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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der höhern Oerwaltungsl'cantem in Preußen und andres

schaftslehre hat. Weiter! Die Juristen behaupten vielfach, daß eine Studien¬
zeit von sechs Semestern nicht genüge, und man fordert noch ein siebentes
Semester, Ich glaube, daß mau, wie ich später noch dartun werde, die Vor¬
bildung der jungen Verwaltungsbeamten so einrichten kann, daß sechs Semester
vollständig ausreichen, und daß eine Verlängerung der Studienzeit der Ver¬
waltungsbeamten um ein Semester nur dann zu rechtfertigen ist, wenn man
unter die Pflichtvorlesungen auch kurze (drei- bis vierstündige) Vorlesungen über
Landwirtschaft, Technologie und dergleichen aufnimmt.

Für besonders wichtig halte ich die Gestaltung schon der ersten Prüfungen,
und zwar muß ich da zunächst eine Ketzerei bekennen. Ich halte nämlich neben
der Neferendarprüsung eine Zwischenprüfung auf der Universität nach dem dritten
oder vierten Semester für nötig, das heißt nur für den Verwaltungsbeamten,
nicht für den Juristen, sodaß sich auch hier wieder beider Wege schon sehr früh
trennen. Diese Zwischenprüfung soll nämlich nicht den Zweck haben, den
Studenten zum Fleiß und zur Arbeit zu zwingen, sondern sie soll ihm die
Prüfungen erleichtern. Schon jetzt ist der Studien- und der Prüfungsstoff so groß,
daß nur ein Übermensch in der Lage wäre, über ihn in einem Prüfungstermin
von der durch die Kräfte der Prüflinge begrenzten Dauer in vollem Umfange
Rechenschaft abzulegen. Glücklicherweise fällt denn auch das meiste davon in
der Prüfung aus; es werden nur ganz wenig Gebiete berührt. Soll dies
anders werden, soll sich die Neferendarprüsung auf das ganze, ihr zugewiesene
Gebiet erstrecken, wie man, meines Erachtens mit Recht, für nötig hält, dann
muß, dn wir einstweilen noch keine Übermenschen haben, für den Verwaltungs¬
beamten mit seinem größern Wissensgebiet der Prüfungsstoff auf mehrere Prü¬
fungen verteilt werden. Da liegt dann nichts näher, als daß man in der er¬
wähnten Weise möglichst früh teilt. Die Zwischenprüfuug würde sich etwa auf
Privatrecht, Strafrecht, Zivilprozeß nud die allgemeine Volkswirtschaftslehre er¬
strecken, die Neferendarprüsung auf die übrigen Zweige des öffentlichen Rechts
und der Volkswirtschaftslehre.

Ein weiterer Trennungspunkt zwischen Verwaltung und Justiz liegt not¬
wendig in der äußern Einrichtung der ersten Prüfungen. Die Justizverwaltung
glaubt, die schriftliche Referendararbeit nicht entbehren zu können. Ob dies auf
zutreffenden Erwägungen beruht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist
für den zukünftigen Verwaltungsbeamten eine solche schriftliche Arbeit nicht nötig.
Das Wesen der Verwaltungstätigkeit ist die Beherrschung einer unendlichen Fülle
von Einzelheiten. Die Voraussetzung dafür ist wiederum die sichere Beherrschung
gewisser leitender Grundsätze und Regeln. Das Studium, vor allem das Uni¬
versitätsstudium, des Verwaltungsbeamten muß demnach dahin gerichtet sein, sich
diese allgemeinen, leitenden Regeln anzueignen. Dementsprechend müssen auch die
Prüfungen festzustellen suchen, ob die Prüflinge diesen Anforderungen entsprechen-
Selbstverständlich kann diesen Zweck auch eine schriftliche Arbeit erfüllen, vor¬
ausgesetzt, daß die Aufgabe zweckentsprechend gewählt ist; weit besser erreicht
dieses Ziel aber die mündliche Prüfung, Man sollte deshalb dem jüngern Ver¬
waltungsbeamten eine mit dem Verlust vou Monaten verbundne schriftliche
Arbeit nicht zumuten. Gewiß muß der Verwaltungsbeamte schon auf der Ani-


