der Hoffnung hingeben, daß das Gesetz für die andern deutschen
Staaten vorbildlich wirken wird. Preußen hat zwar seit dem 2. Juni 1902 auch
schon ein Gesetz zum Schutze der Landschaft, wonach die Landespolizeibehörden
außerhalb geschlossener Ortschaften Neklmneschilder, Aufschriften und Abbildungen,
die das Landschaftsbild verunzieren, verbieten können; damit ist jedoch den Re¬
gierungspräsidenten für die Anwendung des Gesetzes ein weiter Spielraum gelassen,
die Handhabung ist vollständig in ihr persönliches Ermessen gestellt, die Verfügung
ist an sich schon auf diese eine Art landschaftlicher Verunzierung beschränkt, und
obendrein sind die Regierungspräsidenten angewiesen worden, das Gesetz mit mög¬
lichster Schonung der Interessenten anzuwenden. Da ist es denn kein Wunder,
daß sich schon jetzt die Kritik regt und das Gesetz abfällig beurteilt, ehe es noch
richtig durchgeführt worden ist. In der Presse ist bisher wenigstens von einer
Landespolizeiverordnung auf Grund des Gesetzes noch keine Rede gewesen, vielleicht
sind die Ausarbeitungen im Gange.

Bei weitem umfassender und einschneidender ist das hessische Gesetz; es er¬
örtert. zunächst den Begriff des Naturdenkmals und versteht darunter natürliche
Bildungen der Erdoberfläche, wie Wasserläufe, Felsen, Bäume und dergleichen,
deren Erhaltung aus geschichtlichen oder naturgeschichtlichen Rücksichten oder aus
Rücksichten auf landschaftliche Schönheit und Eigentümlichkeit im öffentlichen Inter¬
esse liegt. Naturdenkmäler dieser Art können auf Antrag der Abteilung für Forst¬
verwaltung im Finanzministerium durch das Kreisamt unter besondern Schutz gestellt
werden, und zwar kann dieser Schutz auf die Umgebung eines Naturdenkmals
ausgedehnt werden. Der Verfügungsberechtigte, zumeist also der Eigentümer, be¬
kommt von der Anordnung Nachricht und kann innerhalb vier Wochen dagegen
Einspruch erhebeu. Über diesen entscheidet der Kreisansschuß, falls nicht das Kreis¬
amt ihn für begründet erklärt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den ma߬
gebenden Verwaltungsbestimmungen. Der Eigentümer ist also in jeder Weise gegen
etwaige Härten geschützt, da ihm der vorgeschriebne Instanzenweg offen steht. So¬
bald dieser erledigt und der zu schützende Gegenstand für ein Naturdenkmal er¬
klärt worden ist, wird er in die beim Kreisamt zu führende amtliche Denkmalsliste
eingetragen und damit endgiltig unter den Denkmalschutz gestellt. Löschungen einer
solchen Eintragung und Zurücknahme einer Erklärung bedürfen der Genehmigungdes Ministeriums.

Für Arbeiten, die den Fortbestand eines amtlich geschützten Naturdenkmals
zu gefährden drohen oder dessen amtlich geschützte Umgebung zu verunstalten ge¬
eignet find, ist die Genehmigung des Kreisamtes notwendig. Soll diese versagt
werden, so hat es zuvor festzustellen, ob dem Staate Mittel zur Verfügung stehn,
aus deuen etwaige Schadenansprüche ersetzt werden können. Falls solche Mittel
nicht verfügbar sind, muß die Genehmigung erteilt werden. Sie kann auch an die
Bedingung geknüpft werden, daß die Ausführung der Arbeiten in der Umgebung
des Naturdenkmals nach einem vom Ministerium gebilligten Plane und unter Leitung
eines sachverständigen Beamten ausgeführt werden. Alle diese Entschließungen unter¬
liegen wiederum dem rechtmäßigen Jnstanzenzuge.

Eine besondre Bestimmung regelt das Verbot von Aufschriften, Ncklameschildern
und dergleichen an den amtlich geschützten Naturdenkmälern. Durch Ortspolizei-
verordnnngen kann die Anbringung und Aufstellung von Aufschriften oder von
Gegenständen, die in landschaftlich hervorragenden Gegenden das landschaftliche Bild


