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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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von der Religion Altrvms

der Beginn eines Feldzugs, eine bevorstehende gefährliche Schlacht und Land-
Plagen. Die Wahl des Gottes, dem man etwas geloben will, hängt selbst¬
verständlich von der Natur des Erbetenen ab. Bei Seuchen ruft mau Apollo
oder Äskulap an, bei einem Erdbeben die Tellus. im Seesturm die Tempestates.
Der Sicherheit wegen wird manchmal eine lange Reihe von Göttern aufgezählt.
Im Kriege suchte man die Götter der Feinde durch Gelöbnisse zu bestechen.
Vor der letzten Entscheidung bat man die Götter der belagerten Stadt, die
Sache ihrer bisherigen Schützlinge aufzugeben und den Ort den Römern zu
überlassen, wofür ihnen in Rom Tempel und Gottesdienst zugesichert wurden.
Als Beispiel eiuer solchen Evotation haben wir seinerzeit das Gebet des Camillus
vor dem Sturm auf Veji angeführt. Ein solches Gelübde war "nichts andres,
als die rechtskräftige Anerkennung der Berpflichtnng des römischen Staates,
in die sakralen Verbindlichkeiten der von ihm politisch oder thatsächlich zu ver¬
nichtenden Gemeinde einzutreten, einer Verpflichtung, der die Römer innerhalb
des Nachbartrcises ihrer Stadt unweigerlich nachgekommen sind, ohne sie über
diesen hinaus für die Gottheiten fernerer und fremderer Stämme und Völker
anzuerkennen." Allen Lokalgöttern des spätern römischen Reichs einen Staats¬
kult in Rom einzurichten, wäre wohl auch nicht möglich gewesen; dazu hätten
weder die verfügbaren Räume noch die 365 Tage des Jahres gereicht.

Eine besondre Art des Votums war die Devotion, durch die der Feldherr
deu Unterweltsgöttern für die erhellte Vernichtung des feindlichen Heeres ent¬
weder das eigne Leben oder das eines andern römischen Bürgers verspricht.
Die Formel, mit der sich Decius in der Schlacht am Vesuv dem Tode geweiht
hat, teilt Livius im nennten Kapitel des achten Buches mit. Das eigentümliche
der Devotion besteht darin, daß die Leistung des Menschen der Leistung der
Götter vorhergeht. Findet der Geweihte im Kampfe den Tod, den er sucht,
so haben die Götter den Pakt angenommen und sind ihrerseits zu seiner Er¬
füllung verpflichtet; nehmen sie dagegen das Opfer seines Lebens nicht an, so
bleibt der Devovicrte, wenn er der Feldherr selbst ist, zeitlebens als ein mit
""gelöster Gelübdeschuld Behafteter imxius, während der vom Feldherrn devo-
vierte Legionär im gleichen Fall dnrch eine symbolische Ersatzleistung und ein
Sühnopfer gelöst werden kann. Solche Selbstaufopferung und Opferung eines
Soldaten ist natürlich nur selten vorgekommen, wie denn auch die ursprüngliche
römische Religion überhaupt keine Menschenopfer kennt. In den wenigen Fällen
späterer Zeit, wo man solche, z. B. im hanuibnlischen Kriege, dargebracht hat,
ahmte man fremde Sitte nach. Die gewöhnlich gelobten Leistungen waren
Tieropfer, Veranstaltung von Spielen, Umsetzung von Ruhetagen (Ferien), Er¬
richtung von Tempeln oder Altären, Stiftung von Wcihegescheukeu. Hat man
eine Dnrbringung gelobt, so heißt die feierliche Übergabe der Knltusstätte oder
des Weihgeschenks, durch die sich der Weihende seines Eigeutumsrechts entäußert,
die Dedikation. Geschieht diese von Staats wegen, so ist die Dedikation zugleich
Konsekration, d. h. der geweihte Gegenstand wird eine rss SAvru. und bleibt
für immer dem menschlichen Rechtsverkehr entzogen. Was der Privatmann
weiht, wird nnr res rsliZic>8".; eine solche Sache steht zwar unter göttlichem
Schutz, aber wer sich an ihr vergreift, begeht uoch kein sac-rilössium.