Die Ausbildung der höhern Oerwaltungsl'cantem in Preußen und andres

schaftslehre hat. Weiter! Die Juristen behaupten vielfach, daß eine Studien¬
zeit von sechs Semestern nicht genüge, und man fordert noch ein siebentes
Semester, Ich glaube, daß mau, wie ich später noch dartun werde, die Vor¬
bildung der jungen Verwaltungsbeamten so einrichten kann, daß sechs Semester
vollständig ausreichen, und daß eine Verlängerung der Studienzeit der Ver¬
waltungsbeamten um ein Semester nur dann zu rechtfertigen ist, wenn man
unter die Pflichtvorlesungen auch kurze (drei- bis vierstündige) Vorlesungen über
Landwirtschaft, Technologie und dergleichen aufnimmt.

Für besonders wichtig halte ich die Gestaltung schon der ersten Prüfungen,
und zwar muß ich da zunächst eine Ketzerei bekennen. Ich halte nämlich neben
der Neferendarprüsung eine Zwischenprüfung auf der Universität nach dem dritten
oder vierten Semester für nötig, das heißt nur für den Verwaltungsbeamten,
nicht für den Juristen, sodaß sich auch hier wieder beider Wege schon sehr früh
trennen. Diese Zwischenprüfung soll nämlich nicht den Zweck haben, den
Studenten zum Fleiß und zur Arbeit zu zwingen, sondern sie soll ihm die
Prüfungen erleichtern. Schon jetzt ist der Studien- und der Prüfungsstoff so groß,
daß nur ein Übermensch in der Lage wäre, über ihn in einem Prüfungstermin
von der durch die Kräfte der Prüflinge begrenzten Dauer in vollem Umfange
Rechenschaft abzulegen. Glücklicherweise fällt denn auch das meiste davon in
der Prüfung aus; es werden nur ganz wenig Gebiete berührt. Soll dies
anders werden, soll sich die Neferendarprüsung auf das ganze, ihr zugewiesene
Gebiet erstrecken, wie man, meines Erachtens mit Recht, für nötig hält, dann
muß, dn wir einstweilen noch keine Übermenschen haben, für den Verwaltungs¬
beamten mit seinem größern Wissensgebiet der Prüfungsstoff auf mehrere Prü¬
fungen verteilt werden. Da liegt dann nichts näher, als daß man in der er¬
wähnten Weise möglichst früh teilt. Die Zwischenprüfuug würde sich etwa auf
Privatrecht, Strafrecht, Zivilprozeß nud die allgemeine Volkswirtschaftslehre er¬
strecken, die Neferendarprüsung auf die übrigen Zweige des öffentlichen Rechts
und der Volkswirtschaftslehre.

Ein weiterer Trennungspunkt zwischen Verwaltung und Justiz liegt not¬
wendig in der äußern Einrichtung der ersten Prüfungen. Die Justizverwaltung
glaubt, die schriftliche Referendararbeit nicht entbehren zu können. Ob dies auf
zutreffenden Erwägungen beruht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist
für den zukünftigen Verwaltungsbeamten eine solche schriftliche Arbeit nicht nötig.
Das Wesen der Verwaltungstätigkeit ist die Beherrschung einer unendlichen Fülle
von Einzelheiten. Die Voraussetzung dafür ist wiederum die sichere Beherrschung
gewisser leitender Grundsätze und Regeln. Das Studium, vor allem das Uni¬
versitätsstudium, des Verwaltungsbeamten muß demnach dahin gerichtet sein, sich
diese allgemeinen, leitenden Regeln anzueignen. Dementsprechend müssen auch die
Prüfungen festzustellen suchen, ob die Prüflinge diesen Anforderungen entsprechen-
Selbstverständlich kann diesen Zweck auch eine schriftliche Arbeit erfüllen, vor¬
ausgesetzt, daß die Aufgabe zweckentsprechend gewählt ist; weit besser erreicht
dieses Ziel aber die mündliche Prüfung, Man sollte deshalb dem jüngern Ver¬
waltungsbeamten eine mit dem Verlust vou Monaten verbundne schriftliche
Arbeit nicht zumuten. Gewiß muß der Verwaltungsbeamte schon auf der Ani-