Grenzboten I 1903 92
Maßgebliches und Unmaßgebliches

im Besitze von Privatpersonen; 3. Besondre Vorschriften für einzelne Fälle; 4. Aus¬
grabungen und Funde; 5. Organisation des Denkmalschutzes; 6. Naturdenkmäler;
7- Schlußbestimmungen. Es ist nicht unsre Aufgabe, in eine Besprechung des ganzen
Gesetzes einzutreten: das ist schon von berufner Seite in Ur. 10 der „Denkmal¬
pflege" geschehn; wir wollen lediglich den 6. Abschnitt über die Naturdenkmäler
deu Grenzbotenlesern vorführen und unsrer Freude darüber Ausdruck geben, daß
endlich einmal mit dem Schutze der Natur Ernst gemacht worden ist, uns aber
auch zugleich der Hoffnung hingeben, daß das Gesetz für die andern deutschen
Staaten vorbildlich wirken wird. Preußen hat zwar seit dem 2. Juni 1902 auch
schon ein Gesetz zum Schutze der Landschaft, wonach die Landespolizeibehörden
außerhalb geschlossener Ortschaften Neklmneschilder, Aufschriften und Abbildungen,
die das Landschaftsbild verunzieren, verbieten können; damit ist jedoch den Re¬
gierungspräsidenten für die Anwendung des Gesetzes ein weiter Spielraum gelassen,
die Handhabung ist vollständig in ihr persönliches Ermessen gestellt, die Verfügung
ist an sich schon auf diese eine Art landschaftlicher Verunzierung beschränkt, und
obendrein sind die Regierungspräsidenten angewiesen worden, das Gesetz mit mög¬
lichster Schonung der Interessenten anzuwenden. Da ist es denn kein Wunder,
daß sich schon jetzt die Kritik regt und das Gesetz abfällig beurteilt, ehe es noch
richtig durchgeführt worden ist. In der Presse ist bisher wenigstens von einer
Landespolizeiverordnung auf Grund des Gesetzes noch keine Rede gewesen, vielleicht
sind die Ausarbeitungen im Gange.

Bei weitem umfassender und einschneidender ist das hessische Gesetz; es er¬
örtert. zunächst den Begriff des Naturdenkmals und versteht darunter natürliche
Bildungen der Erdoberfläche, wie Wasserläufe, Felsen, Bäume und dergleichen,
deren Erhaltung aus geschichtlichen oder naturgeschichtlichen Rücksichten oder aus
Rücksichten auf landschaftliche Schönheit und Eigentümlichkeit im öffentlichen Inter¬
esse liegt. Naturdenkmäler dieser Art können auf Antrag der Abteilung für Forst¬
verwaltung im Finanzministerium durch das Kreisamt unter besondern Schutz gestellt
werden, und zwar kann dieser Schutz auf die Umgebung eines Naturdenkmals
ausgedehnt werden. Der Verfügungsberechtigte, zumeist also der Eigentümer, be¬
kommt von der Anordnung Nachricht und kann innerhalb vier Wochen dagegen
Einspruch erhebeu. Über diesen entscheidet der Kreisansschuß, falls nicht das Kreis¬
amt ihn für begründet erklärt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den ma߬
gebenden Verwaltungsbestimmungen. Der Eigentümer ist also in jeder Weise gegen
etwaige Härten geschützt, da ihm der vorgeschriebne Instanzenweg offen steht. So¬
bald dieser erledigt und der zu schützende Gegenstand für ein Naturdenkmal er¬
klärt worden ist, wird er in die beim Kreisamt zu führende amtliche Denkmalsliste
eingetragen und damit endgiltig unter den Denkmalschutz gestellt. Löschungen einer
solchen Eintragung und Zurücknahme einer Erklärung bedürfen der Genehmigungdes Ministeriums.

Für Arbeiten, die den Fortbestand eines amtlich geschützten Naturdenkmals
zu gefährden drohen oder dessen amtlich geschützte Umgebung zu verunstalten ge¬
eignet find, ist die Genehmigung des Kreisamtes notwendig. Soll diese versagt
werden, so hat es zuvor festzustellen, ob dem Staate Mittel zur Verfügung stehn,
aus deuen etwaige Schadenansprüche ersetzt werden können. Falls solche Mittel
nicht verfügbar sind, muß die Genehmigung erteilt werden. Sie kann auch an die
Bedingung geknüpft werden, daß die Ausführung der Arbeiten in der Umgebung
des Naturdenkmals nach einem vom Ministerium gebilligten Plane und unter Leitung
eines sachverständigen Beamten ausgeführt werden. Alle diese Entschließungen unter¬
liegen wiederum dem rechtmäßigen Jnstanzenzuge.

