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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Reichsfinanzni und partikularismus

der Reichsfinanzen. Daß die im partikularistischen Sinne durch die Frnncken-
steinsche Klausel eingeführten überreichlicher "Überweisungen" durch ihre Un¬
sicherheit und ihre gewaltigen Schwankungen die Finanzwirtschaft der Einzcl-
stnaten in hohem Grade schädlich beeinflußt bilden, sodciß sich jetzt sehr
empfindliche Unbequemlichkeiten bemerkbar machen, kann an dem Urteil über
die Leistungsfähigkeit einerseits des Reichs, andrerseits der Staaten zur Deckung
des Defizits nichts ändern. Die Einzelstaaten sind trotzdem die kräftigern,
mögen sie auch, wie die Sachen hente liegen, den Decknugsbetrag leichter durch
Anleihen als durch Steuern ausbringen können.

Aber die Deckung der etatsmäßigen Fehlbeträge steht hinter der dauernden
Neichsfinauzreform an Bedeutung weit zurück, wie ja auch Köppe das sehr
gut dcirgethcm hat. Laband sagt darüber: "Der gegenwärtige Zustand des
6'Ulanzrechts ist infolge dieser Mißgriffe der Gesetzgebung ein sehr unbe¬
friedigender, und die Herstellung einer bessern Ordnung des Verhältnisses
Mischen der Finanzwirtschaft des Reichs nud der der Einzelstaaten kann
gegenwärtig als die dringendste Aufgabe der Reichsgesetzgebung bezeichnet
Werden."

War in der Hauptsache der "föderalistische Zug" daran Schuld, daß es
gekommen ist, obgleich man schon bei der Begründung des Reichs die Un¬
Haltbarkeit des provisorisch angenommenen Finanzrechts allseitig erkannte und
bei der Verewigung dieser Unhaltbarkeit darüber nicht zweifelhaft sein
°unde, so ist doch dabei auch von "konstitutionellen Rücksichten" viel geredet
worden. Sie können aber hier als rein politischer Natur beiseite gelassen
^den. Nur der Wunsch sei geäußert, daß auf keiner der beiden Seiten die
Rüstung für den "Konfliktsfall" wieder so sehr zur Hauptsache gemacht werden
''wge, daß es uicht zu einer brauchbaren und dauernden Grundlage für das
In'he Zusammenarbeiten von Parlament und Negierung kommt. That¬
sächlich hat übrigens bisher der "konstitutionelle Zug" im Vergleich mit dem
"si'deralistischen" in der Entwicklung unsers Reichsfinanzrechts durchaus den
"^rü gezogen.

^ Das den sogenannten "eignen" Einnahmen des Reichs vor allem fehlt,
^ngt in die Angen: die Beweglichkeit, die Anpassungsfähigkeit um
wechselnden Bedarf. Köppe sagt darüber mit Recht, es genüge nicht,
. gegenwärtige Lücke in den DccknngSmitteln zuzustopfen, auch nicht, einen
s ssdarüber hinnus festzulegen, sondern die Einnahmeverhältnissc
'si seien in der Weise beweglich zu machen, daß eine Aupassuugsmvglichleit
^ Anpassungsfähigkeit zwischen Bedarf und Deckung bestehe, daß geeignete
"Achtungen vorhanden seien, den Ausgleich zwischen beiden herbeizuführen,
No ^ /^^"'^ eine neue "Reform" -- die mit jedem mal an Schwierigkeiten
Fall " g'U'ebenen werde -- notwendig zu machen. Dieser "bewegliche
note^ v^^ "'""^ ^'"^ ^''^ gesucht, wie er als
Weil"?! ^ erkannt werde, aber das Suchen wäre bisher ohne Erfolg gewesen,
bei' s ^ Betracht kommenden Steuerqucllei, eine solche Beweglichkeit
Mi?'!' ^" "löglich scheine, ohne entweder ihre Ergiebigkeit zu schwächen oder
Mge volkswirtschaftliche Interessen zu verletzen. Trotzdem macht sich Köppe
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Reichsfinanzni und partikularismus

