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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Gerichtsoffizier oder Regiments)nstizbeamte?

sonstige Disziplinvergehn, bei denen die Disziplinarbestrafnng nicht mehr ganz
ausreicht, zugewiesen. Alle Vergehn, bei denen die juristische Qualifikation
mehr als die militärische in deu Vordergrund tritt, sind den Standgerichten
abgenommen; so können sie beispielsweise (im Frieden wenigstens) nicht mehr
wie früher über Diebstahl, Unterschlagung, Betrug usw. erkennen; auch ist ihnen
das Recht zur Verhängung von Ehrenstrafen entzogen. Die Folge dieser Ein¬
schränkung sonne der Einführung der Strasvcrfügung ist, daß die Zahl der
Standgerichte erfahruugsgemüß bei einem Regiment zu drei Bataillonen jährlich
auf etwa zwölf, das heißt im Monat eins, bei einem Kavallerie- oder Ar-
tillerieregiment auf halb so viel geschätzt werden muß.

Quantitativ ist es also nichts übermäßiges, was von dem Gcrichtsoffizier
verlangt wird; aber auch sonst hat sich die Rolle, die dem Gcrichtsoffizier zufällt,
vollständig gegen früher geändert. Während im alten Verfahren der Schwer¬
punkt der ganzen Verhandlung in dem Untersnchnngsverfahreu. also in der
Thätigkeit des untersuchuugsfnhrendeu Offiziers lag. ist dies jetzt absolut nicht
mehr 'der Fall, sondern der Schwerpunkt liegt in der mündlichen Hauptver-
handlung. Das ist nicht nur theoretisch beabsichtigt, sondern es ist in der
Praxis wirklich so. Dem Stabsoffizier oder dem Hauptmann, der die Ver¬
handlung leitet, wird man wohl soviel Selbständigkeit zutrauen können, daß
er sich wenig darum kümmert, was der Gerichtsoffizicr in dem Ermittlungs¬
verfahren zu Papier gebracht hat, wenn er aus der mündlichen Darstellung
""n Zeugen und Angeklagten eine andre Auffassung gewinnt, und die beiden
Beisitzer (Hauptmann und Oberleutnant) sind auch ausreichend erwachsen, daß
sie eine selbständige, abweichende Ansicht zur Geltung bringen würden.

Der Gerichtsoffizicr, der übrigens nicht einmal notwendig derselbe zu
sei" braucht, der das Ermittlungsverfahren geführt hat, vertritt in der Haupt-
berhandlung nur die Anklage, und die Praxis lehrt, daß er sehr häufig mit
von ihm vorgetragnen Anschauungen nicht durchdringt. Schon der Um¬
sind, daß nicht wie früher der Gerichtsoffizicr, sondern der Vorsitzende das
Urteil ausarbeitet, giebt die Gewähr, daß die Auffassung der Richter und nicht
^e des Anklägers zum Ausdruck kommt.

Die Befürchtung, daß durch die militärische Autorität des Gerichtsoffiziers
absichtlich oder unabsichtlich das Recht gebeugt werden könnte, scheint uns
nach dem Gesagten durchaus ausgeschlossen, und vielleicht wird der Herr Ver¬
treter der gegenteiligen Ansicht nach deu obigen Ausführungen über den Um-
fang der niedern Gerichtsbarkeit selbst zugeben, daß bei der jetzigen Organisation
sür einen Negimentsjustizbemnteu kein Raum ist. Als gebildeter Mann müßte
^ ja vor Langweile umkommen und könnte nur errötend seinen Gehalt ein¬
streichen, Stände er zufällig bei einem Regiment mit verschiednen Garnisonen,
so müßte er wegen jeder außerhalb des Stabsquartiers vorkommenden frechen
Redensart usw. eine Reise macheu, und die Aufstellung der Rcisckosteuliquwation
würde vielleicht mehr Arbeit machen als der Fall selbst. Und nun noch un
Felde bei jeder Division sieben solcher Herren! Mit den sieben Burschen und
sieben Aktenkasten (siehe "Gegenwart") allein ist es nicht gethan. Die Herren
brauchen jeder noch einen Militärgerichtsschreiber und wollen doch nicht zu
F"ß gehn. Das macht für jede Division sieben Beamte, sieben Unteroffiziere,