Eine besondre Bestimmung regelt das Verbot von Aufschriften, Ncklameschildern
und dergleichen an den amtlich geschützten Naturdenkmälern. Durch Ortspolizei-
verordnnngen kann die Anbringung und Aufstellung von Aufschriften oder von
Gegenständen, die in landschaftlich hervorragenden Gegenden das landschaftliche Bild


Grenzboten I 1903 92
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[0753] Maßgebliches und Unmaßgebliches im Besitze von Privatpersonen; 3. Besondre Vorschriften für einzelne Fälle; 4. Aus¬ grabungen und Funde; 5. Organisation des Denkmalschutzes; 6. Naturdenkmäler; 7- Schlußbestimmungen. Es ist nicht unsre Aufgabe, in eine Besprechung des ganzen Gesetzes einzutreten: das ist schon von berufner Seite in Ur. 10 der „Denkmal¬ pflege" geschehn; wir wollen lediglich den 6. Abschnitt über die Naturdenkmäler deu Grenzbotenlesern vorführen und unsrer Freude darüber Ausdruck geben, daß endlich einmal mit dem Schutze der Natur Ernst gemacht worden ist, uns aber auch zugleich der Hoffnung hingeben, daß das Gesetz für die andern deutschen Staaten vorbildlich wirken wird. Preußen hat zwar seit dem 2. Juni 1902 auch schon ein Gesetz zum Schutze der Landschaft, wonach die Landespolizeibehörden außerhalb geschlossener Ortschaften Neklmneschilder, Aufschriften und Abbildungen, die das Landschaftsbild verunzieren, verbieten können; damit ist jedoch den Re¬ gierungspräsidenten für die Anwendung des Gesetzes ein weiter Spielraum gelassen, die Handhabung ist vollständig in ihr persönliches Ermessen gestellt, die Verfügung ist an sich schon auf diese eine Art landschaftlicher Verunzierung beschränkt, und obendrein sind die Regierungspräsidenten angewiesen worden, das Gesetz mit mög¬ lichster Schonung der Interessenten anzuwenden. Da ist es denn kein Wunder, daß sich schon jetzt die Kritik regt und das Gesetz abfällig beurteilt, ehe es noch richtig durchgeführt worden ist. In der Presse ist bisher wenigstens von einer Landespolizeiverordnung auf Grund des Gesetzes noch keine Rede gewesen, vielleicht sind die Ausarbeitungen im Gange. Bei weitem umfassender und einschneidender ist das hessische Gesetz; es er¬ örtert. zunächst den Begriff des Naturdenkmals und versteht darunter natürliche Bildungen der Erdoberfläche, wie Wasserläufe, Felsen, Bäume und dergleichen, deren Erhaltung aus geschichtlichen oder naturgeschichtlichen Rücksichten oder aus Rücksichten auf landschaftliche Schönheit und Eigentümlichkeit im öffentlichen Inter¬ esse liegt. Naturdenkmäler dieser Art können auf Antrag der Abteilung für Forst¬ verwaltung im Finanzministerium durch das Kreisamt unter besondern Schutz gestellt werden, und zwar kann dieser Schutz auf die Umgebung eines Naturdenkmals ausgedehnt werden. Der Verfügungsberechtigte, zumeist also der Eigentümer, be¬ kommt von der Anordnung Nachricht und kann innerhalb vier Wochen dagegen Einspruch erhebeu. Über diesen entscheidet der Kreisansschuß, falls nicht das Kreis¬ amt ihn für begründet erklärt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den ma߬ gebenden Verwaltungsbestimmungen. Der Eigentümer ist also in jeder Weise gegen etwaige Härten geschützt, da ihm der vorgeschriebne Instanzenweg offen steht. So¬ bald dieser erledigt und der zu schützende Gegenstand für ein Naturdenkmal er¬ klärt worden ist, wird er in die beim Kreisamt zu führende amtliche Denkmalsliste eingetragen und damit endgiltig unter den Denkmalschutz gestellt. Löschungen einer solchen Eintragung und Zurücknahme einer Erklärung bedürfen der Genehmigungdes Ministeriums. Für Arbeiten, die den Fortbestand eines amtlich geschützten Naturdenkmals zu gefährden drohen oder dessen amtlich geschützte Umgebung zu verunstalten ge¬ eignet find, ist die Genehmigung des Kreisamtes notwendig. Soll diese versagt werden, so hat es zuvor festzustellen, ob dem Staate Mittel zur Verfügung stehn, aus deuen etwaige Schadenansprüche ersetzt werden können. Falls solche Mittel nicht verfügbar sind, muß die Genehmigung erteilt werden. Sie kann auch an die Bedingung geknüpft werden, daß die Ausführung der Arbeiten in der Umgebung des Naturdenkmals nach einem vom Ministerium gebilligten Plane und unter Leitung eines sachverständigen Beamten ausgeführt werden. Alle diese Entschließungen unter¬ liegen wiederum dem rechtmäßigen Jnstanzenzuge. Eine besondre Bestimmung regelt das Verbot von Aufschriften, Ncklameschildern und dergleichen an den amtlich geschützten Naturdenkmälern. Durch Ortspolizei- verordnnngen kann die Anbringung und Aufstellung von Aufschriften oder von Gegenständen, die in landschaftlich hervorragenden Gegenden das landschaftliche Bild Grenzboten I 1903 92

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/753>, abgerufen am 01.09.2024.