der Reichsfinanzen. Daß die im partikularistischen Sinne durch die Frnncken-
steinsche Klausel eingeführten überreichlicher „Überweisungen" durch ihre Un¬
sicherheit und ihre gewaltigen Schwankungen die Finanzwirtschaft der Einzcl-
stnaten in hohem Grade schädlich beeinflußt bilden, sodciß sich jetzt sehr
empfindliche Unbequemlichkeiten bemerkbar machen, kann an dem Urteil über
die Leistungsfähigkeit einerseits des Reichs, andrerseits der Staaten zur Deckung
des Defizits nichts ändern. Die Einzelstaaten sind trotzdem die kräftigern,
mögen sie auch, wie die Sachen hente liegen, den Decknugsbetrag leichter durch
Anleihen als durch Steuern ausbringen können.

Aber die Deckung der etatsmäßigen Fehlbeträge steht hinter der dauernden
Neichsfinauzreform an Bedeutung weit zurück, wie ja auch Köppe das sehr
gut dcirgethcm hat. Laband sagt darüber: „Der gegenwärtige Zustand des
6'Ulanzrechts ist infolge dieser Mißgriffe der Gesetzgebung ein sehr unbe¬
friedigender, und die Herstellung einer bessern Ordnung des Verhältnisses
Mischen der Finanzwirtschaft des Reichs nud der der Einzelstaaten kann
gegenwärtig als die dringendste Aufgabe der Reichsgesetzgebung bezeichnet
Werden."

War in der Hauptsache der „föderalistische Zug" daran Schuld, daß es
gekommen ist, obgleich man schon bei der Begründung des Reichs die Un¬
Haltbarkeit des provisorisch angenommenen Finanzrechts allseitig erkannte und
bei der Verewigung dieser Unhaltbarkeit darüber nicht zweifelhaft sein
°unde, so ist doch dabei auch von „konstitutionellen Rücksichten" viel geredet
worden. Sie können aber hier als rein politischer Natur beiseite gelassen
^den. Nur der Wunsch sei geäußert, daß auf keiner der beiden Seiten die
Rüstung für den „Konfliktsfall" wieder so sehr zur Hauptsache gemacht werden
''wge, daß es uicht zu einer brauchbaren und dauernden Grundlage für das
In'he Zusammenarbeiten von Parlament und Negierung kommt. That¬
sächlich hat übrigens bisher der „konstitutionelle Zug" im Vergleich mit dem
"si'deralistischen" in der Entwicklung unsers Reichsfinanzrechts durchaus den
"^rü gezogen.

