Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten

geben, deshalb bedürfe es "keiner weitern Begründung, daß für 1903 von
ihnen an ungedeckten Matrikularbeiträgen keinesfalls eine höhere Summe als
die im Etat vorgesehene -- d. h. wieder etwa 24 Millionen -- übernommen
werden kann." In Wirklichkeit bedarf das noch sehr einer weitern Begründung,
wenn es auch dein Reichsschatzamt genügen muß, daß die Einzelstaaten, die
zusammen den Bundesrat bilden, 24 Millionen als das Äußerste, was sie
leisten können, "bezeichnen." Die eignen ordentlichen Einnahmen der Einzel-
staaten beliefen sich 1901 auf mehr als 3^ Milliarden Mark, die der vier
Königreiche allein auf 3.1 Milliarden. Was machen dagegen 24 Millionen
ungedeckter Matriknlarbeitrüge und vollends 15 Millionen ausgefallner Über¬
weisungen aus? Daß die Bundesregierungen nicht mehr leisten können, ist
tatsächlich ganz ausgeschlossen, nur daß sie grundsätzlich nicht mehr leisten
wollen, ist Tatsache. Hat man im Rcichsschatzetat mit dieser bedauerlichen
Tatsache für das Etatsjahr 1903 wieder rechnen müssen, so muß für später
eben dieser auf Irrtum und Vorurteil beruhende, fehlerhafte Wille der im
Bundesrat zusammengefaßten Regierungen der Einzelstaaten überwunden werden.
Das ist die unerläßliche Voraussetzung, wenn nicht nur die Reichsfinanzen,
sondern auch die Finanzen der Einzelstaaten auf gesunde Füße gestellt werden
sollen. Denn dieselben Irrtümer und Vorurteile, die jetzt den Willen der
Einzelregierungen so, wie geschehn, für 1903 bestimmt haben, werden, wenn
sie bestehn bleiben, ihren Willen auch zum Widerstand gegen jede dauernde
Reichsfinanzreform bestimmen.

Das Hauptvorurteil und der Hauptirrtum bestehn in der oft geäußerten.
Meinung, daß es einen unerträglichen Eingriff in die Finanzhoheit und damit
in die Souveränität der Bundesstaaten bedeute, wenn man verlange, daß die
Bundesstaaten ihre eigne Finanz- und Steuerverfassung den Bedürfnissen des
Reichs anpassen und deshalb in gewissen, sehr wichtigen Punkten einheitlich
regeln sollten. Jedermann weiß, daß die Buntscheckigkeit der Steuerverfassungen
in den deutschen Bundesstaaten das Haupthindernis ist, die Reichsfinanzen
auf gesunde Füße zu bringen, niemand bestreitet, daß darunter die finanziellen
Wechselbeziehungen zwischen Reich und Einzelstaaten gerade zu Ungunsten der
Einzelstaaten schwer leiden, und -- was sehr bezeichnend ist -- in den meisten
Bundesstaaten sind Projekte zur Reform der eignen Steuerverfassung seit
Jahren auf der Tagesordnung. Trotzdem aber heißt es immer wieder: Nur
keine irgendwie einheitliche Reform des Staatssteuerwesens in Rücksicht auf das
Reich und im Einvernehmen mit dem Reich! Das ist doch eine so unverständige,
doktrinäre Kirchturmpolitik, wie sie im zwanzigsten Jahrhundert keine Nach¬
sicht mehr verdient. Um einen Eingriff des Reichs in die Finanzhoheit der
Bundesstaaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und
gar nicht. Durch ein Neichsgesetz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie
ihre Steuerverfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber
daß die im Reich doch nun einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen
Finanzwirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch
ihrer eignen Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem
Reich über das notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteucrreform ver-


Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten

geben, deshalb bedürfe es „keiner weitern Begründung, daß für 1903 von
ihnen an ungedeckten Matrikularbeiträgen keinesfalls eine höhere Summe als
