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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der höhern Oermaltungsbeamten in Preußen und andres

Die unter der Herrschaft gesetzlicher Bestimmungen, wie sie Z 2 und 8 H
des Entwurfs enthalten, in Zukunft bestimmt in Aussicht stehende Überwuchernng
der Verwaltung durch Gerichtsasscssoren würde meiner festen Überzeugung nach
einen verhängnisvollen Rückschritt und ein Unglück für unser Volk und unsern
Staat bedeuten. Von Ausnahmen abgesehen, die ich selbstverständlich nicht leugne,
mit deuen aber nicht gerechnet werden kaun, ist der Gerichtsassessor zum Ver-
waltungsbeamten nicht geeignet. Ich bin hier in der glücklichen Lage, mich
einfach auf die Gesetzcsbegründung berufen zu können, die mit anerkennenswerter
Unbefangenheit alles anführt, was gegen die Verwendung einseitiger Juristen
in der Verwaltung spricht: ihre Unwissenheit ans dem großen Gebiet des Staats¬
und Verwaltungsrechts und der Staatswissenschaften, die in ihrer Ausbildung
begründete Neigung zu einer rein formalistischen Auffassung der Geschäfte und
zur Geringschätzung des praktischen Lebens und seiner Forderungen, und endlich
ihr Mangel an Initiative.") Es ist eins der vielen Rätsel, die der Entwurf
und seine Begründung aufgeben, daß man ans diesen richtigen Nordersätzen
nicht den unabweisbaren Schluß gezogen hat: Der Gerichtsassessor muß aus
der Verwaltung möglichst ferngehalten werden. Ich hoffe, daß der Landtag
diese Versäumnis wieder gut machen und den Z 11 einfach streiche" wird, und
zwar ganz, denn auch die höhern Verwaltungsbeamten der Reichslande haben
eine überwiegend juristische Vorbildung. Ich glaube mich nicht zu irren, wen"
ich die Unfruchtbarkeit, die das Kennzeichen der preußischen Verwaltung und
Verwaltungsgesetzgelulng im vorigen Jahrhundert, in der Zeit etwa von den
dreißiger bis in die achtziger Jahre, ist, auf den Umstand zurückführe, daß
man damals in immer steigendem Umfange Gerichtsassessoren in die Verwaltung
herübergenommen hat. Ich fürchte somit, daß sich diese Erscheinung wiederholen
wird, wenn, wie dies nach der inzwischen eingetretnen Veränderung unsrer Ver
Hältnisse sicher anzunehmen ist, in Zukunft Gerichtsassessoren in größerer Zahl
nicht nur in die höhern Behörden, wie im vorigen Jahrhundert, sondern auch
in die Landrntsümter eindringen werden. Die jetzigen Zeitläufte sind aber nicht
dazu geeignet, solche Experimente zu macheu.

Ich bestreite dabei keineswegs, daß die Verwaltung Beamte braucht, die
eine abgeschlossene juristische Bildung haben. Aber dieser Bedarf läßt sich für



*) Der Kundige wird in dieser der Begründung des am Anfang genannten Gesetzentwurfs
cntnommnen Schilderung alles wiederfinden, was den Bureaukraten ziert. In der Tat ist auch
gerade der Gerichtsassessor überall zuerst der Träger des Bureaukratismus und des damit nahe
verwandten FiskaliSmus, also der beiden liebenswürdigen Eigenschaften, durch die sich die preu¬
ßische Verwaltung so tausendfach mißliebig macht. Es ist deshalb auch sehr bezeichnend, das;
gerade bei den SpezialVerwaltungen, die der Gerichtsassessor schon heute uneingeschränkt be¬
herrscht, mehr über Bureaukratismus und Fiskalismus geklagt wird als bei der allgemeinen
Landesverwaltung. Ich erinnere nur an die Genernlkommissionen und was damit zusammen¬
hangt. Die Klagen über sie sind im Laufe der Zeit so lebhaft geworden, daß sich die Regierung
entschließen mußte, an eine Reform zu denken, bei der aber nichts herauskommen wird, da
man den Grund des Übels, eben die ausschließliche Herrschaft des Gerichtsassessors, nicht wird be¬
seitigen wollen oder können. Das richtigste wäre, nicht zu reformieren, sondern die besondern
Behörden der sogenannten landwirtschaftlichen Verwaltung einfach aufzuheben und ihre Geschäfte
den Behörden der allgemeinen Landesverwaltung zu überweisen. Wenn diesen tüchtige Tech¬
niker in genügender Zahl und geeignete Laienkollegien beigegeben würden, dann würden die
Klagen über diesen Zweig der Verwaltung bald verstummen.
Die Ausbildung der höhern Oermaltungsbeamten in Preußen und andres