von der Religion Altrvms

der Beginn eines Feldzugs, eine bevorstehende gefährliche Schlacht und Land-
Plagen. Die Wahl des Gottes, dem man etwas geloben will, hängt selbst¬
verständlich von der Natur des Erbetenen ab. Bei Seuchen ruft mau Apollo
oder Äskulap an, bei einem Erdbeben die Tellus. im Seesturm die Tempestates.
Der Sicherheit wegen wird manchmal eine lange Reihe von Göttern aufgezählt.
Im Kriege suchte man die Götter der Feinde durch Gelöbnisse zu bestechen.
Vor der letzten Entscheidung bat man die Götter der belagerten Stadt, die
Sache ihrer bisherigen Schützlinge aufzugeben und den Ort den Römern zu
überlassen, wofür ihnen in Rom Tempel und Gottesdienst zugesichert wurden.
Als Beispiel eiuer solchen Evotation haben wir seinerzeit das Gebet des Camillus
vor dem Sturm auf Veji angeführt. Ein solches Gelübde war „nichts andres,
als die rechtskräftige Anerkennung der Berpflichtnng des römischen Staates,
in die sakralen Verbindlichkeiten der von ihm politisch oder thatsächlich zu ver¬
nichtenden Gemeinde einzutreten, einer Verpflichtung, der die Römer innerhalb
des Nachbartrcises ihrer Stadt unweigerlich nachgekommen sind, ohne sie über
diesen hinaus für die Gottheiten fernerer und fremderer Stämme und Völker
anzuerkennen." Allen Lokalgöttern des spätern römischen Reichs einen Staats¬
kult in Rom einzurichten, wäre wohl auch nicht möglich gewesen; dazu hätten
weder die verfügbaren Räume noch die 365 Tage des Jahres gereicht.

Eine besondre Art des Votums war die Devotion, durch die der Feldherr
deu Unterweltsgöttern für die erhellte Vernichtung des feindlichen Heeres ent¬
weder das eigne Leben oder das eines andern römischen Bürgers verspricht.
Die Formel, mit der sich Decius in der Schlacht am Vesuv dem Tode geweiht
hat, teilt Livius im nennten Kapitel des achten Buches mit. Das eigentümliche
der Devotion besteht darin, daß die Leistung des Menschen der Leistung der
Götter vorhergeht. Findet der Geweihte im Kampfe den Tod, den er sucht,
so haben die Götter den Pakt angenommen und sind ihrerseits zu seiner Er¬
füllung verpflichtet; nehmen sie dagegen das Opfer seines Lebens nicht an, so
bleibt der Devovicrte, wenn er der Feldherr selbst ist, zeitlebens als ein mit
»"gelöster Gelübdeschuld Behafteter imxius, während der vom Feldherrn devo-
vierte Legionär im gleichen Fall dnrch eine symbolische Ersatzleistung und ein
Sühnopfer gelöst werden kann. Solche Selbstaufopferung und Opferung eines
Soldaten ist natürlich nur selten vorgekommen, wie denn auch die ursprüngliche
römische Religion überhaupt keine Menschenopfer kennt. In den wenigen Fällen
späterer Zeit, wo man solche, z. B. im hanuibnlischen Kriege, dargebracht hat,
ahmte man fremde Sitte nach. Die gewöhnlich gelobten Leistungen waren
Tieropfer, Veranstaltung von Spielen, Umsetzung von Ruhetagen (Ferien), Er¬
richtung von Tempeln oder Altären, Stiftung von Wcihegescheukeu. Hat man
eine Dnrbringung gelobt, so heißt die feierliche Übergabe der Knltusstätte oder
des Weihgeschenks, durch die sich der Weihende seines Eigeutumsrechts entäußert,
die Dedikation. Geschieht diese von Staats wegen, so ist die Dedikation zugleich
Konsekration, d. h. der geweihte Gegenstand wird eine rss SAvru. und bleibt
für immer dem menschlichen Rechtsverkehr entzogen. Was der Privatmann
weiht, wird nnr res rsliZic>8».; eine solche Sache steht zwar unter göttlichem
Schutz, aber wer sich an ihr vergreift, begeht uoch kein sac-rilössium.


