Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Reichsfiuanzeu und Partikularismus

Einnahmen des Reichs hinter dein budgetmäßigen Anschlag zurückgeblieben
sind, oder die Ausgaben den budgetmäßigen Anschlag überstiegen haben, wohe,
jedoch auch diese nachträgliche Erhöhung der Matriknlarbcitrüge vom Bundesrat
und Reichstage durch Gesetz festgestellt werden müssen.

Diese verfassungsmäßige Rechtslage hat die im § 3 des Gesetzes vom
15. Juli 1879 enthaltne Frauckensteinsche Klausel dahin abgeändert, daß trotz
der durch dieses Gesetz bezweckte" gewaltigen Vermehrung der Einnahmen
des Reichs die als Provisorium geschaffnen Matrikularbeitrüge acht beseitigt,
sondern - die Ansichten, ob die Klausel eine Verfassungsänderung bedeutet,
sind geteilt. Bismarck bestritt das - thatsächlich zum Definitionen wurde".
Der § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1879 lautet:

Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welche die Summe von
130 Millionen Mark' in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikulnrbeiträgen heran¬
gezogen werden, zu überweisen.

Daß die Frauckensteinsche Klausel eine Bethätigung des ausgesprochen
föderalistischen Zuges" oder, wie Fürst Bismarck sagte, "der zentrifugalen
Elemente" war^ braucht nicht mehr bewiesen zu werden, das ist notorisch.
Politisch hat die Klausel ja auch das gewollte partikularistische Ziel erreicht:
die finanzrechtliche und finanzwirtschaftliche Endgiltigkeit und Selbständigkeit
der Reichsinstitutionen bis heute verhindert, den Staatenbund statt des Bnndes-
swats jedenfalls in dieser Beziehung aufrecht erhalten. Daß sich tue von der
Klausel erhofften finanzwirtschaftlichen Vorteile für die Einzelstaaten schließlich
^ schweren Nachteil verwandelt haben, ändert nichts an der Thatsache, daß
Übelwolle" gegen das Reich die Klausel diktiert hat, und entbindet die Freunde
und Vertreter des Reichs auf keinen Fall von der Pflicht, nach Verewigung
der Matrikularbciträge durch den Partikularismus nun erst recht darauf zu halten,
daß dem Reich sein gutes Recht, die Einzelstnaten zur Deckung eines Defizits
un Reichshaushalt inÄnspruch zu nehmen, gewahrt werde. Solange die Matri¬
kularbciträge in dem durch die Frauckensteinsche Klausel nicht ausgehöhlte",
sondern befestigten Sinne der Reichst'ersass""g besteh", kann streng genommen
ni der Neichswirtschaft ein Defizit gar nicht vorkommen. Laband sagt darüber
^ unsrer Kenntnis nach ohne Widerspruch gefunden zu haben -- u. a.
folgendes: "Erweisen sich jedoch die budgetmäßige" Matritnlarbeiträge als
unzureichend zur Deckung der Neichsausgaben, sei es, weil die sogenannten
^gnen Einnahmen des Reichs hinter dem budgetmüßigen Anschlage zurück¬
geblieben sind, oder weil die Ausgaben den bndgetmäßigen Anschlag über¬
legen haben, so äußert der materielle Verpflichtungsgrund seine rechtliche
Wirkung, und es bleibt für die Bundesstaaten die Verpflichtung bestehn. den
fehlenden Betrag nachzuzählen. Es giebt in der Reichswirtschaft kein Defizit
u" formnleu Sinne des Finanzrechts, solange die einzelnen deutschen Staate"
zahlungsfähig sind, weil in den Matriknlarbeiträgen eine subsidiürc u"d alle
Bedürfnisse umfassende Einnahmequelle voll unbeschränktem Umfang gegeben
Und an andrer Stelle schreibt er: "Sind aber die Matriknlarbcitrüge
höher mis die Überweisungen, so bedeutet dies, daß die Organe des Reichs


Reichsfiuanzeu und Partikularismus

Einnahmen des Reichs hinter dein budgetmäßigen Anschlag zurückgeblieben
sind, oder die Ausgaben den budgetmäßigen Anschlag überstiegen haben, wohe,
jedoch auch diese nachträgliche Erhöhung der Matriknlarbcitrüge vom Bundesrat
und Reichstage durch Gesetz festgestellt werden müssen.