Die unter der Herrschaft gesetzlicher Bestimmungen, wie sie Z 2 und 8 H
des Entwurfs enthalten, in Zukunft bestimmt in Aussicht stehende Überwuchernng
der Verwaltung durch Gerichtsasscssoren würde meiner festen Überzeugung nach
einen verhängnisvollen Rückschritt und ein Unglück für unser Volk und unsern
Staat bedeuten. Von Ausnahmen abgesehen, die ich selbstverständlich nicht leugne,
mit deuen aber nicht gerechnet werden kaun, ist der Gerichtsassessor zum Ver-
waltungsbeamten nicht geeignet. Ich bin hier in der glücklichen Lage, mich
einfach auf die Gesetzcsbegründung berufen zu können, die mit anerkennenswerter
Unbefangenheit alles anführt, was gegen die Verwendung einseitiger Juristen
in der Verwaltung spricht: ihre Unwissenheit ans dem großen Gebiet des Staats¬
und Verwaltungsrechts und der Staatswissenschaften, die in ihrer Ausbildung
begründete Neigung zu einer rein formalistischen Auffassung der Geschäfte und
zur Geringschätzung des praktischen Lebens und seiner Forderungen, und endlich
ihr Mangel an Initiative.") Es ist eins der vielen Rätsel, die der Entwurf
und seine Begründung aufgeben, daß man ans diesen richtigen Nordersätzen
nicht den unabweisbaren Schluß gezogen hat: Der Gerichtsassessor muß aus
der Verwaltung möglichst ferngehalten werden. Ich hoffe, daß der Landtag
diese Versäumnis wieder gut machen und den Z 11 einfach streiche» wird, und
zwar ganz, denn auch die höhern Verwaltungsbeamten der Reichslande haben
eine überwiegend juristische Vorbildung. Ich glaube mich nicht zu irren, wen»
ich die Unfruchtbarkeit, die das Kennzeichen der preußischen Verwaltung und
Verwaltungsgesetzgelulng im vorigen Jahrhundert, in der Zeit etwa von den
dreißiger bis in die achtziger Jahre, ist, auf den Umstand zurückführe, daß
man damals in immer steigendem Umfange Gerichtsassessoren in die Verwaltung
herübergenommen hat. Ich fürchte somit, daß sich diese Erscheinung wiederholen
wird, wenn, wie dies nach der inzwischen eingetretnen Veränderung unsrer Ver
Hältnisse sicher anzunehmen ist, in Zukunft Gerichtsassessoren in größerer Zahl
nicht nur in die höhern Behörden, wie im vorigen Jahrhundert, sondern auch
in die Landrntsümter eindringen werden. Die jetzigen Zeitläufte sind aber nicht
dazu geeignet, solche Experimente zu macheu.

Ich bestreite dabei keineswegs, daß die Verwaltung Beamte braucht, die
eine abgeschlossene juristische Bildung haben. Aber dieser Bedarf läßt sich für