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[0220] Die Ausbildung der höhern Oerwaltungsl'cantem in Preußen und andres schaftslehre hat. Weiter! Die Juristen behaupten vielfach, daß eine Studien¬ zeit von sechs Semestern nicht genüge, und man fordert noch ein siebentes Semester, Ich glaube, daß mau, wie ich später noch dartun werde, die Vor¬ bildung der jungen Verwaltungsbeamten so einrichten kann, daß sechs Semester vollständig ausreichen, und daß eine Verlängerung der Studienzeit der Ver¬ waltungsbeamten um ein Semester nur dann zu rechtfertigen ist, wenn man unter die Pflichtvorlesungen auch kurze (drei- bis vierstündige) Vorlesungen über Landwirtschaft, Technologie und dergleichen aufnimmt. Für besonders wichtig halte ich die Gestaltung schon der ersten Prüfungen, und zwar muß ich da zunächst eine Ketzerei bekennen. Ich halte nämlich neben der Neferendarprüsung eine Zwischenprüfung auf der Universität nach dem dritten oder vierten Semester für nötig, das heißt nur für den Verwaltungsbeamten, nicht für den Juristen, sodaß sich auch hier wieder beider Wege schon sehr früh trennen. Diese Zwischenprüfung soll nämlich nicht den Zweck haben, den Studenten zum Fleiß und zur Arbeit zu zwingen, sondern sie soll ihm die Prüfungen erleichtern. Schon jetzt ist der Studien- und der Prüfungsstoff so groß, daß nur ein Übermensch in der Lage wäre, über ihn in einem Prüfungstermin von der durch die Kräfte der Prüflinge begrenzten Dauer in vollem Umfange Rechenschaft abzulegen. Glücklicherweise fällt denn auch das meiste davon in der Prüfung aus; es werden nur ganz wenig Gebiete berührt. Soll dies anders werden, soll sich die Neferendarprüsung auf das ganze, ihr zugewiesene Gebiet erstrecken, wie man, meines Erachtens mit Recht, für nötig hält, dann muß, dn wir einstweilen noch keine Übermenschen haben, für den Verwaltungs¬ beamten mit seinem größern Wissensgebiet der Prüfungsstoff auf mehrere Prü¬ fungen verteilt werden. Da liegt dann nichts näher, als daß man in der er¬ wähnten Weise möglichst früh teilt. Die Zwischenprüfuug würde sich etwa auf Privatrecht, Strafrecht, Zivilprozeß nud die allgemeine Volkswirtschaftslehre er¬ strecken, die Neferendarprüsung auf die übrigen Zweige des öffentlichen Rechts und der Volkswirtschaftslehre. Ein weiterer Trennungspunkt zwischen Verwaltung und Justiz liegt not¬ wendig in der äußern Einrichtung der ersten Prüfungen. Die Justizverwaltung glaubt, die schriftliche Referendararbeit nicht entbehren zu können. Ob dies auf zutreffenden Erwägungen beruht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist für den zukünftigen Verwaltungsbeamten eine solche schriftliche Arbeit nicht nötig. Das Wesen der Verwaltungstätigkeit ist die Beherrschung einer unendlichen Fülle von Einzelheiten. Die Voraussetzung dafür ist wiederum die sichere Beherrschung gewisser leitender Grundsätze und Regeln. Das Studium, vor allem das Uni¬ versitätsstudium, des Verwaltungsbeamten muß demnach dahin gerichtet sein, sich diese allgemeinen, leitenden Regeln anzueignen. Dementsprechend müssen auch die Prüfungen festzustellen suchen, ob die Prüflinge diesen Anforderungen entsprechen- Selbstverständlich kann diesen Zweck auch eine schriftliche Arbeit erfüllen, vor¬ ausgesetzt, daß die Aufgabe zweckentsprechend gewählt ist; weit besser erreicht dieses Ziel aber die mündliche Prüfung, Man sollte deshalb dem jüngern Ver¬ waltungsbeamten eine mit dem Verlust vou Monaten verbundne schriftliche Arbeit nicht zumuten. Gewiß muß der Verwaltungsbeamte schon auf der Ani-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/220>, abgerufen am 01.09.2024.