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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Wert der Parzelle, so wird sich der wcihre Eigentümer nuf einen solchen Prozeß
nicht einlassen, sondern wird ohne weiteres die Parzelle, die vielleicht seit Jahr¬
hunderten zu seinem Grundstück gehört, herausgeben.

Jeder billig denkende Mensch muß sich nun fragen: Wer kommt dem Eigen¬
tümer für diese Enteignung seines Eigentums auf?

Daß er den Grundbuchrichter, der, ohne ihn zu hören, bei der Zurückführung
des Grundbuchs auf das Kataster die Parzelle in das Grundbuch eines andern
Grundstücks übernommen hat, nicht verantwortlich machen kann, ergibt sich schon
daraus, daß der Fehler in der Regel nur dadurch Hütte vermieden werden können,
wenn der Grundbuchrichter verpflichtet gewesen wäre, diese Arbeit an Ort und Stelle
uuter Zuziehung des Katasterbeamtcn und der Eigentümer vorzunehmen; eine solche
Verpflichtung hat der Grnndbuchrichter aber mir in Ausnahmefällen gehabt. Der
Gruudbuchrichter war nicht einmal verpflichtet, deu Eigentümer von der Zurück¬
führung seines Grundstücks auf das Kataster zu benachrichtigen. Sogar wenn ein
Gruudbuchrichter dies tat, konnte der Eigentümer aus der Benachrichtigung nicht
erkennen , ob die grundbuchmäßige Bezeichnung seines Grundstücks mit der Wirk¬
lichkeit übereinstimmte. Dies konnte er nur mit Hilfe eines Feldmessers, der an
Ort und Stelle auf seine Kosten eine Vermessung vornahm, feststellen. Ans den
Gedanken ist, soweit ich weiß, damals kein Eigentümer gekommen. Erst jetzt, unch-
oem das Vertrauen des Publikums in die Richtigkeit der Gemarkuugskarte infolge
M ^ ^ Presse in die Brüche gegangen ist, habe ich wiederholt gelesen, daß
I, ^ "^dinesser, indem sie auf die Gefahren für den Eigentümer ans den uurich-
i^" Zugaben im Grundbuche über seinen Grundbesitz hinweisen, zur Vermessung
er Grundstücke öffentlich anbieten. -- Kann der wahre Eigentümer nachweisen,
die falsche Zurückführung ans einem Versehen des Grundbuchrichters beruht,
w wnd er, da der betreffende Gruudbuchrichter meist schon gestorben sein wird,
dessen Erben zu ermitteln und zu verklagen haben; ist die Zwangsvollstreckung
fruchtlos, so muß der Fiskus für dos Versehen seines Beamten eintreten. Dieser
Anspruch wird in vielen Fällen an der Schwierigkeit der Ermittlung der Erben
Icheitern. ^ ^

Der Feldmesser, dem bei der Anfertigung der Grundstücksgemarknngskarte der
Irrtum unterlaufen ist, wird aber, wird man sagen, doch regreßpflichtig gemacht
werden können. Aber diesen Feldmesser, der vor ungefähr vierzig Jahren den
Fehler begangen hat, zu ermitteln, wird meistens unmöglich sein. da er längst ge¬
storben sein wird, und seine Erben nach allen Himmelsrichtungen verstreut und
uicht zu ermitteln sein werden. Aber auch diese Klage wird in allen den
Fällen aussichtslos sein, in denen der Feldmesser nach der damals erlassenen An¬
weisung nicht verpflichtet war, die Grundstückseigentümer zur Vorzeigung ihrer
Grundstücke aufzufordern, und dazu war er nach der Anweisung nur ausnahms¬
weise verpflichtet.

Daß dieser Rechtszustand im direkten Widerspruche mit dem Artikel 9 der
preußischen Verfassung steht, wonach das Eigentum unverletzlich ist, gibt dem nn-
Aucklichen Eigentümer bei dem Mangel eines zur Ausführung dieses Artikels in
der in Rede stehenden Beziehung erlassenen Gesetzes keinen Anspruch gegen den
preußischen Fiskus. Daß ein findiger Rechtsanwalt seinem Mandanten durch den
^ 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht zu helfen suchen wird, wird bei
der Auslegung, die diese Gesetzesstelle bisher in der Rechtsprechung gefunden hat,
auch von keinem Erfolge gekrönt sein. Es bleibt also nichts übrig, wir müssen in
Preußen ein Spezialgesetz für die Entschädigung der Grundeigentümer erhalten,
die, ohne daß ihnen irgend eine Schuld beigemessen werden kann, ihr Eigentum
wegen Fehler der Gemarknngskarte zu Gunsten des Prinzips von dem sogenannten
Mntlichen Glauben des Grundbuchs verloren haben.

Auch bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann eine Parzelle dem
nähren Eigentümer verloren gehn, ohne daß ihn die mindeste Schuld trifft. Er¬
acht nämlich der wahre Eigentümer nicht vor der Erteilung des Zuschlags die Auf-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Wert der Parzelle, so wird sich der wcihre Eigentümer nuf einen solchen Prozeß
nicht einlassen, sondern wird ohne weiteres die Parzelle, die vielleicht seit Jahr¬
hunderten zu seinem Grundstück gehört, herausgeben.