die im Etat vorgesehene — d. h. wieder etwa 24 Millionen — übernommen
werden kann." In Wirklichkeit bedarf das noch sehr einer weitern Begründung,
wenn es auch dein Reichsschatzamt genügen muß, daß die Einzelstaaten, die
zusammen den Bundesrat bilden, 24 Millionen als das Äußerste, was sie
leisten können, „bezeichnen." Die eignen ordentlichen Einnahmen der Einzel-
staaten beliefen sich 1901 auf mehr als 3^ Milliarden Mark, die der vier
Königreiche allein auf 3.1 Milliarden. Was machen dagegen 24 Millionen
ungedeckter Matriknlarbeitrüge und vollends 15 Millionen ausgefallner Über¬
weisungen aus? Daß die Bundesregierungen nicht mehr leisten können, ist
tatsächlich ganz ausgeschlossen, nur daß sie grundsätzlich nicht mehr leisten
wollen, ist Tatsache. Hat man im Rcichsschatzetat mit dieser bedauerlichen
Tatsache für das Etatsjahr 1903 wieder rechnen müssen, so muß für später
eben dieser auf Irrtum und Vorurteil beruhende, fehlerhafte Wille der im
Bundesrat zusammengefaßten Regierungen der Einzelstaaten überwunden werden.
Das ist die unerläßliche Voraussetzung, wenn nicht nur die Reichsfinanzen,
sondern auch die Finanzen der Einzelstaaten auf gesunde Füße gestellt werden
sollen. Denn dieselben Irrtümer und Vorurteile, die jetzt den Willen der
Einzelregierungen so, wie geschehn, für 1903 bestimmt haben, werden, wenn
sie bestehn bleiben, ihren Willen auch zum Widerstand gegen jede dauernde
Reichsfinanzreform bestimmen.

Das Hauptvorurteil und der Hauptirrtum bestehn in der oft geäußerten.
Meinung, daß es einen unerträglichen Eingriff in die Finanzhoheit und damit
in die Souveränität der Bundesstaaten bedeute, wenn man verlange, daß die
Bundesstaaten ihre eigne Finanz- und Steuerverfassung den Bedürfnissen des
Reichs anpassen und deshalb in gewissen, sehr wichtigen Punkten einheitlich
regeln sollten. Jedermann weiß, daß die Buntscheckigkeit der Steuerverfassungen
in den deutschen Bundesstaaten das Haupthindernis ist, die Reichsfinanzen
auf gesunde Füße zu bringen, niemand bestreitet, daß darunter die finanziellen
Wechselbeziehungen zwischen Reich und Einzelstaaten gerade zu Ungunsten der
Einzelstaaten schwer leiden, und — was sehr bezeichnend ist — in den meisten
Bundesstaaten sind Projekte zur Reform der eignen Steuerverfassung seit
Jahren auf der Tagesordnung. Trotzdem aber heißt es immer wieder: Nur
keine irgendwie einheitliche Reform des Staatssteuerwesens in Rücksicht auf das
Reich und im Einvernehmen mit dem Reich! Das ist doch eine so unverständige,
doktrinäre Kirchturmpolitik, wie sie im zwanzigsten Jahrhundert keine Nach¬
sicht mehr verdient. Um einen Eingriff des Reichs in die Finanzhoheit der
Bundesstaaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und
gar nicht. Durch ein Neichsgesetz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie
ihre Steuerverfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber
daß die im Reich doch nun einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen
Finanzwirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch
ihrer eignen Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem
Reich über das notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteucrreform ver-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0399" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/239955"/>
          <fw type="header" place="top"> Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1990" prev="#ID_1989"> geben, deshalb bedürfe es &#x201E;keiner weitern Begründung, daß für 1903 von<lb/>
