Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.Witwen- und Waisenversorgung des Beamten zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Auch dann, wenn ein Beamter die höchsten Gehalts- und Pensionssätze Eine besondre Beachtung verdienen zunächst die Verhältnisse der Unter- Grenzboten I 1903 25
Witwen- und Waisenversorgung des Beamten zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Auch dann, wenn ein Beamter die höchsten Gehalts- und Pensionssätze Eine besondre Beachtung verdienen zunächst die Verhältnisse der Unter- Grenzboten I 1903 25
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0197" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/239753"/> <fw type="header" place="top"> Witwen- und Waisenversorgung</fw><lb/> <p xml:id="ID_993" prev="#ID_992"> des Beamten zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des<lb/> Witwengeldes für jedes Kind; zweitens für Kinder, deren Mutter nicht mehr<lb/> lebt oder zu der Zeit des Todes des Beamten nicht zum Bezüge vou Witwen¬<lb/> geld berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind, Witwen-<lb/> uud Waisengcld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension<lb/> übersteigen, zu der der Verstorbne berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen<lb/> sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.<lb/> Das Waiseugeld wird bis zum Ende des achtzehnten Jahres gezahlt. —<lb/> Nur ausnahmsweise werden durch diese Bestimmungen den erwerbloscn Hintcr-<lb/> bliebnen „„vermögender Beamten die Mittel zu einem Leben gewährt, das<lb/> nicht den Zusammenbruch der ganzen bisherigen sozialen Existenz, nicht einen<lb/> Familienbankrott in schroffster und härtester Form bedeutet.</p><lb/> <p xml:id="ID_994"> Auch dann, wenn ein Beamter die höchsten Gehalts- und Pensionssätze<lb/> verdient hat, ist das Witwengeld von vierzig Prozent der Pension, wenn kein<lb/> Vermögen da ist, und eigne Erwerbsmöglichkeit fehlt, sehr oft ungenügend,<lb/> und der Wunsch, den Betrag auf zwei Drittel erhöht zu sehen, deshalb ziem¬<lb/> lich allgemein und nicht ganz unberechtigt. Jedenfalls sollte bei Bedürftigkeit<lb/> eine wirklich angemessene Erhöhung immer eintreten. Das ist aber bei dem<lb/> Stande der dem Staat dazu zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds ganz<lb/> unmöglich, wie deu diese Fonds verwaltenden Behörden nur zu gut bekannt<lb/> ist. Hinterläßt der im höhern Alter vermögcnlos sterbende oder pensionierte<lb/> Beamte eine unversorgte erwerbsunfähige Tochter im Alter von mehr als acht¬<lb/> zehn Jahren, so ist sie bettelarm. Auch wenn sie uoch nicht achtzehn Jahre<lb/> alt ist, reicht das Waisengeld nicht aus, sie von Almosen unabhängig zu<lb/> machen, auch nicht bei den allerbescheidensten Ansprüchen, von denen wir hier<lb/> immer ausgehn. Von den Söhnen wollen wir gar nicht reden. Sie können<lb/> sich auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit viel eher durchschlagen. Das Elend<lb/> der Beamtenwaisen trifft hauptsächlich die Beamtentöchter.</p><lb/> <p xml:id="ID_995" next="#ID_996"> Eine besondre Beachtung verdienen zunächst die Verhältnisse der Unter-<lb/> beamten, der Kanzlcidiener, Boten aller Art, Aufseher, Schutzleute, Eiseubahuer<lb/> und dergleichen. Bei ihnen sind, wie schon erwähnt worden ist, teilweise schon<lb/> die Gehalte — im Mittel noch nicht 1200 Mark im Jahre — und die eignen<lb/> Pensionen dringend der Aufbesserung bedürftig, die Witwen- und Waisengelder<lb/> aber durchweg so niedrig, daß im Fall der Vermöge,,- und der Erwerblosigkeit<lb/> das ergänzende Eintreten der öffentlichen Armenpflege fast unabweisbar er¬<lb/> scheint. Steht nnn unser Unterbeamtenstand diesem Eintreten ebenso gegen¬<lb/> über wie die Dnrchschnittslohnarbeiter? Ist auch für ihn auf dem Sterbebett<lb/> der Gedanke daran häufiger ein Trost als eine Qual? Ganz gewiß nicht, und<lb/> Gott sei Dank, daß es noch so ist. Wir verlangen von den Unterbeamten<lb/> ein andres Empfinden auch in dieser Beziehung, und wir müssen es verlangen.<lb/> Wir verlangen von ihnen — das wird ja immer häufiger und schärfer be¬<lb/> tont — ein gehobnes, sozusagen ideales Standesbewußtsein und Beamten-<lb/> ehrgefühl nicht nur im Dienst, sondern auch im Privat- und im Familienleben.<lb/> Schon die feste Anstellung, der eine oft übermäßig lange Probezeit voraus¬<lb/> geht, und die Vorausbezahlung des Gehalts lassen das erkennen und zwingen</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten I 1903 25</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0197]
