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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Das Goldne Vließ

Schulden zum Vorwurf gemacht, da diese seine Gläubiger zu lauten Klagen
veranlaßten. Auch dieses Mal erkannte der Kaiser den Eifer der Vließritter
sehr lobend um. Was seine Schulden betreffe, so hätten ihn seine Geschäfte
bisher daran verhindert, Maßnahmen zu ihrer Tilgung zu treffen, es sei
jedoch sein Vorsatz, dies nicht länger zu versäumen, und er habe dementsprechend
auch schon dem Schatzmeister streck Befehl gegeben, eine Aufstellung aller
Summen, die er schulde, anzufertigen. Wein: er sich an etwas versäumt habe,
so sei es geschehn, weil er diesen Angelegenheiten nicht die nötige Beachtung
geschenkt habe, keineswegs aber in böser Absicht (xlrckot xar in iulvöi'tMvL aus
ÜMs nuslau"; vns Äuistre). Er gab schließlich dem Kapitel die Versicherung,
daß er sich künftighin mehr angelegen sein lassen werde, seinen Pflichten wirklich
nachzukommen.

Die in burgundischer und altfranzösischer Sprache abgefaßten Ordens¬
statuten, deren Verlesung beim ersten Ordeusfeste am 30. November 1431 zu
Ryssel erfolgte, lassen erkennen, worum es dem Gründer zu tun war. Er
wollte sich und seine Nachfolger mit einer aus der Mitte der burgundischen
Ritterschaft gewählten Tafelrunde, einer goldnen Schar umgeben, die durch
Tapferkeit, Umsicht und das gute Beispiel frommer Gesinnung und edler Sitte
in Krieg und Frieden eine Stütze des Throns und der Kirche werden sollte.
Bei den Anschauungen der damaligen Zeit konnte er diesen Zweck nicht besser
erreichen, als indem er einen halb kirchlichen halb feudalen Orden stiftete,
den er vor der übrigen Ritterschaft auszeichnete, und dessen Mitgliedern er
solche Privilegien einräumte, daß sie tatsächlich aufhörten, unter den ordent¬
lichen weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten zu stehn und nur uoch unmittelbar
vom Herrscher selbst und von der höchsten kirchlichen Stelle nbhingen.

Die Zahl der Ritter war ursprünglich auf 31 festgesetzt: sie wurden von
dem Kapitel, das aus sämtlichen Ordensmitgliedern bestand und sich aller drei
Jahre versammeln sollte, durch absolute Stimmenmehrheit ernannt.

Es durfte neben dein Goldner Vließ kein andrer Orden getragen werden.
Als Beweis dafür, wie streng es in den ersten Zeiten auch Souveränen
gegenüber mit dieser Bestimmung gehalten wurde, gilt der Umstand, daß man
gegenüber dem König von Portugal, der im Jahre 1468 den Wunsch zu er¬
kennen gegeben hatte, in eine Vakanz des Ordens einzutreten, geltend machte,
er sei Ritter des Hosenbandordens und könne deshalb, solange er diesem an¬
gehöre, nicht in den der Vließritter aufgenommen werden. Auch in fremde
Kriegsdienste durfte den Statuten nach der Vließritter nicht treten. Dafür
war er frei von jeder Abgabe, sie mochte Namen haben, welchen sie wollte,
und von wem auch innrer ausgeschrieben sein. Bei Hoffestlichkeiten hatte er
.Borrang und Vortritt vor allen, außer vor gekrönten Häuptern und "Prinzen
von Geblüt." Er sollte keinen andern Gerichtsstand anerkennen, als eine
Versammlung der Ordensritter unter dein Vorsitze des Großmeisters oder eines
von diesem bevollmächtigten Ritters. Dieses Vorrecht, das auch durch Goethes
Egmont in den weitesten Kreisen bekannt ist, und dem Herzog Alba mit Ge¬
nehmigung Philipps des Zweiten zuwiderhandeln durste, war freilich schon kurz
vorher von der Stattyalterin Margarete von Parma anßer acht gelassen worden.