Diese verfassungsmäßige Rechtslage hat die im § 3 des Gesetzes vom
15. Juli 1879 enthaltne Frauckensteinsche Klausel dahin abgeändert, daß trotz
der durch dieses Gesetz bezweckte» gewaltigen Vermehrung der Einnahmen
des Reichs die als Provisorium geschaffnen Matrikularbeitrüge acht beseitigt,
sondern - die Ansichten, ob die Klausel eine Verfassungsänderung bedeutet,
sind geteilt. Bismarck bestritt das - thatsächlich zum Definitionen wurde«.
Der § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1879 lautet:

Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welche die Summe von
130 Millionen Mark' in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikulnrbeiträgen heran¬
gezogen werden, zu überweisen.

Daß die Frauckensteinsche Klausel eine Bethätigung des ausgesprochen
föderalistischen Zuges" oder, wie Fürst Bismarck sagte, „der zentrifugalen
Elemente" war^ braucht nicht mehr bewiesen zu werden, das ist notorisch.
Politisch hat die Klausel ja auch das gewollte partikularistische Ziel erreicht:
die finanzrechtliche und finanzwirtschaftliche Endgiltigkeit und Selbständigkeit
der Reichsinstitutionen bis heute verhindert, den Staatenbund statt des Bnndes-
swats jedenfalls in dieser Beziehung aufrecht erhalten. Daß sich tue von der
Klausel erhofften finanzwirtschaftlichen Vorteile für die Einzelstaaten schließlich
^ schweren Nachteil verwandelt haben, ändert nichts an der Thatsache, daß
Übelwolle» gegen das Reich die Klausel diktiert hat, und entbindet die Freunde
und Vertreter des Reichs auf keinen Fall von der Pflicht, nach Verewigung
der Matrikularbciträge durch den Partikularismus nun erst recht darauf zu halten,
daß dem Reich sein gutes Recht, die Einzelstnaten zur Deckung eines Defizits
un Reichshaushalt inÄnspruch zu nehmen, gewahrt werde. Solange die Matri¬
kularbciträge in dem durch die Frauckensteinsche Klausel nicht ausgehöhlte»,
sondern befestigten Sinne der Reichst'ersass»»g besteh», kann streng genommen
ni der Neichswirtschaft ein Defizit gar nicht vorkommen. Laband sagt darüber
^ unsrer Kenntnis nach ohne Widerspruch gefunden zu haben — u. a.
folgendes: „Erweisen sich jedoch die budgetmäßige» Matritnlarbeiträge als
unzureichend zur Deckung der Neichsausgaben, sei es, weil die sogenannten
^gnen Einnahmen des Reichs hinter dem budgetmüßigen Anschlage zurück¬
geblieben sind, oder weil die Ausgaben den bndgetmäßigen Anschlag über¬
legen haben, so äußert der materielle Verpflichtungsgrund seine rechtliche
Wirkung, und es bleibt für die Bundesstaaten die Verpflichtung bestehn. den
fehlenden Betrag nachzuzählen. Es giebt in der Reichswirtschaft kein Defizit
u» formnleu Sinne des Finanzrechts, solange die einzelnen deutschen Staate»
zahlungsfähig sind, weil in den Matriknlarbeiträgen eine subsidiürc u»d alle
Bedürfnisse umfassende Einnahmequelle voll unbeschränktem Umfang gegeben
Und an andrer Stelle schreibt er: „Sind aber die Matriknlarbcitrüge
höher mis die Überweisungen, so bedeutet dies, daß die Organe des Reichs