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[0613] von der Religion Altrvms der Beginn eines Feldzugs, eine bevorstehende gefährliche Schlacht und Land- Plagen. Die Wahl des Gottes, dem man etwas geloben will, hängt selbst¬ verständlich von der Natur des Erbetenen ab. Bei Seuchen ruft mau Apollo oder Äskulap an, bei einem Erdbeben die Tellus. im Seesturm die Tempestates. Der Sicherheit wegen wird manchmal eine lange Reihe von Göttern aufgezählt. Im Kriege suchte man die Götter der Feinde durch Gelöbnisse zu bestechen. Vor der letzten Entscheidung bat man die Götter der belagerten Stadt, die Sache ihrer bisherigen Schützlinge aufzugeben und den Ort den Römern zu überlassen, wofür ihnen in Rom Tempel und Gottesdienst zugesichert wurden. Als Beispiel eiuer solchen Evotation haben wir seinerzeit das Gebet des Camillus vor dem Sturm auf Veji angeführt. Ein solches Gelübde war „nichts andres, als die rechtskräftige Anerkennung der Berpflichtnng des römischen Staates, in die sakralen Verbindlichkeiten der von ihm politisch oder thatsächlich zu ver¬ nichtenden Gemeinde einzutreten, einer Verpflichtung, der die Römer innerhalb des Nachbartrcises ihrer Stadt unweigerlich nachgekommen sind, ohne sie über diesen hinaus für die Gottheiten fernerer und fremderer Stämme und Völker anzuerkennen." Allen Lokalgöttern des spätern römischen Reichs einen Staats¬ kult in Rom einzurichten, wäre wohl auch nicht möglich gewesen; dazu hätten weder die verfügbaren Räume noch die 365 Tage des Jahres gereicht. Eine besondre Art des Votums war die Devotion, durch die der Feldherr deu Unterweltsgöttern für die erhellte Vernichtung des feindlichen Heeres ent¬ weder das eigne Leben oder das eines andern römischen Bürgers verspricht. Die Formel, mit der sich Decius in der Schlacht am Vesuv dem Tode geweiht hat, teilt Livius im nennten Kapitel des achten Buches mit. Das eigentümliche der Devotion besteht darin, daß die Leistung des Menschen der Leistung der Götter vorhergeht. Findet der Geweihte im Kampfe den Tod, den er sucht, so haben die Götter den Pakt angenommen und sind ihrerseits zu seiner Er¬ füllung verpflichtet; nehmen sie dagegen das Opfer seines Lebens nicht an, so bleibt der Devovicrte, wenn er der Feldherr selbst ist, zeitlebens als ein mit »"gelöster Gelübdeschuld Behafteter imxius, während der vom Feldherrn devo- vierte Legionär im gleichen Fall dnrch eine symbolische Ersatzleistung und ein Sühnopfer gelöst werden kann. Solche Selbstaufopferung und Opferung eines Soldaten ist natürlich nur selten vorgekommen, wie denn auch die ursprüngliche römische Religion überhaupt keine Menschenopfer kennt. In den wenigen Fällen späterer Zeit, wo man solche, z. B. im hanuibnlischen Kriege, dargebracht hat, ahmte man fremde Sitte nach. Die gewöhnlich gelobten Leistungen waren Tieropfer, Veranstaltung von Spielen, Umsetzung von Ruhetagen (Ferien), Er¬ richtung von Tempeln oder Altären, Stiftung von Wcihegescheukeu. Hat man eine Dnrbringung gelobt, so heißt die feierliche Übergabe der Knltusstätte oder des Weihgeschenks, durch die sich der Weihende seines Eigeutumsrechts entäußert, die Dedikation. Geschieht diese von Staats wegen, so ist die Dedikation zugleich Konsekration, d. h. der geweihte Gegenstand wird eine rss SAvru. und bleibt für immer dem menschlichen Rechtsverkehr entzogen. Was der Privatmann weiht, wird nnr res rsliZic>8».; eine solche Sache steht zwar unter göttlichem Schutz, aber wer sich an ihr vergreift, begeht uoch kein sac-rilössium.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/613>, abgerufen am 01.09.2024.