*) Der Kundige wird in dieser der Begründung des am Anfang genannten Gesetzentwurfs
cntnommnen Schilderung alles wiederfinden, was den Bureaukraten ziert. In der Tat ist auch
gerade der Gerichtsassessor überall zuerst der Träger des Bureaukratismus und des damit nahe
verwandten FiskaliSmus, also der beiden liebenswürdigen Eigenschaften, durch die sich die preu¬
ßische Verwaltung so tausendfach mißliebig macht. Es ist deshalb auch sehr bezeichnend, das;
gerade bei den SpezialVerwaltungen, die der Gerichtsassessor schon heute uneingeschränkt be¬
herrscht, mehr über Bureaukratismus und Fiskalismus geklagt wird als bei der allgemeinen
Landesverwaltung. Ich erinnere nur an die Genernlkommissionen und was damit zusammen¬
hangt. Die Klagen über sie sind im Laufe der Zeit so lebhaft geworden, daß sich die Regierung
entschließen mußte, an eine Reform zu denken, bei der aber nichts herauskommen wird, da
man den Grund des Übels, eben die ausschließliche Herrschaft des Gerichtsassessors, nicht wird be¬
seitigen wollen oder können. Das richtigste wäre, nicht zu reformieren, sondern die besondern
Behörden der sogenannten landwirtschaftlichen Verwaltung einfach aufzuheben und ihre Geschäfte
den Behörden der allgemeinen Landesverwaltung zu überweisen. Wenn diesen tüchtige Tech¬
niker in genügender Zahl und geeignete Laienkollegien beigegeben würden, dann würden die
Klagen über diesen Zweig der Verwaltung bald verstummen.
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[0216] Die Ausbildung der höhern Oermaltungsbeamten in Preußen und andres Die unter der Herrschaft gesetzlicher Bestimmungen, wie sie Z 2 und 8 H des Entwurfs enthalten, in Zukunft bestimmt in Aussicht stehende Überwuchernng der Verwaltung durch Gerichtsasscssoren würde meiner festen Überzeugung nach einen verhängnisvollen Rückschritt und ein Unglück für unser Volk und unsern Staat bedeuten. Von Ausnahmen abgesehen, die ich selbstverständlich nicht leugne, mit deuen aber nicht gerechnet werden kaun, ist der Gerichtsassessor zum Ver- waltungsbeamten nicht geeignet. Ich bin hier in der glücklichen Lage, mich einfach auf die Gesetzcsbegründung berufen zu können, die mit anerkennenswerter Unbefangenheit alles anführt, was gegen die Verwendung einseitiger Juristen in der Verwaltung spricht: ihre Unwissenheit ans dem großen Gebiet des Staats¬ und Verwaltungsrechts und der Staatswissenschaften, die in ihrer Ausbildung begründete Neigung zu einer rein formalistischen Auffassung der Geschäfte und zur Geringschätzung des praktischen Lebens und seiner Forderungen, und endlich ihr Mangel an Initiative.") Es ist eins der vielen Rätsel, die der Entwurf und seine Begründung aufgeben, daß man ans diesen richtigen Nordersätzen nicht den unabweisbaren Schluß gezogen hat: Der Gerichtsassessor muß aus der Verwaltung möglichst ferngehalten werden. Ich hoffe, daß der Landtag diese Versäumnis wieder gut machen und den Z 11 einfach streiche» wird, und zwar ganz, denn auch die höhern Verwaltungsbeamten der Reichslande haben eine überwiegend juristische Vorbildung. Ich glaube mich nicht zu irren, wen» ich die Unfruchtbarkeit, die das Kennzeichen der preußischen Verwaltung und Verwaltungsgesetzgelulng im vorigen Jahrhundert, in der Zeit etwa von den dreißiger bis in die achtziger Jahre, ist, auf den Umstand zurückführe, daß man damals in immer steigendem Umfange Gerichtsassessoren in die Verwaltung herübergenommen hat. Ich fürchte somit, daß sich diese Erscheinung wiederholen wird, wenn, wie dies nach der inzwischen eingetretnen Veränderung unsrer Ver Hältnisse sicher anzunehmen ist, in Zukunft Gerichtsassessoren in größerer Zahl nicht nur in die höhern Behörden, wie im vorigen Jahrhundert, sondern auch in die Landrntsümter eindringen werden. Die jetzigen Zeitläufte sind aber nicht dazu geeignet, solche Experimente zu macheu. Ich bestreite dabei keineswegs, daß die Verwaltung Beamte braucht, die eine abgeschlossene juristische Bildung haben. Aber dieser Bedarf läßt sich für *) Der Kundige wird in dieser der Begründung des am Anfang genannten Gesetzentwurfs cntnommnen Schilderung alles wiederfinden, was den Bureaukraten ziert. In der Tat ist auch gerade der Gerichtsassessor überall zuerst der Träger des Bureaukratismus und des damit nahe verwandten FiskaliSmus, also der beiden liebenswürdigen Eigenschaften, durch die sich die preu¬ ßische Verwaltung so tausendfach mißliebig macht. Es ist deshalb auch sehr bezeichnend, das; gerade bei den SpezialVerwaltungen, die der Gerichtsassessor schon heute uneingeschränkt be¬ herrscht, mehr über Bureaukratismus und Fiskalismus geklagt wird als bei der allgemeinen Landesverwaltung. Ich erinnere nur an die Genernlkommissionen und was damit zusammen¬ hangt. Die Klagen über sie sind im Laufe der Zeit so lebhaft geworden, daß sich die Regierung entschließen mußte, an eine Reform zu denken, bei der aber nichts herauskommen wird, da man den Grund des Übels, eben die ausschließliche Herrschaft des Gerichtsassessors, nicht wird be¬ seitigen wollen oder können. Das richtigste wäre, nicht zu reformieren, sondern die besondern Behörden der sogenannten landwirtschaftlichen Verwaltung einfach aufzuheben und ihre Geschäfte den Behörden der allgemeinen Landesverwaltung zu überweisen. Wenn diesen tüchtige Tech¬ niker in genügender Zahl und geeignete Laienkollegien beigegeben würden, dann würden die Klagen über diesen Zweig der Verwaltung bald verstummen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/216>, abgerufen am 27.11.2024.