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0463" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/239251"/>
          <fw type="header" place="top"> Reichsfiuanzeu und Partikularismus</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2287" prev="#ID_2286"> Einnahmen des Reichs hinter dein budgetmäßigen Anschlag zurückgeblieben<lb/>
sind, oder die Ausgaben den budgetmäßigen Anschlag überstiegen haben, wohe,<lb/>
jedoch auch diese nachträgliche Erhöhung der Matriknlarbcitrüge vom Bundesrat<lb/>
und Reichstage durch Gesetz festgestellt werden müssen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2288"> Diese verfassungsmäßige Rechtslage hat die im § 3 des Gesetzes vom<lb/>
15. Juli 1879 enthaltne Frauckensteinsche Klausel dahin abgeändert, daß trotz<lb/>
der durch dieses Gesetz bezweckte» gewaltigen Vermehrung der Einnahmen<lb/>
des Reichs die als Provisorium geschaffnen Matrikularbeitrüge acht beseitigt,<lb/>
sondern - die Ansichten, ob die Klausel eine Verfassungsänderung bedeutet,<lb/>
sind geteilt. Bismarck bestritt das - thatsächlich zum Definitionen wurde«.<lb/>
Der § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1879 lautet:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2289"> Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welche die Summe von<lb/>
130 Millionen Mark' in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten<lb/>
nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikulnrbeiträgen heran¬<lb/>
gezogen werden, zu überweisen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2290" next="#ID_2291"> Daß die Frauckensteinsche Klausel eine Bethätigung des ausgesprochen<lb/>
föderalistischen Zuges" oder, wie Fürst Bismarck sagte, &#x201E;der zentrifugalen<lb/>
Elemente" war^ braucht nicht mehr bewiesen zu werden, das ist notorisch.<lb/>
Politisch hat die Klausel ja auch das gewollte partikularistische Ziel erreicht:<lb/>
die finanzrechtliche und finanzwirtschaftliche Endgiltigkeit und Selbständigkeit<lb/>
der Reichsinstitutionen bis heute verhindert, den Staatenbund statt des Bnndes-<lb/>
swats jedenfalls in dieser Beziehung aufrecht erhalten. Daß sich tue von der<lb/>
Klausel erhofften finanzwirtschaftlichen Vorteile für die Einzelstaaten schließlich<lb/>
^ schweren Nachteil verwandelt haben, ändert nichts an der Thatsache, daß<lb/>
Übelwolle» gegen das Reich die Klausel diktiert hat, und entbindet die Freunde<lb/>
und Vertreter des Reichs auf keinen Fall von der Pflicht, nach Verewigung<lb/>
der Matrikularbciträge durch den Partikularismus nun erst recht darauf zu halten,<lb/>
daß dem Reich sein gutes Recht, die Einzelstnaten zur Deckung eines Defizits<lb/>
un Reichshaushalt inÄnspruch zu nehmen, gewahrt werde. Solange die Matri¬<lb/>
kularbciträge in dem durch die Frauckensteinsche Klausel nicht ausgehöhlte»,<lb/>
sondern befestigten Sinne der Reichst'ersass»»g besteh», kann streng genommen<lb/>
ni der Neichswirtschaft ein Defizit gar nicht vorkommen. Laband sagt darüber<lb/>
^ unsrer Kenntnis nach ohne Widerspruch gefunden zu haben &#x2014; u. a.<lb/>
folgendes: &#x201E;Erweisen sich jedoch die budgetmäßige» Matritnlarbeiträge als<lb/>
unzureichend zur Deckung der Neichsausgaben, sei es, weil die sogenannten<lb/>
^gnen Einnahmen des Reichs hinter dem budgetmüßigen Anschlage zurück¬<lb/>
geblieben sind, oder weil die Ausgaben den bndgetmäßigen Anschlag über¬<lb/>
legen haben, so äußert der materielle Verpflichtungsgrund seine rechtliche<lb/>
Wirkung, und es bleibt für die Bundesstaaten die Verpflichtung bestehn. den<lb/>
fehlenden Betrag nachzuzählen. Es giebt in der Reichswirtschaft kein Defizit<lb/>
u» formnleu Sinne des Finanzrechts, solange die einzelnen deutschen Staate»<lb/>
zahlungsfähig sind, weil in den Matriknlarbeiträgen eine subsidiürc u»d alle<lb/>
