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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Litteratur

Gewerbeordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch nud das Handelsgesetzbuch über den
Arbeitvertrag, über Lohnzahlung, über die Beilegung von Streitigkeiten, über die
Ausbildung von Lehrlingen bestimmen. Das Buch ist seiner Vollständigkeit nud
Übersichtlichkeit wegen -- auch eine vergleichende Zusammenstellung der Bestimmungen
der verschiednen Länder fehlt nicht -- als Handbuch zu empfehlen. Wir erfahre"
aus ihm unter anderen, daß Osterreich und der Kanton Basel-Stube einige, freilich
recht dürftige, Verfügungen zum Schutze der Kellner erlassen haben, und daß in
England die Gastwirtschaften zu den Shops gerechnet werden, für die man die
Arbeitszeit 1892, 1893 und 1895 durch Gesetze geregelt hat. Die historische
Einleitung ist el" wenig schief geraten, indem der Verfasser die Arbeitsschutzgesetz¬
gebung auf die durch die französische Revolution entfesselte Arbeiterbewegung zurück¬
führt und den durch die Umwälzung der Technik in England notwendig gewordnen
Kinderschutz erst später erwähnt. In Wirklichkeit ist nicht eine Jdeenrevvlution die
Ursache der modernen Arbeiterschutzgesetzgebung gewesen, sondern diese Umwälzung
der Technik zusammen mit dem Überangebot an Arbeit und dem Überwiegen der
gewerbtreibenden Bevölkerung über die die Landwirtschaft betreibende, und nicht
sowohl das Bewußtsein von ihrer Notwendigkeit als diese Notwendigkeit selbst
war das neue, was am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts diesen Zweig der
Gesetzgebung hervorgetrieben hat.


Ernstes und Heiteres aus meinen Erinnerungen im Verkehr mit Schwachsinnigen von
A. Grohmann, Zürich, Verlag Melusine, 1901

So falsch es wäre, alle Arbeitscheuen und alle Verbrecher als Kranke zu be¬
handeln, so verkehrt wäre es zu leugnen, daß es Unglückliche giebt, die ohne die
zum selbständigen Arbeiten nötige Intelligenz und Willenskraft, und andre noch
Unglücklichere, die ohne sittliche Gefühle aus die Welt kommen. Erziehung aber
kann nur Vorhandnes entwickeln und stärke", niemals Fehlendes ersetzen. Über
die Behandlung solcher Personen belehrt das hier angezeigte Büchlein des Leiters
einer Nervenheilanstalt. An den beschriebnen Fällen zeigt der Verfasser, wie
Schwachsinnige, deren Defekt nicht hochgradig ist, soweit gebracht werden könne",
daß sie sich -- unter verständiger Leitung natürlich -- ihren Lebensunterhalt ver¬
dienen und sich und ihren Mitmenschen nicht gar zu sehr zur Last werden, und
daß bei dem jetzige" Fehlen geeigneter Anstalten und gesetzlicher Vorkehrungen viele
sehr gefährliche Subjekte frei herumlaufen, die viel Unheil anrichten, von dem nur
der kleinste Teil zur Kenntnis des Richters kommt. Und geschieht dies, so nützt
es nichts, weil ja der Richter nach dem Buchstaben des Gesetzes das Tier in
Menschengestalt nur auf eine kurze Zeit ius Gefängnis bringen kann, wohin es
gar nicht gehört, und daun wieder auf die Meuschen loslasse" muß. Sehr viele
Söhne guter Familie", die an" ungeraden und unverbesserlich neunt, sind "ach
Grohmann moralisch Irrsinnige. Den Eltern nicht ganz normaler Kinder und den
Gesetzgebern ist das Büchlein zu empfehlen. Leider ist die Form sehr nachlässig-
Der Verfasser, der ja nicht Zeit haben mag, zusammenhängend und sorgfältig zu
schreiben, hätte das Material einem litterarisch gewandten und geübten Manne z"^'
Ausarbeitung übergeben sollen. Schon der Titel ist ungeschickt, denn es kommen
in Geschichten von Geisteskranken zwar äußerlich komische Handlungen und Situationen
vor, aber heiter stimmen solche peinliche und traurige Sachen den Vernünftige"
"icht. Der Verfasser bittet denn auch selbst, man möge aus dem Titel nicht schließe",
daß es ihm an dem der Sache angemessenen Ernst fehle. Hoffentlich befolgt er
unser" Rat bei den übrigen Bändchen, die er noch in Aussicht stellt.






Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunoiv in Leipzig - Druck von Curt Marquart in Leipzig
Litteratur

Gewerbeordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch nud das Handelsgesetzbuch über den
Arbeitvertrag, über Lohnzahlung, über die Beilegung von Streitigkeiten, über die
Ausbildung von Lehrlingen bestimmen. Das Buch ist seiner Vollständigkeit nud
Übersichtlichkeit wegen — auch eine vergleichende Zusammenstellung der Bestimmungen
der verschiednen Länder fehlt nicht — als Handbuch zu empfehlen. Wir erfahre»
aus ihm unter anderen, daß Osterreich und der Kanton Basel-Stube einige, freilich
recht dürftige, Verfügungen zum Schutze der Kellner erlassen haben, und daß in
England die Gastwirtschaften zu den Shops gerechnet werden, für die man die
Arbeitszeit 1892, 1893 und 1895 durch Gesetze geregelt hat. Die historische
Einleitung ist el» wenig schief geraten, indem der Verfasser die Arbeitsschutzgesetz¬
gebung auf die durch die französische Revolution entfesselte Arbeiterbewegung zurück¬
führt und den durch die Umwälzung der Technik in England notwendig gewordnen
Kinderschutz erst später erwähnt. In Wirklichkeit ist nicht eine Jdeenrevvlution die
Ursache der modernen Arbeiterschutzgesetzgebung gewesen, sondern diese Umwälzung
der Technik zusammen mit dem Überangebot an Arbeit und dem Überwiegen der
gewerbtreibenden Bevölkerung über die die Landwirtschaft betreibende, und nicht
sowohl das Bewußtsein von ihrer Notwendigkeit als diese Notwendigkeit selbst
war das neue, was am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts diesen Zweig der
Gesetzgebung hervorgetrieben hat.


Ernstes und Heiteres aus meinen Erinnerungen im Verkehr mit Schwachsinnigen von
A. Grohmann, Zürich, Verlag Melusine, 1901

So falsch es wäre, alle Arbeitscheuen und alle Verbrecher als Kranke zu be¬
handeln, so verkehrt wäre es zu leugnen, daß es Unglückliche giebt, die ohne die
zum selbständigen Arbeiten nötige Intelligenz und Willenskraft, und andre noch
Unglücklichere, die ohne sittliche Gefühle aus die Welt kommen. Erziehung aber
kann nur Vorhandnes entwickeln und stärke», niemals Fehlendes ersetzen. Über
die Behandlung solcher Personen belehrt das hier angezeigte Büchlein des Leiters
einer Nervenheilanstalt. An den beschriebnen Fällen zeigt der Verfasser, wie
Schwachsinnige, deren Defekt nicht hochgradig ist, soweit gebracht werden könne»,
daß sie sich — unter verständiger Leitung natürlich — ihren Lebensunterhalt ver¬
dienen und sich und ihren Mitmenschen nicht gar zu sehr zur Last werden, und
daß bei dem jetzige» Fehlen geeigneter Anstalten und gesetzlicher Vorkehrungen viele
sehr gefährliche Subjekte frei herumlaufen, die viel Unheil anrichten, von dem nur
der kleinste Teil zur Kenntnis des Richters kommt. Und geschieht dies, so nützt
es nichts, weil ja der Richter nach dem Buchstaben des Gesetzes das Tier in
Menschengestalt nur auf eine kurze Zeit ius Gefängnis bringen kann, wohin es
gar nicht gehört, und daun wieder auf die Meuschen loslasse» muß. Sehr viele
Söhne guter Familie», die an» ungeraden und unverbesserlich neunt, sind »ach
Grohmann moralisch Irrsinnige. Den Eltern nicht ganz normaler Kinder und den
Gesetzgebern ist das Büchlein zu empfehlen. Leider ist die Form sehr nachlässig-
Der Verfasser, der ja nicht Zeit haben mag, zusammenhängend und sorgfältig zu
schreiben, hätte das Material einem litterarisch gewandten und geübten Manne z»^'
Ausarbeitung übergeben sollen. Schon der Titel ist ungeschickt, denn es kommen
in Geschichten von Geisteskranken zwar äußerlich komische Handlungen und Situationen
vor, aber heiter stimmen solche peinliche und traurige Sachen den Vernünftige»
»icht. Der Verfasser bittet denn auch selbst, man möge aus dem Titel nicht schließe»,
daß es ihm an dem der Sache angemessenen Ernst fehle. Hoffentlich befolgt er
unser» Rat bei den übrigen Bändchen, die er noch in Aussicht stellt.






Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunoiv in Leipzig - Druck von Curt Marquart in Leipzig
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[0514] Litteratur Gewerbeordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch nud das Handelsgesetzbuch über den Arbeitvertrag, über Lohnzahlung, über die Beilegung von Streitigkeiten, über die Ausbildung von Lehrlingen bestimmen. Das Buch ist seiner Vollständigkeit nud Übersichtlichkeit wegen — auch eine vergleichende Zusammenstellung der Bestimmungen der verschiednen Länder fehlt nicht — als Handbuch zu empfehlen. Wir erfahre» aus ihm unter anderen, daß Osterreich und der Kanton Basel-Stube einige, freilich recht dürftige, Verfügungen zum Schutze der Kellner erlassen haben, und daß in England die Gastwirtschaften zu den Shops gerechnet werden, für die man die Arbeitszeit 1892, 1893 und 1895 durch Gesetze geregelt hat. Die historische Einleitung ist el» wenig schief geraten, indem der Verfasser die Arbeitsschutzgesetz¬ gebung auf die durch die französische Revolution entfesselte Arbeiterbewegung zurück¬ führt und den durch die Umwälzung der Technik in England notwendig gewordnen Kinderschutz erst später erwähnt. In Wirklichkeit ist nicht eine Jdeenrevvlution die Ursache der modernen Arbeiterschutzgesetzgebung gewesen, sondern diese Umwälzung der Technik zusammen mit dem Überangebot an Arbeit und dem Überwiegen der gewerbtreibenden Bevölkerung über die die Landwirtschaft betreibende, und nicht sowohl das Bewußtsein von ihrer Notwendigkeit als diese Notwendigkeit selbst war das neue, was am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts diesen Zweig der Gesetzgebung hervorgetrieben hat. Ernstes und Heiteres aus meinen Erinnerungen im Verkehr mit Schwachsinnigen von A. Grohmann, Zürich, Verlag Melusine, 1901 So falsch es wäre, alle Arbeitscheuen und alle Verbrecher als Kranke zu be¬ handeln, so verkehrt wäre es zu leugnen, daß es Unglückliche giebt, die ohne die zum selbständigen Arbeiten nötige Intelligenz und Willenskraft, und andre noch Unglücklichere, die ohne sittliche Gefühle aus die Welt kommen. Erziehung aber kann nur Vorhandnes entwickeln und stärke», niemals Fehlendes ersetzen. Über die Behandlung solcher Personen belehrt das hier angezeigte Büchlein des Leiters einer Nervenheilanstalt. An den beschriebnen Fällen zeigt der Verfasser, wie Schwachsinnige, deren Defekt nicht hochgradig ist, soweit gebracht werden könne», daß sie sich — unter verständiger Leitung natürlich — ihren Lebensunterhalt ver¬ dienen und sich und ihren Mitmenschen nicht gar zu sehr zur Last werden, und daß bei dem jetzige» Fehlen geeigneter Anstalten und gesetzlicher Vorkehrungen viele sehr gefährliche Subjekte frei herumlaufen, die viel Unheil anrichten, von dem nur der kleinste Teil zur Kenntnis des Richters kommt. Und geschieht dies, so nützt es nichts, weil ja der Richter nach dem Buchstaben des Gesetzes das Tier in Menschengestalt nur auf eine kurze Zeit ius Gefängnis bringen kann, wohin es gar nicht gehört, und daun wieder auf die Meuschen loslasse» muß. Sehr viele Söhne guter Familie», die an» ungeraden und unverbesserlich neunt, sind »ach Grohmann moralisch Irrsinnige. Den Eltern nicht ganz normaler Kinder und den Gesetzgebern ist das Büchlein zu empfehlen. Leider ist die Form sehr nachlässig- Der Verfasser, der ja nicht Zeit haben mag, zusammenhängend und sorgfältig zu schreiben, hätte das Material einem litterarisch gewandten und geübten Manne z»^' Ausarbeitung übergeben sollen. Schon der Titel ist ungeschickt, denn es kommen in Geschichten von Geisteskranken zwar äußerlich komische Handlungen und Situationen vor, aber heiter stimmen solche peinliche und traurige Sachen den Vernünftige» »icht. Der Verfasser bittet denn auch selbst, man möge aus dem Titel nicht schließe», daß es ihm an dem der Sache angemessenen Ernst fehle. Hoffentlich befolgt er unser» Rat bei den übrigen Bändchen, die er noch in Aussicht stellt. Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Wilh. Grunoiv in Leipzig - Druck von Curt Marquart in Leipzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/514>, abgerufen am 01.09.2024.