Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten ständigen, kann doch verlangt werden, kann doch auch von dein empfind¬ Ein weiteres, sehr schwerwiegendes Vorurteil besteht in der einseitigen Daß deshalb nun auch auf jeden Fall das Reich von dem ihm verfassungs¬ In Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie. Vierte Auflage (1897), dritter
Band. Erster Halbhart, Seite 440. Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten ständigen, kann doch verlangt werden, kann doch auch von dein empfind¬ Ein weiteres, sehr schwerwiegendes Vorurteil besteht in der einseitigen Daß deshalb nun auch auf jeden Fall das Reich von dem ihm verfassungs¬ In Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie. Vierte Auflage (1897), dritter
Band. Erster Halbhart, Seite 440. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0400" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/239956"/> <fw type="header" place="top"> Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten</fw><lb/> <p xml:id="ID_1992" prev="#ID_1991"> ständigen, kann doch verlangt werden, kann doch auch von dein empfind¬<lb/> lichsten Partikularistischen Gewissen nicht als eine Schande, nicht als ein tadelns¬<lb/> wertes Preisgeben berechtigter Stammeseigentümlichleiten empfunden werden.<lb/> Stecken wir deun immer noch so ganz und gar in der jämmerlichen Klein¬<lb/> staaterei des achtzehnten Jahrhunderts drin, die wirklich eine Schande und eine<lb/> Schmach für das deutsche Volk war?</p><lb/> <p xml:id="ID_1993"> Ein weiteres, sehr schwerwiegendes Vorurteil besteht in der einseitigen<lb/> Unterschätzung der Bedeutung der direkten Personalbesteuerung, namentlich der<lb/> Einkommensteuer, die unsre Finanzpolitik immer noch beherrscht. Man ist da<lb/> in bekannter Weise aus einem Extrem ins andre geraten. Wenn Vismarck<lb/> vor fünfundzwanzig Jahren den Kampf gegen die extreme Verdammung der<lb/> indirekten Besteuerung, wie sie die damaligen Freihändler in blinder Orthodoxie<lb/> predigten, siegreich durchgekämpft hat, so hat er damit den Epigonen doch kein<lb/> Recht gegeben, sich in ebenso blinder Orthodoxie der maßvollen Belehrung<lb/> durch die heutige Finanzwissenschaft zu verschließen, die der Einkommensteuer<lb/> den ihr gebührenden Platz auch wieder anweist und zugleich für sie die Re¬<lb/> formen verlangt, die sie erst ganz zu dem machen können, was sie sein soll<lb/> und muß. Sie soll, wie Wagner sagt, das „bewegliche Element" nicht nur<lb/> in der direkten Besteuerung, sondern „überhaupt in der ganzen Besteuerung<lb/> sein, indem ihr Fuß grundsätzlich beweglich gehalten und durch das jedesmalige<lb/> Finanzgesetz festgestellt wird, wie es in England, auch in einigen deutschen<lb/> Staaten (Sachsen, Baden) — aber auch nach der Reform von 1891 noch nicht<lb/> in Preußen — geschieht."*) Dazu eigne sich gerade diese Steuer. In gewöhn¬<lb/> lichen Zeiten sollte sie demgemäß auch die kleinern Schwankungen in den son¬<lb/> stigen Einnahmen und in den Ausgaben ausgleichen, ohne daß man in solchen<lb/> Fällen sofort zum Staatskredit greifen müsse. In besondern Notzeiten könnte<lb/> sie neben dem Kredit und gemeinsam mit einer allgemeinen Vermögenssteuer,<lb/> namentlich für das größere und das fundierte Einkommen, erhöht werden.<lb/> Wie in kleinern deutschen Staaten sei in den deutschen Gemeinden diese Be¬<lb/> weglichkeit des Steuerfußes schon erreicht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1994" next="#ID_1995"> Daß deshalb nun auch auf jeden Fall das Reich von dem ihm verfassungs¬<lb/> mäßig zustehenden Recht, eine Reichs ein kommensteuer einzuführen, Gebrauch<lb/> machen müßte, ist nicht richtig. Nur wenn der Reichsfinanzverfassung das<lb/> unentbehrliche „bewegliche Element" nicht in andrer Weise erhalten oder wieder<lb/> verschafft werden könnte, müßte eine Reichseinkommensteuer verlangt werden.<lb/> Aber ganz verkehrt ist es jedenfalls, die Reichsfinanzen ohne gehörige Sorge<lb/> für das „bewegliche Element" durch immer weitergehende einseitige Vermehrung<lb/> der Zölle nud der indirekten Steuern auf gesunde Füße stellen zu Wollen. Der<lb/> Gedanke, diesen Einnahmequellen durch je nach dem Bedarf wechselnde Zuschlüge<lb/> die erwünschte Beweglichkeit zu geben, ist nur erklärlich aus der extremen Unter¬<lb/> schätzung der Einkommensteuer, in die man sich verrannt hat. Die Rücksicht<lb/> auf Handel und Wandel, namentlich auch im Auslandsverkehr, macht diesen Weg</p><lb/> <note xml:id="FID_24" place="foot"> In Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie. Vierte Auflage (1897), dritter<lb/> Band. Erster Halbhart, Seite 440.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0400]
Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten
ständigen, kann doch verlangt werden, kann doch auch von dein empfind¬
lichsten Partikularistischen Gewissen nicht als eine Schande, nicht als ein tadelns¬
wertes Preisgeben berechtigter Stammeseigentümlichleiten empfunden werden.