Bedürfnisse umfassende Einnahmequelle voll unbeschränktem Umfang gegeben<lb/>
Und an andrer Stelle schreibt er: &#x201E;Sind aber die Matriknlarbcitrüge<lb/>
höher mis die Überweisungen, so bedeutet dies, daß die Organe des Reichs</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0463] Reichsfiuanzeu und Partikularismus Einnahmen des Reichs hinter dein budgetmäßigen Anschlag zurückgeblieben sind, oder die Ausgaben den budgetmäßigen Anschlag überstiegen haben, wohe, jedoch auch diese nachträgliche Erhöhung der Matriknlarbcitrüge vom Bundesrat und Reichstage durch Gesetz festgestellt werden müssen. Diese verfassungsmäßige Rechtslage hat die im § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1879 enthaltne Frauckensteinsche Klausel dahin abgeändert, daß trotz der durch dieses Gesetz bezweckte» gewaltigen Vermehrung der Einnahmen des Reichs die als Provisorium geschaffnen Matrikularbeitrüge acht beseitigt, sondern - die Ansichten, ob die Klausel eine Verfassungsänderung bedeutet, sind geteilt. Bismarck bestritt das - thatsächlich zum Definitionen wurde«. Der § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1879 lautet: Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welche die Summe von 130 Millionen Mark' in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikulnrbeiträgen heran¬ gezogen werden, zu überweisen. Daß die Frauckensteinsche Klausel eine Bethätigung des ausgesprochen föderalistischen Zuges" oder, wie Fürst Bismarck sagte, „der zentrifugalen Elemente" war^ braucht nicht mehr bewiesen zu werden, das ist notorisch. Politisch hat die Klausel ja auch das gewollte partikularistische Ziel erreicht: die finanzrechtliche und finanzwirtschaftliche Endgiltigkeit und Selbständigkeit der Reichsinstitutionen bis heute verhindert, den Staatenbund statt des Bnndes- swats jedenfalls in dieser Beziehung aufrecht erhalten. Daß sich tue von der Klausel erhofften finanzwirtschaftlichen Vorteile für die Einzelstaaten schließlich ^ schweren Nachteil verwandelt haben, ändert nichts an der Thatsache, daß Übelwolle» gegen das Reich die Klausel diktiert hat, und entbindet die Freunde und Vertreter des Reichs auf keinen Fall von der Pflicht, nach Verewigung der Matrikularbciträge durch den Partikularismus nun erst recht darauf zu halten, daß dem Reich sein gutes Recht, die Einzelstnaten zur Deckung eines Defizits un Reichshaushalt inÄnspruch zu nehmen, gewahrt werde. Solange die Matri¬ kularbciträge in dem durch die Frauckensteinsche Klausel nicht ausgehöhlte», sondern befestigten Sinne der Reichst'ersass»»g besteh», kann streng genommen ni der Neichswirtschaft ein Defizit gar nicht vorkommen. Laband sagt darüber ^ unsrer Kenntnis nach ohne Widerspruch gefunden zu haben — u. a. folgendes: „Erweisen sich jedoch die budgetmäßige» Matritnlarbeiträge als unzureichend zur Deckung der Neichsausgaben, sei es, weil die sogenannten ^gnen Einnahmen des Reichs hinter dem budgetmüßigen Anschlage zurück¬ geblieben sind, oder weil die Ausgaben den bndgetmäßigen Anschlag über¬ legen haben, so äußert der materielle Verpflichtungsgrund seine rechtliche Wirkung, und es bleibt für die Bundesstaaten die Verpflichtung bestehn. den fehlenden Betrag nachzuzählen. Es giebt in der Reichswirtschaft kein Defizit u» formnleu Sinne des Finanzrechts, solange die einzelnen deutschen Staate» zahlungsfähig sind, weil in den Matriknlarbeiträgen eine subsidiürc u»d alle Bedürfnisse umfassende Einnahmequelle voll unbeschränktem Umfang gegeben Und an andrer Stelle schreibt er: „Sind aber die Matriknlarbcitrüge höher mis die Überweisungen, so bedeutet dies, daß die Organe des Reichs

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/463
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/463>, abgerufen am 01.09.2024.