Witwen- und Waisenversorgung
des Beamten zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des
Witwengeldes für jedes Kind; zweitens für Kinder, deren Mutter nicht mehr
lebt oder zu der Zeit des Todes des Beamten nicht zum Bezüge vou Witwen¬
geld berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind, Witwen-
uud Waisengcld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension
übersteigen, zu der der Verstorbne berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen
sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Waiseugeld wird bis zum Ende des achtzehnten Jahres gezahlt. —
Nur ausnahmsweise werden durch diese Bestimmungen den erwerbloscn Hintcr-
bliebnen „„vermögender Beamten die Mittel zu einem Leben gewährt, das
nicht den Zusammenbruch der ganzen bisherigen sozialen Existenz, nicht einen
Familienbankrott in schroffster und härtester Form bedeutet.
Auch dann, wenn ein Beamter die höchsten Gehalts- und Pensionssätze
verdient hat, ist das Witwengeld von vierzig Prozent der Pension, wenn kein
Vermögen da ist, und eigne Erwerbsmöglichkeit fehlt, sehr oft ungenügend,
und der Wunsch, den Betrag auf zwei Drittel erhöht zu sehen, deshalb ziem¬
lich allgemein und nicht ganz unberechtigt. Jedenfalls sollte bei Bedürftigkeit
eine wirklich angemessene Erhöhung immer eintreten. Das ist aber bei dem
Stande der dem Staat dazu zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds ganz
unmöglich, wie deu diese Fonds verwaltenden Behörden nur zu gut bekannt
ist. Hinterläßt der im höhern Alter vermögcnlos sterbende oder pensionierte
Beamte eine unversorgte erwerbsunfähige Tochter im Alter von mehr als acht¬
zehn Jahren, so ist sie bettelarm. Auch wenn sie uoch nicht achtzehn Jahre
alt ist, reicht das Waisengeld nicht aus, sie von Almosen unabhängig zu
machen, auch nicht bei den allerbescheidensten Ansprüchen, von denen wir hier
immer ausgehn. Von den Söhnen wollen wir gar nicht reden. Sie können
sich auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit viel eher durchschlagen. Das Elend
der Beamtenwaisen trifft hauptsächlich die Beamtentöchter.
Eine besondre Beachtung verdienen zunächst die Verhältnisse der Unter-
beamten, der Kanzlcidiener, Boten aller Art, Aufseher, Schutzleute, Eiseubahuer
und dergleichen. Bei ihnen sind, wie schon erwähnt worden ist, teilweise schon
die Gehalte — im Mittel noch nicht 1200 Mark im Jahre — und die eignen
Pensionen dringend der Aufbesserung bedürftig, die Witwen- und Waisengelder
aber durchweg so niedrig, daß im Fall der Vermöge,,- und der Erwerblosigkeit
das ergänzende Eintreten der öffentlichen Armenpflege fast unabweisbar er¬
scheint. Steht nnn unser Unterbeamtenstand diesem Eintreten ebenso gegen¬
über wie die Dnrchschnittslohnarbeiter? Ist auch für ihn auf dem Sterbebett
der Gedanke daran häufiger ein Trost als eine Qual? Ganz gewiß nicht, und
Gott sei Dank, daß es noch so ist. Wir verlangen von den Unterbeamten
ein andres Empfinden auch in dieser Beziehung, und wir müssen es verlangen.
Wir verlangen von ihnen — das wird ja immer häufiger und schärfer be¬
tont — ein gehobnes, sozusagen ideales Standesbewußtsein und Beamten-
ehrgefühl nicht nur im Dienst, sondern auch im Privat- und im Familienleben.
Schon die feste Anstellung, der eine oft übermäßig lange Probezeit voraus¬
geht, und die Vorausbezahlung des Gehalts lassen das erkennen und zwingen
Grenzboten I 1903 25
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