ihnen an ungedeckten Matrikularbeiträgen keinesfalls eine höhere Summe als<lb/>
die im Etat vorgesehene &#x2014; d. h. wieder etwa 24 Millionen &#x2014; übernommen<lb/>
werden kann." In Wirklichkeit bedarf das noch sehr einer weitern Begründung,<lb/>
wenn es auch dein Reichsschatzamt genügen muß, daß die Einzelstaaten, die<lb/>
zusammen den Bundesrat bilden, 24 Millionen als das Äußerste, was sie<lb/>
leisten können, &#x201E;bezeichnen."  Die eignen ordentlichen Einnahmen der Einzel-<lb/>
staaten beliefen sich 1901 auf mehr als 3^ Milliarden Mark, die der vier<lb/>
Königreiche allein auf 3.1 Milliarden.  Was machen dagegen 24 Millionen<lb/>
ungedeckter Matriknlarbeitrüge und vollends 15 Millionen ausgefallner Über¬<lb/>
weisungen aus? Daß die Bundesregierungen nicht mehr leisten können, ist<lb/>
tatsächlich ganz ausgeschlossen, nur daß sie grundsätzlich nicht mehr leisten<lb/>
wollen, ist Tatsache.  Hat man im Rcichsschatzetat mit dieser bedauerlichen<lb/>
Tatsache für das Etatsjahr 1903 wieder rechnen müssen, so muß für später<lb/>
eben dieser auf Irrtum und Vorurteil beruhende, fehlerhafte Wille der im<lb/>
Bundesrat zusammengefaßten Regierungen der Einzelstaaten überwunden werden.<lb/>
Das ist die unerläßliche Voraussetzung, wenn nicht nur die Reichsfinanzen,<lb/>
sondern auch die Finanzen der Einzelstaaten auf gesunde Füße gestellt werden<lb/>
sollen.  Denn dieselben Irrtümer und Vorurteile, die jetzt den Willen der<lb/>
Einzelregierungen so, wie geschehn, für 1903 bestimmt haben, werden, wenn<lb/>
sie bestehn bleiben, ihren Willen auch zum Widerstand gegen jede dauernde<lb/>
Reichsfinanzreform bestimmen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1991" next="#ID_1992"> Das Hauptvorurteil und der Hauptirrtum bestehn in der oft geäußerten.<lb/>
Meinung, daß es einen unerträglichen Eingriff in die Finanzhoheit und damit<lb/>
in die Souveränität der Bundesstaaten bedeute, wenn man verlange, daß die<lb/>
Bundesstaaten ihre eigne Finanz- und Steuerverfassung den Bedürfnissen des<lb/>
Reichs anpassen und deshalb in gewissen, sehr wichtigen Punkten einheitlich<lb/>
regeln sollten. Jedermann weiß, daß die Buntscheckigkeit der Steuerverfassungen<lb/>
in den deutschen Bundesstaaten das Haupthindernis ist, die Reichsfinanzen<lb/>
auf gesunde Füße zu bringen, niemand bestreitet, daß darunter die finanziellen<lb/>
Wechselbeziehungen zwischen Reich und Einzelstaaten gerade zu Ungunsten der<lb/>
Einzelstaaten schwer leiden, und &#x2014; was sehr bezeichnend ist &#x2014; in den meisten<lb/>
Bundesstaaten sind Projekte zur Reform der eignen Steuerverfassung seit<lb/>
Jahren auf der Tagesordnung.  Trotzdem aber heißt es immer wieder: Nur<lb/>
keine irgendwie einheitliche Reform des Staatssteuerwesens in Rücksicht auf das<lb/>
Reich und im Einvernehmen mit dem Reich! Das ist doch eine so unverständige,<lb/>
doktrinäre Kirchturmpolitik, wie sie im zwanzigsten Jahrhundert keine Nach¬<lb/>
sicht mehr verdient.  Um einen Eingriff des Reichs in die Finanzhoheit der<lb/>
Bundesstaaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und<lb/>
gar nicht.  Durch ein Neichsgesetz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie<lb/>
ihre Steuerverfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber<lb/>
daß die im Reich doch nun einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen<lb/>
Finanzwirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch<lb/>
ihrer eignen Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem<lb/>