^ Das den sogenannten „eignen" Einnahmen des Reichs vor allem fehlt,
^ngt in die Angen: die Beweglichkeit, die Anpassungsfähigkeit um
wechselnden Bedarf. Köppe sagt darüber mit Recht, es genüge nicht,
. gegenwärtige Lücke in den DccknngSmitteln zuzustopfen, auch nicht, einen
s ssdarüber hinnus festzulegen, sondern die Einnahmeverhältnissc
'si seien in der Weise beweglich zu machen, daß eine Aupassuugsmvglichleit
^ Anpassungsfähigkeit zwischen Bedarf und Deckung bestehe, daß geeignete
"Achtungen vorhanden seien, den Ausgleich zwischen beiden herbeizuführen,
No ^ /^^"'^ eine neue „Reform" — die mit jedem mal an Schwierigkeiten
Fall „ g'U'ebenen werde — notwendig zu machen. Dieser „bewegliche
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Weil"?! ^ erkannt werde, aber das Suchen wäre bisher ohne Erfolg gewesen,
bei' s ^ Betracht kommenden Steuerqucllei, eine solche Beweglichkeit
Mi?'!' ^" "löglich scheine, ohne entweder ihre Ergiebigkeit zu schwächen oder
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[0467] Reichsfinanzni und partikularismus der Reichsfinanzen. Daß die im partikularistischen Sinne durch die Frnncken- steinsche Klausel eingeführten überreichlicher „Überweisungen" durch ihre Un¬ sicherheit und ihre gewaltigen Schwankungen die Finanzwirtschaft der Einzcl- stnaten in hohem Grade schädlich beeinflußt bilden, sodciß sich jetzt sehr empfindliche Unbequemlichkeiten bemerkbar machen, kann an dem Urteil über die Leistungsfähigkeit einerseits des Reichs, andrerseits der Staaten zur Deckung des Defizits nichts ändern. Die Einzelstaaten sind trotzdem die kräftigern, mögen sie auch, wie die Sachen hente liegen, den Decknugsbetrag leichter durch Anleihen als durch Steuern ausbringen können. Aber die Deckung der etatsmäßigen Fehlbeträge steht hinter der dauernden Neichsfinauzreform an Bedeutung weit zurück, wie ja auch Köppe das sehr gut dcirgethcm hat. Laband sagt darüber: „Der gegenwärtige Zustand des 6'Ulanzrechts ist infolge dieser Mißgriffe der Gesetzgebung ein sehr unbe¬ friedigender, und die Herstellung einer bessern Ordnung des Verhältnisses Mischen der Finanzwirtschaft des Reichs nud der der Einzelstaaten kann gegenwärtig als die dringendste Aufgabe der Reichsgesetzgebung bezeichnet Werden." War in der Hauptsache der „föderalistische Zug" daran Schuld, daß es gekommen ist, obgleich man schon bei der Begründung des Reichs die Un¬ Haltbarkeit des provisorisch angenommenen Finanzrechts allseitig erkannte und bei der Verewigung dieser Unhaltbarkeit darüber nicht zweifelhaft sein °unde, so ist doch dabei auch von „konstitutionellen Rücksichten" viel geredet worden. Sie können aber hier als rein politischer Natur beiseite gelassen ^den. Nur der Wunsch sei geäußert, daß auf keiner der beiden Seiten die Rüstung für den „Konfliktsfall" wieder so sehr zur Hauptsache gemacht werden ''wge, daß es uicht zu einer brauchbaren und dauernden Grundlage für das In'he Zusammenarbeiten von Parlament und Negierung kommt. That¬ sächlich hat übrigens bisher der „konstitutionelle Zug" im Vergleich mit dem "si'deralistischen" in der Entwicklung unsers Reichsfinanzrechts durchaus den "^rü gezogen. ^ Das den sogenannten „eignen" Einnahmen des Reichs vor allem fehlt, ^ngt in die Angen: die Beweglichkeit, die Anpassungsfähigkeit um wechselnden Bedarf. Köppe sagt darüber mit Recht, es genüge nicht, . gegenwärtige Lücke in den DccknngSmitteln zuzustopfen, auch nicht, einen s ssdarüber hinnus festzulegen, sondern die Einnahmeverhältnissc 'si seien in der Weise beweglich zu machen, daß eine Aupassuugsmvglichleit ^ Anpassungsfähigkeit zwischen Bedarf und Deckung bestehe, daß geeignete "Achtungen vorhanden seien, den Ausgleich zwischen beiden herbeizuführen, No ^ /^^"'^ eine neue „Reform" — die mit jedem mal an Schwierigkeiten Fall „ g'U'ebenen werde — notwendig zu machen. Dieser „bewegliche note^ v^^ "'""^ ^'"^ ^''^ gesucht, wie er als Weil"?! ^ erkannt werde, aber das Suchen wäre bisher ohne Erfolg gewesen, bei' s ^ Betracht kommenden Steuerqucllei, eine solche Beweglichkeit Mi?'!' ^" "löglich scheine, ohne entweder ihre Ergiebigkeit zu schwächen oder Mge volkswirtschaftliche Interessen zu verletzen. Trotzdem macht sich Köppe ^renbo ztenIV 190258

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/467>, abgerufen am 01.09.2024.