Stecken wir deun immer noch so ganz und gar in der jämmerlichen Klein¬
staaterei des achtzehnten Jahrhunderts drin, die wirklich eine Schande und eine
Schmach für das deutsche Volk war?
Ein weiteres, sehr schwerwiegendes Vorurteil besteht in der einseitigen
Unterschätzung der Bedeutung der direkten Personalbesteuerung, namentlich der
Einkommensteuer, die unsre Finanzpolitik immer noch beherrscht. Man ist da
in bekannter Weise aus einem Extrem ins andre geraten. Wenn Vismarck
vor fünfundzwanzig Jahren den Kampf gegen die extreme Verdammung der
indirekten Besteuerung, wie sie die damaligen Freihändler in blinder Orthodoxie
predigten, siegreich durchgekämpft hat, so hat er damit den Epigonen doch kein
Recht gegeben, sich in ebenso blinder Orthodoxie der maßvollen Belehrung
durch die heutige Finanzwissenschaft zu verschließen, die der Einkommensteuer
den ihr gebührenden Platz auch wieder anweist und zugleich für sie die Re¬
formen verlangt, die sie erst ganz zu dem machen können, was sie sein soll
und muß. Sie soll, wie Wagner sagt, das „bewegliche Element" nicht nur
in der direkten Besteuerung, sondern „überhaupt in der ganzen Besteuerung
sein, indem ihr Fuß grundsätzlich beweglich gehalten und durch das jedesmalige
Finanzgesetz festgestellt wird, wie es in England, auch in einigen deutschen
Staaten (Sachsen, Baden) — aber auch nach der Reform von 1891 noch nicht
in Preußen — geschieht."*) Dazu eigne sich gerade diese Steuer. In gewöhn¬
lichen Zeiten sollte sie demgemäß auch die kleinern Schwankungen in den son¬
stigen Einnahmen und in den Ausgaben ausgleichen, ohne daß man in solchen
Fällen sofort zum Staatskredit greifen müsse. In besondern Notzeiten könnte
sie neben dem Kredit und gemeinsam mit einer allgemeinen Vermögenssteuer,
namentlich für das größere und das fundierte Einkommen, erhöht werden.
Wie in kleinern deutschen Staaten sei in den deutschen Gemeinden diese Be¬
weglichkeit des Steuerfußes schon erreicht.
Daß deshalb nun auch auf jeden Fall das Reich von dem ihm verfassungs¬
mäßig zustehenden Recht, eine Reichs ein kommensteuer einzuführen, Gebrauch
machen müßte, ist nicht richtig. Nur wenn der Reichsfinanzverfassung das
unentbehrliche „bewegliche Element" nicht in andrer Weise erhalten oder wieder
verschafft werden könnte, müßte eine Reichseinkommensteuer verlangt werden.
Aber ganz verkehrt ist es jedenfalls, die Reichsfinanzen ohne gehörige Sorge
für das „bewegliche Element" durch immer weitergehende einseitige Vermehrung
der Zölle nud der indirekten Steuern auf gesunde Füße stellen zu Wollen. Der
Gedanke, diesen Einnahmequellen durch je nach dem Bedarf wechselnde Zuschlüge
die erwünschte Beweglichkeit zu geben, ist nur erklärlich aus der extremen Unter¬
schätzung der Einkommensteuer, in die man sich verrannt hat. Die Rücksicht
auf Handel und Wandel, namentlich auch im Auslandsverkehr, macht diesen Weg
In Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie. Vierte Auflage (1897), dritter
Band. Erster Halbhart, Seite 440.
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