Reich über das notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteucrreform ver-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0399] Der Reichshaushalt und die Finanzen der Bundesstaaten geben, deshalb bedürfe es „keiner weitern Begründung, daß für 1903 von ihnen an ungedeckten Matrikularbeiträgen keinesfalls eine höhere Summe als die im Etat vorgesehene — d. h. wieder etwa 24 Millionen — übernommen werden kann." In Wirklichkeit bedarf das noch sehr einer weitern Begründung, wenn es auch dein Reichsschatzamt genügen muß, daß die Einzelstaaten, die zusammen den Bundesrat bilden, 24 Millionen als das Äußerste, was sie leisten können, „bezeichnen." Die eignen ordentlichen Einnahmen der Einzel- staaten beliefen sich 1901 auf mehr als 3^ Milliarden Mark, die der vier Königreiche allein auf 3.1 Milliarden. Was machen dagegen 24 Millionen ungedeckter Matriknlarbeitrüge und vollends 15 Millionen ausgefallner Über¬ weisungen aus? Daß die Bundesregierungen nicht mehr leisten können, ist tatsächlich ganz ausgeschlossen, nur daß sie grundsätzlich nicht mehr leisten wollen, ist Tatsache. Hat man im Rcichsschatzetat mit dieser bedauerlichen Tatsache für das Etatsjahr 1903 wieder rechnen müssen, so muß für später eben dieser auf Irrtum und Vorurteil beruhende, fehlerhafte Wille der im Bundesrat zusammengefaßten Regierungen der Einzelstaaten überwunden werden. Das ist die unerläßliche Voraussetzung, wenn nicht nur die Reichsfinanzen, sondern auch die Finanzen der Einzelstaaten auf gesunde Füße gestellt werden sollen. Denn dieselben Irrtümer und Vorurteile, die jetzt den Willen der Einzelregierungen so, wie geschehn, für 1903 bestimmt haben, werden, wenn sie bestehn bleiben, ihren Willen auch zum Widerstand gegen jede dauernde Reichsfinanzreform bestimmen. Das Hauptvorurteil und der Hauptirrtum bestehn in der oft geäußerten. Meinung, daß es einen unerträglichen Eingriff in die Finanzhoheit und damit in die Souveränität der Bundesstaaten bedeute, wenn man verlange, daß die Bundesstaaten ihre eigne Finanz- und Steuerverfassung den Bedürfnissen des Reichs anpassen und deshalb in gewissen, sehr wichtigen Punkten einheitlich regeln sollten. Jedermann weiß, daß die Buntscheckigkeit der Steuerverfassungen in den deutschen Bundesstaaten das Haupthindernis ist, die Reichsfinanzen auf gesunde Füße zu bringen, niemand bestreitet, daß darunter die finanziellen Wechselbeziehungen zwischen Reich und Einzelstaaten gerade zu Ungunsten der Einzelstaaten schwer leiden, und — was sehr bezeichnend ist — in den meisten Bundesstaaten sind Projekte zur Reform der eignen Steuerverfassung seit Jahren auf der Tagesordnung. Trotzdem aber heißt es immer wieder: Nur keine irgendwie einheitliche Reform des Staatssteuerwesens in Rücksicht auf das Reich und im Einvernehmen mit dem Reich! Das ist doch eine so unverständige, doktrinäre Kirchturmpolitik, wie sie im zwanzigsten Jahrhundert keine Nach¬ sicht mehr verdient. Um einen Eingriff des Reichs in die Finanzhoheit der Bundesstaaten handelt es sich bei dem, was verlangt werden muß, ganz und gar nicht. Durch ein Neichsgesetz den Einzelstaaten vorzuschreiben, wie sie ihre Steuerverfassung einrichten sollen, ist nach der Verfassung unmöglich. Aber daß die im Reich doch nun einmal zu einer sehr weitgehenden gemeinsamen Finanzwirtschaft vereinigten Bundesstaaten dieser Tatsache zum Besten auch ihrer eignen Finanzen Rechnung tragen und sich untereinander und mit dem Reich über das notwendig herbeizuführende Maß der Staatssteucrreform ver-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/399
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/399>, abgerufen am 28.07.2024.