Das Goldne Vließ

Schulden zum Vorwurf gemacht, da diese seine Gläubiger zu lauten Klagen
veranlaßten. Auch dieses Mal erkannte der Kaiser den Eifer der Vließritter
sehr lobend um. Was seine Schulden betreffe, so hätten ihn seine Geschäfte
bisher daran verhindert, Maßnahmen zu ihrer Tilgung zu treffen, es sei
jedoch sein Vorsatz, dies nicht länger zu versäumen, und er habe dementsprechend
auch schon dem Schatzmeister streck Befehl gegeben, eine Aufstellung aller
Summen, die er schulde, anzufertigen. Wein: er sich an etwas versäumt habe,
so sei es geschehn, weil er diesen Angelegenheiten nicht die nötige Beachtung
geschenkt habe, keineswegs aber in böser Absicht (xlrckot xar in iulvöi'tMvL aus
ÜMs nuslau«; vns Äuistre). Er gab schließlich dem Kapitel die Versicherung,
daß er sich künftighin mehr angelegen sein lassen werde, seinen Pflichten wirklich
nachzukommen.

Die in burgundischer und altfranzösischer Sprache abgefaßten Ordens¬
statuten, deren Verlesung beim ersten Ordeusfeste am 30. November 1431 zu
Ryssel erfolgte, lassen erkennen, worum es dem Gründer zu tun war. Er
wollte sich und seine Nachfolger mit einer aus der Mitte der burgundischen
Ritterschaft gewählten Tafelrunde, einer goldnen Schar umgeben, die durch
Tapferkeit, Umsicht und das gute Beispiel frommer Gesinnung und edler Sitte
in Krieg und Frieden eine Stütze des Throns und der Kirche werden sollte.
Bei den Anschauungen der damaligen Zeit konnte er diesen Zweck nicht besser
erreichen, als indem er einen halb kirchlichen halb feudalen Orden stiftete,
den er vor der übrigen Ritterschaft auszeichnete, und dessen Mitgliedern er
solche Privilegien einräumte, daß sie tatsächlich aufhörten, unter den ordent¬
lichen weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten zu stehn und nur uoch unmittelbar
vom Herrscher selbst und von der höchsten kirchlichen Stelle nbhingen.

Die Zahl der Ritter war ursprünglich auf 31 festgesetzt: sie wurden von
dem Kapitel, das aus sämtlichen Ordensmitgliedern bestand und sich aller drei
Jahre versammeln sollte, durch absolute Stimmenmehrheit ernannt.

Es durfte neben dein Goldner Vließ kein andrer Orden getragen werden.
Als Beweis dafür, wie streng es in den ersten Zeiten auch Souveränen
gegenüber mit dieser Bestimmung gehalten wurde, gilt der Umstand, daß man
gegenüber dem König von Portugal, der im Jahre 1468 den Wunsch zu er¬
kennen gegeben hatte, in eine Vakanz des Ordens einzutreten, geltend machte,
er sei Ritter des Hosenbandordens und könne deshalb, solange er diesem an¬
gehöre, nicht in den der Vließritter aufgenommen werden. Auch in fremde
Kriegsdienste durfte den Statuten nach der Vließritter nicht treten. Dafür
war er frei von jeder Abgabe, sie mochte Namen haben, welchen sie wollte,
und von wem auch innrer ausgeschrieben sein. Bei Hoffestlichkeiten hatte er
.Borrang und Vortritt vor allen, außer vor gekrönten Häuptern und „Prinzen
von Geblüt." Er sollte keinen andern Gerichtsstand anerkennen, als eine
Versammlung der Ordensritter unter dein Vorsitze des Großmeisters oder eines
von diesem bevollmächtigten Ritters. Dieses Vorrecht, das auch durch Goethes
Egmont in den weitesten Kreisen bekannt ist, und dem Herzog Alba mit Ge¬
nehmigung Philipps des Zweiten zuwiderhandeln durste, war freilich schon kurz
vorher von der Stattyalterin Margarete von Parma anßer acht gelassen worden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/31>, abgerufen am 01.09.2024.