Gerichtsoffizier oder Regiments)nstizbeamte?

sonstige Disziplinvergehn, bei denen die Disziplinarbestrafnng nicht mehr ganz
ausreicht, zugewiesen. Alle Vergehn, bei denen die juristische Qualifikation
mehr als die militärische in deu Vordergrund tritt, sind den Standgerichten
abgenommen; so können sie beispielsweise (im Frieden wenigstens) nicht mehr
wie früher über Diebstahl, Unterschlagung, Betrug usw. erkennen; auch ist ihnen
das Recht zur Verhängung von Ehrenstrafen entzogen. Die Folge dieser Ein¬
schränkung sonne der Einführung der Strasvcrfügung ist, daß die Zahl der
Standgerichte erfahruugsgemüß bei einem Regiment zu drei Bataillonen jährlich
auf etwa zwölf, das heißt im Monat eins, bei einem Kavallerie- oder Ar-
tillerieregiment auf halb so viel geschätzt werden muß.

Quantitativ ist es also nichts übermäßiges, was von dem Gcrichtsoffizier
verlangt wird; aber auch sonst hat sich die Rolle, die dem Gcrichtsoffizier zufällt,
vollständig gegen früher geändert. Während im alten Verfahren der Schwer¬
punkt der ganzen Verhandlung in dem Untersnchnngsverfahreu. also in der
Thätigkeit des untersuchuugsfnhrendeu Offiziers lag. ist dies jetzt absolut nicht
mehr 'der Fall, sondern der Schwerpunkt liegt in der mündlichen Hauptver-
handlung. Das ist nicht nur theoretisch beabsichtigt, sondern es ist in der
Praxis wirklich so. Dem Stabsoffizier oder dem Hauptmann, der die Ver¬
handlung leitet, wird man wohl soviel Selbständigkeit zutrauen können, daß
er sich wenig darum kümmert, was der Gerichtsoffizicr in dem Ermittlungs¬
verfahren zu Papier gebracht hat, wenn er aus der mündlichen Darstellung
»"n Zeugen und Angeklagten eine andre Auffassung gewinnt, und die beiden
Beisitzer (Hauptmann und Oberleutnant) sind auch ausreichend erwachsen, daß
sie eine selbständige, abweichende Ansicht zur Geltung bringen würden.

Der Gerichtsoffizicr, der übrigens nicht einmal notwendig derselbe zu
sei» braucht, der das Ermittlungsverfahren geführt hat, vertritt in der Haupt-
berhandlung nur die Anklage, und die Praxis lehrt, daß er sehr häufig mit
von ihm vorgetragnen Anschauungen nicht durchdringt. Schon der Um¬
sind, daß nicht wie früher der Gerichtsoffizicr, sondern der Vorsitzende das
Urteil ausarbeitet, giebt die Gewähr, daß die Auffassung der Richter und nicht
^e des Anklägers zum Ausdruck kommt.

Die Befürchtung, daß durch die militärische Autorität des Gerichtsoffiziers
absichtlich oder unabsichtlich das Recht gebeugt werden könnte, scheint uns
nach dem Gesagten durchaus ausgeschlossen, und vielleicht wird der Herr Ver¬
treter der gegenteiligen Ansicht nach deu obigen Ausführungen über den Um-
fang der niedern Gerichtsbarkeit selbst zugeben, daß bei der jetzigen Organisation
sür einen Negimentsjustizbemnteu kein Raum ist. Als gebildeter Mann müßte
^ ja vor Langweile umkommen und könnte nur errötend seinen Gehalt ein¬
streichen, Stände er zufällig bei einem Regiment mit verschiednen Garnisonen,
so müßte er wegen jeder außerhalb des Stabsquartiers vorkommenden frechen
Redensart usw. eine Reise macheu, und die Aufstellung der Rcisckosteuliquwation
würde vielleicht mehr Arbeit machen als der Fall selbst. Und nun noch un
Felde bei jeder Division sieben solcher Herren! Mit den sieben Burschen und
sieben Aktenkasten (siehe „Gegenwart") allein ist es nicht gethan. Die Herren
brauchen jeder noch einen Militärgerichtsschreiber und wollen doch nicht zu
F"ß gehn. Das macht für jede Division sieben Beamte, sieben Unteroffiziere,