Jeder billig denkende Mensch muß sich nun fragen: Wer kommt dem Eigen¬
tümer für diese Enteignung seines Eigentums auf?

Daß er den Grundbuchrichter, der, ohne ihn zu hören, bei der Zurückführung
des Grundbuchs auf das Kataster die Parzelle in das Grundbuch eines andern
Grundstücks übernommen hat, nicht verantwortlich machen kann, ergibt sich schon
daraus, daß der Fehler in der Regel nur dadurch Hütte vermieden werden können,
wenn der Grundbuchrichter verpflichtet gewesen wäre, diese Arbeit an Ort und Stelle
uuter Zuziehung des Katasterbeamtcn und der Eigentümer vorzunehmen; eine solche
Verpflichtung hat der Grnndbuchrichter aber mir in Ausnahmefällen gehabt. Der
Gruudbuchrichter war nicht einmal verpflichtet, deu Eigentümer von der Zurück¬
führung seines Grundstücks auf das Kataster zu benachrichtigen. Sogar wenn ein
Gruudbuchrichter dies tat, konnte der Eigentümer aus der Benachrichtigung nicht
erkennen , ob die grundbuchmäßige Bezeichnung seines Grundstücks mit der Wirk¬
lichkeit übereinstimmte. Dies konnte er nur mit Hilfe eines Feldmessers, der an
Ort und Stelle auf seine Kosten eine Vermessung vornahm, feststellen. Ans den
Gedanken ist, soweit ich weiß, damals kein Eigentümer gekommen. Erst jetzt, unch-
oem das Vertrauen des Publikums in die Richtigkeit der Gemarkuugskarte infolge
M ^ ^ Presse in die Brüche gegangen ist, habe ich wiederholt gelesen, daß
I, ^ »^dinesser, indem sie auf die Gefahren für den Eigentümer ans den uurich-
i^" Zugaben im Grundbuche über seinen Grundbesitz hinweisen, zur Vermessung
er Grundstücke öffentlich anbieten. — Kann der wahre Eigentümer nachweisen,
die falsche Zurückführung ans einem Versehen des Grundbuchrichters beruht,
w wnd er, da der betreffende Gruudbuchrichter meist schon gestorben sein wird,
dessen Erben zu ermitteln und zu verklagen haben; ist die Zwangsvollstreckung
fruchtlos, so muß der Fiskus für dos Versehen seines Beamten eintreten. Dieser
Anspruch wird in vielen Fällen an der Schwierigkeit der Ermittlung der Erben
Icheitern. ^ ^

Der Feldmesser, dem bei der Anfertigung der Grundstücksgemarknngskarte der
Irrtum unterlaufen ist, wird aber, wird man sagen, doch regreßpflichtig gemacht
werden können. Aber diesen Feldmesser, der vor ungefähr vierzig Jahren den
Fehler begangen hat, zu ermitteln, wird meistens unmöglich sein. da er längst ge¬
storben sein wird, und seine Erben nach allen Himmelsrichtungen verstreut und
uicht zu ermitteln sein werden. Aber auch diese Klage wird in allen den
Fällen aussichtslos sein, in denen der Feldmesser nach der damals erlassenen An¬
weisung nicht verpflichtet war, die Grundstückseigentümer zur Vorzeigung ihrer
Grundstücke aufzufordern, und dazu war er nach der Anweisung nur ausnahms¬
weise verpflichtet.

Daß dieser Rechtszustand im direkten Widerspruche mit dem Artikel 9 der
preußischen Verfassung steht, wonach das Eigentum unverletzlich ist, gibt dem nn-
Aucklichen Eigentümer bei dem Mangel eines zur Ausführung dieses Artikels in
der in Rede stehenden Beziehung erlassenen Gesetzes keinen Anspruch gegen den
preußischen Fiskus. Daß ein findiger Rechtsanwalt seinem Mandanten durch den
^ 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht zu helfen suchen wird, wird bei
der Auslegung, die diese Gesetzesstelle bisher in der Rechtsprechung gefunden hat,
auch von keinem Erfolge gekrönt sein. Es bleibt also nichts übrig, wir müssen in
Preußen ein Spezialgesetz für die Entschädigung der Grundeigentümer erhalten,
die, ohne daß ihnen irgend eine Schuld beigemessen werden kann, ihr Eigentum
wegen Fehler der Gemarknngskarte zu Gunsten des Prinzips von dem sogenannten
Mntlichen Glauben des Grundbuchs verloren haben.

Auch bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann eine Parzelle dem
nähren Eigentümer verloren gehn, ohne daß ihn die mindeste Schuld trifft. Er¬
acht nämlich der wahre Eigentümer nicht vor der Erteilung des Zuschlags die Auf-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/313>, abgerufen am 01.09.2024.