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[0415] Gerichtsoffizier oder Regiments)nstizbeamte? sonstige Disziplinvergehn, bei denen die Disziplinarbestrafnng nicht mehr ganz ausreicht, zugewiesen. Alle Vergehn, bei denen die juristische Qualifikation mehr als die militärische in deu Vordergrund tritt, sind den Standgerichten abgenommen; so können sie beispielsweise (im Frieden wenigstens) nicht mehr wie früher über Diebstahl, Unterschlagung, Betrug usw. erkennen; auch ist ihnen das Recht zur Verhängung von Ehrenstrafen entzogen. Die Folge dieser Ein¬ schränkung sonne der Einführung der Strasvcrfügung ist, daß die Zahl der Standgerichte erfahruugsgemüß bei einem Regiment zu drei Bataillonen jährlich auf etwa zwölf, das heißt im Monat eins, bei einem Kavallerie- oder Ar- tillerieregiment auf halb so viel geschätzt werden muß. Quantitativ ist es also nichts übermäßiges, was von dem Gcrichtsoffizier verlangt wird; aber auch sonst hat sich die Rolle, die dem Gcrichtsoffizier zufällt, vollständig gegen früher geändert. Während im alten Verfahren der Schwer¬ punkt der ganzen Verhandlung in dem Untersnchnngsverfahreu. also in der Thätigkeit des untersuchuugsfnhrendeu Offiziers lag. ist dies jetzt absolut nicht mehr 'der Fall, sondern der Schwerpunkt liegt in der mündlichen Hauptver- handlung. Das ist nicht nur theoretisch beabsichtigt, sondern es ist in der Praxis wirklich so. Dem Stabsoffizier oder dem Hauptmann, der die Ver¬ handlung leitet, wird man wohl soviel Selbständigkeit zutrauen können, daß er sich wenig darum kümmert, was der Gerichtsoffizicr in dem Ermittlungs¬ verfahren zu Papier gebracht hat, wenn er aus der mündlichen Darstellung »"n Zeugen und Angeklagten eine andre Auffassung gewinnt, und die beiden Beisitzer (Hauptmann und Oberleutnant) sind auch ausreichend erwachsen, daß sie eine selbständige, abweichende Ansicht zur Geltung bringen würden. Der Gerichtsoffizicr, der übrigens nicht einmal notwendig derselbe zu sei» braucht, der das Ermittlungsverfahren geführt hat, vertritt in der Haupt- berhandlung nur die Anklage, und die Praxis lehrt, daß er sehr häufig mit von ihm vorgetragnen Anschauungen nicht durchdringt. Schon der Um¬ sind, daß nicht wie früher der Gerichtsoffizicr, sondern der Vorsitzende das Urteil ausarbeitet, giebt die Gewähr, daß die Auffassung der Richter und nicht ^e des Anklägers zum Ausdruck kommt. Die Befürchtung, daß durch die militärische Autorität des Gerichtsoffiziers absichtlich oder unabsichtlich das Recht gebeugt werden könnte, scheint uns nach dem Gesagten durchaus ausgeschlossen, und vielleicht wird der Herr Ver¬ treter der gegenteiligen Ansicht nach deu obigen Ausführungen über den Um- fang der niedern Gerichtsbarkeit selbst zugeben, daß bei der jetzigen Organisation sür einen Negimentsjustizbemnteu kein Raum ist. Als gebildeter Mann müßte ^ ja vor Langweile umkommen und könnte nur errötend seinen Gehalt ein¬ streichen, Stände er zufällig bei einem Regiment mit verschiednen Garnisonen, so müßte er wegen jeder außerhalb des Stabsquartiers vorkommenden frechen Redensart usw. eine Reise macheu, und die Aufstellung der Rcisckosteuliquwation würde vielleicht mehr Arbeit machen als der Fall selbst. Und nun noch un Felde bei jeder Division sieben solcher Herren! Mit den sieben Burschen und sieben Aktenkasten (siehe „Gegenwart") allein ist es nicht gethan. Die Herren brauchen jeder noch einen Militärgerichtsschreiber und wollen doch nicht zu F"ß gehn. Das macht für jede Division sieben Beamte, sieben Unteroffiziere,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/415>, abgerufen am 01.09.2024.